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Beschluss

11 L 2523/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:1117.11L2523.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2.) Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. Okto- ber 2003 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2003 "über die probeweise Einführung des auf der Basis des Ver- kehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog. Karreelösung)" 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 5 I. Der Antrag ist zulässig. Auch ein (nur) vom Verdrängungsverkehr betroffener Anlieger kann durch die dies ver- ursachenden verkehrsrechtlichen Anordnungen in seinen Rechtspositionen (Art. 14 GG, Art. 12 GG - wie vorliegend - und Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein 6 - vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai 1991 - 13 A 2319/89 - und vom 21. November 1991 - 13 A 1641/90 -. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, DAR 2003, S.44 -. 7 Auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des VGH Baden- Württemberg, 8 Urt. vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415 9 stellt dies nicht in Frage, verlangt aber offensichtlich, dass eine schwere und unerträgliche Betroffenheit im Eigentum oder die Befürchtung einer Gesundheitsschädigung geltend gemacht wird 10 (aaO, Seite 415, rechte Spalte). 11 Auch nach diesen Maßstäben - sofern man ihnen folgt - hält die Kammer den Antrag für zulässig. 12 II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich die Maßnahme bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung damit im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2003 "über die probeweise Einführung des auf der Basis des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog. Karreelösung)" (= Verwaltungsvorgang 4 des Verfahrens 11 L 2637/03, Seite 283) stellt sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. 13 Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden "zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen" (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO) "die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten"(§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor (unter 1); Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Anordnung sind ebenfalls nicht er- kennbar (unter 2). 1) Zur Überzeugung des Gerichts stellen die gegenwärtigen Verkehrsströme, die über die Linzer Straße und sodann über die Hauptstraße in Richtung Aegidienberg und zur Autobahnauffahrt Bad Honnef/Linz der BAB 3 geleitet werden, eine zur verkehrsrechtlichen Regelung Anlass gebende konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs dar. Dies wurde für die Kammer schon eindrucksvoll belegt durch die Augenscheinseinnahme im Termin am 11. November 2003. Dabei zeigte sich, dass die stark befahrene Hauptstraße im Bereich des denkmalgeschützten Hauses "Sebastians Hüsje" (vgl. die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10.11.2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis 13, = Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) keinen Gehweg für Fußgänger aufweist und diese zum Überqueren der Hauptstraße oder Betreten der Fahrbahn nötigt, um das denkmalgeschützte Haus zu passieren. Die Kammer konnte sich während des Ortstermins von der Verkehrssituation im Bereich der Hauptstraße überzeugen. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10.11.2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis 13 (= Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) geben den im Termin am 11.11.2003 gewonnenen Eindruck in zutreffender Weise wieder. Bereits der Engpass im Bereich der Hauptstraße stellt zur Überzeugung der Kammer eine zum ver- kehrsrechtlichen Einschreiten Anlass gebende Gefahrensituation dar. Der wiederholt vorgetragene Einwand von Anwohnern, das denkmalgeschützte Haus stehe zum Verkauf, mag zutreffen ( vgl. die am 11.11.2003 überreichte Ablichtung der "Honnefer Sonntagszeitung vom 24.08.2003, die als Anlage zur Niederschrift vom 11.11.2003 genommen worden ist). Ob allein der mögliche Verkauf des Hauses den Engpass an dieser Stelle beseitigen könnte, erscheint der Kammer mehr als fraglich: Zunächst ist noch nicht einmal dargetan, ob die untere Denkmalbehörde einem Abriss des - erweislich einer Aufschrift - aus dem frühen 17. Jahrhundert stammenden Gebäudes zustimmen würde. Zudem ragen die unmittelbaren Nachbargebäude ähnlich weit in die Straßenflucht, so dass selbst bei einem Abriss des denkmalgeschützten Hauses keine gravierende Verbesserung der Verkehrssituation in diesem Bereich zu erwarten ist 14 - vgl. hierzu die im Ortstermin am 10.05.2002 im Verfahren 11 L 926/02 angefertigten Lichtbilder Nr. 13 und 14, = dort Seite 126, die die Anschlussbebauung des "Sebastians Hüsje" in Richtung Aegidienberg wiedergeben -. 