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Beschluss

10 L 1990/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:0902.10L1990.03.00
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Tenor

1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge- lehnt.

2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.) Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge- lehnt. 2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.) Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der An- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag vom 19.06.2003 der Antragstellerin den Besuch der L. -G. -Akademie in C. , erstmals mit Beginn des Schuljahres zum 09.09.2003, zu gestatten, hilfsweise, sie von der Schulpflicht zwecks Besuchs der L. -G. -Akademie in C. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 19.06.2003 zu befrei- en, bleibt ohne Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes i.S.d. § 123 Abs.1 VwGO, die - wie hier mit Haupt- und Hilfsantrag insgesamt erstrebt - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsache- verfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnah- me der Hauptsache erforderlich ist, um andernfalls zu erwartende schwere Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein ho- her Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anord- nungsanspruch). Die Antragstellerin hat bei Zugrundelegung dieses Maßstabs einen Anordnungs- anspruch nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es ver- langt. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner in einem etwaigen Hauptsacheverfahren verpflichtet werden wird, der Antragstellerin nach § 1 Abs.2 Satz 2 Schulpflichtgesetz eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule zu erteilen. Der Antragsgegner hat bei der Entscheidung über den ausnahmsweisen Besuch einer nichtdeutschen Schule Ermessen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.1999 - 19 B 1774/98 -. Dieses Ermessen ist nach derzeitigem Sachstand nicht in der Weise reduziert, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft wäre. Der Antragsgegner folgt bei seiner Ermessensausübung regelmäßig dem Runderlass des Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29.08.1975 (BASS 2002/2003,12-51 Nr. 4 - RdErl. -), so dass dieser Verwaltungsvorschrift eine mittelbare Außenwirkung zukommt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der darin aufgestellten Grundsätze bestehen nicht, da diese einerseits in sachgerechter Weise dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht in deutschen Schulen - ganz besonders im Grundschulbereich - Rechnung tragen, andererseits aber auch Raum für die Berücksichtigung nicht ausdrücklich benannter sonstiger Ausnahmetatbestände lassen. Nach Nr. 2 RdErl. ist grundsätzlich - insbesondere bei Kindern im Grundschulalter - u.a. zu berücksichtigen, dass das Schulpflichtgesetz für alle Kinder und Jugendlichen eine bestimmte Mindestbildung gewährleisten soll. In Nr. 3 werden sodann verschiedene Fallgruppen behandelt. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich bei der Antragstellerin, die ägyptische Staatsangehörige ist und dementsprechend nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners den in 3.1 RdErl. für ausländische Kinder aufgestellten Grundsätzen unterliegt, um ein Kind i.S.d. Ziff. 3.12 RdErl. handelt. Sie hält sich nicht nachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet auf. Diese Voraussetzung kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn entweder der Aufenthalt von den äußeren Umständen her seinem Charakter nach nicht auf lange und unbestimmte Dauer angelegt ist oder wenn ein Ende der Aufenthaltsdauer terminlich genau feststeht. Derartige Fallkonstellationen liegen nicht vor. Die Antragstellerin lebt seit ihrer Geburt im Jahr 1997 im Bundesgebiet, wo sich seit Juni 1994 auch ihre Eltern sowie die Geschwister der Antragstellerin aufhalten. Sie ist ebenso wie ihre Eltern als Asylberechtigte anerkannt. Der Charakter des Aufenthaltes der Antragstellerin und ihrer Eltern als Asylberechtigte sowie die bisherige Aufenthaltsdauer sprechen gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Zeitpunkt für eine eventuelle Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland feststeht. Ihr Vater hatte zur Begründung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Antragstellerin erklärt, er beabsichtige, mit seiner Familie "in Zukunft nach Ägypten auszuwandern" und auf Nachfrage ergänzend geäußert, er habe vor, "irgendwann nach Ägypten zurückzukehren, wenn sich die politische Lage dort verbessert." Damit ist ein konkreter Termin