Urteil
3 K_ 2143/93.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0514.3K2143.93A.00
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Tenor
Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.07.1993 wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung des Klägers nach Algerien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Staates Algerien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.07.1993 wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung des Klägers nach Algerien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Staates Algerien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Algier geborene Kläger reiste am 26./27. Mai 1993 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 03.06.1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 07.06.1993 gab der Kläger u. a. an: Er habe im Jahre 1982 in Algier das Abitur gemacht. Anschließend habe er bis 1986 Politikwissenschaften studiert und zwar ebenfalls in Algier. Er habe ein Diplom als Politikwissenschaftler. Von 1985 bis 1992 sei er in Algier Beamter beim Bezirksamt gewesen. Zuletzt sei er Präsident des Bezirksamtes C. in Algier gewesen. Bezirksämter gebe es in Algier 48 an der Zahl. Er sei Sympathisant der FIS. Die FIS sei 1989 gegründet worden. Es gebe auch andere Parteien außer der FIS, aber die FIS sei die stärkste Partei. Sie habe 1990 zu 98% die Wahl gewonnen. Seit 1990 habe sie auch Sitze im Parlament. Seitdem habe die Regierung angefangen, Verhaftungen durchzuführen, und zwar genauer gesagt seit dem 06.06.1991. Er sei von diesen Verhaftungen nicht betroffen gewesen, sondern geflüchtet. Er habe sich in Algier bis 1992 versteckt. Bis zum Februar 1992 habe er noch gearbeitet. Am 26.12.1992 habe die FIS 188 Sitze im Parlament bekommen. Am 11.02.1993 habe das Militär dann die Macht übernommen und es habe keinen Präsidenten mehr gegeben. Die FIS sei am 04.12.1993 verboten worden. Die Kommunalwahlen seien 1990 gewesen. Die FIS sei im April 1992 verboten worden. Die FIS sei nach der Parlamentswahl verboten worden. Die Wahl habe am 16.12.1992 stattgefunden (Wahl des Parlamentes in Algerien), im Februar 1993 habe das Militär die Macht übernommen und danach sei die FIS verboten worden. Er habe auch an Sitzungen der FIS teilgenommen, zum Beispiel während der Vorbereitungen für Wahlen in Algier und Umgebung, u.a. hätten diese Sitzungen auch in Sportstadien stattgefunden. Er habe Algerien verlassen, weil Jeder, der aktiv bei der FIS gewesen sei, verhaftet bzw. gesucht werde. Die hätten angefangen, Verhaftungen durchzuführen. Er selbst sei bisher nicht inhaftiert worden, aber sie hätten 2 seiner Brüder verhaftet. Sie hätten ihn gesucht, aber seine Brüder verhaftet. Dies sei etwa im April 1992 gewesen. Der Ausnahmezustand in Algerien sei nach den Parlamentswahlen ausgerufen worden. Als das Militär die Macht übernommen habe, hätten sie angefangen, Verhaftungen durchzuführen. Er sei mit dem Flugzeug über den Flughafen Algier ausgereist, und zwar mit einem französischen Pass. Der Pass sei gefälscht gewesen. Im Pass habe sich ein algerischer Name befunden. Er wisse nicht, welcher Name. Der Mensch mache alles in so einer Situation. Er wisse wirklich nicht, welche Personalien im Pass gestanden hätten. Er verweise auf einen Zeitungsartikel in französischer Sprache, der eine Liste von Leuten enthalte, die verfolgt worden seien und die politisch aktiv gewesen seien. Auch sein Name stehe auf dieser Liste. Dieser Artikel sei überschrieben als Liste von Individuen, die in ein Attentat bzw. ein schreck-liches Attentat am Flughafen verwickelt seien. Er bezeichne die Leute, die schon inhaftiert seien und die noch in Freiheit seien, ebenso wie die, die auf der Flucht seien. Dies sei aber alles falsch. Dies mache die Regierung, um der FIS zu schaden. Es handle sich um einen fingierten Zeitungsartikel. Er lege diese Liste vor, weil dies für ihn der Beweis sei, dass er von der Regierung verfolgt werde. Die Regierung wolle den Eindruck erwecken, dass er wegen eines Anschlags auf einen Flughafen gesucht werde. Er bezeichne sich selbst nicht mehr als Beamter der algerischen Regierung. Wenn er jetzt nach Algerien zurückkehre, würde man ihn töten. Die FIS sei verboten und alle Intellektuellen in Algerien seien verhaftet worden, weil die FIS so viele Sitze gewonnen habe. Die FIS sei eine friedliebende Partei. Die Gewaltakte seien von der Regierung