Urteil
18 K 3734/00.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:1110.18K3734.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der am 07.01.1983 in T. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 14.10.1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.11.1998 ei- nen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Vater des Klägers, Herr O. , wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.1996 als Asylberechtig- ter anerkannt. 3 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge am 06.1.1999 erklärte der Kläger, er habe seinen Wohnsitz C. im Juni 1995 verlassen und sei in den Norden des Irak in das Gebiet Behdinan ge- reist. Dort hätte er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zum 14.07.1997 aufgehalten. Sie hätten sich dort in den Bergen versteckt und von den Dörfern etwas zu Essen bekommen. Sein Vater sei Mitglied einer irakischen Opposi- tionspartei gewesen und sei bei einer Rückkehr mit dem Tode bedroht. Auch ihm drohe deswegen Bestrafung, da das Regime von Saddam Hussein keinen Unter- schied zwischen Kindern und Erwachsenen mache. 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.04.2000 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung in den Nordirak (Sicherheitszone) zur Ausreise binnen einen Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.04.2000 zugestellt. 5 Hiergegen richtet sich die am 02.05.2000 beim Verwaltungsgericht eingegange- ne Klage. Zur Begründung beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraus- setzungen des § 53 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 18 K 1844/98.A und 18 K 3641/00.A sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.10.2003 der Bericht- erstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG. 13 Das Gericht war an einer Entscheidung über die Klage trotz Nichterscheinens des Klägers nicht gehindert. Denn der Kläger ist über seinen Prozessbevollmächtig- ten ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung über die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger die von seinem Prozessbevollmächtigten weitergeleitete Ladung nicht er- halten haben sollte, weil er diesem seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 17 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben wer- den, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsan- gehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Bezug auf die Verfolgungsmaßnah- men, die geschützten Rechtsgüter und den politischen - staatlichen oder dem Staat zurechenbaren - Charakter der Verfolgung ist § 51 Abs. 1 AuslG mit Art. 16 a Abs. 1 GG identisch. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, Beschluss vom 24.03.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 443.93 -. 19 Politische Verfolgung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306. 21 Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. 22 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. 23 Quasistaatliche Verfolgung ist gegeben, wenn die Verfolgung von einem Inhaber staatsähnlicher Gewalt ausgeht. Eine solche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates, 24 vgl. BVerwG, a.a.O. 25 Für die Frage, ob vorliegend der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung finden muss, ist es unerheblich, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak durch das damalige Baath-Regime von politischer Verfolgung bedroht gewesen ist oder solche bereits durch das Baath-Regime erlitten hat, also vorverfolgt ausgereist ist. Denn der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylverfahren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei einer Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9/96 - NVwZ 1997, 1134; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A. 27 Ein solcher innerer Zusammenhang lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Kläger ist im Irak vor einer politischen Verfolgung durch das Baath-Regime sicher. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, 28 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.08.2003 und vom 6. November 2003 (Stand: Oktober 2003); Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 01.10.2003; Wadi, Thomas Uwer, Irakische Flüchtlinge nach dem Regime Change, Vorläu- fige Einschätzung vom 08.11.2003. 29 Der Kläger ist auch durch keine andere Organisation von politischer Verfolgung bedroht. 30 Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und deren Herausbildung ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Der Irak steht unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer Zivilverwaltung" der Koalition (Coalition Provisional Authority" - CPA) regiert. Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde am 13.07.2003 ein provisorischer, 25-köpfiger Regierungsrat ( Transitory Governing Council") berufen, der u.a. die Ausarbeitung einer neuen Verfassung mit dem Ziel einer durch allgemeine und freie Wahlen legitimierten Regierung einleiten soll. Anfang September hat der Übergangsrat ein 25-köpfiges Interims-Kabinett ernannt, das den politischen und konfessionellen Proporz des Übergangsrates genau widerspiegelt. Der Übergangsrat wurde am 09.09.2003 von der Arabischen Liga de facto als Vertretung des Irak nach außen für eine Übergangszeit anerkannt. Durch die Resolution Nr. 1511 vom 16.10.2003 hat der VN-Sicherheitsrat den Regierungsrat aufgefordert, einen Zeitplan für die Erarbeitung einer Verfassung und nachfolgende Wahlen aufzustellen. Trotz Einsetzung eines provisorischen Regierungsrates und eines Interims-Kabinetts jedoch wird der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen im Irak maßgeblich vom Leiter der CPA bestimmt, der bei allen Entscheidungen des Übergangsrates ein Veto-Recht hat. Auch die Entscheidungszentren der Ministerien des Interims-Kabinetts befinden sich im Hauptquartier der Besatzungsbehörde. Die Abgabe der Kontrolle über den Irak durch die Kriegsalliierten ist erst an eine aus freien Wahlen hervorgehende Regierung beabsichtigt. Neue staatliche Herrschaftsstrukturen im Irak haben sich nach alledem bislang nicht herausgebildet und damit ist auch in nächster Zukunft nicht zu rechnen. 31 Ob die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausüben und als Akteure politischer Verfolgung in Betracht kommen, 32 vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.09.2003 - 4 K 1882/01.A -, 33 kann dahinstehen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger durch die Besatzungsmächte politische Verfolgung drohen würde; solche werden vom Kläger auch nicht behauptet. 34 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Nordirak der Folter (Abs. 1) oder einer unmensch-lichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht. 35 Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, 36 vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. 37 Hierbei ist zu beachten, dass von der schlechten Sicherheitslage insbesondere im Zentralirak grundsätzlich die gesamte dortige irakische Bevölkerung betroffen ist. Allgemeine Gefahren, denen die gesamte Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind, werden aber grundsätzlich nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt; vgl. § 53 Absatz 6 Satz 2 AuslG. Sie können aufgrund einer verfassungsgemäßen Interpretation nur dann unter § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG fallen, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorliegt, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - NVwZ 1996, S. 199. 39 Hierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger Kurde aus dem Nordirak stammt und sich jedenfalls seit Juni 1995 dort auch wieder aufgehalten hatte. Für den Nordirak hatte der Krieg insgesamt deutlich weniger negative Auswirkungen als für die anderen Landesteile, da dieses Gebiet schon vor dem 20.03.2003 mit funktionierender Verwaltung, Polizei und Justiz weitgehend autonom war. Aus diesem Grunde ist dort auch die wirtschaftliche und soziale Lage besser als im Zentral- und Südirak. 40 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.08.2003 und vom 6. November 2003 (Stand: Oktober 2003). 41 Die fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden des Irak hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ebenfalls nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und gegebenenfalls den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in seinen Heimatstaat (hier: Irak) etwaige Gefahren abwehren kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2002 - 9 A 4670/99.A -; Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -. 43 Die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 45