Urteil
2 K 6554/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0610.2K6554.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Beklagten wurde 1998 zugetragen, dass der Kläger, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - ÖbVI -, unter der Bezeichnung "H. " auftrete. Sie ermittelte daraufhin wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 9 Abs. 1 S. 5 ÖbVermIngBO NRW. Unter dem 19.10.1999 hörte sie den Kläger zu der Verwendung der Bezeichnung "H. " auf seinen Fahrzeugen, an seiner Geschäftsstelle, in Telephonbüchern, auf seinem Briefpapier, in einer Festschrift und auf Grußkarten an. Des weiteren gab sie dem Kläger Gelegenheit, zu dem Verdacht Stellung zu nehmen, er verstoße mit der Verwendung der Bezeichnung "H. " gegen das Verbot des § 6 Abs. 3 S. 2 ÖbVermIngBO NRW. In seiner Stellungnahme vom 05.11.1999 führte der Kläger aus, durch eine Verlegung seiner Geschäftsstelle von einer Durchgangsstraße in eine abgelegene Seitenstraße habe der Umfang seiner Berufstätigkeit erheblich gelitten. Es habe Gerüchte gegeben, er habe sein Büro aufgegeben. Aus dem Wunsch heraus, seinen alten Bekanntheitsgrad wieder zu erreichen, habe er das angemietete Haus "H. " genannt und diesen Begriff verwendet. Seiner Auffassung nach handle es sich um einen Hinweis auf die Lage des Hauses. Der Begriff sei beim Publikum nicht besetzt. Niemand verbinde ihn mit der Tätigkeit eines Vermessungsingenieurs. Er halte die Verwendung der Bezeichnung nicht für Werbung. "H. " bezeichne auch keine Firma. Sie stehe nicht im Handelsregister, und es gebe keine Verträge, an der "H. " beteiligt sei. Nach einer Dienstbesprechung bei der Beklagten berichtete der Kläger unter dem 22.11.1999, dass er zur Vermeidung von Fehlinterpretationen die Eintragungen von "H. " in den Telephonbüchern gekündigt habe. Seinen Briefkopf habe er geändert. Die Änderung der Beschriftung an den Fahrzeugen und an der Geschäftsstelle habe er veranlasst. Er legte den neuen Briefkopf vor, auf dem über der Bezeichnung "H. " die Worte: "Geschäftsstelle im" gedruckt waren. Unter dem 14.07.2000 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, in dem sie nach § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW gegen den Kläger als Ahndungsmaßnahme für eine Berufspflichtverletzung eine Geldbuße von 1.000 DM verhängte. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe gegen das Werbeverbot nach § 9 Abs. 1 S. 5 ÖbVermIngBO NRW verstoßen. Als ÖbVI unterliege er mit seiner gesamten Berufstätigkeit diesem Werbeverbot und nicht teilweise der weniger eingeschränkten Bestimmung zur Werbemöglichkeit von Ingenieuren nach §§ 35, 15 Abs. 2 Nr. 6 BauKG NRW. Mit der Verwendung der Bezeichnung "H. " wolle sich der Kläger bekannt ma- chen und ein Image aufbauen. Die Bekanntmachungsfunktion als Ziel der Verwen- dung der Bezeichnung habe der Kläger in seiner Anhörung eingeräumt. Durch die vielfache Präsenz der Bezeichnung "H. " habe der Kläger sich in Erinnerung halten wollen. Durch das doppelte Auftreten unter den Bezeichnungen "ÖbVI F. " und "H. " habe der Kläger in unzulässiger Weise versucht, sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ÖbVI zu verschaffen. Wegen der Schwere und Grundsätzlichkeit der Berufspflichtverletzung sei die verhängte Ahndungsmaßnahme angemessen. Gleichzeitig erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, die Bezeichnung "H. " generell zu entfernen und nicht weiter zu verwenden. Mit seinem rechtzeitig erhobenen Widerspruch machte der Kl. geltend, die Bezeichnung "H. " sei eine Bildmarke. Sie sei wie ein Logo anzusehen. Derartige Logos würden von vielen Berufskollegen verwendet und aufsichtsrechtlich nicht beanstandet. Die Werbewirksamkeit der Bildmarke sei jedenfalls geringer als die von Logos. Die Verwendung der Bezeichnung "H. " im Internet könne schon deshalb keine Werbung sein, weil auf die Sites nur gezielt zugegriffen werden könne. Unter dem Namen F. könnten die Sites von "H. " überhaupt nicht aufgerufen werden. Er habe noch nie eine Rückmeldung aufgrund des Auftritts im Internet erhalten, obwohl dieser schon drei Jahre andauere. Im übrigen weist er den Vorwurf einer unzu- lässigen Kooperation mit anderen Teilnehmern an dem Internetauftritt zurück. Der Kläger verwies darauf, dass er bereits auf die Anhörung hin seinen Briefkopf geändert habe. Jetzt sei klar, dass "H. " keine Firma, sondern ein bestimmtes Haus in C. sei. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 09.08.2001 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid berief sie sich auf die Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Werbeverbot von Anwaltsnotaren und eine jüngere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Werbeverbot von ÖbVI. Bei der Bemessung der Maßnahme seien frühere Ahndungsmaßnahmen verschärfend berücksichtigt worden. Die Beklagte wiederholte die Weisung aus dem Ausgangsbescheid. Der Kläger hat am 07.09.2001 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein früheres Vorbringen und trägt ergänzend und vertiefend vor, er habe seit 1999 das Haus, in dem seine Geschäftsstelle untergebracht ist, als "H. C. " bezeichnet. Das graphisch gestaltete Zeichen werde im Geschäftsverkehr umfassend verwendet, außer auf den Antragsformularen, Auftragsbestätigungen, Vollmachten, Gebührenbescheiden und Sockelabnahmebescheinigungen. Er, der Kläger, habe auf Rat von Herrn K. von der Beklagten das Zeichen von seinen Fahrzeugen entfernt, die zusätzlichen Eintragungen im Telephonbuch gekündigt und seinen Briefkopf abgeändert, indem er "Geschäftsstelle im H. C. " geschrieben habe. Diese Änderungen habe er mehrere Monate vor Erlass der Ahndungsmaßnahme durchgeführt. Seiner Auffassung nach stelle die Verwendung der Bezeichnung "H. C. " keine berufswidrige Werbung dar. Jetzt sei klargestellt, dass das Haus, in dem er seinen Sitz habe, "H. C. " heiße und nicht eine Firma sei. Der Kläger verwende den Begriff nur noch in der Zusammensetzung "im H. ". Er treibe damit keine Werbung, auch keine Imagewerbung. Er suggeriere nichts, schon gar nichts, was er nicht leisten könnte. Das graphisch gestaltete Zeichen wirke als solches in Form, Farbe und Größe dezent. Die GEBAUSIE-Anzeige erfülle die Anforderungen, die die Rechtsprechung an Anzeigen in halbamtlichen Veröffentlichungen stelle. Neujahrsgrußkarten würden nur an Kunden versandt. Im Internetauftritt der H. -Gruppe werde auf die hoheitliche Vermessung kein Bezug genommen. Der ÖbVI sei wie der Anwaltsnotar zu behandeln, der als Anwalt in Konkurrenz zu anderen Anwälten steht, so wie der ÖbVI zu anderen Ingenieuren. Auch zu den Katasterämtern stehe der ÖbVI in einer Konkurrenzsituation. Gegen die Präsentation der Katasterämter im Internet und in Hochglanzbroschüren gehe die Beklagte nicht vor. Im übrigen habe die Beklagte selbst ein Vermessungscenter für den Landschaftsverband Rheinland eingerichtet, das ebenfalls den ÖbVI Konkurrenz mache. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14.07.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe ihrer Bescheide. Sie trägt vor, bei der Höhe der Geldbuße habe sie berücksichtigt, dass der Kläger z. T. einsichtig gewesen sei und die Verwendung des streitigen Zeichens eingeschränkt habe. Die Selbstdarstellung der Katasterämter werde von ihr auch überwacht. Sie lasse Hinweise auf Tätigkeiten der Katasterämter, die auch von einem ÖbVI durchgeführt werden könnten, nur zu, wenn gleichzeitig auf die ÖbVI hingewiesen werde. Auch bei der vom Kläger vorgelegten Broschüre des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt L. sei sie bereits vor einiger Zeit diesbezüglich tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Verletzung seiner Berufspflichten vorgeworfen. Die Beklagte ist gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW ermächtigt, gegen ÖbVI, die ihre Berufspflicht schuldhaft verletzen, Ahndungsmaßnahmen zu ergreifen. Allgemeine Berufspflichten, deren schuldhafte Verletzung die Beklagte zu einer Ahndungsmaßnahme berechtigten können, werden in § 9 ÖbVermIngBO NRW, aufgezählt. Diese Vorschrift begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 5 ÖbVermIngBO NRW ist dem ÖbVI Werbung nicht gestattet. In den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme der Dienste der freien Berufe. Die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein Werbeverbot ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft. Diesen Anforderungen genügt die generelle Regelung des § 9 Abs. 1 S. 5 ÖbVermIngBO NRW, denn bei verfassungskonformer Auslegung ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass dem ÖbVI nicht jegliche, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagt ist. Die grundlegende Funktion des § 9 ÖbVermIngBO NRW besteht unverändert gegen- über den früher hierzu geltenden untergesetzlichen Vorschriften darin, das bisherige Berufsrecht, welches sich mit der allgemeinen Entwicklung des Rechts und der speziellen Entwicklung des Rechts der freien Berufe weiter entwickelt hat, auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Schon das frühere Berufsrecht ließ Werbung des ÖbVI zu. Er durfte auf seine Be- rufsausübung durch ein Namensschild an dem Gebäude hinweisen, in dem sich seine Geschäftsstelle befand. Nach Verlegung der Geschäftsstelle durfte das Namensschild an der früheren Geschäftsstelle bis zu einem Jahr verbleiben. Schließlich durfte der ÖbVI seine Zulassung, eine Geschäftsstellenverlegung, den Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft und deren Veränderung zweimal in den örtlichen Tageszeitungen und in Fachzeitschriften anzeigen. Diese Berufsausübungsregelungen wollte der Gesetzgeber nicht nur aufgreifen, er wollte zudem der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Rechts der freien Berufe Rechnung tragen, mit anderen Worten die Werbung (nur) insoweit ausschließen, als sie berufswidrig ist. Vgl. OVG NRW, U. v. 27.04.2001 - 7 A 4490/99 -. mit weiteren Nachweisen. Die von der Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung "H. C. " durch den Kläger widersprach dem § 9 Abs. 1 S. 5 ÖbVermIngBO NRW zu entneh- menden Verbot berufswidriger Werbung, denn sie stand mit dem durch diese Regelung geschützten Gemeinwohlinteresse nicht in Einklang. Die Ahndung dieses Verhaltens beeinträchtigt den Kläger in seiner Berufsausübung nicht unverhältnis- mäßig. Vergleichbar dem für Notare gemäß § 29 BNotO geltenden Verbot berufswidriger Werbung, vgl. BVerfG, B. v. 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, 2510, dient auch das dem ÖbVI auferlegte Verbot berufswidriger Werbung dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des ÖbVI als Träger eines öffentlichen Amtes zu sichern. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 VermKatG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 ÖbVermIngBO NRW berufen, an den Aufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 VermKatG NRW mitzuwirken. Er ist neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt, Katastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW). Er darf Vermessungsmarken der Landesvermessung anbringen, wiederherstellen oder entfernen (§ 8 Abs. 3 VermKatG NRW). Die Katastervermessungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW dienen der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen. Der ÖbVI nimmt damit in hervorragender Funktion am Vermessungswesen teil, das seinerseits dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut dient. Der dargestellten Funktion des ÖbVI entspricht seine Verpflichtung, den Eindruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens auszuschließen. Die Erwartung soll gestärkt werden, dass der ÖbVI seine Aufgaben im Bewusstsein seiner Verantwortung für das Vermessungswesen mit seiner Bedeutung für den Rechtsverkehr wahr nimmt. Sein außenwirksames Auftreten muss darüber hinaus berücksichtigen, dass er als ÖbVI ein Amt ausübt, das selbst zum Erlass von Verwaltungsakten (Abmarkung) berechtigt. All diese Belange rechtfertigen es, die Anforderungen an die Berufsausübung hoch anzusetzen. So hat die Rechtsprechung bisher die farblich und graphische Gestaltung des Briefbogens der Kanzlei eines Notars, an der auch Rechtsanwälte beteiligt waren, die nicht zum Notar bestellt waren, mit drei Buchstaben, für zulässig gehalten, weil nicht jede Maßnahme, mit der ein gewisser Werbeeffekt verbunden ist, auch eine berufswidrige Werbung darstellt. Es ist zwischen der Werbung im engeren Sinne und werbewirksamem Verhalten zu unterscheiden. Ein Verhalten, das weder eine Nachricht noch eine Botschaft über ein Leistungsangebot enthält, ist nicht zu beanstanden. Es kann auch ÖbVI nicht verwehrt werden, ihre Außendarstellung den gewandelten Verhältnissen anzupassen und den Briefbogen graphisch zu gestalten oder mit einem Logo zu versehen. Vgl. BVerfG, B. v. 