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Urteil

14 K 4811/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:1014.14K4811.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d 2 Frau H. F. und Frau G. U. sowie die Herren I. M. und J. M. sind die Erben der am 01.02.2002 verstorbenen Klägerin H. M. . Diese war Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung F1. , Flur 00 Flurstücke 00 und 000. Mit ihrer Klage hatte sie sich gegen eine auf der Grundlage von § 128 LWG NRW ergangene Verpflichtung gewandt, die unterirdische Durchleitung von Abwässern durch ihre o.g. Grundstücke zu dulden. 3 Die Beigeladene beabsichtigt, den in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Bereich I2.----straße /G.-----weg mit einer öffentlichen Kanalisation auszustatten. Diese neu zu errichtende Kanalisation soll an den bereits bestehenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden, der in der angrenzenden Straße " F2. " verlegt ist. Bei Verwirklichung eines der von der Beigeladenen erwogenen Entwässerungskonzepte soll der neu zu errichtende öffentliche Kanal auch durch die o.g. Grundstücke der Verstorbenen verlegt werden. Die von der Beigeladenen erbetene Zustimmung zur Durchleitung des Abwassers durch ihre Grundstücke hatte die verstorbene Mutter der Kläger verweigert. 4 Mit Schreiben vom 25.06.1996 erläuterte die Beigeladene dem Beklagten ihre Entwässerungskonzepte und bat diesen um Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Zwangsrechts gem. § 128 LWG NRW gegeben seien. Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 21.11.1996 ergänzende Angaben zu den von ihr erwogenen Entwässerungskonzepten gemacht hatte, stellte sie mit Schreiben vom 17.09.1999 klar, dass ihr Schreiben vom 25.06.1996 als Antrag auf Anordnung eines Zwangsrechtes nach § 128 LWG NRW zu verstehen sei. Daraufhin leitete der Beklagte das nach § 143 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 63 VwVfG NRW vorgesehene förmliche Verwaltungsverfahren ein und lud die Verfahrensbeteiligten für den 19.10.1999 zur mündlichen Verhandlung gem. § 67 VwVfG NRW. Auf Antrag des Bevollmächtigten der verstorbenen Mutter der Kläger verlegte der Beklagte die mündliche Verhandlung auf den 25.11.1999. Zur mündlichen Verhandlung erschien auch der Bevollmächtigte der Verstorbenen; er verließ die mündliche Verhandlung aber vorzeitig, weil zur mündlichem Verhandlung neben ihm keine weiteren Personen hätten geladen werden dürfen. 5 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gewährte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Verstorbenen Akteneinsicht durch Übersendung der Verfahrensakte an die Kommunalverwaltung seines Wohnsitzes und gab ihm Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Anordnung eines Zwangsrechts zu äußern. 6 Mit Bescheid vom 29.05.2000 verpflichtete der Beklagte die verstorbene Mutter der Kläger dazu, das unterirdische Durchleiten von Abwässern in einer dichten Rohrleitung durch ihre Grundstücke sowie die Unterhaltung dieser Leitung sowie für die Dauer der Arbeiten die Inanspruchnahme eines ca. 3 m breiten Arbeitsstreifens zu dulden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladene gem. § 4 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV -) vom 30.09.1997, GV NRW, S. 372 verpflichtet sei, den Bereich I2.---- straße /G.-----weg bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Diese Pflicht bestehe nur für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nicht, wenn die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit worden sei. Eine derartige Befreiung komme für den Bereich I2.----straße /G.-----weg nicht in Betracht, weil es sich um den Innenbereich des im Zusammenhang bebauten Zentralortes F1. handele. Die Kanalisation des Bereichs I2.----straße /G.-----weg könne anders als mit der von der Beigeladenen favorisierten Kanaltrasse über die I2.----straße (Variante 1) nicht zweckmäßiger verwirklicht werden. Die Variante 1 ermögliche den Anschluss der Flurstücke 000, 00, 00, 000 und 000 sowie der Häuser in der I2.