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Urteil

26 K 2185/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0116.26K2185.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die im Bescheid vom 13. Januar 2003 auf den letzten Tag des Monats August 1998 festgesetzte Förderungshöchstdauer. Er be- gehrt unter Hinweis darauf, dass er in der Zeit vom 01. April 1996 bis zum 30. April 1997 seinen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistete, die Festsetzung auf den letzten Tag des Monats August 1999. Der Kläger studierte ab dem Sommersemester 1995 an der Fachhochschule Nürtingen Betriebswirtschaft. Das erste Praxissemester wurde dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Vorbildung erlassen. In der Zeit vom 01. April 1996 bis zum 02. Juni 1996 leistete er seinen Grundwehrdienst und in der Zeit vom 03. Juni 1996 bis zum 30. April 1997 seinen Zivildienst ab. Am 23. Januar 1996 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag für Ausbil- dungsförderung. Hierbei teilte er dem Studentenwerk Hohenheim am 12. April 1996 mit, dass er seit dem 01. April 1996 seinen Wehrdienst ableiste, sein Studium jedoch parallel fortsetzen und auch an den Prüfungen teilnehmen werde. Auf Nachfrage des Studentenwerkes Hohenheim teilte die Fachhochschule Nürtingen mit, dass im Falle des Klägers kein Antrag für ein Urlaubssemester vorliege. In der Folgezeit erfolgte weder eine Beurlaubung noch eine Exmatrikulation. Darauf hin lehnte das Studen- tenwerk Hohenheim den Antrag des Klägers auf Weiterförderung mit der Begrün- dung ab, durch die gleichzeitige Ableistung des Zivildienstes könne er seine Arbeits- kraft nicht voll für die Ausbildung einsetzen, so dass eine förderungsfähige Ausbil- dung im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Am 11. März 1997 reichte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen Nachweis über (erfolgreiche) Prüfungs- leistungen während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes ein. Mit Widerspruchsbe- scheid vom 12. März 1997 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Studentenwerkes Hohenheim vom 14. August 1996 zurück. Mit dem angegriffenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. Janu- ar 2003 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 3.148,28 EUR und das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats August 1998 fest. Ferner setzte es den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2003 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Januar 2003 Widerspruch und beantragte sowohl einen leistungsabhängigen als auch einen studiendauerabhängi- gen Teilerlass der Darlehensschuld. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 BAföG die Förderungshöchstdauer bei einem Fachhochschulstu- dium mit Praxiszeiten 8 Semester betrage. Im Rahmen seines Studiums habe er im 6. Semester ein sechsmonatiges Praktikum abgeleistet. Das Amt für Ausbildungsför- derung des Studentenwerks Hohenheim habe er über die Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes unterrichtet. Durch die Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst werde die Förderungshöchstdauer unterbrochen und müsse neu festgelegt werden. Aufgrund der Unterbrechung in der Zeit von April 1996 bis April 1997 müsse das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats April 2000 festgesetzt wer- den. Unter dem 24. Februar 2003 teilte das Amt für Ausbildungsförderung des Stu- dentenwerkes Hohenheim dem Bundesverwaltungsamt auf Anfrage mit, der Wehr- bzw. Zivildienst könne nicht als Grund für die Überschreitung der Förderungshöchst- dauer anerkannt werden, da der Kläger während dieser Zeit nicht von der Fachhoch- schule Nürtingen beurlaubt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2003 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück und verwies zur Begründung auf das Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung vom 24. Februar 2003. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Prüfung nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet. Aus welchem Grund dies geschehen sei, sei nicht entscheidend. Auch wenn sich die Studiendauer durch von dem Studenten nicht zu vertretende Umstände (z.B. Krank- heit des Prüfers o.ä.) verlängert habe, sei die Gewährung des Teilerlasses zwingend ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung des Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studi- ums erhob der Kläger am 14. April 2003 Widerspruch. Am 11. April 2003 hat der Kläger Klage gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01. Dezember 2003 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt er nochmals aus, dass er sei Studium während des Wehr- bzw. Zivildienstes fortgeführt habe. Er habe mit großem Engagement und einer erheblichen Doppelbelastung das Studium weitergeführt. Er sei aufgrund seines Engagements doppelt bestraft. Weder habe er für die Zeit seines Zivildienstes Ausbildungsförderung erhalten noch sei das Ende der Förderungshöchstdauer hinausgeschoben worden. Seinen Zivildienst habe er täglich von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr abgeleistet, so dass zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden habe, die Vorlesungen zu besuchen. Das Studium sei somit faktisch unterbrochen gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2003 