durchgeführt worden und wurden der FIS in die Schuhe geschoben. Vor diesen Ereignissen habe er keine Schwierigkeiten mit den Behörden in Algerien, mit der Polizei oder dem Militär gehabt. Erst als die FIS so viele Sitze gewonnen habe, hätten auch seine Schwierigkeiten begonnen. Was er noch zu sagen habe, könne Bücher füllen. Die meisten Algerier flüchteten nach Deutschland, weil sie hier in Sicherheit seien. Das sei alles, was er vortragen wolle. Der Anschlag auf den Flughafen in Algerien habe im Oktober 1992 stattgefunden. Dies sei der internationale Flughafen in Algerien, der von diesem Attentat betroffen worden sei. Dabei seien viele Menschen umgekommen, auch einige von seiner Familie. Er sei etwa seit 1990 Mitglied der FIS. Er habe einen Mitgliedsausweis besessen. Während der Wahlvorbereitung sei er aktiv gewesen, danach habe er keine besonderen Aufgaben gehabt. Er habe an Sitzungen teilgenommen. Hauptsächlich habe er an den Wahlvorbereitungen geholfen. Sein einer Bruder sei im Februar 1992, der andere im Februar 1993 verhaftet worden. Beiden seien an seiner Stelle verhaftet worden. Er sei zu der Zeit zwar in Algerien, aber nicht zu Hause gewesen. Er habe sich versteckt gehalten. Nach 1991 habe er begonnen sich zu verstecken. Auch schon vor dem Parteienverbot seien Leute in Algerien verhaftet worden. Seine Befürchtung, dass man ihn ebenfalls habe verhaften wollen, gründe sich darauf, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und alles mitgenommen habe, Geld, Papiere, Mitgliedsausweis und sogar sein Diplom. Dies sei im Oktober 1992 gewesen. Er habe ein wenig Probleme mit den Daten. Er könne sich so gut die Daten nicht merken. Was den vorgelegten Artikel angehe, so sei "Actualité" ein Presseorgan der Regierung. Sie sei natürlich für die Regierung. Zugleich überreichte der Kläger die Kopie eines Zeitungsartikels vom 11.05.1993 in der Nation Actualité mit den Überschriften "Les assassins sont innocents" und "Liste des individus impliques dans l'horrible attentat de l'aeroport. Unter der Rubrik "En Fuite" ist der Name "B. D. , E. " aufgeführt. Mit Bescheid vom 14.07.1993 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab - F 1718689-221 -. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.07.1993 die vor-liegende Klage beim VG Köln erhoben, zu deren Begründung seine Prozessbevollmächtigte geltend machte: Die Tatsache, dass der Kläger offensichtlich bei der An-hörung beim Bundesamt am 07.06.1993 sehr verwirrt gewesen sei, lasse sich eindeutig aus dem Protokoll entnehmen. So habe der Kläger am 07.06.1993 angegeben, dass die FIS am 04.12.1993 verboten worden sei. Der Kläger habe auf Fragen der Unterzeichnerin auch mitgeteilt, dass es erhebliche Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Der Kläger gebe zwar selbst zu, dass er Probleme habe, Daten richtig zu behalten, jedoch sei das Verwirrspiel im Protokoll der Anhörung nur aufgrund seiner Aufregung und aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu erklären. Madani Abbassi, der spätere Führer der FIS, sei 1978/79 nach Beendigung seiner Studien in England nach Algerien zurückgekommen. In der Folgezeit habe Abbassi einen Lehrauftrag gehabt, bei dem er den Kläger kennengelernt habe. Bereits ab 1982 sei der Kläger im Hause Abbassi ein- und ausgegangen. Die Familie Abbassi sei eng mit dem Kläger befreundet gewesen und habe auch die Familie des Klägers gut gekannt. Die Familie des Klägers einschließlich der zwei Brüder seien einfache Leute, sie betrieben Landwirtschaft und wohnten ca. 150 Kilometer von Algier entfernt am Meer. Die Familie Abbassi, vor allem die Kinder Abbassi hätten die Familie des Klägers oft dort zu Hause aufgesucht. Die Brüder I. und S. des Klägers seien verhaftet worden. Der Bruder I. habe sich in der Sahara in einem Gefangenenlager befunden. Der Bruder S. sei insgesamt dreimal verhaftet worden und befinde sich auch zur Zeit im Gefängnis. Beide Brüder seien Bauern und einfache Leute, so dass davon auszugehen sei, dass die Brüder verhaftet worden seien aufgrund der Nähe des Klägers zur Familie Abbassi. Nachdem Anfang 1989 in Algerien die Grundlage dafür geschaffen worden sei, dass andere Parteien hätten gegründet werden können und diese auch an den Wahlen hätten teilnehmen können, habe sich die FIS in Algerien strukturiert und Abbassi habe Reisen durch das gesamte Land vor den Kommunalwahlen im Juni 1990 unternommen. Auf diesen Reisen sei Abbassi teilweise von dem Kläger begleitet worden. Der Kläger habe nach seinem Studium beim Bezirksamt C. in Algier gearbeitet. Er sei zum Schluss Präsident dieses Bezirksamtes gewesen und habe aus seiner Tätigkeit administrative Erfahrungen und Erfahrungen in der Kommunalpolitik gehabt, die Abbassi gefehlt hätten. Besonders im organisatorischen Bereich sei der Kläger tätig gewesen und habe auf der einen Seite durch seine Tätigkeit und auf der anderen Seite durch seinen Rat Abbassi beistehen können. Im Oktober 1992 habe der Kläger eine Vorladung zur Brigade in C. erhalten. Dieser Vorladung sei der Kläger nicht gefolgt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger sich versteckt und sei auch keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Wenn der Kläger vortrage, er habe sich versteckt, so wolle er damit sagen, dass er in Algier bei verschiedenen Leuten Unterschlupf gefunden habe. Er habe sich dann um eine Ausreise aus Algerien bemüht. Diese sei auch organisiert worden und der Kläger sei über den Flughafen in Algier mit einem französischen Reisepass, der einen algerischen Namen beinhaltet habe, ausgereist. Den Pass habe der Kläger nach seiner Ankunft in Frankfurt an eine Drittperson übergeben müssen. Der Kläger habe bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt die Kopie eines Zeitungsartikels vom 11.05.1993 vorgelegt, in der unter der Spalte "en fuite" (auf der Flucht) unter Nr. 00 der Name des Klägers genannt sei. Der Kläger sei dann am 26.05.1993 in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Dies gehe aus einem Zeitungsausschnitt der Zeitung El-Moudjahid vom 27. Mai 1993 hervor. Der Vorwurf sei gewesen, dass er an dem Attentat auf den Flughafen Boumediene in Algier beteiligt gewesen sei. Der Kläger lehne jedoch jegliche Gewalt ab. Gegen dieses Todesurteil sei zwar nach algerischem Recht die Option möglich, diese Option könne jedoch nur persönlich ausgeübt werden, wenn man auf der Geschäftsstelle des Gerichts erscheine, und zwar innerhalb einer Frist von 1 Monat. Eine Vertretung sei in dem Verfahren nicht möglich. Nach der Option werde das Urteil nach algerischem Recht als nichtig erklärt und ein neues Verfahren habe stattzufinden. Aufgrund des Zeitablaufs und aufgrund der Tatsache, dass der Kläger erst einmal in sein Land einreisen müsste, wo er sofort mit einer Verhaftung und der damit verbundenen Folter rechnen müsste, würde der Kläger nie beim Gericht ankommen. Darüber hinaus sei die Frist bereits abgelaufen. Ebenfalls zum Tode in Abwesenheit verurteilt worden seien die drei sich im Ausland befindlichen Söhne des Herrn Madani Abbassi, nämlich Oussama Abbassi, Ikbal Abbassi und Salim Abbassi, der sich im Ausland befindende Schwiegersohn des Madani Abbassi, Mourad Manaa sowie mehrere Brüder der Ehefrau des Herrn Madani Abbassi und einige Personen, die der Familie Abbassi sehr nahe gestanden hätten, seien ebenfalls in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Die algerische Regierung habe einen internationalen Haftbefehl gegen die drei Söhne des Herrn Abbassi und gegen Herrn Raheb Kebir erlassen. Oussama Abbassi und Raheb Kebir hätten sich in Auslieferungshaft befunden. Das Oberlandesgericht München, bei dem die Verfahren anhängig gewesen seien, habe den Auslieferungshaftbefehl für beide aufgehoben, da die algerische Regierung trotz Nachfrist keine ausreichenden Beweismittel für den Schuldvorwurf der Beteiligung am Attentat am Flughafen Boumediene in Algier vorgelegt habe. Nach alledem sei der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen. Der von der Prozessbevollmächtigten erwähnte Zeitungsartikel vom 27.05.1993 wurde zu den Akten gereicht. Im Januar 1995 leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BJs 8/95 - 8 ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ein. Es bestand der Verdacht, dass die Tätigkeit dieser Vereinigung auf die logistische Unterstützung der in Algerien operierenden islamistisch-fundamentalistischen Gruppen- insbesondere der FIS und der ihr nahe-stehenden Organisationen AIS und MIA sowie der GIA - mit Waffen, Munition und Sprengstoff gerichtet war. Im Februar 1995 wurde das Ermittlungsverfahren auf den Kläger erstreckt. Am 28.03.1995 wurde der Kläger festgenommen und mit Haftbefehl vom 29.03.1995 in Untersuchungshaft genommen. Am 21.09.1995 wurde der Kläger aufgrund eines Auslieferungsersuchens