Beschluss
6 Nc 544/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium oder Teilnahme an einem Losverfahren ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht, wenn keine ungenutzte Ausbildungskapazität dargetan wird (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO).
• Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; bei summarischer Prüfung sind den von der KapVO vorgegebenen Berechnungsschritten und den Festsetzungen des Wissenschaftsministeriums in der Regel keine durchgreifenden Bedenken entgegenzuhalten.
• Ermessensentscheidungen des Ministeriums über die konkrete Festsetzung von Studienplatzzahlen (hier: Aufteilung WS/SS) sind im summarischen Verfahren nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich willkürlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zum Medizinstudium ohne glaubhaft gemachte ungenutzte Kapazität • Ein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium oder Teilnahme an einem Losverfahren ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht, wenn keine ungenutzte Ausbildungskapazität dargetan wird (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; bei summarischer Prüfung sind den von der KapVO vorgegebenen Berechnungsschritten und den Festsetzungen des Wissenschaftsministeriums in der Regel keine durchgreifenden Bedenken entgegenzuhalten. • Ermessensentscheidungen des Ministeriums über die konkrete Festsetzung von Studienplatzzahlen (hier: Aufteilung WS/SS) sind im summarischen Verfahren nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich willkürlich sind. Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung zum Medizinstudium bzw. zur Teilnahme an einem Losverfahren für das Wintersemester 2003/04 an der Universität Köln. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW hatte die Höchstzahl von 150 Studienplätzen für das WS 03/04 (insgesamt 299 Jahreskapazität) festgesetzt. Die Antragstellerinnen behaupteten, es bestünden ungenutzte Studienplätze, die ihre Zulassung ermöglichen würden. Das Ministerium legte seine Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und die zugrunde liegenden Lehrdeputate, Dienstleistungsexporte und Curricularwerte dar. Im zentralen Vergabeverfahren seien die Plätze bereits vergeben; faktisch seien sogar 163 Plätze belegt worden. Die Antragstellerinnen konnten trotz Rügen einzelner Parameter keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine höhere verfügbare Kapazität nachweisen. • Verfahrensrechtliche Zulässigkeit: Der Antrag ist unergiebig, weil die Glaubhaftmachung der behaupteten ungenutzten Kapazität fehlt (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Anknüpfungspunkt Recht und Methode: Maßgeblich ist die KapVO; die Ausbildungskapazität wird rechnerisch aus Lehrangebot minus Dienstleistungsexporte und geteilt durch den Curricularnormwert ermittelt. Das MWF hat das Bruttolehrangebot, Dienstleistungsexporte und den Curricularnormwert (CNW) nachvollziehbar dargelegt. • Lehrangebot: Das Ministerium hat das Lehrdeputat der Stellen plausibel festgestellt (Brutto 264 DS nach Korrektur) und die Einordnung befristet Beschäftigter sowie Drittmittelbediensteter bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Einzelne Detailfragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Dienstleistungsexporte: Abzüge zugunsten Zahnmedizin, Klinische Medizin und eines Bachelor-Studiengangs wurden nachvollziehbar berechnet (insgesamt 26,16 DS) und im summarischen Verfahren nicht als unzulässig erachtet. • Curricularnormwert und Curriculareigenanteil: Die Erhöhung des CNW für die Vorklinik auf 2,42 und des hochschuleigenen Curriculareigenanteils auf 1,59 sind aufgrund der geänderten Approbationsordnung sachlich begründbar und nicht offensichtlich rechtswidrig. • Kapazitätsrechnung und Ergebnis: Nettolehrangebot 237,84 DS, jährliche Aufnahmekapazität nach Formel 2 x 237,84 : 1,59 = 299 Studienplätze. Das MWF hat vernünftigerweise für WS/SS 150/149 Plätze festgesetzt; faktisch wurden für WS 163 Plätze vergeben, sodass keine ungenutzte Kapazität glaubhaft gemacht ist. • Ermessen und summarische Überprüfung: Soweit Gestaltungsspielräume bestanden (z. B. Schwundausgleich, Dienstleistungsbewertung), sind diese im summarischen Verfahren nicht als willkürlich offenkundig festgestellt worden; vertiefende Prüfungen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Klägerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass ungenutzte Studienplätze vorhanden sind; die vom Ministerium vorgelegte Kapazitätsberechnung nach der KapVO ergibt eine Jahreskapazität von 299 Plätzen und für das WS 03/04 die Festsetzung von 150 Plätzen (tatsächlich wurden 163 vergeben). Deshalb besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Zulassungsanspruch oder eine Teilnahme am Losverfahren. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen; der Streitwert wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.