----straße (Flurstücke 000, 00, 00). Die bereits über einen privaten Kanal entwässerten Grundstücke I2.----straße 0, 0 a, 0 und 0 könnten auf diese Weise direkt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Bei der Variante der Verlegung des Kanals durch den G.-----weg (Variante 2) sei zum Anschluss der Parzelle 000 auch ein Zwangsrecht erforderlich. Die Häuser I2.----straße 0 und 0 blieben bei der Variante 2 unkanalisiert. Die Variante 1 über die I3.------straße sei technisch weniger aufwendig; sie könne im freien Gefälle gebaut werden. Bei Realisierung der Variante 2 sei der Einbau einer Pumpe zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich; außerdem müsse ein bereits bestehender Regenwasserkanal gekreuzt werden. Die voraussichtlichen Kosten für die Verwirklichung der Variante 1 seien geringer. Sie seien im Jahre 1995 auf ca. 230.000,00 DM geschätzt worden. Die Kosten für die Variante 2 seien im Jahre 1996 auf rund 340.000,00 DM angesetzt worden. Hinzu kämen rund 6.300,00 DM pro Jahr für den Betrieb der Pumpe. Der von der Kanalisierung des Bereichs I2.----straße /G.-- ---weg zu erwartende Nutzen übersteige den für die Verstorbene zu erwartenden Schaden erheblich. Durch den geplanten Kanal werde die öffentliche Abwasserentsorgung von zur Zeit 9 Häusern und einem Gewerbebetrieb sichergestellt. Der durch die Kanalisierung verursachte Schaden beeinträchtige die Verstorbene nicht übermäßig. Bei dem Flurstück 00 handele es sich um einen Privatweg. Hier drohten lediglich während der Bauzeit sowie bei evtl. Unterhal- tungsarbeiten Beeinträchtigungen. Eine Beschränkung der baulichen Nutzung der Parzelle 000 sei nicht zu erwarten, weil der Kanal auf der Parzelle 000 entlang der Grundstücksgrenze verlegt werden solle. Die derzeitige Nutzung der Parzelle 000 als Lagerfläche sei nach Fertigstellung des Kanals unbeschränkt möglich. 7 Am 13.06.2000 hat die verstorbene Mutter der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es bereits an einem ordnungsgemäßen Antrag der Beigeladenen auf Erteilung eines Zwangsrechts fehle. Von einer ausreichenden Begründung des Antrags könne keine Rede sein. Die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bis zum Termin am 25.11.1999 habe ihr Bevollmächtigter keine Einsicht in die Verwaltungsvorgänge erhalten. Vor der mündlichen Verhandlung habe er lediglich Kopien eines vom Beklagten ausgewählten Aktenauszugs erhalten. Zu der mündlichen Verhandlung seien zu Unrecht auch die der Parzelle 00 angrenzenden Nachbarn geladen worden. Weil die Anordnung des Zwangsrechts ausschließlich die Interessen der verstorbenen Klägerin berührt habe, hätten die Nachbarn nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden dürfen. Das angeordnete Zwangsrecht sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine Pflicht der Beigeladenen, den Bereich I2.----straße /G.-----weg mit einer Kanalisation auszustatten. Die Grundstücke 00 und 000 lägen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Im Übrigen habe der Beklagte nicht ermittelt, ob neben den von der Beigeladenen erwogenen 2 Planungsvarianten nicht weitere Alternativen bestünden. Der Beklagte habe zudem die Kosten für alternative Kanaltrassierungen teilweise überhaupt nicht und teilweise nur unzureichend ermittelt. Die Kosten für die 2. Variante seien von der Beigeladenen lediglich geschätzt worden. Ein Kostenvergleich müsse aber auf der Grundlage exakter Kalkulationen erfolgen, die auf dem aktuellen Preisniveau beruhen müssten. Schließlich verkenne der Beklagte, dass ihre Grundstücke 000 und 000, die wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellten, durch den geplanten Kanal zerschnitten würden. 8 Der ehemals für die verstorbene Klägerin als Bevollmächtigter aufgetretene Miterbe J. M. beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2000 aufzuheben. 