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Beschluss

27 L 2502/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:1031.27L2502.03.00
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Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung der in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2003 gegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Forderung auf Kaufpreiserstattung einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 264,35 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung der in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2003 gegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Forderung auf Kaufpreiserstattung einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 264,35 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der gestellte Antrag war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Forderung auf Kaufpreiserstattung einzustellen. Dem Begehren der Antragstellerin entspricht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Unterlassungsklage statthaft wäre, § 123 Abs. 5 VwGO. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nicht gegeben ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassen der Verwaltungsvollstreckung, da die von der vom Antragsgegner im Wege der Amtshilfe ersuchten Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn bereits eingeleitete Verwaltungsvollstreckung rechtswidrig ist. In ihrem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 08. Oktober 2003, hat die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn angekündigt, dass sie im Rahmen der Amtshilfe ersucht worden sei, die rückständige Forderung im Verwaltungszwangsverfahren, wenn notwendig durch Pfändung einzuziehen und der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, den Betrag zur Abwendung einer Pfändung bis zum 22. Oktober 2003 zu überweisen. Die Einziehung des Geldbetrages im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist jedoch unzulässig, da eine im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzbare vollstreckbare Geldforderung im Sinne des § 1 VwVG NW nicht vorliegt. Bei der vom Antragsgegner bezeichneten Forderung handelt es sich insbesondere nicht um eine Geldforderung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2,3 VwVG NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die rechtswidrige Maßnahme der Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn muss sich der Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 2 VwVfG zurechnen lassen. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, da die Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorsteht und es der Antragstellerin wegen der eindeutigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache angesichts der drohenden Vermögensgefährdung nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Im Übrigen dürfte der vom Antragsgegner erteilte Abholauftrag vom 19. September 2003, auf dessen Grundlage die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn tätig geworden ist, insoweit rechtswidrig sein, als er von der Stadtkasse des Antragsgegners als Vollstreckungsbehörde erteilte wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW ist allein die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art Sache der Vollstreckungsbehörden, nicht jedoch die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen. Dementsprechend dürfte auch ein Vollziehungsbeamter, der mit der Abholung einer privatrechtlichen Forderung beauftragt wird, nicht die ihm durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zugewiesenen Befugnisse ausüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei wurde 1/4 der Forderung zugrunde gelegt, da lediglich die Vollstreckung der Forderung Gegenstand dieses Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz ist.