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Beschluss

27 L 2502/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Schreiben, das keine Maßnahme des öffentlichen Rechts enthält, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. • Ist die zugrundeliegende Forderung nicht als vollstreckbare Geldforderung im Sinne des einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsrechts anzusehen, ist die Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unzulässig. • Eine Behörde hat für rechtswidrige Amtshandlungen Dritter im Rahmen der Amtshilfe einzustehen, wenn diese auf einem ihr erteilten Bevollmächtigungsauftrag beruhen. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; bei drohender Vermögensgefährdung bestehen besondere Erfordernisse zur Abwehr bevorstehender Vollstreckungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Verwaltungsvollstreckung privatrechtlicher Forderung • Bei einem Schreiben, das keine Maßnahme des öffentlichen Rechts enthält, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. • Ist die zugrundeliegende Forderung nicht als vollstreckbare Geldforderung im Sinne des einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsrechts anzusehen, ist die Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unzulässig. • Eine Behörde hat für rechtswidrige Amtshandlungen Dritter im Rahmen der Amtshilfe einzustehen, wenn diese auf einem ihr erteilten Bevollmächtigungsauftrag beruhen. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; bei drohender Vermögensgefährdung bestehen besondere Erfordernisse zur Abwehr bevorstehender Vollstreckungsmaßnahmen. Die Antragstellerin bekam durch Schreiben des Antragsgegners vom 22.07.2003 die Geltendmachung einer Kaufpreiserstattungsforderung mit Androhung der Vollstreckung. Der Antragsgegner ersuchte die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn um Amtshilfe; diese leitete daraufhin Verwaltungsvollstreckung ein und kündigte Pfändungsmaßnahmen an, falls nicht bis 22.10. gezahlt werde. Die Antragstellerin wandte sich mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht, um die Vollstreckung zu untersagen. Streitgegenstand war, ob die geltend gemachte Forderung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzbar ist und ob die Amtshilfe und die darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig sind. Die Behörde des Antragsgegners hatte einen Abholauftrag zur Vollstreckung erteilt und die Stadtkasse der Beklagten als Vollstreckungsbehörde tätig werden lassen. Die Antragstellerin machte Vermögensgefährdung und Erfolgsaussichten in der Hauptsache glaubhaft und beantragte die Einstellung der Vollstreckung. • Der Antrag war als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 122 Abs.1, 123 VwGO auszulegen, da in der Hauptsache eine Unterlassungsklage in Betracht kommt. • Das Schreiben des Antragsgegners vom 22.07.2003 ist kein Verwaltungsakt, weil es keine Maßnahme des öffentlichen Rechts darstellt. • Die Antragstellerin hat Anspruch auf Unterlassen der Verwaltungsvollstreckung, weil keine im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzbare vollstreckbare Geldforderung im Sinne des § 1 VwVG NW vorliegt; die Forderung ist keine Geldforderung des bürgerlichen Rechts nach § 1 Abs.2,3 VwVG NW in Verbindung mit der einschlägigen Verordnung. • Die Amtshilfe der Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn und ihre Einziehungshandlungen sind rechtswidrig; diese Rechtswidrigkeit ist dem Antragsgegner gemäß § 7 Abs.2 VwVfG zuzurechnen, da die Maßnahmen auf dem Ersuchen des Antragsgegners beruhten. • Ein Anordnungsgrund liegt vor: Die Vollstreckungsmaßnahmen standen unmittelbar bevor und wegen der hohen Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache und der drohenden Vermögensgefährdung war ein Abwarten unzumutbar. • Soweit die Stadtkasse bzw. ein Vollziehungsbeamter zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen eingesetzt wurde, ist dies nach § 2 Abs.1 Satz1 VwVG NW unzulässig; die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen fällt nicht in die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; der Streitwert wurde wegen der vorläufigen Natur des Verfahrens auf ein Viertel der Forderung festgesetzt. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung, die Vollstreckung der geltend gemachten Kaufpreiserstattungsforderung aus dem Schreiben vom 22.07.2003 einzustellen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Forderung nicht als im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzbare vollstreckbare Geldforderung im Sinne des VwVG NW anzusehen ist und die hierauf gestützten Amtshilfe- und Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig sind; diese Rechtswidrigkeit trifft den Antragsgegner nach § 7 Abs.2 VwVfG. Die Vollstreckung durfte daher nicht weiter betrieben werden, weil ansonsten eine unbehebbare Vermögensgefährdung der Antragstellerin eingetreten wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 264,35 EUR festgesetzt.