Beschluss
34 K 7449/02.PVL
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:1105.34K7449.02PVL.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist der Personalrat bei den S. Kliniken des Landschaftsverbandes S1. . Im April 2002 vertrat er 1376 Beschäftigte dieser Dienststelle. Die Arbeitszeitregelungen in der Dienststelle der S. Kliniken sind teilweise durch Dienstpläne wie etwa im pflegerischen Bereich, teilweise durch feste Arbeitszeiten wie im ärztlichen Bereich oder Verwaltungsbereich geregelt. Eine nicht unerhebliche Zahl von Beschäftigten macht seit Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) zum 01.01.2001 von der Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG Gebrauch. Die Teilzeit- quote bei den Beschäftigten lag im April 2002 bei 36,12 %. Mit Schreiben vom 26.03.2002 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und führte aus, nach reiflicher Überlegung sei man zu der Auffassung gekommen, dass auch bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeiten im Einzelfall (Beginn, Ende, Lage der Pausen) der Personalrat mitbestimmungspflichtig zu beteiligen sei. Mindestens sei aber der Personalrat von einer Änderung zu unterrichten. Die Mitbestimmungspflicht ergebe sich im Hinblick auf die Überwachungspflicht des Personalrats bei der Umsetzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Mit Schreiben vom 19.04.2002 antwortete der Beteiligte, die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung und mithin auch die daraus folgenden Initiativrechte des Personalrats zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit seien im LPVG einschließlich der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend geregelt und rechtlich bewertet worden. Der § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG, der sich mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage befasse, schließe nicht ein, dass der Personalrat bei Sonderregelungen für einzelne Beschäftigte zu dieser Thematik ein Mitbestimmungsrecht habe. Ein solches Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus dem neuen § 8 Abs. 4 TzBfG. Die Vorschriften des Arbeitszeitrechtes seien damals wie heute Vorschriften, die nicht nur kollektiv - sondern auch individualrechtliche Bedeutung hätten. Gleichwohl seien bis heute Sonderregelungen für einzelne Beschäftigte aus dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausgenommen. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er bei der Regelung der Lage der Arbeitszeit von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 4 TzBfG reduzierten, mitzubestimmen habe. Im Einzelnen macht er geltend: Dem Antragsteller stehe ein Mitbestimmungsrecht gem. § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG zu. Nach dieser Regelung habe der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bezogen auf alle Vorgänge, die die zeitliche Lage der dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit sämtlicher oder einzelner Arbeitnehmer regelten. Der Mitbestimmung unterlägen danach nicht nur die Regelungen hinsichtlich der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sondern auch Regelungen im Einzelfall. Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Kollektivbezug des Mitbestimmungsrechts. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beziehe sich das Mitbestimmungsrecht nur auf generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegten und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornähmen. Bei sogenannten Individualmaßnahmen solle das Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG jedoch nicht eingreifen. Soweit dieser Rechtsprechung in der generellen Form überhaupt gefolgt werden könne, könne unter dem Geltungsbereich des TzBfGs und die dortige Teilzeitreduzierungsmöglichkeit ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeitregelung schon deshalb nicht in Abrede gestellt werden, weil von der Festlegung und Einbindung der verkürzten Arbeitszeit in die betrieblichen Arbeitszeiten auch die Arbeitszeiten anderer Arbeitnehmer betroffen seien und daher ein kollektivrechtlicher Bezug bestehe. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Initiativrechts von Personalräten auch im Einzelfall nach nordrhein-westfälischem LPVG eine Einschränkung der Mitbestimmung auf kollektive Tatbestände nicht mehr vertretbar sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 24.10.2001 festgestellt, dass das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG den Personalrat berechtige, beim Dienststellenleiter personelle Maßnamen Zugunsten auch einzelner Beschäftigter zu beantragen. Da das Initiativrecht aber nichts anderes sei als die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in aktiver Form, könne auch das Mitbestimmungsrecht insofern keinen besonderen kollektivrechtlichen Einschränkungen unterliegen. Es komme vielmehr entscheidend nur darauf an, dass auch bei geänderten Arbeitszeitregelungen aufgrund der Inanspruchnahme der Teilzeitregelung des § 8 TzBfG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im System der dienststellenmäßigen Arbeitszeitorganisation betroffen sei. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheide auch nicht deshalb aus, weil es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 4 TzBfG gehe und es sich nach Auffassung der Dienststelle ausschließlich um eine individualrechtliche Maßnahme handele. Diese Betrachtungsweise greife zu kurz, da nicht die individualrechtliche Arbeitszeitreduzierung Gegenstand des Verfahrens sei, sondern die Einstellung der individualrechtlich verkürzten Arbeitszeit in das kollektivrechtliche Arbeitszeitsystem. Die Änderung des jeweils individuellen Arbeitsvertrages in Folge der Inanspruchnahme der Regelung des § 8 TzBfG sei als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG mitbestimmungspflichtig. Dies sei zwischen den Beteiligten offensichtlich auch nicht streitig. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts ergebe sich aber, dass ein Initiativrecht und damit auch ein Mitbestimmungsrecht auch bezogen auf Einzelfälle bestehe. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch bezogen auf die Mitbestimmungsregelung in Arbeitszeitfragen nach § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG übertragen. Nach dem Beschluss vom 12.08.2002 greife das Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 LPVG bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auch dann, wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt werde und sei nicht davon abhängig, ob eine Gruppe von Beschäftigten betroffen sei. Wörtlich habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt." Entscheidend für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sei also die Frage eines kollektiven Tatbestandes. Die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten und die Fest-legung deren Arbeitszeitlage in die kollektive betriebliche Arbeitszeitregelung sei aber als kollektiver Tatbestand anzusehen, sodass das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG greife. Die Frage, wie hoch der Anteil teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter in der Dienststelle sei, sei dabei für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nicht entscheidend. Auch wenn die Teilzeitquote sich geringfügig nach unten entwickelt haben sollte, lasse sich festhalten, dass mehr als 1/3 der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in Teilzeit arbeiteten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass er bei der Regelung der Lage der Arbeitszeit von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 4 TzBfG reduzieren, mitzubestimmen hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus: Wie der Antragsteller zutreffend dargestellt habe, beziehe sich das Mitbestimmungsrecht seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen. Dies entspreche der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Auch in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.1991 zu einem Einzelfall sei letztlich eine Gruppe von Beschäftigten betroffen gewesen. Bei dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG handele es sich jedoch um eine Individualmaßnahme. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG könne ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert werde. § 8 Abs. 4 TzBfG sehe vor, dass die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen sei. Aus dieser Regelung werde deutlich, dass es sich bei der Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitverhältnis nicht um einen generellen Tatbestand handele, sondern um einzelvertragliche Regelungen. Diese Maßnahme unterfalle nicht dem Tatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG. Die Personalvertretung sei nach § 7 Abs. 3 TzBfG über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu unterrichten, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze und umgekehrt. Dieser Verpflichtung sei der Dienststellenleiter bislang auch nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass sich der Anteil an teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern in der Dienststelle seit Inkrafttreten des TzBfG nicht erhöht habe. Während im September 2000 bei einer Gesamtmitarbeiterschaft von 1363 Mitarbeitern 525 Teilzeitkräfte (38,45 %) beschäftigt gewesen seien, seien es im September 2002 bei 1361 Mitarbeitern 497 (36,52 %) Teilzeitkräfte gewesen. Das Inkrafttreten des TzBfG habe insofern zu keinen wesentlichen Veränderungen geführt. Hieran ändere auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2001 nichts. In dieser Entscheidung sei herausgestellt worden, dass das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG den Personalrat auch berechtige, beim Dienststellenleiter personelle Maßnahmen zugunsten einzelner Beschäftigter zu beantragen. Diese Entscheidung sei für den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht heranzuziehen. Der Antragsteller beanspruche eine Beteiligung nach § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG, der für generelle Regelungen greife, bei Individualmaßnahmen. Dieses sei nicht möglich. Das Initiativrecht erweitere in Personalangelegenheiten die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse nicht. Es solle die Personalvertretung lediglich in den Stand versetzen, ihren Mitbestimmungsrechten nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Personalvertretungsgesetzes von sich aus Geltung zu verschaffen, in dem sie insofern eigene Anträge stellten. Das Initiativrecht ermögliche somit, wie sich aus seiner gesetzlichen Anknüpfung an die Mitbestimmung ergebe, lediglich die Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form. Damit gehe das Initiativrecht nicht weiter als das Mitbestimmungsrecht. Wenn aber bei der Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG nicht gegeben sei, dann eröffne sich insoweit auch kein Rahmen für ein Initiativrecht. Seinem Antrag zufolge begehre der Antrag-steller die Mitbestimmung bei