15 Unabhängig von dieser Engstelle rechtfertigt aber auch die bereits heute vorhandene Zahl der Verkehrsbewegungen im Bereich der Hauptstraße, auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO eine (Teil-) Umleitung der Verkehrsströme zu erproben. Die Verkehrsbewegungen im Bereich der Hauptstraße sind offenkundig hoch. Die Zahl der Verkehrsbewegungen ergibt sich mittelbar aus der prognostizierten Zunahme des Verkehrs im Bereich der Mülheimer Straße, die vom Antragsgegner im anhängig gewesenen Verfahren 11 L 926/02 (dort Schriftsatz vom 30.04.2002, Seite 7 = Blatt 86 der Gerichtsakte) auf 6.186 Kfz/24 h ansteigend (von bislang 518 kfz/24h) angenommen wurde. Auch wenn ein Teil des die Mülheimer Straße befahrenden Verkehrs von der neu errichteten Fachhochschule für Touristik und Hotelmanagement verursacht werden sollte, geben diese Zahlen einen Anhaltspunkt für die derzeit im Bereich der Hauptstraße anzutreffenden Verkehrsströme in Richtung Aegidienberg. Dass von diesem heute vorhandenen Verkehr beispielsweise Lärmauswirkungen für die ansässige Wohnbevölkerung der Hauptstraße ausgehen können, liegt auf der Hand. Damit ist das straßenverkehrsrechtliche Schutzgut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 StVO angesprochen; die tatbestandlichen Voraussetzungen einer nicht nur vermuteten, sondern konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs sind damit dargetan 16 vgl. zu den Voraussetzungen eines Probebetriebs: OVG NW, Urteil vom 19.12.1995 - 25 B 2750/05 -, in: NZV 1996, 214. 17 Unerheblich ist, dass es bislang möglicherweise in der Hauptstraße noch nicht zu einem Unfallereignis gekommen ist. Es versteht sich von selbst, dass ein nicht auszuschließendes Schadensereignis nicht erst abgewartet werden muss. 18 Die vom VGH Baden-Württemberg 19 im Urteil vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, VBl BW 1994, 415 20 gemachte Einschränkung, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO zur probeweisen Einführung nur solcher verkehrsregelnder Maßnahmen ermächtige, die als endgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind, führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung. Es ist ersichtlich, dass sämtliche Maßnahmen in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.10.2002, auf die sich die Anordnung des Probebetriebs "ergänzend" stützt (vgl. den Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 16.10.2003) mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechtes umgesetzt werden können. Die Annahme, der im Bereich der Hauptstraße geplante Einbahnverkehr mache eine Teileinziehung nach § 7 StrWG NW erforderlich, trifft ersichtlich nicht zu, da mit der Umleitung von Verkehrsströmen der Widmungszweck einer öffentlichen Straße nicht beschränkt wird, was Voraussetzung einer Teileinziehung wäre. Querschnitt und Verkehrsführung der Mülheimer Straße mögen auf den ersten Blick zwar nicht für die Durchleitung des überörtlichen Verkehrs sprechen; nicht übersehen werden darf aber, dass die Mülheimer Straße auch nicht geringer dimensioniert ist als die in Richtung Aegidienberg führende Fahrspur der Hauptstraße, die zudem den gefahrträchtigen Begegnungsverkehr zu verkraften hat. Eine fehlende Eignung der Mülheimer Straße, überhaupt den Durchgangsverkehr aufzunehmen, lässt sich jedenfalls derzeit nicht feststellen. Auch sonstige Bedenken gegen die Ausgestaltung des Probebetriebs sind nicht er- sichtlich. Der Zeitraum von 6 Monaten ist knapp, aber nach Auffassung der Kammer noch nicht zu knapp bemessen, um über den Beobachtungszeitraum verlässliche Aussagen über die Auswirkungen der umgeleiteten Verkehrsströme zu erhalten. Der VGH Baden- Württemberg hat 21 im Urteil vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, VBlBW 1995, S. 237 22 immerhin - je nach der gestellten Aufgabe - einen Erprobungszeitraum von 9 ½ Monaten für angemessen erachtet. Schließlich sind auch die von den Antragstellern erhobenen Bedenken, der Maßnahme komme tatsächlich kein Erprobungscharakter mehr zu, weil der Antragsgegner sich schon zur Umsetzung der in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.10.2002 umschriebenen Maßnahmen festgelegt habe, nicht geeignet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO rechtserheblich in Frage zu stellen. Es spricht zwar angesichts des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens unter Einbeziehung der der Kammer