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Urteil

16 K 9207/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:0929.16K9207.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Das Kind K. D. der Kläger besuchte vom 01.08.1996 bis zum 31.07.1997 die Kindertagesstätte C.-----straße 00. Das zweite Kind der Eheleute D. , K1. D. , besuchte in der Zeit vom 01.08.1996 31.07.1999 ebenfalls diese Einrich- tung. Nachdem der Sohn der Kläger die Kindertagesstätte verlassen hatte, teilte der Beklagte den Klägern unter dem 18.02.1997 mit, dass die Höhe der Elternbeiträge überprüft werden müssten. Die Kläger reichten daraufhin einen Bescheid über ihre Einkommensteuer aus dem Jahre 1995 ein. Aufgrund dieses eingereichten Einkommensnachweises wurde mit Bescheid vom 11.03.1997 festgestellt, dass sich das Einkommen der Kläger 1995 negativ verändert habe. Der Elternbeitrag sei deshalb für den Beitragszeitraum August 1996 bis März 1997 nur noch auf die 3. Beitragsstufe der Elternbeitragsstaffel festzusetzen, was zu einem monatlichen Beitrag von 85 DM führe. Mit Änderungsbescheid vom 28.01.1997 wurde seitens des Beklagten festge- stellt, dass die Kläger für ihre Tochter K1. gemäß § 17 Abs. 3 GTK bei einem maßgeblichen Einkommen von 72.000,01 DM bis 96.000 DM für die Zeit vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 einen monatlichen Elternbeitrag von 140 DM zu zahlen hätten. Unter dem 14.08.1998 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Höhe der Eltern- beiträge im Jahre 1997 auf der Grundlage des Elterneinkommens 1997 überprüft werde. Bisher lägen der Behörde nur Einkommensnachweise aus 1994 und 1995 vor. Zur Überprüfung der Festsetzung des Elternbeitrages wurden die Kläger daher aufgefordert, Einkommensnachweise der Jahre 1996 - 1997 anhand entsprechender Belege einzureichen. In der Beiakte befindet sich hiernach - ohne weiteres Anschreiben - ein Einkom- mensteuerbescheid der Kläger für 1996 mit Datum vom 02.10.1998 über positive Einkünfte von 93.671 DM. In einem internen Vermerk vom 07.10.1998 findet sich darüber hinaus der Hinweis, dass die Erhebung des Elternbeitrages überprüft und festgestellt worden sei, dass die Festsetzung der 4. Elternbeitragsstufe korrekt sei und in dieser Höhe auch weiterhin die Elternbeitragsforderung fortbestehen bleibe, da das Kind K1. weiterhin die Kindertageseinrichtung besuche. Anlässlich des Wechsels der Tochter K1. in den Kinderhort "N. " ab dem 01.05.2000 in der B. Straße 0 in C1. gaben die Kläger unter dem 26.06.2000 eine "Verbindlichen Erklärung zum Einkommen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK" unter dem 26.06.2000 ab. Beigefügt war ein Bescheid über die Einkommens- teuer aus dem Jahre 1998 mit dem Datum 23.09.1999 über positive Einkünfte in Hö- he von 129.743 DM. Aufgrund dieser neuen Einkommensnachweise wurde mit Bescheid vom 28.06.2000 festgestellt, dass sich das Einkommen der Eltern im Jahre 1998 positiv verändert habe. Der Elternbeitrag sei daher für den Beitragszeitraum Januar 1998 bis Juli 1999 auf der 6. Beitragsstufe der Elternbeitragsstaffel festzusetzen, mithin auf 290 DM monatlich. Hieraus ergebe sich ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 3.895 DM. Mit Schreiben vom 14.07.2000 legten die Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 28.06.2000 Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 08.08.2000 begründeten. Diesbezüglich führten sie aus, dass durch die Verknüpfung des Vorgangs aus dem Jahre 1998 mit dem aktuellen Vorgang und die Wortwahl des Schreibens der Eindruck entstünde, der Behörde lägen neue bzw. geänderte Informationen über die Höhe ihres Einkommens vor, die nun zum Erlass des Änderungsbescheides geführt hätten. "Richtig ist jedoch: Mit Schreiben vom 14.08.1998 forderte uns seinerzeit Ihre Frau M. auf, das aktuelle Familieneinkommen zur Prüfung der Elternbeiträge unter Fristsetzung nachzuweisen. Dies geschah damals durch Abgabe einer Kopie unseres Steu- erbescheides der die Höhe des anzusetzenden Einkommens ausweist. Darüber hinaus wurde am 24.08.1998 der Begriff des "anzusetzenden Einkommens" nach § 17 GTK in