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96 -, a. a. O. im Falle eines Anwaltsnotars. Eine ihrer Form und ihrem Inhalt nach zurückhaltende Anzeige eines ÖbVI in einer zum Thema Bauen herausgegebenen Broschüre wurde ebenfalls nicht beanstandet. Die als "halbamtliche Publikation" bezeichnete Broschüre stelle eine Handreichung oder objektivierende Hilfestellung für potentielle Bauherren dar. Sie beuge dem Eindruck vor, es ginge nur um eine Art gewerblicher Außendarstellung. Sie sei weder irreführend noch aufdringlich noch erwecke sie den Eindruck eines geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens. Vgl. OVG NRW, U. v. 27.04.2001 - 7 A 4490/99 -. mit weiteren Nachweisen. Andererseits ist der Werbeauftritt eines ÖbVI auf einer Immobilienmesse in Frankreich als über den berufsrechtlich zuträglichen Rahmen hinausgehend angesehen worden. Gegen das Werbeverbot der ÖbVI verstößt es insbesondere, wenn potentielle Kunden gezielt angesprochen werden, wenn auf konkret oder abstrakt beschriebene Projekte erwähnt werden oder wenn auf Geschäftsbeziehungen zu Partnern der Bau- oder Immobilienwirtschaft, im staatlichen oder kommunalen Bereich hingewiesen wird. Vgl. VG Düsseldorf, U. v. 18.04.2002 - 4 K 8486/00 -. Letztlich entscheidend ist jedoch eine Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs durch Beanstandung der in Rede stehenden Werbung mit dem Gewicht der die Ahndungsmaßnahme rechtfertigenden Gründe. Vgl. OVG NRW, U. v. 27.04.2001 - 7 A 4490/99 -. mit weiteren Nachweisen. Die Abwägung fällt hier zu Ungunsten des Klägers aus. Die Verdoppelung der Präsenz in der Öffentlichkeit durch den Gebrauch des Begriffs "H. C. " stellt eine berufswidrige Werbung dar. Die vielfältige Verwendung der Bezeichnung "H. C. ", insbesondere die Verwendung auf Briefbogen, in Anzeigen, auf den Kraftwa- gen, an der Geschäftsstelle und insbesondere in den Telephonbüchern neben der zugelassenen Berufsbezeichnung des Klägers musste für Dritte den Eindruck erwecken, es gebe zwei Firmen, den Kläger als "Dipl.-Ing. F. , ÖbVI" und die Firma "H. C. ". Hierzu sind weitere Ausführungen entbehrlich, weil der Kläger sich insoweit bereits vor Erlass der Ahndungsmaßnahme gebeugt und den Eindruck einer doppelten Präsenz aufgegeben hat, indem er die entsprechenden Eintragungen im Telephonbüchern gekündigt hat und die Bezeichnung "H. C. " nur noch mit dem Zusatz "im" verwendet, so dass der Eindruck einer separaten Firma nicht mehr entstehen kann. Wenn die unzulässige Werbung des Klägers auf diese Weise beendet gewesen wäre, könnte die von der Beklagten ergriffene Ahndungsmaßnahme möglicherweise zu streng sein. Denn der Verstoß an sich wiegt nicht so schwer, dass es bei einem einsichtigen ÖbVI nicht mit einer unförmlichen Ermahnung oder der ersten Stufe der möglichen förmlichen Ahndungsmaßnahmen der "Warnung" sein Bewenden hätte haben können. Möglicherweise hätten die anderen Fälle berufswidrigen Verhaltens des Klägers von 1988 und 2001 Anlass gegeben zu einer angemessenen Verschärfung der Maßnahme. Der Kläger hat jedoch in der Folgezeit die Bezeichnung "H. C. " weiter ver- wendet. Auch wenn er durch den Zusatz "im" mit hinreichender Deutlichkeit den Ein- druck des Auftretens mit einer zweiten Firma vermeidet, macht er sich doch den durch die frühere berufswidrige Verwendung der Bezeichnung "H. C. " erworbenen Bekanntheitsgrad der Bezeichnung weiter zunutze. Anders als der Kläger vorträgt, ist die Bezeichnung "H. C. " auch als "im H. C. " keine bloße Lokalitätsangabe. Diese Bezeichnung weist vielmehr durch die frühere parallele Verwendung zum Namen des Klägers in eindeutiger Weise auf diesen hin und hat ihre werbende Botschaft