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats August 1999 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung vom 24. Februar 2003. Außerdem trägt sie vor, dass der Student sich mit der Immatrikulation auf einen bestimmten Studienort festlege und - zumindest konkludent - die Erklärung abgebe, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen. Der Kläger sei während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes nicht beurlaubt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage kann gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2003 ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Festsetzung der Förderungshöchstdauer. Die Beklagte hat die Förderungshöchstdauer zu Recht gemäß § 18 Abs. 5 a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf August 1998 festgesetzt. Die Förderungshöchstdauer für das klägerische Studium der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule beträgt acht Semester. Dies folgt aus § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.b) BAföG. Die Förderungshöchstdauer für das im Sommersemester 1995 aufgenommene Studium endete daher mit Ablauf des Sommersemesters 1998, also im August 1998. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Förderungshöchstdauer wegen der während des Studiums erfolgten Ableistung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes erhöht wird. Die Regelungen, die eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer vorsehen (z.B. § 5a BAföG für Ausbildungszeiten im Ausland, § 15a Abs. 3 BAföG n.F. bzw. § 8 FörderungshöchstdauerV wegen Erwerb bestimmter Sprachkenntnisse), erfassen nicht die Ableistung des Grundwehrdienstes. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Besonderer Teil zu Nr. 10 ( § 15a BAföG), Bundesrats - Drucksache 585/00, S. 53 „sonstige Aus- nahmen sind nicht vorgesehen". Vielmehr ist es im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes lediglich möglich, gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, DÖV 1980, 801 ff. und Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 59/78 -, Buchholz 436.36 § 15 Nr. 7 (allerdings nur für ein, nicht für zwei Semester). Gleiches muss nach Auffassung des Gerichts für den Zivildienst gelten, da er an die Stelle des Wehrdienstes tritt. Darüber hinaus käme eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer für Zeiten einer förmlichen Beurlaubung in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, a.a.O. „ Die Anrechnung kann der Auszubildende nur dadurch vermeiden, dass er sich für die Dauer der Unterbrechung von der Hochschule beurlauben lässt." OVG NRW, Urteil vom 25. April 1990 - 16 A 1825/87 - m.w.N. bei juris. Der Kläger war aber während der Zeit seines Grundwehr- bzw. Zivildienstes nicht beurlaubt, sondern weiter eingeschrieben. Mit der Immatrikulation legt sich der Student auf einen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen. Wer eine solche Erklärung abgibt, kann grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben. Denn hiermit würde er sich zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und versuchen, aus seinem Verstoß gegen seine Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium Rechtsvorteile abzuleiten. Das verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Zwar ist es dem Studenten nicht verwehrt, den mit der Immatrikulation bewirkten Anschein, ein reguläres Studium aufnehmen und durchführen zu wollen, zu widerlegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 11 C 26/92 -, BVerwGE 92, 246 ff., das diese Widerlegung für den Fall eines während des Grundwehrdienstes abgelei-steten Teilzeitstudiums verneinte. Dies ist im Fall des Klägers aber gerade nicht geschehen. Er selbst trägt vor, sein Studium mit sehr viel Engagement trotz seines Zivildienstes (erfolgreich) fortgesetzt zu haben. Dies zeigt, dass der Kläger trotz seines Zivildienstes sein Studium in seiner verbliebenen freien Zeit bewusst und erfolgreich weitergeführt hat, was neben dem schnelleren Studienfortschritt (so konnte er, wie er selbst einräumte, sein Studium unmittelbar nach dem Ende des Zivildienstes - intensiviert - fortsetzen) u.a. den Vorteil bot, die Krankenversicherung als Student und sonstige Studenten gewährte Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Selbst die Tatsache, dass der Kläger entgegen den rechtlichen Vorschriften nicht exmatrikuliert worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Selbst wenn der Kläger durch eine Fehlauskunft des Studentenwerkes bestimmt worden wäre, sich nicht beurlauben zu lassen, würde dies ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Die Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger, wie er es formuliert, einen überobligatorischen Einsatz erbrachte. Insoweit befindet er sich in der Gesellschaft vieler Studenten, die ebenfalls etwa durch notwendige Erwerbstätigkeit neben dem Studium, Gremientätigkeit, Behinderungen oder Schwangerschaft sowie Kindererziehung und -pflege unter erhöhten Belastungen studieren und allenfalls gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung erlangen können. Die Festlegung der Förderungshöchstdauer wird nicht durch den - im Streitfall im Übrigen kaum zuverlässig beleg- und überprüfbaren - Einsatz für studienfremde Zwecke neben dem Studium bestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).