für eine Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin ersichtlich nicht dargetan. Auch soweit im weiteren Verlauf des Verfahrens die Erwartung geäußert worden ist, die Amtszeit des derzeitigen ägyptischen Präsidenten werde wegen dessen persönlicher Umstände bald enden, und dies werde zu einer Änderung der politischen Verhältnisse in Ägypten dergestalt führen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie Anlass zu einer Aufenthaltsverlagerung nach Ägypten habe, ist ein fester Termin für die Beendigung des hiesigen Aufenthalts der Antragstellerin nicht erkennbar. Ob und wann sich dort die politischen Verhältnisse tatsächlich so ändern, dass die Antragstellerin gefahrlos mit ihrer Familie nach Ägypten übersiedeln kann, ist völlig ungewiss. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es nicht der Intention des Gesetzes entsprechen würde, allein schon aufgrund der Äußerung einer zukünftigen Ausreiseabsicht im Regelfall entsprechend Ziff. 3.12 RdErl. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule zu erteilen. Ist der Aufenthalt der Antragstellerin dementsprechend nach derzeitiger Sachlage objektiv betrachtet auf einen langen und nicht absehbaren Zeitraum angelegt, hält sie sich "auf Dauer" i.S.d. Ziff. 3.13 RdErl. im Bundesgebiet auf. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der nach Ziff. 3.13 RdErl. erforderlichen Einzelfallabwägung das individuelle Interesse der An- tragstellerin, die Bindungen an die heimatliche Kultur und Sprache aufrechtzuerhalten, gegenüber dem öffentlichen Interesse an sozialer Integration fehlerhaft bewertet hat. Für die Antragstellerin als Grundschülerin ist nach der genannten Regelung ein Ausnahmegrund im Allgemeinen nur vorhanden, wenn zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der künftigen Lebensbeziehungen des Kindes im Ausland liegen wird. Dafür gibt es jedoch - wie dargelegt - keine konkreten Anhaltspunkte. Besondere Umstände, die den Antragsgegner verpflichten, gleichwohl eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit für die Antragstellerin geltend gemacht wird, sie solle von vorneherein möglichst umfassend in dem im Heimatland ihrer Eltern vorhandenen kulturellen und religiösen Umfeld aufwachsen, kommt diesem Wunsch unter Berücksichtigung der vom deutschen Gesetzgeber in zulässiger Weise angestrebten sozialen Integration gerade während der Grundschulzeit kein zur Ermes- sensreduzierung führendes Gewicht zu. Der Antragsgegner ist auch nicht wegen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an drei ältere Geschwister der Antragstellerin aus Gleichbehandlungsgründen gezwungen, bei der Antragstellerin ebenso zu verfahren. Dabei braucht der Frage, ob seinerzeit die Genehmigungsvoraussetzungen zugunsten der Geschwister vorlagen, weil ihr Vater damals einen konkreten Ausreisetermin genannt hat, ebensowenig nachgegangen zu werden, wie der Frage nach der Rücknehmbarkeit dieser Genehmigungen. Der Antragsgegner hat jedenfalls eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er mit Rücksicht auf die jetzigen Antragsangaben des Vaters der Antragstellerin seine Einschätzung, ob eine Ausreise der Familie absehbar ist, geändert hat und dass es derzeit seiner gleichmäßigen Übung gemäß den Bestimmungen des RdErl. entspricht, bei ausländischen Grundschülern, die sich - wie die Antragstellerin - nicht nachweislich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, am Grundsatz der Schulpflichterfüllung in einer deutschen Schule festzuhalten. Dass der Antragsteller nicht im Hinblick auf früher erteilte Genehmigungen rechtlich gehalten sein kann, sein Ermessen entgegen seiner jetzigen ständigen Handhabung bei vergleichbaren Konstellationen auszuüben, erschließt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin noch zwei jüngere Geschwister hat, die bei weiterem Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet in den nächsten Jahren schulpflichtig werden. Wäre der Antragsgegner ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalls gezwungen, eine einmal zugunsten älterer Familienangehöriger getroffene Entscheidung auf die Antragstellerin zu übertragen, müsste sich dieses Vorgehen, das bezogen auf parallel gelagerte Fallgestaltungen anderer Kinder außerhalb der Familie der Antragstellerin dem Gleichheitssatz widerspräche, bei ihren jüngeren Geschwistern weiter perpetuieren. Die Kammer sieht keinen Anlass, der Anregung der Antragstellerin, die L. - G. -Akademie beizuladen, nachzukommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtsposition dieser Einrichtung verändern könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG.