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Beschluss

11 L 1301/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:1021.11L1301.03.00
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Tenor
  • 1. Es wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Abnahme eines Fahrzeugs im Sinne des § 32 EBO lediglich aufgrund des Fehlens einer Grauwassersammlung (Wasser aus Handwaschbecken) abzulehnen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Abnahme eines Fahrzeugs im Sinne des § 32 EBO lediglich aufgrund des Fehlens einer Grauwassersammlung (Wasser aus Handwaschbecken) abzulehnen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerinnen erbringen als Konzernunternehmen der XXXXXXXXXXXXXXXX Schienenverkehrsleistungen. In den Fahrzeugen, die sie hierfür einsetzen, werden die Fäkalabwässer aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der XXXXXXXXXXXXXX gesondert gesammelt und entsorgt, während das Wasser aus Handwaschbecken und Duschen (im Folgenden "Grauwasser“) ganz überwiegend nicht gesammelt, sondern auf den Fahrweg ausgebracht wird; Fahrzeuge mit Duschen werden allerdings nicht von den Antragstellerinnen, sondern von der YYYYYYYYYYYYYYYYY, einer hundertprozentigen Tochter der Antragstellerin zu 1., betrieben. Abwässer aus den Speise- und Bistrowagen werden gesammelt (Bl. 182 d.A.). Bereits in dem Schreiben "Abwasserentsorgungsanlagen - Allgemeine Anforderungen für Neu- und Umbauten von Schienenfahrzeugen“ vom 3. Mai 1996 wies das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) darauf hin, dass die unkontrollierte Abgabe von Abwässern aus Reisezugwagen nach dem heutigen Stand der Technik vermeidbar sei und daher nicht mehr toleriert werden könne. Im Hinblick auf § 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung seien als anerkannte Regeln der Technik zu beachten die Baumerkmale nach UIC Merkblatt 563, die Beschleunigungswerte für Anbauteile nach UIC Merkblatt 566, die Größe der WC´s in Anlehnung an DIN 1381, der Schutz gegen gefährliche Körperströme nach DIN VDF 0100. Die Länderarbeitsgemeinschaft "Wasser“ (LAWA) empfahl durch Beschluss vom 8. September 2000 den Ländern, die Neufassung ihre Richtlinie "Wasserrecht und die Eisenbahnen des Bundes; Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft ‘Wasser’“ (LAWA-Richtlinie) in der Fassung vom 29. August 2000 einzuführen. Unter Nr. 6.2.3 der neugefassten Richtlinie ist zur Abwasserbeseitigung folgendes bestimmt: Nach § 18a WHG ist Abwasser so zu behandeln, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Daher müssen auch Abwässer aus Reisezügen ordnungsgemäß entsorgt, d.h. gesammelt und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Dies kann auch durch Einleiten in das öffentliche Kanalisationsnetz erfolgen, soweit es sich ausschließlich um Abwässer handelt, die dem Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasserverordnung nach § 7a WHG unterliegen.Die Eisenbahnen des Bundes treffen die entsprechenden technischen Vorkehrungen, um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen. Über diesen Beschluss wurde die Antragstellerin durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 2. November 2000 in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 1. August 2001 führte der Präsident des EBA die Richtlinie zur Anwendung im Zuständigkeitsbereich des EBA - unter Beachtung hier nicht einschlägiger Abweichungen - ein. Nach entsprechender Anfrage des EBA vom 17. Januar 2000 teilte das Umweltbundesamt diesem mit Schreiben vom 17. September 2001 mit, dass im Hinblick auf einen umfassenden Umweltschutz, auch unter dem Gesichtspunkt der Direkteinleitung industrieller Abwässer, eine unkontrollierte Einleitung (Freisetzung) von Abwässern unterbunden werden müsse. Zwar scheine die gleichmäßige Flächenbelastung auf das gesamte Streckennetz der Deutschen Bahn marginal zu sein; die Abwässer könnten jedoch aufgrund der ermittelten Durchschnittswerte - hoher Tensidgehalt in Verbindung mit einem hohen Gehalt an schwerflüchtigen lipophilen Stoffen - keinesfalls mehr als Grauwasser bezeichnet werden. In Vermischung mit anderem Abwasser bei einer Abwasserbehandlung seien diese Abwässer jedoch als vollkommen unproblematisch einzustufen. Hinzu komme der Verlust von Betriebsstoffen von Triebfahrzeugen. Da das Freisetzen