10 Diesem Antrag hat der von der verstorbenen Klägerin ebenfalls bevollmächtigte Miterbe I. M. in der mündlichen Verhandlung widersprochen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Seiner Auffassung nach wurde das förmliche Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beigeladene habe mit Schreiben vom 25.06.1996 einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung eines Zwangsrechts gestellt. Zu der mündlichen Verhandlung am 25.11.1999 seien die Beteiligten mit angemessener Frist geladen worden. Der Bitte des Bevollmächtigten der verstorbenen Klägerin vom 05.10.1999 um Übersendung der Begründung der Beigeladenen für die Erteilung des Zwangsrechts sei er - der Beklagte - nachgekommen. Diese Unterlagen seien dem Bevollmächtigten der verstorbenen Klägerin mit Schreiben vom 26.10.1999 übersandt worden. Von einer Übersendung der kompletten Verfahrensakte habe er gem. § 29 Abs. 2 VwVfG NRW berechtigterweise abgesehen, weil die Akte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 25.11.1999 benötigt worden sei. 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Sie trägt vor, dass die Grundstücke 00 und 000 innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortslage F1. lägen. Der Flächennutzungsplan und der nicht qualifizierte Bebauungsplan Nr. 1 sähen Bebauung vor. Am 10.04.2000 habe der Ausschuss für Planung und Verkehr der Beigeladenen die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes beschlossen. Bei der Planung der beiden Entwässerungskonzepte sei darauf Rücksicht genommen worden, dass die künftige Erschließungsplanung nicht beeinträchtigt werde. Für die Kanaltrassen seien vorhandene öffentliche oder private Wege gewählt worden, die auch bei der qualifizierten Bebauungsplanung hätten bestehen bleiben müssen. Über die 2 erwogenen Varianten hinaus seien weitere Alternativen nicht in Betracht gekommen. Die Variante 2 sei im Vergleich zu der Variante 1 nicht nur wesentlich teurer, sondern auch unzweckmäßig. Bei ihrer Verwirklichung blieben die Häuser I2.- ---straße 0 und 0 unkanalisiert. Die vorliegenden Kostenschätzungen entsprächen im Wesentlichen dem heutigen Preisniveau. 16 Nach dem Tod der Klägerin am 01.02.2002 hat die Kammer auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten das Verfahren mit Beschluss vom 13.05.2002 bis zur Klärung der Erbfolge ausgesetzt. Auf Antrag des Beklagten nach § 239 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Erben der verstorbenen Klägerin zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache geladen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie ist mangels eines wirksamen Klageantrags bereits unzulässig. Ein zur mündlichen Verhandlung erschienener Kläger ist prozessual verpflichtet, einen Sachantrag zu stellen. Denn nur dieser Klageantrag und nicht der schriftsätzlich angekündigte Antrag ist maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts. Unterläßt es ein zur mündlichen Verhandlung erschienener Kläger auch auf Aufforderung des Gerichts, einen Sachantrag zu stellen, fehlt es ihm an dem für eine Sachentscheidung des Gerichts erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, 20 vgl. OVG Berlin, Urteil vom 21.07.1967 - OVG II B 58/66 -, NJW 1968, 1004; Bay VGH, Urteil vom 19.07.1984 - 13 A 82 A.2307 -, AgrarR 1985, 292; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 103 Rn. 8; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand Jan. 2003, § 103 Rn. 48; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Jan. 2003, § 103 Rn. 55. 21 So liegen die Dinge hier. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung keinen wirksamen Klageantrag gestellt. Die Kläger machen Rechte der Erbengemeinschaft des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter geltend. Zu deren Geltendmachung sind sie gem. § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur gemeinschaftlich in der Lage. Der Miterbe J. M. konnte als Notgeschäftsführer für die übrigen Miterben allein keinen wirksamen Klageantrag stellen. Die Voraussetzungen für die das Prinzip der Einvernehmlichkeit durchbrechende Notgeschäftsführung gem. § 2038 Abs. 1; 2. Halbsatz BGB liegen nicht vor. Bei bedeutsamen den Nachlass betreffenden Maßnahmen, wie der vorliegenden