zugunsten des Klägers nicht verloren. Mit einer vorgegebenen Lokalitätsangabe (wie etwas "ELDE-Haus" oder "Dischhaus" oder "Johanneshaus" in L. ) kann "H. C. " nicht (mehr) verglichen werden. Denn derartige bloße Lokalitätsangaben haben a priori absolut keinen Bezug zur Tätigkeit der in den Gebäuden Tätigen. Die Bezeichnung "H. C. " bzw. das in ihr enthaltene Wort "H. " hat nicht nur durch die frühere Verwendung des Klägers eine werbende Wirkung. Mit diesem Begriff wird vielmehr durch eine große Präsentation auch im Internet für Produkte und Dienstleistungen geworben, die im weitesten Sinne mit Vermessung, Planung u. ä. zusammenhängen. Auch diese Werbung hat sich der Kläger durch die Verwendung der Bezeichnung "H. C. " zunutze gemacht, obwohl sie mit ihren vielfachen Querverweisen auf die anderen Partner der H. -Gruppe über das nach der verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 5 ÖbVermIngBO NRW zulässige Maß hinausgeht. Denn der Kläger war auf dieser Website zunächst (24.05.2000; Bl. 68 Beiakte 1)) mit seinem Namen (aber ohne Berufsbezeichnung), später (29.10.2001; (Bl. 135 Beiakte 2)) unter der Bezeichnung "H. C. " mit Anschrift und Telephon- nummer (L. straße 00, 00000/00000) vertreten. Ein Verschulden an dem berufswidrigen Verhalten hat der Kläger bereits in seiner ersten Stellungnahme eingeräumt. Denn er hat als Zweck der Verwendung der Bezeichnung "H. C. " die Steigerung seines Bekanntheitsgrades nach einem Umzug angegeben. Damit hat den werbenden Zweck der Verwendung dieser Bezeichnung zugegeben. Die Art der im Falle einer Berufspflichtverletzung von der Beklagten zu ergreifenden Maßnahme und - im Falle der Geldbuße - die Höhe der Geldbuße steht nach § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW im Ermessen der Beklagten gemäß § 40 VwVfG NRW. Das Gericht darf grundsätzlich nur überprüfen, ob von dem eingeräumten Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht worden ist und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind (§ 114 VwGO). Ermessensfehler in diesem Sinne sind hier nicht festzustellen. Zwar hätte die Beklagte dem Kläger eine 1980 verhängte Ahndungsmaßnahme nicht mehr vorhalten können. Das Gericht geht aber davon aus, dass dieser weit zurück liegende und daher nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur z. B. § 119 BDO aber auch § 15 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW) aus den Personalakten zu entfernende Vorgang bei der Höhe der verhängten Geldbuße allenfalls marginal berücksichtigt worden ist. Dies haben die Sitzungsvertreter in der mündliche Verhandlung erklärt. Es ist auch plausibel, denn die jüngeren Verfehlungen des Klägers wiegen schon den verhängten Maßnahmen nach deutlich schwerer als die Jahrzehnte zurückliegende Warnung. Insbesondere hält sich die Höhe des hier verhängten Bußgeldes angesichts des bis 20.000 DM reichenden Rahmens noch innerhalb der Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn die andauernden Berufspflichtverletzungen, die der Kläger durch eine wohl zur Schau getragene Naivität zu bagatellisieren versucht, sind von einigem Gewicht. Die vorgebliche Naivität des Klägers kommt insbesondere in der Art zum Ausdruck, wie er seine Kenntnisse vom Internet und dessen Möglichkeiten und wie er versucht, die Verwendung der Bezeichnung "H. " aus seiner Sphäre in die Sphäre des Hauseigentümers zu rücken. Dabei ist es offensichtlich und an anderer Stelle eingeräumt, dass der Kläger die Bezeichnung von einem Berufskollegen aus Mülheim/Ruhr übernommen hat. Dass er weiß, was das Internet ist, zeigt allein sein dortiger Auftritt als ÖbVI mit einer eigenen Site. Die Weisung der Beklagten an den Kläger, die Bezeichnung "H. C. " umfas- send zu entfernen und nicht wieder zu verwenden ist nach alledem ebenfalls rechtmäßig. Die Befugnis der Beklagten, dem Kläger Weisungen zu erteilen, folgt aus der in der Berufsordnung geregelten Aufsichtspflicht über die ÖbVI und den Bestimmungen des Landesorganisationsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, U. v. 15.03.1979 - IX A 1962/76 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.