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Urteil

3 K 8110/02.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0827.3K8110.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bun- desamtes vom 17.9.2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschie- bungshindernis nach § 53 AuslG besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit Schreiben vom 19.08.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung aus- ländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, im Zusammenhang mit dem Widerrufsverfahren betreffend die Anerkennung als A- sylberechtigter (3 K 629/02.A) sei nunmehr beabsichtigt, über Abschiebungshinder- nisse gemäß § 53 AuslG zu entscheiden. Nach den derzeitigen Erkenntnissen gehe das Bundesamt insbesondere nach Abschaffung der Todesstrafe in der Türkei davon aus, dass außer den Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 3 AuslG keine weiteren Abschiebungshindernisse vorlägen. 3 Unter dem 10.09.2002 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wesentlichen Folgendes geltend: Soweit das Bundesamt im Anhörungsschreiben darauf abstelle, dass in der Türkei die Todesstrafe abgeschafft worden sei, werde verkannt, dass dies nicht in Kriegszeiten oder drohenden Kriegszeiten gelte. Fraglich sei in diesem Zusammenhang, was in den Gebieten des Ausnahmezustands gelte. Die Umsetzung der Gesetzesänderung in die Praxis sei abzuwarten. Außerdem stünden dem Kläger jedenfalls Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG zur Seite, da im Falle der Abschiebung Verstöße gegen Art. 3 und Art. 6 der Europäi- schen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - konkret zu befürchten seien. Insbesondere erwarte den Kläger kein faires Strafver- fahren. Der Kläger sei bereits einmal in Abwesenheit in der Türkei verurteilt worden. Gegenwärtig seien gegen den Kläger Verfahren in Istanbul, Ankara, Erzurum und anderen Städten anhängig. Hinzu komme ein Ermittlungsverfahren wegen angebli- chen Anschlags auf das Mausoleum von Kemal Atatürk und die Fatih-Moschee in Istanbul am 29.10.1998. Die angeblich an den Anschlägen Beteiligten, die den Klä- ger durch ihre in den polizeilichen Vernehmungen getätigten Aussagen zunächst be- lastet hätten, hätten ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und dem Richter wi- derrufen und angegeben, von der Polizei psychisch und physisch unter Druck ge- setzt worden zu sein. Rechtsgutachten der gerichtsmedizinischen Filialdirektion Ba- kirköy belegten eindeutig die behauptete Folter. Soweit Folter im Asylverfahren nur dann beachtlich sei, wenn ihrer Anwendung politische Motive zugrundelägen, sei bei der Entscheidung über Abschiebungshindernisse aber die EMRK zu beachten. Da- von, dass die Türkei gegen den Kläger sämtliche Methoden anwenden werde, die der EMRK widersprächen, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus- zugehen. Der Kläger sei für die Türkei Staatsfeind Nr. 1, weil er sich gegen das laizistische System wende und den Umschwung zu einem islamischen System in der Türkei anstrebe. Im Gegensatz zu den Kurden gefährde der Kläger die Türkei damit nicht nur in ihrem derzeitigen Gebietsbestand, sondern insgesamt. Er strebe die Ver- änderung des gesamten politischen Systems der Türkei an. 4 Mit Bescheid vom 17.09.2002 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 3 AuslG vorlägen. Abschiebungshindernisse im Übrigen wurden verneint. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger stehe nicht in der konkreten Gefahr, im Falle der Abschiebung in die Türkei gefoltert zu werden. Das türkische Recht verbiete und bestrafe Folter und Misshandlungen. Zwar lägen dem Bundesamt Berichte über nach wie vor stattfindende Folterungen vor. Diese beträfen aber in der weit überwiegenden Mehrzahl Tatverdächtige aus dem links-extremistischen bzw. kurdisch-separatistischen Spektrum. Eine erhöhte Gefährdung für Hisbollahanhänger bestehe nicht; es gebe vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass diese besser behandelt würden. Auch sei davon auszugehen, dass dem Kläger gerade wegen seines internationalen Bekanntheitsgrades keine Folter drohe. Der Türkei als künftigem EU- Beitrittskandidatenland und Signaturstaat der EMRK könne ein erhebliches Interesse daran unterstellt werden, eine sich aus einer Folterung des Klägers wegen des Interesses von Organisationen und Menschenrechtsvereinen ergebende Nega- tivpublizität zu vermeiden und vielmehr die Einhaltung fundamentaler Rechtsgrund- sätze nach außen zu dokumentieren. So habe es auch im Falle des Abdullah Öcalan keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter gegeben. Daraus, dass zwei (ursprüngliche) Belastungszeugen gegen den Kläger angeblich gefoltert worden seien, könne für den Kläger selbst nichts hergeleitet werden. Zum Einen seien die Folterungen nicht belegt; zum Anderen habe dies gerade auf den Kläger als Person eines hohen auch internationalen