der Regelung der Lage der Arbeitszeit derjenigen Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz reduziert hätten. Es gehe ihm also nicht darum, eine Regelung für den gesamten Personenkreis der Teilzeitbeschäftigten anzustreben, sondern er wolle in jedem Einzelfall hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit mitbestimmen. In den S. Kliniken Köln würden die unterschiedlichsten Teilzeitmodelle angeboten. Sowohl bei den Einstellungsverfahren für Teilzeitbeschäftigte wie auch bei den Vertragsänderungen, die gegebenenfalls eine Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Inhalt hätten, werde der Antragsteller jederzeit ordnungsgemäß be-teiligt. Nunmehr mache er jedoch für jeden einzelnen Mitarbeiter hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG geltend, wobei unklar sei, ob er nur in den Fällen beteiligt werden wolle, in denen die Arbeitszeit von Voll- auf Teilzeitarbeit umgestellt werde oder aber auch in den Fällen, in denen sich am zeitlichen Umfang des Arbeitseinsatzes nichts ändere, wohl aber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ein derart weites Mitbestimmungsrecht sei von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht gedeckt. Das vom Antragsteller angeführte Zitat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2002 sei unvollständig. In dieser Entscheidung werde ausdrücklich herausgestellt, dass für das Eingreifen des arbeitszeitbezogenen Mitbestimmungstatbestandes nach ständiger Senatsrechtsprechung eine generelle Regelung im Raum stehen müsse. Der voraus-gesetzte kollektive Tatbestand liege immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stelle, die die Interessen der Beschäftigen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berühre. Gerade die individuellen Wünsche des Einzelnen spielten bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeit eine ausschlaggebende Rolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit wie hier eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage. Zweck der Mitbestimmung ist es, dem Schutz der Beschäftigten zu dienen, indem ihre Interessen und Bedürfnisse vom Personalrat in den Entscheidungsprozess über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage eingebracht werden können. Gleichzeitig ist damit dem Personalrat auch die Aufgabe auferlegt, darauf zu achten, dass der Schutz der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht wird, vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, Kommentar, Stand April 2003, § 72 Rdnr. 348 m.w.N.. § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG setzt dabei für das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes weiterhin voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine generelle Regelung handelt, während für Individualmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht besteht, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 12.08.2002 - 6 P 17/01 -, des OVG NRW, vgl. z.B. Beschluss vom 05.02.1998 - 1 B 651/97.PVL - sowie der erkennenden Kammer, vgl. z.B. VG Köln, Beschluss vom 10.12.1997 - 34 K 3648/97.PVL -. An dem Erfordernis einer solchen generellen Regelung fehlt es hier. Der bei Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG vorausgesetzte kollektive Tatbestand liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - 6 P 17/01 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 10.06.1986 - 1 ABR 61/84 - BAGE 52, 160. Die Regelung der Lage der Arbeitszeit von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG reduzieren, hängt indes maßgeblich von den individuellen Wünschen des Einzelnen ab, denen der Beteiligte dadurch Rechnung trägt, dass er die unterschiedlichsten Teilzeitmodelle anbietet. Gerade die Regelung des § 8 Abs. 4 TzBfG, wonach der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Ver-teilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen hat, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, zeigt, dass es sich hier um einzelvertragliche Regelungen handelt, die einer Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG entzogen sind. Der erforderliche kollektive Bezug wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht dadurch hergestellt, dass die Festlegung und Einbindung der verkürzten Arbeitszeit des Einzelnen zwangsläufig - als eine Art Rechtsreflex - auch die Interessen anderer Beschäftigter berührt. Denn dies ändert nichts daran, dass die Regelung als solche eine Individualmaßnahme bleibt, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den individuellen Wünschen des Einzelnen ausgerichtet ist. Aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungs- gerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2001 - 6 B 13/00 - erfolgt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Zwar stellt das Bundesver-waltungsgericht in dieser Entscheidung fest, das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 LPVG berechtige den Personalrat auch, beim Dienststellenleiter personelle Maßnahmen zugunsten Einzelner, namentlich benannter Beschäftigter zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung indes zugleich, dass Initiativrecht solle festgeschrieben und verdeutlicht werden und auf alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausgedehnt werden. Das durch das Initiativrecht neue Mitbestimmungstatbestände geschaffen oder vorhandene erweitert werden sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Dies muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.