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Beschluss

11 L 2782/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Amtsblattverfügung der Regulierungsbehörde ist keine Allgemeinverfügung und somit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. • Änderungen von Verwaltungsvorschriften entfalten nur insoweit Außenwirkung, als sie im konkreten Zuteilungsverfahren oder durch ausdrückliche Änderung des Bescheids Wirkung erlangen. • Für vorbeugenden Feststellungsrechtsschutz fehlt es an einem qualifizierten Feststellungsinteresse, wenn die Verfügung keinen vollstreckbaren Inhalt hat und nachträglicher Rechtsschutz ausreichend ist.
Entscheidungsgründe
Amtsblattverfügung über Zuteilungsregeln ist kein Verwaltungsakt • Die Amtsblattverfügung der Regulierungsbehörde ist keine Allgemeinverfügung und somit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. • Änderungen von Verwaltungsvorschriften entfalten nur insoweit Außenwirkung, als sie im konkreten Zuteilungsverfahren oder durch ausdrückliche Änderung des Bescheids Wirkung erlangen. • Für vorbeugenden Feststellungsrechtsschutz fehlt es an einem qualifizierten Feststellungsinteresse, wenn die Verfügung keinen vollstreckbaren Inhalt hat und nachträglicher Rechtsschutz ausreichend ist. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Amtsblattverfügung der Regulierungsbehörde, mit der die vorläufigen Zuteilungsregeln für Rufnummernblöcke des Teilbereichs 0190 geändert wurden. Sie begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung insoweit, als eine Nutzungsuntersagung für bestimmte Nummern verhängt werde. Die Antragsgegnerin hatte die Änderung der Zuteilungsregeln im Amtsblatt veröffentlicht und darin ausgeführt, die Änderungen beträfen auch bereits zugeteilte Rufnummernblöcke. Die Antragstellerin berief sich auf unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber bereits ergangenen Zuteilungsbescheiden und sah hierdurch Rechte beeinträchtigt. Das Gericht prüfte, ob die Amtsblattverfügung als Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) anzusehen ist und ob ein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich ist. • Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG setzt eine hoheitliche Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung in einem Einzelfall oder gegenüber einem bestimmten Personenkreis voraus; entscheidend ist der objektive Erklärungswert. • Die Amtsblattverfügung ändert zunächst Verwaltungsvorschriften (Zuteilungsregeln) und bezeichnet sich nicht eindeutig als Allgemeinverfügung; es fehlt an einer Rechtsmittelbelehrung und an der äußeren Form, die auf ein regelndes Verwaltungshandeln mit Außenwirkung schließen ließe. • Zuteilungsregeln nach § 43 Abs. 2 TKG sind normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die erst im Zuteilungsverfahren oder durch Aufnahme der Regeln in einen Bescheid unmittelbare Wirkungen gegenüber dem Adressaten entfalten. • Die in den Zuteilungsbescheiden enthaltene Verweisung ist nur auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Regeln zu verstehen; eine dynamische Verweisung auf künftig geänderte Regeln führt mangels Bestimmtheit nicht ohne weiteres zu einer automatischen Änderung bestehender Bescheide. • Ein bloßer Hinweis in der Amtsblattverfügung, Änderungen beträfen bereits zugeteilte Nummernblöcke, genügt nicht, um einen teilweisen Widerruf oder eine Nutzungsuntersagung bestehender, bestandskräftiger Bescheide herbeizuführen; hierfür wäre eine klare, individualisierende und hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. • Die Verwaltung hat selbst vorgesehen, die Änderung der Zuteilungsregeln gegebenenfalls gesondert in Bezug auf einzelne Bescheide umzusetzen; insoweit ist bislang kein vollziehbarer, belastender Verwaltungsakt ergangen. • Für vorbeugenden Feststellungsrechtsschutz fehlt ein qualifiziertes Feststellungsinteresse, weil die Verfügung keinen vollstreckbaren Inhalt hat, kein sofortiger Vollzug beabsichtigt ist und der nachträgliche Rechtsschutz ausreichend und zumutbar erscheint. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt, weil die Amtsblattverfügung keine Allgemeinverfügung und damit kein Verwaltungsakt ist. Soweit die Verfügung Änderungen von Zuteilungsregeln enthält, entfalten diese ohne gesonderte Umsetzung im Einzelfall oder ohne eindeutige Änderung der bereits ergangenen Zuteilungsbescheide keine unmittelbare Außenwirkung. Ein vorbeugender Feststellungs- oder vorläufiger Rechtsschutz war nicht geboten, da kein vollstreckbarer Inhalt vorlag und der nachträgliche Rechtsschutz als ausreichend angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.