bekannten Verlautbarungen des Antragsgegners in der örtlichen Presse viel dafür, dass beim Antragsgegner eine solche Festlegung vorhanden war. Übersehen wird dabei aber, dass seitens des Beigeladenen die Durchführung des Probebetriebs ausdrücklich angeordnet worden ist und nunmehr möglicherweise ein Meinungswandel auch beim Antragsgegner eingesetzt hat. Der Ortstermin vom 11.11.2003 hat jedenfalls bei der Kammer den Eindruck hervorgerufen, dass auch der Antragsgegner ergebnisoffen (oder jedenfalls ergebnisoffener) an die Durchführung des Probebetriebs herangeht. Auf jeden Fall hat aber der Beigeladene, der über die anhängigen Widersprüche gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 08.10.2002 zu entscheiden hat, der Kammer den Eindruck vermittelt, in seiner Entscheidung über die Widersprüche der Anlieger nicht durch frühere Festlegungen (etwa des Antragsgegners) gebunden zu sein. Auf Nachfrage im Ortstermin hat der Beigeladene erklärt, die vorzunehmenden gutachterlichen Untersuchungen ergebnisoffen auszuwerten und denkbare Alternativen (etwa: Verlagerung des LKW - Verkehrs) zu erwägen. Die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.11.2003 (dort Seite 7) auf Verlangen der Kammer gemachte Präzisierung zur Ausgestaltung des Probebetriebs wurde zudem durch den Antragsgegner und den Beigeladenen im Ortstermin vom 11.11.2003 (vgl. die Niederschrift vom 11.11.2003) um zusätzliche Messungen erweitert. Damit erscheint der Kammer die nähere Ausgestaltung des Probebetriebs geeignet, verlässliche Erkenntnisgrundlagen für die zu treffende endgültige verkehrsrechtliche Entscheidung zu erhalten. Bedenken ergeben sich schließlich nicht aus den Gründen des Schriftsatzes der An- tragsteller vom 13.11.2003. Das Gerichts geht nach den obigen Darlegungen davon aus, dass die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnungen eines Probebetriebs gegeben sind. Zu der von den Antragstellern im Ortstermin am 11.11.2003 als Alternativlösung favorisierten Ampellösung ist zu sagen: Im Ver- kehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Bad Honnef - Tal vom Januar 2001 23 - Beiakte 1 zu 11 L 2637/03, dort Seite VI -2.3 - 24 ist festgehalten, dass ein alternatives Signalisierungskonzept nicht geeignet ist, langfristige Belastungszuwächse - wodurch immer sie hervorgerufen werden mögen - zu verkraften. Es musste daher nicht Grundlage für einen Probebetrieb sein. Auch diese Alternative wird aber vom Antragsgegner bzw. dem Beigeladenen bei der endgültigen verkehrsrechtlichen Anordnung abzuwägen sein. 2.) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO somit vor, ist gegen die getroffene Anordnung des Probebetriebs durch den Antragsgegner unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern. Die Antragsteller sind durch die zunächst für sechs Monate veranschlagte Umleitung des Verkehrs im Kreuzungsbereich Linzer Straße/Mülheimer Straße zur Überzeugung des Gerichts nicht in einer Weise in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit) betroffen, die einer Durchführung des Probebetriebs bereits jetzt schon entgegen stehen würden. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundeigentum der Antragsteller durch diese - vorübergehende - Maßnahme in seinem Wert gemindert wäre. Das Haus der Antragsteller ragt zwar nah an die Fahrbahn der Mülheimer Straße heran. Einer besonderen Gefährdung ist das Haus durch den Umleitungsverkehr zur Überzeugung des Gerichts damit aber nicht ausgesetzt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die Sperrung in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG oder in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO verletzt wären. In allen Fällen besteht nur ein Anspruch auf Abwägung der eigenen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit, die für die Einführung der Verkehrsregelung sprechen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Interessen der Antragsteller gewichtiger wären als die für die - vorübergehende - Verkehrsbeschränkung sprechenden gewichtigen Gründe; eine endgültige Entscheidung über die zukünftige Verkehrsführung fällt erst nach Ablauf des Probezeitraumes. Für dessen Dauer sind keine nachhaltigen und unzumutbaren Auswirkungen zu erwarten. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus, 25 vgl. OVG NW, Urteil vom 27.03.1992 - 13 A 428/91 -, S. 16 der Ausfertigung. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beträgt die Hälfte des Wertes, den die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren unter Be- rücksichtigung der von den Antragstellern hervorgehobenen wirtschaftlichen Bedeutung für sie hätte. 27