öffentlichen Interesses keine Indizwirkung. Aus dem in Art. 6 EMRK verankerten Gebot eines fairen Verfahrens könne der Kläger Abschiebungshindernisse ebenfalls nicht ableiten. Zum Einen sei der besondere Rechtscharakter des Art. 3 EMRK als generelle Schutzpflicht nicht auf Art. 6 EMRK übertragbar. Soweit eine Auslieferungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - ausnahmsweise Art. 6 EMRK verletzen könne, gelte dies allenfalls für solche Fälle, in denen ein fairer Prozess offenkundig verweigert werde. Hierfür ergäben sich für den Kläger jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf die bereits stattgefundene Verurteilung in Abwesenheit und die anhängigen Verfahren reichten hierzu nicht aus. Die Rechtsordnung der Türkei untersage nicht nur Folter und sonstige psychische und physische Misshandlung zur Erlangung von Aussagen und Beweismitteln, sondern auch die Verwertung von auf diese Art und Weise erlangten Aussagen und Beweismitteln im Strafprozess. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG - Abschiebungsverbot bei drohender Todesstrafe - lägen ebenfalls nicht vor. Ungeachtet der von der Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, wie sich die Einschränkung hinsichtlich der Abschaffung der Todesstrafe für Kriegszeiten und drohende Kriegszeiten auf die Gebiete des Ausnahmezustands auswirke, habe die Botschaft der Republik Türkei mit Verbalnote vom 19.08.2002 ausdrücklich erklärt, dass dem Kläger im Falle seiner Auslieferung keine Todesstrafe drohe. Dies stelle eine völkerrechtlich verbindliche Zusage dar. 5 Am 25.09.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung von über § 53 Abs. 3 AuslG hinausgehenden Abschiebungshindernissen begehrt. 6 Zur Begründung lässt er im Wesentlichen Folgendes vortragen: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen vor, und zwar wegen der Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG), der Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) und der Gefahr eines nicht fairen Strafverfahrens (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 EMRK). Die Tatsache, dass die Todesstrafe in der Türkei nicht gänzlich abgeschafft worden sei, lasse viele Fragen offen. Außerdem seien in der Türkei extralegale Hinrichtungen nach wie vor an der Tagesordnung. Die Folter werde - jedenfalls im Polizeigewahrsam - systematisch angewandt. So sei im Auslieferungsverfahren die Zusicherung der türki- schen Regierung gefordert worden, dass keine Vernehmung des Klägers durch die Polizei stattfinde, sondern lediglich durch Staatsanwälte und Richter und dass dem Kläger außerdem die Möglichkeit gegeben werde, auf einer Vernehmung nur in Anwesenheit eines Anwalts zu bestehen und auf seinen Wunsch jederzeit von Vertretern des deutschen diplomatischen Dienstes in der Haft besucht werden zu können. Dies zeige, dass die Bundesrepublik selbst nicht davon ausgehe, dass in die Türkei die Regeln der EMRK im Falle des Klägers ohne Weiteres beachtet würden. Dass den Kläger in der Türkei im Übrigen auch kein faires Verfahren erwarte, habe das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung im Auslieferungsverfahren vom 27.05.2003 bestätigt. Die darin insoweit enthaltenen Ausführungen werden vom Kläger wiederholt und vertieft. Außerdem habe der Kläger auch menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer zu verbüßenden Strafhaft zu befürchten. 7 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.09.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK lägen, wie auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.05.2003 ausgeführt habe, nicht vor. Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen würden, seien seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht eingetreten. Vielmehr verdeutliche der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003, dass von einer Verbesserung der tatsächlichen Rechtsanwendung in der Türkei auszugehen sei und insbesondere die Anwendung von Folter im Zusammenhang mit politisch relevanten, das Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland erregenden Haftfällen unwahrscheinlich sei. Auch würde nach Angaben türkischer Rechtsanwälte das Verwertungsverbot betreffend Aussagen und Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind, im Strafverfahren beachtet. Ein nachvollziehbares Interesse an einer Folterung des Klägers sei damit nicht mehr vorhanden. Menschenrechtswidrige Haftbedingungen habe der Kläger ebenfalls nicht zu befürchten. Dass er schlechter behandelt werden würde als der Häftling Öcalan könne nicht angenommen werden. Dass dessen Haftbedingungen nicht menschenrechtswidrig seien, hätten die Feststellungen des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates ergeben. Soweit das OLG Düsseldorf ausgeführt habe, dass dem Kläger in der Türkei ein unfaires Gerichtsverfahren konkret drohe, könne damit kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG begründet werden. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen einem Auslieferungsverfahren und einem Abschiebungsverfahren. Das Auslieferungsverfahren stelle eine Form der Rechtshilfe dar, die dem um die Auslieferung ersuchten Staat ein höheres Maß an Verantwortung auferlege als das Abschiebungsverfahren. Weiter berücksichtigend, dass die Türkei Vertragsstaat der EMRK sei, spreche alles dafür, dass die Durchsetzung der Einhaltung der Rechte aus Art. 6 EMRK nicht durch eine Einschränkung der Souveränität des den Aufenthalt beendenden Staates erfolgen solle, sondern die Verantwortung dafür bei dem Staat liege, auf dessen Territorium die unmittelbare Verletzung der EMRK drohe. Zum Schutz einer Verletzung der in Art. 6 EMRK gewährten Garantien könne der Kläger eine Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - gegen die in seinem Fall erlassenen Haftbefehle erheben. Soweit in der Vergangenheit die Umsetzung von EGMR-Urteilen durch die Türkei Anlass zur Sorge gegeben habe, scheine - wie sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe - unter der derzeitigen Regierung in der Türkei jedoch ein Umdenken stattgefunden zu haben. Auch habe die Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang die Unzu- lässigkeit einer Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bilde, die sich im Europarat zusammengeschlossen hätten. Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten aber entschieden, dass sich auch aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK ein Verbot der Abschiebung ergeben könne. Lediglich im Fall T. (Urteil vom 07.07.1989, EZAR 933 Nr. 1) habe der EGMR ausgeführt, dass ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 6 EMRK durch eine Auslieferungsentscheidung in Fällen vorliegen könne, in denen ein flüchtiger Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren habe bzw. ihm eine solche drohe. Soweit die Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK ein Auslieferungs- oder Abschiebungsverbot hergeleitet habe, habe dies stets Fälle betroffen, in denen der Ausländer aus einem Vertragsstaat der EMRK in einen Nichtvertragsstaat verbracht werden sollte. Die Türkei sei indessen Vertragsstaat der EMRK. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch der Verfahren 3 K 629/02.A, 3 L 2304/02.A, 3 L 1247/03.A, 12 L 1343/03.A, 12 K 3567/03.A, 12 K 4566/03.A, 12 A 3015/99.A, 12 K 6030/99.S, 12 K 3016/99.A, 12 K 3017/99.A, 12 K 3018/99.A und 12 K 3019/99.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der 18 Bände der Generalstaats- anwaltschaft Düsseldorf - 4 Ausl (A) 308/02 - 147 - Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Fest-stellung zu, dass für ihn bezüglich der Türkei ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 Ausländergesetz - AuslG - besteht. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 15 Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK -, zu deren Mitunterzeichnern die Bundesrepublik Deutschland gehört, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hier steht einer Abschiebung des Klägers in die Türkei Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen, da ihm dort nach Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, 16 vgl. zum insoweit anzuwendenden Prognosemaßstab Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 B 71/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, 17 ein Strafverfahren droht, das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. 18 Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass sich - wie aus Art. 3 EMRK, dessen unmittelbare Anwendung im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG unumstritten ist - auch aus Art. 6 EMRK bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG ergibt. Dies wird nicht nur in der einschlägigen Literatur ganz überwiegend vertreten, 19 vgl. im Einzelnen Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, Stand: Juli 2002, § 53 Rdnr. 220 m.w.N.. 20 Vielmehr hat auch der VGH Baden-Württemberg entschieden 21 vgl. Urteil vom 09.09.1994 - A 16 S 486/94 -, ES VGH 45, 155, 22 einem Kläger stehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 EMRK zu, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein unfaires Strafverfahren drohe. Für den Bereich des Auslieferungsrechts hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - bereits mit Urteil vom 07.07.1989 - Nr. 1/1999/161/217 (Fall T. ring) festgestellt, dass Art. 6 EMRK bei einer offensichtlichen Verweigerung eines fairen Prozesses im ersuchenden Staat anwendbar sein könne. Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34/99 -, NVwZ 2000, 1302 - 1304 24 grundsätzlich entschieden, dass die Abschiebung eines Ausländers in seinen Herkunftsstaat nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig ist, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten indes als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich betont, nicht jeder Eingriff in den Kernbereich solcher anderer, spezieller Konventionsgarantien reiche zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses aus, vielmehr sei die Abschiebung nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohende Beeinträchtigung einer Konventionsgarantie von ihrer Schwere her dem vergleichbar sei, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt habe. Soweit die Beklagte diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht für einschlägig hält, weil es in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall um eine Abschiebung in einen Staat ging, der im Gegensatz zur Türkei nicht Unterzeichner der EMRK war, ist dem nicht zu folgen: Liegt der vom Bundesverwaltungsgericht als Voraussetzung für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG geforderte schwere Eingriff in den Kernbereich einer Konventionsgarantie vor, kann es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied machen, ob dem Ausländer dieser schwere Eingriff in einem Nichtvertragsstaat oder in einem Vertragsstaat droht, der sich trotz Unterzeichnung nicht an die Menschenrechtskonvention hält. Dementsprechend geht die Rechtsprechung im Auslieferungsrecht durchgängig davon aus, dass eine Auslieferung auch dann nicht in Betracht kommen kann, wenn ein Mitunterzeichner der EMRK in gravierender Weise gegen Menschenrechtsbestimmungen verstößt. 25 Vgl. in diesem Zusammenhang z.B. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93 - betreffend Griechenland; BGH, Beschluss vom 16.10.2001 - 4 ARS 4/01 - betreffend Italien; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.1998 - 4 Ausl (A) 201/98 - 259 - 250/98 III, betreffend Italien. 26 Dass insoweit für das Abschiebungsverfahren andere Grundsätze gelten sollen, erschließt sich der Kammer nicht. 27 Der Betroffene kann gerade nicht darauf verwiesen werden, er habe den Eingriff in seine Menschenrechte sehenden Auges zunächst hinzunehmen, weil er selbst Beschwerde beim EGMR erheben könnte. Denn diese dem Betroffenen grundsätzlich zustehende - von der Umsetzung der Entscheidung des EGMR im jeweiligen Unterzeichnerland in ihrer Effektivität sehr unterschiedlich zu beurteilende - Möglichkeit enthebt die Bundesrepublik Deutschland nicht ihrer eigenen Verpflichtung, ihren eigenen aus der Unterzeichnung der EMRK resultierenden Verpflichtungen nachzukommen. 28 Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei droht dem Kläger ein schwerer Eingriff in den Kernbereich des Art. 6 EMRK. Denn für den Kläger besteht die konkrete Gefahr, dass er in der Türkei einem Verfahren ausgesetzt wird, in dem belastende Aussagen von Personen gegen ihn verwertet würden, die im Polizeigewahrsam nachweislich gefoltert worden sind. Die wahrscheinliche Verwertung dieser Aussagen stellt einen Verstoß gegen das auch von der Türkei unterzeichnete Antifolterabkommen der Vereinten Nationen dar und verletzt besonders schwerwiegend den Kernbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention. 29 Dass für den Kläger die konkrete Gefahr besteht, in der Türkei einem Verfahren ausgesetzt zu werden, das dem völkerrechtlich verbindlichen Verbot einer Verwertung von unter Folter zustande gekommenen Aussagen widerspricht (Art. 25 GG, Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10.12.1984), hat bereits das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.05.2003 festgestellt, mit der es die Auslieferung des Klägers in die Türkei für unzulässig erklärt hat. Im Einzelnen hat das OLG Düsseldorf ausgeführt: 30 "Den deutschen Gerichten obliegt im Zulässigkeitsverfahren die Prüfung, ob die Aus-lieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards vereinbar sind. Zu diesen Mindeststandards gehört die Einhaltung der in Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 niedergelegten Verpflichtung, durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden. Obwohl die Türkei dieses Abkommen ratifiziert und dessen Vorgaben durch entsprechende Beweisverwertungsverbote (Art. 38/6 der türkischen Verfassung, Art. 135a 254/2 TStPO) in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, besteht vorliegend die konkrete Gefahr einer Missachtung dieser Gesetzeslage im Verfahren gegen den Verfolgten für den Fall seiner Auslie- ferung. ... 31 Der Senat sieht aufgrund der im Auslieferungsverfahren eingereichten Unterlagen begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die - vollumfänglich geständigen - Aussagen der im Herbst 1998 festgenommenen 32 Personen vor der Istanbuler Polizei unter dem Einfluss von Foltermaßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden zustande gekommen sind. ... 