der Abwässer im Bahnhofs-, Brücken-, Tunnel-, Dammstreckenbereich und in Einschnitten mit geringem Grundwasserflurabstand sowie in Gewässernähe und in Trinkwassereinzugsgebieten erfolgen könne, sei eine Sammlung der Küchen- und Sanitärabwässer notwendig. Dies sei auch im Sinne der Fahrzeughygiene und zum Schutz der Reisenden erforderlich, da durch offene Fenster insbesondere in Tunnelstrecken und durch Handkontakt von äußeren Haltestangen und Türgriffen die versprühten Abwasserinhaltsstoffe im gesamten Reisezugwagen verteilt würden. Weiterhin würden zusätzlich Nährstoffe auf den Gleiskörper verbracht, die einen erhöhten unerwünschten Herbizideinsatz zur Folge hätten. Unter Bezugnahme auf die LAWA-Richtlinie und das Schreiben des Umweltbundesamtes vom 17. September 2001 teilte das EBA der Deutschen Bahn AG mit Schreiben vom 3. Januar 2002 mit, dass die Grauwässer bei Neubau bzw. bei umfassendem Umbau von Schienenfahrzeugen aufzufangen seien. Die Deutsche Bahn AG, die bereits mit Schreiben vom 9. April 1997 Unterlagen zur Grauwasseranalyse und zum Grauwassermengenanfall übersandt hatte, nahm mit einem an das Umweltbundesamt gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2002erneut zur Grauwasserproblematik Stellung. Sie ging dabei insbesondere davon aus, dass aufgrund des geringen Grauwasseranfalls dessen Abgabe nicht als Direkteinleitung in das Grundwasser i.S.d. WHG eingeschätzt werden könne. Einen an die DB Systemtechnik gerichteten Bescheid vom 14. Februar 2003, mit der ein Antrag auf Abnahme eines Schienenfahrzeuges mit der Begründung abgelehnt worden war, dass das Grauwasser nicht aufgefangen werde, hob das EBA mit Bescheid vom 5. März 2003 auf, da er ohne Anhörung ergangen sei. Die Abnahme wurde sodann mit Bescheid vom 12. März 2003 erteilt. In einem an die DB Autozug GmbH gerichteten Schreiben vom 17. März 2003 legte das EBA fest, dass alle Fahrzeuge, für die nach dem 11. März 2003 eine Abnahme nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) beantragt werde, da sie neugebaut würden oder einen wesentlichen Umbau erhielten, eine Vorrichtung zum Auffangen und Sammeln von Grauwasser erhalten müssten, um dieses einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können. Auftraggeber sollten dies bereits in ihren Ausschreibungen vorsehen, da die Auftragnehmer als Antragsteller beim EBA mit dieser Forderung konfrontiert würden. Für umzubauende Fahrzeuge, die nach der Kriterienliste keiner Abnahme bedürften, werde dringend empfohlen, alle Abwässer einschließlich Grauwasser aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrem an das Gericht gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 6. Juni 2003. Zur Begründung führen sie aus, dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung der Abnahme nach § 32 EBO zustehe, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Abnahme vorlägen. Es gebe keine rechtlich begründbare Rechtfertigung dafür, die Abnahme an das Vorhandensein von Vorrichtungen zum Auffangen von Grauwasser zu knüpfen. Umweltrechtliche Belange seien nicht Gegenstand der Abnahmeprüfung. Im Übrigen mangele es an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Abnahme, da es sich weder bei der LAWA-Richtlinie um eine anerkannte Regel der Technik nach § 2 Abs. 1 EBO handele noch ein Gefahrentatbestand bestehe, der die Besorgnis einer Gefährdung der Gewässer rechtfertigen könnte. Ein Anordnungsgrund liege vor. Den Antragstellerinnen könne nicht zugemutet werden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten, da sie dann aufgrund der beabsichtigten Anschaffung von mindestens 800 Fahrzeugen in den nächsten Jahren gezwungen wären, rechtlich nicht begründete Investitionen vorzunehmen, die nur mit erheblichem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Eine Antragsstattgabe führe dagegen nicht zur Schaffung vollendeter Tatsachen und nehme die Hauptsache nicht vorweg. Die Antragstellerinnen beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu dulden, die nicht mit einer Vorrichtung für die Sammlung des sogenannten Grauwassers (Wasser aus Handwaschbecken und Duschen) versehen sind, deren Abnahme nach dem 11. März 2003 beantragt wird und deren Abnahme die Antragsgegnerin lediglich aufgrund des Fehlens der Grauwassersammlung ablehnt, bis in der Hauptsache festgestellt wurde, ob die Antragstellerinnen verpflichtet sind, bei Bestellungen sowie dem wesentlichen Umbau von Personenfahrzeugen Vorrichtungen für die Sammlung des sogenannten Grauwassers zu verlangen bzw. die Grauwassersammlung selbst einzubauen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerinnen nicht verpflichtet sind, bei Neufahrzeugen und bei wesentlichen Umbauten von Fahrzeugen Vorrichtungen der Grauwassersammlung vorzusehen, bis in der Hauptsache festgestellt wurde, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Grauwassersammlung zu fordern, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine vorläufige Zusicherung zu erteilen, nach dem 11. März 2003 beantragte Abnahmen zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen nicht aus dem Grund fehlender Vorrichtungen für die Sammlung des sogenannten Grauwassers (Wasser aus Handwaschbecken und Duschen) abzulehnen, bis in der Hauptsache festgestellt wurde, ob die Antragstellerinnen verpflichtet sind, bei Bestellungen sowie dem wesentlichen Umbau von Personenfahrzeugen Vorrichtungen für die Sammlung des sogenannten Grauwassers zu verlangen bzw. die Grauwassersammlung selbst einzubauen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass der Hauptantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da eine Duldung der Inbetriebnahme nicht die gemäß § 32 EBO erforderliche Abnahme ersetze, ohne die die Antragstellerinnen ihre Fahrzeuge nicht in Betrieb nehmen dürften. Für den Hilfsantrag sei kein Anordnungsgrund ersichtlich. Die Sache sei nicht eilbedürftig; die geänderten Anforderungen seien den Antragstellerinnen seit mindestens 18 Monaten bekannt, so dass ihnen ausreichend Gelegenheit zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Verfügung gestanden habe. Zeitverzögerungen habe der Normgeber zudem bei der Regelung des § 32 EBO in Kauf genommen. Es drohten den Antragstellerinnen auch nur wirtschaftliche Nachteile von verhältnismäßig geringfügigem Umfang; dem stünden öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht gegenüber, insbesondere die kontrollierte Abwasserentsorgung als Forderung eines effizienten Umweltschutzes. Eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerinnen sei auch wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig, da diese dann während des Hauptsacheverfahrens auch an neuen Fahrzeugen Grauwasser ausbringen dürften. Ferner bestehe auch kein Anordnungsanspruch. § 32 EBO gehe auf den polizeirechtlich geprägten Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurück und schließe daher die Beachtung der Rechtsordnung im Übrigen ein. Unabhängig davon stelle § 4 Abs. 2 AEG die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für alle Arten von Abnahmen, Zulassungen und Genehmigungen in Bezug auf Schienenfahrzeuge klar, wobei sich die materiellen Voraussetzungen aus den jeweiligen Fachgesetzen ergäben. Aus §§ 7a, 18a WHG ergebe sich, dass bei allen Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf Gewässer haben könnten, vermeidbare Verunreinigungen mit der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt zu vermeiden seien. Die Ableitung von Grauwasser sei eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung. Im Übrigen sei das Auffangen und kontrollierte Entsorgen auch als anerkannte Regel der Technik anzusehen; die Abwasserbeseitigung im Bereich der Eisenbahnfahrzeuge erscheine gegenüber dem allgemeinen technischen Standard z.B. in Bussen und Campingfahrzeugen als rückständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die von den Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. Der Antrag hat mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. Der auf Duldung der Inbetriebnahme gerichtete Hauptantrag ist unzulässig. Für diesen Antrag fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da Schienenfahrzeuge gemäß § 32 EBO erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden dürfen. Eine bloße Duldung ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Abnahme, mit der Folge, dass eine Inbetriebnahme nicht abgenommener Fahrzeuge durch die Antragstellerinnen unzulässig wäre. Bedenken gegen die Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages bestehen dagegen nicht. Die Antragstellerinnen haben ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für den auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag dargelegt. Ein Interesse an der begehrten Feststellung ist bereits deswegen anzunehmen, weil die Antragstellerinnen der Auffassung sind, dass die Grauwassersammlung keine Voraussetzung einer Abnahme nach § 32 EBO ist, das EBA sich aber einer entsprechenden Prüfungskompetenz berühmt und mit Schreiben vom 17. März 2003 eine Abnahme nur für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass eine Grauwassersammlung erfolgt. Es ist den Antragstellerinnen auch nicht zuzumuten, die Ablehnung eines Abnahmeantrages in einem konkreten Einzelfall abzuwarten und hiergegen mit einer Verpflichtungsklage vorzugehen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerinnen nicht lediglich die Anschaffung einzelner Fahrzeuge beabsichtigen, sondern die Herstellung einer Vielzahl von Fahrzeugen. In Anbetracht dessen ist es unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten weder zumutbar, zunächst ein Fahrzeug ohne Einbau eines Grauwassersammelbehälters "probeweise“ bis zur Abnahmereife im Übrigen fertigzustellen, das Ergebnis verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuwarten und erst dann die übrigen Fahrzeuge fertigzustellen, noch ist es zumutbar, alle Fahrzeuge ohne Grauwassersammelbehälter fertigzustellen und das Risiko zu tragen, dass diese mit entsprechendem erhöhtem Aufwand nachgerüstet werden müssen. Es entspricht angesichts der eindeutig geäußerten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin daher dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass die Antragstellerinnen einerseits bereits in einem frühen Konstruktions- und Herstellungsstadium ihrer Fahrzeuge die rechtlichen Voraussetzungen der Abnahme klären lassen können und andererseits nicht eine Vielzahl von Verpflichtungsklagen auf Erteilung der Abnahme führen müssen, um die Zulässigkeit einer bestimmten Konstruktions- und Herstellungsweise überprüfen zu lassen. Soweit es um das Sammeln des Wassers aus den Waschbecken geht, sind die Antragstellerinnen auch antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog, da die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten besteht. Für den Fall eines wesentlichen Umbaus der Fahrzeuge ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen selbst die Abnahme beantragen und sie somit auch Adressat einer ablehnenden Entscheidung des EBA sind. Im Ergebnis gilt dasselbe auch für den Fall einer Neubeschaffung von Fahrzeugen. Zwar wird in diesen Fällen die Abnahme nach den Ausführungen der Antragstellerinnen nicht von ihnen selbst, sondern vom Hersteller der Fahrzeuge beantragt. Die Antragstellerinnen sind jedoch hiervon insofern zumindest mittelbar rechtlich betroffen, als sie diese Anforderungen bereits in den Ausschreibungen für neuzubestellende Fahrzeuge vorsehen müssen (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. März 2003); es wird also in ihre vertraglichen Beziehungen zu den Herstellern und damit in den Bereich der Berufsausübung eingegriffen. Wirtschaftlich tragen die Antragstellerinnen zudem die für die Grauwassersammlung anfallenden Mehrkosten. Soweit es dagegen um das Sammeln von Wasser aus Duschkabinen geht, fehlt es an einer Antragsbefugnis, da von den Antragstellerinnen keine Fahrzeuge mit Duschen betrieben werden. Auf eine Rechtsverletzung der YYYYYYYYYYYYYYYY, die Nachtzüge mit Duschen betreibt, können sich die Antragstellerinnen nicht berufen, da es sich bei dieser um eine rechtlich selbständige Gesellschaft handelt. Der Hilfsantrag ist auch begründet . Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, glaubhaft gemacht hat. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung, Art. 19 Abs. 4 GG, wird eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann als zulässig erachtet, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch im dargelegten Sinne. Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, das Auffangen des Grauwassers zur Voraussetzung einer Abnahme gemäß § 32 EBO zu machen. Gemäß § 32 Abs. 1 EBO dürfen neue Fahrzeuge erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Nach § 1 Abs. 4 EBO gilt dies auch für umfassende Umbauten bestehender Fahrzeuge. Die einzelnen Voraussetzungen für eine Abnahme sind in der EBO nicht enumerativ aufgezählt. § 2 EBO regelt insofern lediglich allgemein, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass sieden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Sammeln von Grauwasser gehört nicht zu den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 2 EBO, da eine solche Anforderung sich weder aus den Vorschriften der EBO ergibt noch eine entsprechende anerkannte Regel der Technik existiert. Anforderungen an Schienenfahrzeugen finden sich in §§ 18 ff. EBO. Vorschriften für die Ausrüstung von Reisezugwagen sind in § 28 EBO enthalten. Spezielle Regelungen für die Konstruktion von WC-Einrichtungen oder zum Auffangen von Abwasser finden sich dort nicht. Auch eine anerkannte Regel der Technik, aus der das Erfordernis zum Grauwassersammeln abzuleiten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Regeln der Technik sind solche, die speziell die technische Konstruktion, Beschaffenheit und Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben. BVerwG, Urteil vom 18.12.1995 - 4 B 250/95 -, ZfW 1997, S. 23. Anerkannte Regeln der Technik sind aber nur solche Regeln, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. BVerwG, Urteil vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 214 m.w.N. Die LAWA-Richtlinie stellt keine derartige anerkannte Regel der Technik dar. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie nicht die Konstruktion, Beschaffenheit oder Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine Zielvorgabe, nämlich das Sammeln von Abwasser, formuliert. Zudem geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass es sich bei dieser Richtlinie "nicht ohne weiteres“ um eine anerkannte Regel der Technik handelt (vgl. Schriftsatz vom 4. Juli 2003, S. 8, GA Bl. 251 f.). Auch die Auffassung der Antragsgegnerin, das Auffangen und kontrollierte Entsorgen sei deswegen eine anerkannte Regel der Technik, weil die Abwasserbeseitigung im Bereich der Eisenbahnfahrzeuge gegenüber dem allgemeinen technischen Standard (z.B. in Bussen und Campingfahrzeugen) rückständig sei, überzeugt nicht. Zum einen wird auch hierdurch keine Aussage zur Konstruktion, Beschaffenheit oder Wirkungsweise technischer Anlagen getroffen; zum anderen dürfte sich die Konstruktion von WC-Anlagen und Handwaschbecken in Bussen und Campingfahrzeugen insbesondere im Hinblick auf die aufzufangende Wasserkapazität deutlich von derjenigen in Reisezugwagen unterscheiden. Über die Vorschriften der EBO und der anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen wasserrechtlicher Art können dagegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin an die Abnahme nicht gestellt werden. Das ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Regelungszusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 2 Abs. 1 EBO. Das Gesetz fingiert („gelten als erfüllt“) die Anforderungen an Sicherheit und Ordnung, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik genügen. Daraus lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass bei der Prüfung von Sicherheit und Ordnung kein Platz für sonstige fachrechtliche Anforderungen - seien sie nun im Wasserhaushaltsgesetz, in den Landeswassergesetzen oder im Bundesbodenschutzgesetz geregelt - verbleibt. Aus diesem Regelungszusammenhang lässt sich daher auch ableiten, dass "Sicherheit und Ordnung“ nicht mit der polizeirechtlichen Generalklausel der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ gleichgesetzt werden können. So wohl auch VG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 8 K 534/02.KO -, wonach § 2 Abs. 1 Satz 2 nur auf die Vorschriften der EBO und auf die anerkannten Regeln der Technik verweist und der Entwurf einer europäischen Richtlinie daher kein rechtlich relevantes Kriterium bei der Abnahme darstellt. Eine weitergehende Prüfungskompetenz ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 AEG. Nach dieser Vorschrift obliegen Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt. Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber durch diese Norm eine allgemeine Zuständigkeit des EBA begründen wollte oder ob eine solche Zuständigkeit erst durch die ausdrückliche Normierung in den anderen Gesetzen und Verordnungen begründet wird; des Weiteren ist hier auch nicht zu klären, ob sämtliche Bundes- und auch Landesgesetze hiervor erfasst werden. Vgl. zur Übersicht über den Meinungsstand Kunz (Hrsg.), Eisenbahnrecht, Stand: Juni 2003, A 4.1, Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 AEG, unter Nr. 2. Denn selbst wenn das EBA auch für die Erteilung einer Genehmigung wasserrechtlicher Art zuständig sein sollte, wäre dies kein Umstand, der im Rahmen der Abnahme zu berücksichtigen wäre. Aus § 4 Abs. 2 AEG lässt sich nämlich jedenfalls entnehmen, dass das EBA nicht eine umfassende Genehmigung mit Konzentrationswirkung erteilt, sondern es lässt sich allenfalls ableiten, dass es die jeweiligen fachrechtlichen Zulassungen, Genehmigungen etc. zu erteilen bzw. zu versagen hat. Eine wasserrechtliche Genehmigung könnte daher - unabhängig von der Problematik, ob hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Ausführung landes(wasser)rechtlicher Kompetenzen liegen würde - allenfalls in einem eigenen Genehmigungsverfahren, nicht aber im Verfahren der Abnahme erteilt werden. Die Abnahme kann daher auch nicht aus wasserrechtlichen Erwägungen versagt werden, da sie diese - wie ausgeführt - nicht zum Gegenstand hat. Sie kann mangels Konzentrationswirkung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine eventuell erforderliche wasserrechtliche Genehmigung fehlt. Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihnen im Falle des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache - wie bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse dargelegt - unzumutbare Nachteile drohen. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache tritt durch die vorläufige Feststellung nicht ein. Denn wenn die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage eine Abnahme erteilt und sich diese im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, besteht jedenfalls die Möglichkeit der Rücknahme der Abnahmeentscheidung nach § 48 VwVfG. Unzumutbare Nachteile für das öffentliche Interesse an einem effektiven Umweltschutz sind angesichts der relativ geringen Belastung durch das aufgebrachte Grauwasser (vgl. hierzu die umfassenden Darlegungen in der Antragsschrift vom 4. Juni 2003, S. 8 ff., insbesondere zum Vergleich mit der Landwirtschaft S. 11, sowie S. 37 f.) nicht ersichtlich. Infektionen durch das Verwirbeln von Handwaschwasser erscheinen der Kammer eher fernliegend; andernfalls dürften auch Gemeinschaftswaschbecken oder -duschen generell nicht zulässig sein. Gegen die Annahme einer umweltrechtlichen Gefahrenlage spricht schließlich auch der Umstand, dass das Gericht bereits mit Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages das Umweltbundesamt unter Übersendung der Antragsschrift unter dem 6. Juni 2003 angeschrieben und um eine Stellungnahme zu genau bezeichneten umweltrechtlichen Fachfragen gebeten hatte. Auf dieses Schreiben und auf ein Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 22. Juli 2003 erfolgte keine Reaktion. Diese Verhaltensweise (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Behörden: § 14, § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) lässt den Schluss zu, dass die geltend gemachten umweltrechtlichen Bedenken offensichtlich nicht gravierend sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass Haupt- und Hilfsantrag denselben Streitgegenstand betreffen, § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG, da es den Antragstellerinnen mit allen Anträgen letztlich darum geht, dass Fragen der Grauwassersammlung bei einer Abnahme ihrer Fahrzeuge nicht berücksichtigt werden dürfen. Es ist deshalb auch nicht unbillig, dass die Antragsgegnerin trotz der Abweisung im Übrigen zu den vollen Kosten herangezogen wird. Vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 8 K 534/01.KO -. Soweit den Antragstellerinnen eine Antragsbefugnis fehlt, weil sie in ihren Fahrzeugen keine Duschen betreiben, rechtfertigte dies ebenfalls keine Teilung der Kosten, da es sich hierbei allenfalls um ein geringfügiges Unterliegen handelt. Bei der Streitwertfestsetzung ist die Kammer von den von den Antragstellerinnen dargelegten Investitions- und Unterhaltskosten für Grauwasserbehälter in Höhe von ca. 3.000.000 € für den Fernverkehr und ca. 1.000.000 € für den Regionalverkehr ausgegangen und hat diesen Wert angesichts des auf vorbeugende vorläufige Feststellung gerichteten Verfahrens auf ein Viertel reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.