Abweichung zum eingereichten Steuerbescheid mit Ihrer Frau I. telefonisch abgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt lagen also alle entsprechenden Unterlagen und Informationen bei ihnen vor, wesentliche Änderungen unserer Einkommenssituation hat es seitdem nicht gegeben. Durch die damalige Fristsetzung innerhalb des Vorganges konnten wir von einer angemessenen und zügigen Überprüfung des Sachverhaltes ausgehen und haben uns seitdem auf die Richtigkeit des Elternbeitrages zum Besuch des Kindergartens verlassen". Mit weiterem Schreiben vom 27.08.2000 führten die Kläger aus, dass sich ihr Wider- spruch lediglich auf die Änderung der Einstufung der Jahre 1997/98 beziehe. Wie bereits hinlänglich ausgeführt worden sei, sei dem Beklagten der gesamte Sachver- halt seinerzeit vollständig bekannt gewesen und die Einstufung sei sogar noch ein- mal in 1998 überprüft und bestätigt worden. Nachdem der Beklagte die Kläger unter dem 24.08.2000 aufgefordert hatte, zur Entscheidung des Widerspruchs bis zum 28. September 2000 den Einkommensteuerbescheid 1997 nachzureichen, legten die Kläger diesen mit Schreiben vom 17.09.2000 vor, wobei sie betonten, dass sie diesen "nochmals" in Kopie vorlegten. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1997 trägt das Datum 04.03.1999 und weist positive Einkünfte in Höhe von 112.849 DM aus. Daraufhin erging seitens des Beklagten unter dem 02.10.2000 ein Abhilfe- und Widerspruchsbescheid. Der Bescheid vom 28.06.2000 wurde insoweit aufgehoben, dass die Forderung des höheren Elternbeitrages für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in die 5. Stufe der Elternbeitragsstaffel mit einem monatlichen Beitrag von 220 DM abgeändert wurde. Für den Beitragszeitraum 01.01.1999 bis 31.07.1999 blieb die Festsetzung in der 6. Stufe der Elternbeitragsstaffel bestehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten Einkommensnachweises 1997 festgestellt worden sei, dass die Nachveranlagung des Elternbeitrages in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in der 6. Stufe mit monatlich 290 DM zu Unrecht erfolgt sei. Der Nachforderungsbetrag reduziere sich damit auf 3055 DM. Der Bescheid wurden den Klägern am 06.10.2000 zugestellt. Am 06.11.2000 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Festsetzung des Elternbeitrages für den zurückliegenden Zeitraum unzulässig sei, da sie im Juni 2000 nicht mehr damit haben rechnen müssen, mit einer Beitragsverpflichtung aus den Jahren 1998 und 1999 belegt zu werden. Sie hätten auf Grund des Schreibens vom 14.08.1998 sämtliche Auskünfte erteilt, die eine Bemessung der Elternbeiträge möglich gemacht hätten. Es habe folglich keine neu eingereichten Unterlagen gegeben, die den Beklagten hätten veranlassen können, die Einkommensverhältnisse neu zu berechnen. Darüber hinaus habe es ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin M. am 24.08.1998 gegeben, im Rahmen dessen man ihnen die Mitteilung gemacht habe, dass alle Unterlagen zur Berechnung des Elternbeitrages vorliegen würden. Es sei auch der Einkommensteuerbescheid von 1997 vorgelegt worden. Der Beklagte verhalte sich daher treuwidrig, wenn er annähernd zwei Jahre nach der Unterbreitung sämtlicher Unterlagen eine Änderung der Elternbeiträge vornehme. Ihnen stehe daher Vertrauensschutz zu. Auf Grund der Eingruppierung der Kläger durch den Beklagten in der 3. Gruppe des Elternbeitrages seien sie in der Lage und auch berechtigt gewesen, ihre Vermögensdispositionen anders zu gestalten als dies bei einer richtigen Eingruppierung der Fall gewesen wäre. Das "übrig gebliebene" Geld sei der normalen Lebensführung zu Gute gekommen. Im Übrigen sei Verwirkung eingetreten. Ihnen sei durch die Behörde positiv durch das abklärende Gespräch mit Frau I. signalisiert worden, dass keine weiteren Forderungen mehr bestünden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2000 in der Form des Widerspruchs- bescheides vom 02.10.2000 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich nach der Rechtsprechung bei Elternbeitragsbescheiden grundsätzlich um nicht begünstigende Verwaltungsakte handele, auch wenn durch sie ein zu geringer Elternbeitrag gefordert werde. Darüber hinaus stellten die Elternbeiträge eine öffentliche Angabe dar und der nachträglichen Festsetzung einer höheren Abgabe stehe eine frühere Festsetzung nicht entgegen. Die Grenze der Zulässigkeit einer Nachforderung sei dort gezogen, wo die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass etwa wegen besonderer oder unbilliger Härte gegeben seien. Jedenfalls müssten besondere Umstände hinzutreten, die einen vertrauensbegründenden Tatbestand setzten. Diese besonderen Umstände seien hier nicht ersichtlich. Der von den Klägern weiterhin angesprochene Gesichtspunkt der Verwirkung greife bereits deshalb nicht durch, weil deren Voraussetzungen im Rahmen der Festsetzungsfrist regelmäßig keine Berücksichtigung fänden; allein durch Zeitablauf könne jedenfalls keine Verwirkung eintreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Beklagte hat den für den Besuch der Tagesstätte in der C.-----straße durch die Tochter der Kläger zu entrichtenden Elternbeitrag für den Zeitraum Januar 1998 bis Juli 1999 auf der Grundlage von §§ 90 SGB VIII, 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 GTK zu Recht neu und höher festgesetzt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben Eltern für den Besuch einer Tageseinrichtung durch ihr Kind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Für die Ermittlung der Elternbeiträge ist grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres maßgeblich. Allerdings besagt § 17 Abs. 5 GTK, dass bei Änderungen des Einkommens während des laufenden Jahres das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden muss, wenn sich dadurch eine Änderung der maßgeblichen Einkommensstufe ergibt. Hierdurch soll erreicht werden, dass der Elternbeitrag an die geänderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen angepasst werden kann. Somit ist bei Einkommensänderungen im laufenden Jahr nicht mehr das Gesamteinkommen des Kalenderjahres, sondern das neue monatliche Brut- tofamilieneinkommen zu berücksichtigen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist weder die Neufestsetzung für den Zeitraum Januar bis Dezember 1998 in Höhe von 220 DM monatlich noch für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 1999 in Höhe von 290 DM rechtlich zu beanstanden. Was die neu festgesetzten Beiträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 1998 anbetrifft, entspricht die Einordnung des Elternbeitrages in die Einkommensstufe 5 (bis 120.000 DM) den Einkommensverhältnissen der Kläger. Maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages ist nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Jahr, hier also für die Festsetzung für das Jahr 1998 die Einkommenverhältnisse aus dem Jahre 1997. Diese betrugen laut des von den Klägern vorgelegten Einkommensteuerbescheides mit dem Datum 04.03.1999 für das Jahr 1997 112.849 DM, wobei gemäß § 117 Abs. 4 Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist. Im Jahre 1996 hatten diese "positiven" Einkünfte ausweislich des von den Klägern vorgelegten Steuerbescheides für 1996 mit dem Datum 02.10.1998 "nur" 93.671 DM betragen, so dass für dieses Jahr eine niedrigere Einstufung des Elterneinkommens gerechtfertigt gewesen war. Da die Kläger ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges zunächst nur den Steuerbescheid für das Jahr 1998 (Datum 23.09.1999) vorgelegt hatten, wurde die Beitragshöhe mit Änderungsbescheid vom 28.06.2000 für den Zeitraum Januar 1998 bis Juli 1999 einheitlich auf 290 DM festgesetzt. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 1997 wurde die Beitragshöhe durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid entsprechend reduziert. Der auf der Änderung der Einkommensverhältnisse für das Jahr 1997 beruhenden Neufestsetzung der Elternbeiträge für das Jahr 1998 vermögen die Kläger nicht mit Erfolg die Bestandskraft des Bescheides vom 28.01.1997 entgegenzusetzen, mit dem der Elternbetrag auf monatlich 140 DM festgesetzt worden war. Eine Schrankenwirkung mit der Folge, dass es der Beklagten verwehrt wäre, nachträglich den zutreffenden Elternbeitrag in voller Höhe festzusetzen, entfaltet dieser Bescheid nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem genannten Bescheid vom 28.01.1997 um einen Beitragsbescheid, der lediglich den unstreitig entstandenen Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft hat, d.h. mit dem ein - gemessen am tatsächlichen Elterneinkommen - zu niedrigerer Beitrag verlangt worden ist. Der mit ihm noch nicht ausgeschöpfte Beitrag kann damit grundsätzlich - wie hier geschehen - auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK mit weiteren Beitragsbescheid(en) nacherhoben werden, ohne dass es eines Rückgriffs auf die weitere Regelung nach §§ 44 ff. SGB X bedarf, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. 1996, 1046 ff. Zudem war für die Kläger aus der Formulierung des Bescheides vom 28.01.1997 erkennbar, dass die Festsetzung von 140 DM monatlich nur unter der Voraussetzung gelten sollte, dass das hierfür maßgebliche Einkommen zwischen 72.000,01 DM und 96.000 DM liegen würde. Denn in diesem Bescheid heißt es: "Gemäß § 17 Abs. 3 GTK haben Sie bei einem maßgeblichen Einkommen von 72.000,01 DM bis 96.000 DM für die Zeit vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 einen monatlichen Beitrag von 140. DM zu zahlen". Im Jahre 1997 lagen die Elterneinkünfte ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides aber über 96.000 DM. Die Änderung der Beitragshöhe für das Jahr 1998 findet damit seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Diese Vorschrift enthält für die Fälle der tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Einkommensverhältnisse eine abschließende Regelung, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus auch die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsbescheiden vorsieht, OVG NRW, Urteil vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 -. Diese rückwirkende Nacherhebung erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes als rechtswidrig. Ein solches Vertrauen setzt nämlich außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Hierbei muss sich der Betroffene im Falle nicht vollständig abgeschöpfter Beiträge trotz erbrachter Leistung der Behörde selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten von einer adäquaten Vertrauensbetätigung und deren Schutzwürdigkeit ausgeht, im Rahmen der schließlich gebotenen Interessenabwägung durchgreifend entgegenhalten lassen, dass die Leistung auch zu seinen Gunsten erbracht worden ist und die Behörde und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern kann, und zwar nicht nur im Interesse des Haushaltes, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996, a.a.O. Soweit die Kläger weiter vortragen, ihnen sei von der zuständigen Sachbearbeiterin noch im Jahre 2000 telefonisch erklärt worden, die Beitragsfestsetzung auf 140 DM gehe in Ordnung und sie seien dann von der Neufestsetzung völlig überrascht worden, führt auch dies nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Bei Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsvorganges spricht vieles dafür, dass sich die Kläger diesbezüglich irrtümlich auf einen Vorgang aus dem Jahre 1998 berufen, wie dies auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 08.08.2000 formuliert wird. Denn hier beziehen sich die Kläger darauf, dass sie mit Schreiben vom 14.08.1998 von der Sachbearbeiterin Frau M. aufgefordert worden seien, das aktuelle Familieneinkommen zur Prüfung der Elternbeiträge unter Fristsetzung nachzuweisen. Dies sei damals durch Abgabe einer Kopie des Steuerbescheides geschehen, der die Höhe des anzusetzenden Einkommens ausgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten also alle entsprechenden Unterlagen und Informationen vorgelegen. Wesentliche Änderungen des Familieneinkommens habe es seitdem nicht gegeben. Damals vorgelegt wurde jedoch nicht der für das Beitragsjahr 1998 maßgebliche Steuerbescheid für das Jahr 1997, sondern der für das Jahr 1996. Der Steuerbescheid für das Jahr 1997 konnte zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden sein, da dieser das Datum 04.03.1999 trägt und damit im August 