32 Entsprechende Vorwürfe wurden auch bei den staatsanwaltlichen sowie ermittlungsrichterlichen Vernehmungen durch eine Vielzahl der im Herbst 1998 festgenommenen Personen artikuliert und gaben Anlass zu einer amtsärztlichen Untersuchung, die bei siebzehn der Beschuldigten noch am Tag der staatsanwaltlichen Vernehmung - mithin unmittelbar im Anschluss an den Polizeigewahrsam - und bei zwei weiteren Beschuldigten fünf Tage danach stattfand. Dies ergibt sich aus den durch die Verteidigung in Kopie eingereichten, im Auftrag der "gerichtsmedizinischen Anstaltsdirektion des Justizministeriums" erstellten Atteste ("rechtsmedizinischen Gutachten"), deren Übersetzung der Senat durch einen Sprachsachverständigen hat prüfen lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität dieser Dokumente sind im Auslieferungsverfahren nicht hervorgetreten. Die beim Staatsanwalt, beim Ermittlungsrichter sowie anlässlich der ärztlichen Untersuchung mitgeteilten Details zur Art der angeblichen Übergriffe (hauptsächlich grobe Schläge, "Aufhängen" an den Schultern, Behandlung mit kaltem/heißem oder unter Druck stehendem Wasser, Misshandlung der Hoden durch Quetschung oder Stromstöße) entsprechen den aus der allgemeinen Berichterstattung bekannten Infor- mationen über die üblichen - nicht immer mit physisch nachweisbaren Folgen angewandten - Foltermethoden im türkischen Polizeigewahrsam und stimmen inhaltlich überein mit den zu Verteidigungszwecken eingereichten Erklärungen weiterer Kaplan-Anhänger über angeblich erlittene Repressalien in türkischer Polizeihaft außerhalb des hier zur Rede stehenden Verfahrens. 33 Zwar lassen die erkennbar flüchtig und ganz überwiegend handschriftlich ausgefüllten Attestformulare wegen ihrer schlechten Lesbarkeit nicht eindeutig erken- nen, wie der - stets einzeilig formulierte - medizinische Endbefund ("Gewalt- und Schlagspuren festgestellt/nicht festgestellt") im jeweiligen Einzelfall lautete. Bei acht Attesten enthält indes bereits der lesbare Teil des Gutachtentextes die Dokumentation einzelner Ver- letzungen, deren Erscheinungsbild sich mit den angeblich erlittenen Misshandlungen im Einklang bringen lässt. Die Anzahl dieser zeitnah zum Polizeigewahrsam getroffenen Feststellungen lässt eine zufällige Häufung harmloser Versetzungsursachen derart lebensfremd erscheinen, dass der Senat beim gegenwärtigen Sachstand die Annahme einer menschenrechtswidrigen Behandlung der im Herbst 1998 festgenommenen Personen während des Polizeigewahrsams für konkret veranlasst hält. Dies gilt auch hinsichtlich der Häftlinge, die - trotz erhobenen Foltervorwurfs - nicht mit positivem Verletzungsbefund ärztlich untersucht wurden, sich indes in der gleichen Haftsituation befanden wie ihre Mitbeschuldigten. Auch insoweit liefern die vorliegenden Erkenntnisquellen nach Ansicht des Senats bereits jetzt begründete Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass es im Verlaufe des Polizeigewahrsams zu - unter Umständen physisch "spurenlos" gebliebenen oder ärztlicherseits nicht ausreichend dokumentierten - Übergriffen der Sicherheitskräfte gekommen ist. ... 34 Es besteht ferner die durch konkrete Indizien belegte Gefahr, dass die im Herbst 1998 bei der Polizei protokollierten Aussagen in dem Verfahren, das der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung in der Türkei zu erwarten hat, als Beweismittel Verwendung finden. Zwar haben die türkischen Gerichte grundsätzlich bei ihren strafrechtlichen Entscheidungen nicht nur die bereits erwähnten gesetzlichen Beweisverwertungsverbote, sondern darüber hinaus auch die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofes zu berücksichtigen, wonach eine Verurteilung aufgrund eines nicht durch andere Beweismittel bestätigten Geständnisse unzulässig ist. Ungeachtet dieser Rechtslage hat die allgemeine Berichterstattung zur Menschenrechtssituation der letzten Jahre indes immer wieder darauf hingewiesen, dass die nur unzulängliche Aufklärung von Foltervorwürfen in der türkischen Strafjustiz nach wie vor zur gerichtlichen Verwertung geständiger, aber unter dem Einfluss polizeilicher Misshandlungen zustande gekommener Aussagen führe. Im vorliegenden Fall sprechen konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Vorge- hensweise der türkischen Strafjustiz speziell im Zusammenhang mit den im Herbst 1998 untersuchten Vorfällen. So gibt das Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11. April 2000 (s. oben S. 13) bei der Aufzählung der Beweismittel die polizeilichen Geständnisse der Angeklagten wieder und legt im Verlauf der anschließenden Darstellung tatsächlicher Feststellungen ein diesen Geständnissen entsprechendes Geschehen zugrunde, ohne die Foltervorwürfe der Angeklagten zu erwähnen und auf ihre zumindest zum Komplex "Atatürk-Mausoleum" in vollem Umfang sachlich abweichenden Angaben bei der Staatsanwaltschaft und beim Ermittlungsrichter inhaltlich einzugehen. Auch das im späteren Prozess gegen Hasan Basri Gökbulut ergangene Urteil des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 21. Januar 2003 (s. oben S. 14) ist ausweislich der Entscheidungsgründe unter ausdrücklicher Verwertung polizeilich protokollierter, indes mit Foltervorwürfen "belasteter" Angaben aus dem Istanbuler Verfahren ergangen. ... 