Entscheidung, ob das von der Erblasserin gegen das Zwangsrecht angestrengte Klageverfahren fortgeführt werden soll, ist ein Fall der Notgeschäftsführung nur an- zunehmen, wenn die Zustimmung der übrigen Miterben wegen der Dringlichkeit der Geschäftsführung nicht eingeholt werden kann. Ein solcher Dringlichkeitsfall ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Testamentseröffnung am 08.05.2002 bestand für den Miterben J. M. ausreichend Gelegenheit, die Zustimmung der übrigen Erben zur Fortführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens einzuholen. Der Miterbe J. M. konnte auch nicht auf der Grundlage der ihm durch die Erblasserin erteilten "Generalvollmacht" mit Wirkung für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Aufhebung des Zwangsrechtsbescheides vom 29.05.2000 beantragen. Die von der Erblasserin erteilte Vollmacht ist zwar mit dem Tod der Erblasserin nicht erloschen, mit der Folge, dass sie nach dem Tod der Erblasserin den Erben J. M. zur Vertretung der übrigen Erben - beschränkt auf den Nachlass - berechtigte. Die Vollmacht besteht aber nicht mehr in vollem Umfang fort. Eine durch den Erlasser erteilte Vollmacht kann durch die Erben widerrufen werden, auch durch jeden Miterben für sich. In diesem Fall besteht die Vollmacht nur für die übrigen Erben fort, 22 vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1922 Rn. 34; § 168 Rn. 4; Stürmer, in: Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, BGB, 8. Aufl. 1997, § 2038 Rn. 1. 23 Der Miterbe I. M. hat die dem Miterben J. M. erteilte Vollmacht in der mündlichen Verhandlung konkludent insoweit teilweise widerrufen, als es um die Fortführung des vorliegenden Klageverfahrens geht. Er hat dem vom Miterben J. M. gestellten Aufhebungsantrag ausdrücklich widersprochen. Der somit nur mit Wirkung für die Erben G. U. , H. F. und J. M. gestellte Aufhebungsantrag ist unwirksam. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Stellvertretung der Erbengemeinschaft durch die Erbenmehrheit bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB liegen nicht vor. Bei der Entscheidung über die Fortführung des vorliegenden Klageverfahrens handelt es sich um keine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese umfasst Maßnahmen, die der Beschaffenheit der Nachlassgegenstände und dem objektiven Interesse aller Miterben entsprechen; wesentliche Veränderungen der Nachlassgegenstände sind von der ord- nungsgemäßen Verwaltung ausgeschlossen, § 745 Abs. 3 BGB, 24 vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 2038 Rn. 6; Stürmer, in: Jauer- nig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, BGB 8. Aufl. 1997, § 2038 Rn. 3. 25 Das im vorliegenden Verfahren angefochtene Zwangsrecht beinhaltet wesentliche Veränderungen für die zum Nachlass gehörenden Grundstücke Gemarkung F1. , Flur 00 Flurstücke 00 und 000. Es belastet die genannten Grundstücke mit nicht unwesentlichen Durchleitungspflichten und sonstigen Duldungspflichten. Die Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren gegen die Anordnung solch wesentlicher Veränderungen fortgesetzt werden soll, bedarf deshalb der Zustimmung aller Miterben. 26 Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit. Der nach § 151 Abs. 2 LWG NRW i.V.m. § 147 LWG NRW erforderliche Antrag für die Anordnung des Zwangsrechts ist von der Beigeladenen ordnungsgemäß gestellt worden. Die Beigeladene hat unter dem 17.09.1999 klargestellt, dass ihr Schreiben vom 25.06.1996 als Antrag auf Anordnung eines Zwangsrechts zu verstehen ist. Mit den ergänzenden Angaben der Beigeladenen vom 21.11.1996 enthält der Antrag die erforderlichen Unterlagen, die eine Beurteilung des Kanalisationsvorhabens der Beigeladenen zulassen. Das vom Beklagten durchgeführte förmliche Verwaltungsverfahren ist auch frei von sonstigen Verfahrensfehlern. Der Beklagte hat dem Bevollmächtigten der verstorbenen Mutter der Kläger fehlerfrei Akteneinsicht gewährt. Nach der mündlichen Verhandlung hat er ihm die Verfahrensakte zur Einsichtnahme in der Kommunalverwaltung seines Wohnortes überlassen. Vor der mündlichen Verhandlung hat er berechtigterweise nach § 29 Abs. 2 VwVfG NRW von der Übersendung der Verfahrensakte abgesehen, weil diese zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt wurde. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 11.10.1999 und 25.10.1999 nur bzw. vorrangig um Übersendung des Antrages der Beigeladenen und der Begründung gebeten. Diese Unterlagen hat er vor dem Termin erhalten. Die mündliche Verhandlung am 25.11.1999 wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Zu ihr hat der Beklagte zu Recht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Ver- fahrensbeteiligten geladen. Die Anlieger der I2.----straße sind Verfahrensbeteiligte gem. § 13 Abs. 2 VwVfG NRW. Auch ihre rechtlichen Interessen sind von dem ange- ordneten Zwangsrecht betroffen, weil ihnen ein dingliches Wegerecht an der I2.---- straße eingeräumt ist. Bedenken gegen die Teilnahme der Frau U. an der mündlichen Verhandlung wurden von den anwesenden Beteiligten nicht geäußert. 28 Der angefochtene Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Zwangsrechts ist § 128 Abs. 1 LWG NRW. Nach dieser Bestimmung können zugunsten eines Unternehmens der Entwässerung von Grundstücken die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das unterirdische Durchleiten von Abwasser zu dulden. Diese Verpflichtung darf gem. § 128 Abs. 3 i.V.m § 125 Abs. 2 LWG NRW dann angeordnet werden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. 29 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte der Kanalvariante 1 über die I2.----straße gegenüber der Variante 2 über den G.-----weg deshalb zu Recht den Vorzug gegeben hat, weil die Variante 2 im Vergleich zur Variante 1 nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand durchgeführt werden kann. Hieran bestehen Zweifel, weil jedenfalls hinsichtlich der Variante 2 keine verlässlichen und nachvollziehbaren Kostenkalkulationen vorliegen. Im Verwaltungsverfahren hat die Beigeladene die Kosten für die Variante 2 mit Schreiben vom 21.11.1996 auf 340.000,00 DM beziffert, ohne Berechnungsgrundlagen für diese Kostenschätzung vorzulegen. Die mit Fax vom 13.10.2003 bei Gericht eingereichte Kostengegenüberstellung der Beigeladenen vermag die Richtigkeit der für die Variante 2 angesetzten Kosten von 340.000.00 DM nicht zu stützen. Mit der genannten Kostenaufstellung werden nicht die Kosten der im angefochtenen Bescheid erwogenen Variante 2 ermittelt. Die Kostenaufstellung vom 13.10.2003 berücksichtigt für das Projekt "G.-----weg / I2.----straße " Baumaßnahmen, die für die Verwirklichung der im angefochtenen Be- scheid vom 29.05.2000 zugrundegelegten Kanalvariante G.-----weg nicht vorgesehen waren. Der in der Kostenaufstellung enthaltene Bau eines 86-m-langen Stichkanals in der I2.----straße war für die Variante 2 - wie sie im Bescheid vom 29.05.2000 zugrundegelegt ist - nicht geplant. Die mit Fax vom 09.10.2003 dem Gericht vorlegte Kostengegenüberstellung legt nicht dar, warum die Kosten für den Bau des Kanals der Variante 2, der gegenüber der Variante 1 ausweislich des vorgelegten Lageplans deutlich kürzer ist, mit 280.000,00 DM höher ausfallen als die Kosten für die Variante 1. Erst in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass die Mehrkosten im Wesentlichen darauf beruhen, dass der Kanal im G.-----weg parallel zu einem bereits bestehenden Regenwasserkanal verlegt werden müsste und deshalb in größerem Umfang Handschacht erforderlich wäre. Den konkreten Umfang des durch die Handschacht verursachten Mehraufwandes vermochten sie aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darzulegen. 30 Ob die Kanalvariante 2 im Vergleich zur Variante 1 nur mit erheblichem finanziellen Mehraufwand durchgeführt werden kann, kann aber letztlich dahinstehen, weil der Beklagte im Rahmen des ihm nach § 128 Abs. 3 LWG NRW i.V.m § 125 Abs. 2 LWG NRW eingeräumten Ermessens zu Recht tragend darauf abgestellt hat, dass die Variante 1 gegenüber der Variante 2 zweckmäßiger ist. Der Beklagte hat zwar zur Rechtfertigung des von ihm angeordneten Zwangsrechts auch finanzielle Gesichtspunkte angeführt. Wie die Formulierung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides "Neben diesen Zweckmäßigkeitserwägungen erfordert § 125 Abs. 2 LWG NRW weiter,..." belegt, hat er zur Rechtfertigung des Zwangsrechts aber entscheidend darauf abgestellt, dass die Variante 1 die zweckmäßigste Kanaltrasse ist. Dies ist nicht zu beanstanden. 31 Es war sachgerecht, dass der Beklagte mit Rücksicht auf die Erschließungsplanung der Beigeladenen für die Kanaltrassen vorwiegend die vorhandenen Wege gewählt und somit nur zwei Planungsalternativen ernsthaft erwogen hat. Die 1. Variante ist gegenüber der 2. Variante zweckmäßiger. Bei der 2. Variante können die Häuser I2.----straße 0 und 0 nicht angeschlossen werden. Bei der 1. Variante kann die Kanaltrasse im freien Gefälle verlegt werden, während bei der 2. Variante der Einbau einer Pumpe zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich ist. Aufgrund dieses zusätzlichen Pumpenbetriebes wäre die Variante 2 störungsanfälliger. Außerdem wären mit dem Pumpenbetrieb bei der Variante 2 jährliche Betriebskosten von rund 3.221,14 Euro (= 6.300,00 DM) verbunden. Weiterhin schafft die Kanalvariante 1 günstige Anschlussmöglichkeiten für die Erschließung der Parzelle 000. Die Variante 2 wäre gegenüber der Variante 1 auch nicht leichter umzusetzen. Bei der 2. Variante wäre ebenfalls die Anordnung eines Zwangsrechts erforderlich, weil die Eigentümer des Flurstücks 000 ihre Zustimmung zur Durchleitung von Abwässern durch ihr Grundstück davon abhängig machen, dass das Flurstück 000 nicht an den Kanal angeschlossen wird. 32 Ferner übersteigt der Nutzen des Unternehmens den zu erwartenden Schaden für die Kläger erheblich. Durch den geplanten Kanal wird die öffentliche Abwasserentsorgung von zur Zeit 9 Wohnhäusern und einem Gewerbebetrieb im Bereich I2.----straße /G.-----weg sichergestellt. Mit der Sicherstellung der öffentlichen Abwasserentsorgung kommt die Beigeladene ihrer Verpflichtung gem. § 4 Abs. 1 KomAbwV nach. Nach dieser Bestimmung ist sie verpflichtet, den Bereich I2.---- straße /G.-----weg bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Entgegen der Auffassung der Kläger greift die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 KomAbwV - unabhängig von der Einordnung des genannten Bereichs als Innenbereich oder Außenbereich - bereits deshalb nicht, weil die Beigeladene für diesen Bereich nicht von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht befreit worden ist und auch nicht nach § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW befreit werden könnte. Der durch die Kanalisierung verursachte Schaden beeinträchtigt die Kläger nicht übermäßig. Bei dem Flurstück 00 handelt es sich um einen Privatweg. Hier drohen den Klägern lediglich während der Bauzeit sowie bei evtl. Unterhaltungsarbeiten Beeinträchtigungen. Eine wesentliche Beschränkung der Nutzung der Parzelle 000 ist nicht zu erwarten. Die derzeitige Nutzung der Parzelle 000 als Lagerfläche ist nach Fertigstellung des Kanals unbeschränkt möglich. Die bauliche Nutzung der Par- zelle 000 wird auch nicht wesentlich eingeschränkt. Der Kanal soll auf der Parzelle 000 entlang der Grundstücksgrenze verlegt werden. Soweit die Kläger vortragen, dass durch den Kanal ihre Grundstücke 000 und 000, die wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellten, zerschnitten werden, verkennen sie, dass der angefochtene Bescheid eine Überbauung des Kanals zulässt, soweit er durch die Überbauung nicht zerstört wird. Im übrigen hat der Miterbe I. M. in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass entlang der Grenze der Parzelle 000 bereits eine Wasserleitung verlegt ist. 33 Schließlich steht das Wohl der Allgemeinheit der geplanten Kanalisation nicht entgegen. Vielmehr dient sie ihm, weil bei der Kanalführung I2.----straße /G.-----weg sämtliche nicht kanalisierten Häuser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3; 159 Satz 2; 162 Abs. 3 VwGO.