1998 noch nicht verfügbar war. Auch die Annahme der Kläger, nach der Vorlage des entsprechenden Steuerbescheides aus dem Jahre 1996 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse ergeben, ist - wie oben dargestellt - so nicht zutreffend. Geht man somit davon aus, dass der Sachbearbeiterin im August 1998 nur der Steuerbescheid aus dem Jahre 1996 vorlag, ist ihre Anmerkung in einem in den Akten befindlichen Vermerk vom 07.10.1998, dass die Festsetzung der 4. Elternbeitragsstufe korrekt sei und in dieser Höhe auch weiterhin die Elternbeitragsforderung fortbestehen bleibe, nachvollziehbar, bezieht sich aber auch nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen bleibt aber auch diesbezüglich festzustellen, dass dieser nur internen Vermerke bzw. die telefonische getroffenen Absprachen nicht den Anforderungen des § 38 VwVfG entsprechen. Nach dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen - hier also, auf eine Nachforderung von Elternbeiträgen zu verzichten - aus Gründen der Rechtssicherheit zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und zwar gegenüber dem Empfänger dieser Zusicherung. An einer solchen schriftlichen Erklärung gegenüber den Klägern, von Nachforderungen für die Zukunft abzusehen, fehlt es vorliegend unstreitig. Insoweit die Kläger also in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2003 bekräftigt haben, ihnen sei noch im Jahre 2000 telefonisch versichert worden, alle notwendigen Unterlagen lägen vor, kommt es hierauf nicht an, da solche mündlichen Äußerungen keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten können. Damit steht auch für die Beitragsneufestsetzung für die Monate Januar bis einschließlich Juli 1999 fest, dass eine nachträgliche Neufestsetzung grundsätzlich möglich ist. Auch die Höhe des nachträglich festgesetzten Elternbeitrages entspricht den Einkommensverhältnissen, wie sie sich aus den positiven Einkünften ergeben, die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesen sind, nämlich 129.743 DM. Mithin war die Zuordnung des Elterneinkommens in die höchste Stufe (über 120.000 DM) für diesen Zeitraum gerechtfertigt. Darüber hinaus spricht für diesen Zeitraum vieles dafür, dass der Änderungsbescheid vom 28.06.2000 hinsichtlich der Beitragserhöhung für die Zeit von Januar bis Juli 1999 bereits bestandskräftig geworden ist. Insoweit haben die Kläger mit ergänzendem Widerspruchsschreiben vom 27.08.2000 nämlich ausdrücklich geschrieben:" ......und erlauben uns darauf hinzuweisen, dass sich der Widerspruch lediglich auf die Änderung der Einstufung der Jahre 97/98 bezieht". Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Anspruches liegen nicht vor. Einen besonderen Vertrauenstatbestand, dass für die Zukunft auf eine Nachforderung verzichtet werde, hat der Beklagte - wie bereits erörtert - nicht geschaffen. Entsprechende Äußerungen konnten sich nur auf die bereits im Jahre 1998 vorliegenden Unterlagen beziehen. Schließlich ist bei einer Nachforderung der Elternbeiträge im Jahre 2000 auch noch keine Verjährung der Ansprüche aus den Jahren 1998 und 1999 eingetreten. Gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind für die Festsetzungsverjährung im Sinne des § 169 der Abgabenordnung (AO) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.09.2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl. 2001, 199. Diese Frist war im Jahre 2000 noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im vorliegenden Verfahren besteht keine Gerichtskostenfreiheit gem. § 188 Satz 2 VwGO. Insbesondere gehört der Rechtsstreit nicht zu dem in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe, da die allein die Höhe von Beiträgen nach dem GTK betreffende Rechtsstreitigkeit nicht der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, 04.07.1997 - 8 B 97.97 - und 22.01.1998 - 8 B 4.98 -; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14.09.1993 - 16 E 573/93 -, FEVS 44, 368 ff., und 27.03.1998 - 16 B 448/98 - sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.07.1995 - Bf IV 9/94 -, NVwZ-RR 1996, 580 ff.). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.