35 Die dem Senat in aktualisierter Fassung (s. oben S. 2f., 14f.) vorliegenden Auslieferungsunterlagen lassen befürchten, dass das für den Verfolgten mittlerweile zuständige 6. Staatssicherheitsgericht Istanbul im Falle einer Auslieferung ebenso verfahren wird. Dies folgt nicht nur aus der wiederholten Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11. April 2000, sondern auch aus dem Umstand, dass sich der gegen den Verfolgten erhobene Tatvorwurf ohne eine Verwertung der im Herbst 1998 protokollierten Angaben vor der türkischen Polizei nicht wird belegen lassen. Das Auslieferungsersuchen in seiner aktuellen - und insoweit erstmals eindeutigen - Fassung legt dem Verfolgten nicht nur zur Last, durch den Aufruf zum Dschihad zur Planung und Vorbereitung bewaffneter Aktionen einzelner Anhänger des Kaplan-Verbandes beigetragen zu haben, sondern wirft ihm darüber hinaus die Vornahme anstiftungsähnlicher Handlungen im Sinne einer konkreten Befehligung von Selbstmordattentaten vor. Die diesbezüglich in der Sachverhaltsdarstellung aufgestellte Behauptung, der Verfolgte habe den Befehl zu beiden Anschlagsaktionen über die angebliche Informationskette "Süleyman Hodja"/Kuddusi Armagan "erteilt und organisiert", nimmt erkennbar Bezug auf die zur Mausoleumsaktion im Herbst 1998 erfasste - anschließend indes unter Berufung auf Foltermaßnahmen der Sicherheitsbehörden widerrufene und durch Dritte zu keinem Zeitpunkt bestätigte - polizeiliche Einlassung des Kuddusi Armagan, bei dem anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung nach dem Polizeigewahrsam Verletzungen festgestellt worden waren. Weder die in der Bundesrepublik Deutschland noch die in der Türkei durchgeführten - und seit dem Urteil vom 11. April 2000 erkennbar abgeschlossenen - Ermittlungen konnten weitere Belege für den Verdacht erbringen, der Verfolgte habe außerhalb seines allgemeinen Aufrufs zum Dschihad konkrete Anschläge in der Türkei angeregt und sich hierbei des "Süleyman Hoca" als Übermittlers bedient." 36 Mit dieser Bewertung des OLG Düsseldorf und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, dass in den bisher gegen Kaplan-Anhänger in der Türkei durchgeführten Strafverfahren die Beschuldigten im Polizeigewahrsam gefoltert worden sind, dass ihre Aussagen trotz Widerrufs im Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts in Istanbul vom 11.04.2000 und im Urteil des Staatssicherheitsgerichts in Erzurum vom 21.01.2003 gegen sie und den Schwager des Klägers verwendet worden sind, was zum Teil zu langjährigen Haftstrafen führte, und dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie auch in dem Strafverfahren gegen den Kläger verwertet werden, hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Kammer tritt nach eigener Auswertung sämtlicher dem OLG Düsseldorf vorliegender Akten einschließlich der von der Türkei übersandten Auslieferungsunterlagen diesen Schlussfolgerungen des OLG Düsseldorf uneingeschränkt bei. 37 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen hat, die Seitens der türkischen Regierung gegebenen Zusicherungen ließen erwarten, dass dem Kläger kein rechtsstaatswidriges Verfahren drohe; daher sei auch die Verwertung von unter Folter gewonnenen Aussagen nicht zu befürchten, ist dem nicht zu folgen. Weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf sind in Bezug auf die Person des Klägers Zusicherungen vorgelegt worden, die dieses Vorbringen stützen. Zwar hat sich die Beklagte - nach Überzeugung der Kammer in voller Kenntnis der sich im Auslieferungs-/oder Abschiebungsverfahren ansonsten ergebenden Problematik - durchaus um solche Zusicherungen bemüht und mit Verbalnote vom 28.02.2003 durch das Auswärtige Amt von der türkischen Regierung die Zusicherung erbeten, dass die türkischen Behörden etwa durch Folter erpresste Aussagen in dem Strafverfahren gegen den Kläger nicht verwerten würden. Die türkische Regierung hat eine solche Zusicherung indes nicht erteilt, sondern mit Schreiben vom 10.03.2003 lediglich allgemeine Ausführungen zur bestehenden Gesetzeslage in der Türkei gemacht, wonach mit verbotenen Verfahrensweisen erlangte Aussagen ohnehin nicht verwertet werden könnten. Diese Gesetzeslage wird indes - wie das OLG Düsseldorf in seinem Be- schluss vom 27.05.2003 ausgeführt hat - zumindest im vorliegenden Fall nicht beachtet. Dementsprechend reichten diese Zusicherungen bereits dem OLG Düsseldorf bei seiner Entscheidung im Auslieferungsverfahren nicht aus, um dem Kläger ein faires Verfahren in der Türkei zu garantieren. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: 38 "Der Senat verkennt nicht, dass der türkische Staat insbesondere in den letzten Jahren durch diverse Maßnahmen legislativer sowie administrativer Art auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards in strafrechtlichen Verfahren hingewirkt und deren Geltung auch für den Verfolgten im Verlauf des anhängigen Auslieferungsverfahrens mehrfach ausdrücklich bekräftigt hat. Derartige formelle Garantien vermögen indes in einem Auslieferungsverfahren nur dann hinreichende Schutzwirkung zu Gunsten des Verfolgten zu entfalten, wenn ihre korrekte Umsetzung durch die Institutionen des ersuchenden Staates - hier die unabhängige türkische Justiz - zuverlässig erwartet werden kann. Letzteres ist nicht der Fall. Die gegen Mitglieder des Kaplan-Verbandes seit dem Herbst 1998 ergangenen Urteile erheben zwar formal den Anspruch einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, lassen aber gewichtige Zweifel an einer inhaltlichen Einhaltung der dahingehenden Anforderungen offen. Dies zeigt der weitgehende Verzicht auf subjektive Schuldfeststellungen und die vollständig fehlende, im vorliegenden Fall indes gebotene Untersuchung der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel in den Entschei- dungsgründen. Für eine insoweit problembewusstere Sachbehandlung durch das für den Verfolgten mittlerweile zuständige 6. Staatssicherheitsgericht Istanbul ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen kein Anhaltspunkt, zumal das für die Behandlung des Kaplan-Verbandes seit 1998 grundlegende Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11. April 2000 rechtskräftig ist. Angesichts dieser Umstände bietet dem Verfolgten auch die im gerichtlichen Verfahrensbericht vom 16. Januar 2003 enthaltene Zusicherung der Menschenrechtsstandards keinen ausreichenden Schutz." 39 Für eine von diesen Ausführungen des OLG Düsseldorf abweichende Bewertung ist nach Überzeugung der Kammer kein Raum. 40 Zwar geht auch die Kammer mit dem OLG Düsseldorf und dem Auswärtigen Amt, 41 vgl. Lagebericht vom 12.08.2003 42 davon aus, dass in den letzten Jahren durch zahlreiche Gesetzes- und Verfassungs-änderungen sowie andere Reformmaßnahmen Fortschritte erzielt wurden, die insbesondere die Rechte Inhaftierter stärken und der Eindämmung der Folter dienen, und dass sich insbesondere die jetzige Regierung um eine weitere Verbesserung der Menschenrechtslage bemüht. Gleichwohl muss ausweislich der der Kammer vorliegenden Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen, wie sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, nach wie vor davon ausgegangen werden, dass in vielen Bereichen in der Türkei eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Gesetzeslage und der Umsetzung in der Praxis besteht. So stellt das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 12.08.2003 selbst fest, in der Praxis gebe es weiterhin erhebliche Defizite im Menschenrechtsbereich. Der Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 09.10.2002 weise auf solche noch bestehende Defizite im Menschenrechtsbereich und im Justizsystem (Hervorhebung durch das Gericht) hin, auch wenn daneben auch Anerkennung für bis zum damaligen Zeitpunkt erzielte Fortschritte zum Ausdruck komme. Aufgrund dieses Berichts benenne die im Rat am 16.04.2002 verabschiedete neue EU- Beitrittspartnerschaft mit der Türkei folgende Prioritäten: 43 - Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz, Förderung einer einheitlichen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen im Menschenrechtsbereich und fundamentale Freiheitsrechte gemäß der EMRK. Beachtung der Entscheidungen des EGMR, Anpassung der Funktionsweise der Staatssicherheitsgerichte an europäische Standards. 44 - Ausweitung der Ausbildung von Sicherheitskräften in Menschenrechtsange-legenheiten, moderne Vernehmungstechniken, insbesondere zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Ausweitung des Unterrichts für Richter und Staatsanwälte zur Anwendung der EMRK und von Entscheidungen des EGMR. 45 Der Lagebericht führt weiter aus, zwar hätten die AKP-Regierungen durch mehrere nach Veröffentlichung dieses Fortschrittsberichts verabschiedete Reformpakete eine deutliche Verbesserung der Rechtslage herbeigeführt. Über die praktischen Erfahrungen mit der Beachtung der neuen Regelungen, die den Schutz des Einzelnen stärkten, lägen nach übereinstimmender Ansicht internationaler Beobachter noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vor, um zuverlässig und nachweisbar beurteilen zu können, mit welcher Geschwindigkeit und wie weit genau sich die Rechtspraxis tatsächlich weiter positiv entwickelt habe. 46 Unter der Überschrift "Folter und Misshandlung" führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 12.08.2003 weiter aus: Das türkische Recht verbiete und bestrafe Folter und Misshandlung. Die Strafandrohung sei am 26.08.1999 durch eine Änderung des Strafgesetzbuches erhöht worden. Die Strafprozessordnung untersage Folter und sonstige physische und psychische Misshandlungen zur Erlangung von Aussagen und Beweismitteln sowie deren Verwertung im Prozess. Diese Bestimmungen seien mit den letzten Verfassungsänderungen auch in die Verfassung aufgenommen worden. Die Praxis sei in der Türkei indes traditionell gekennzeichnet durch mangelnde Beachtung geltenden Rechts durch die Sicherheitskräfte. Es spreche einiges dafür, dass hier - vor allem im Vergleich zur Situation Ende der 90er Jahre - eine spürbare Verbesserung stattgefunden habe. Auch im Jahr 2003 habe es jedoch Fälle von Folter und Misshandlungen gegeben. Die von Menschenrechtsorganisationen veröffentlichten Zahlen zu Fällen von Folter und Misshandlung seien in den letzten Jahren ungefähr gleichbleibend. Menschenrechtsorganisationen sähen Anzeichen für die Abnahme von Folter im Zusammenhang mit politisch relevanten, das Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland erregenden Haftfällen, dagegen keine Verbesserung bei der Anwendung der Folter gegenüber Inhaftierten, denen "gewöhnliche" kriminelle Delikte vorgeworfen würden. Was die Nachweisbarkeit von Folter/Misshandlungen anbetreffe, so weise amnesty international darauf hin, dass es zunehmend Berichte über schwer nachweisbare Fälle gebe, in denen Misshandlungen auf Polizeistationen keine sichtbaren Spuren hinterließen (z.B. Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Augen verbinden bei Befragungen, erzwungenes Ausziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung, sexuelle Misshandlung). Die Angaben des Menschenrechtsvereins IHD deckten sich mit dieser Einschätzung; der IHD spreche davon, dass die Zahl der Fälle von schwerer Folter zurückgehe, dass dafür vermehrt Praktiken angewendet würden, die nicht sichtbar seien. Hinzu komme, dass Spuren möglicher Folter oft in Gegenwart der mutmaßlichen Täter bzw. von Sicherheitskräften von einem Amtsarzt untersucht würden, bei dem nicht auszuschließen sei, dass er hierdurch zu sehr eingeschüchtert werde, um seine Wahrnehmungen korrekt zu protokollieren. ... Die Gründe für das Vorkommen von Folter und Misshandlung dürften bisher vor allem die Einschränkung und mangelnde Beachtung der Rechte Inhaftierter - vor allem bei Staatsschutzdelikten-, Folter und Misshandlungen als Mittel, Geständnisse zu erpressen, und die geringe Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung von Folter gewesen sein. Die AKP-Regierung habe erste Schritte unternommen, um diese Ursachen zu beseitigen. ... Ein weiterer Grund für Übergriffe liege darin, dass Polizei- oder Sicherheitsbeamte versuchten, sich bei Vernehmungen Inhaftierter durch Folter oder andere unzulässige Methoden ein Geständnis zu verschaffen, das sie der Anklage und dem Gericht präsentieren könnten. Allerdings dürften solche Geständnisse nicht vom Gericht verwertet werden, so dass als Beweismittel nur richterliche Geständnisse (z.B. vor dem Haftrichter) und Geständnisse in der Hauptverhandlung verwertbar seien, wenn Übergriffe nachgewiesen werden könnten. Nach Angaben türkischer Rechtsanwälte werde diese Bestimmung von türkischen Gerichten beachtet. 47 Nach Ansicht der Kammer wird diese Einschätzung türkischer Rechtsanwälte - die für andere Verfahren zutreffend sein mag - im vorliegenden Fall durch die Urteile des 2. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11.04.2000 und des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 21.01.2003 widerlegt. Was die Verurteilung des Schwagers des Klägers durch das Staatssicherheitsgericht Erzurum anbetrifft, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen ausgeführt, das zuständige Kassationsgericht habe zwischenzeitlich das eingelegte Rechtsmittel abgelehnt. Der Beschluss des Kassationsgerichts liege schriftlich allerdings noch nicht vor. Auch diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sonstige Gründe, an der Richtigkeit dieses Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zweifeln, liegen nicht vor. 48 Nach allem besteht im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr, die zu einem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG führt, dass der Kläger in der Türkei mit einem Verfahren konfrontiert werden wird, das dem völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet, nicht genügt. Vor diesem Hintergrund greift auch die Argumentation der Beklagten nicht, die Durchsetzung und Einhaltung der Rechte aus Art. 6 EMRK im Rahmen des § 53 Abs. 4 GG stelle eine unzulässige Einschränkung der Souveränität des den Aufenthalt beenden wollenden Staates dar. Es geht vorliegend nicht um einen Eingriff in die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, sondern um die Anwendung und Umsetzung innerstaatlich geltenden Rechts. 49 Da bereits von dem Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG auszugehen ist, kann die Kammer offen lassen, ob noch weitere Abschiebungshindernisse, etwa gemäß § 53 Abs. 1 AuslG oder gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Artikel 3 EMRK gegeben sind, 50 vgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, Urteil vom 23.03.2000 - A 12 S 2573/98 -. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52