des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 13.04.1995 - N 16 EXT.95 - und eines diesem Ersuchen zugrundeliegenden Internationalen Haftbefehls vom 05.04.1995 - P 950743902/6 - an die französischen Behörden ausgeliefert. Am 26.05.1999 wurde der Kläger durch die 14. Kammer des Tribunal de Grande Instance de Paris wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und einer im Zusammenhang mit einem terroristischen Vorhaben begangenen Gesetzesverletzung zu einer Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt - N°d´affaire 9507439026 -. Der Generalbundesanwalt beim BGH sah unter dem 16.03.2001 im Hinblick auf dieses Urteil in Frankreich von der Erhebung der öffentlichen Klage gem. § 154 b Abs. 1 StPO ab. Am 20.10.2001 wurde der Kläger aus der Haft entlassen und nach Deutschland rücküberstellt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers macht ergänzend geltend: Die Strafe in Frankreich sei nicht gleichzustellen mit einer Strafe in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses ergebe sich aus verschiedenen Punkten. Der Kläger sei ab dem 28.03.1995 in der Bundesrepublik in Haft gewesen, aufgrund des gleichen Sachverhalts, wegen dem er in Frankreich zu einer mehrjährigen Strafe verurteilt worden sei. Am 21.09.1995 sei er von der Bundesrepublik aus nach Frankreich ausgeliefert worden. Ein Teil der Haftstrafe in Deutschland sei unter Umständen noch Auslieferungshaft gewesen. Dies hätte bereits von Gesetzes wegen auf die in Frankreich zu verhängende Haftstrafe angerechnet werden müssen. Auf der anderen Seite hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren auch die gesamte Zeit, die der Kläger ab dem 28.03.1995 in Haft gewesen sei, in Frankreich auf die Strafe angerechnet werden müssen, da dem Haftgrund in Deutschland und der Verurteilung in Frankreich die gleichen Tatsachen zugrundegelegen hätten. Desweiteren komme hinzu, dass auch andere Personen in Frankreich doppelt bestraft worden seien. Insofern seien auch die Jahre, zu denen der Kläger verurteilt worden sei, nicht anzuerkennen als Strafe im Sinne des § 51 AuslG. Somit sei über das Asylverfahren insgesamt zu entscheiden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.07.1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind und weiter festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Akten des Generalbundesanwalts 2 BJs 8/95 - 4 - sowie der Ausländerakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Beiden Ansprüchen steht hier § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG entgegen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31/98 -, NVwZ 1999, 1346 - 1349 nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausschließt, der mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ebenfalls Beschränkungen erfahren kann und bei Kollisionen mit grundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten - wie z.B. die Sicherheit des Staates und der Bevölkerung - Begrenzungen hinnehmen muss. Bedenken ergeben sich insoweit auch nicht im Hinblick auf den humanitären, auf Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde zielenden Grundgedanken des Asylrechts. Denn weder gehört das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG noch ist es der Konkretisierung verfassungsimmanenter Grundrechtsschranken durch den Gesetzgeber entzogen, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 103. Der Einwand, die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes sei unzulässig, weil die Menschenwürde es verbiete, einen politisch Verfolgten der Folter, der Todesstrafe oder sonstiger unmenschlicher Behandlung auszusetzen, lässt unberücksichtigt, dass der betreffende Ausländer auch in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG durch die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geschützt ist, die ihrerseits den durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Menschenwürde umfassen, vgl. mit weiteren Nachweisen Bundesverwaltungsgericht a.a.O.. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG sind hier erfüllt. Der Kläger stellt nach Überzeugung der Kammer nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren durch rechtskräftiges Urteil der 14. Kammer des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 26.05.1999 wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und einer im Zusammenhang mit einem terroristischen Vorhaben begangenen Gesetzesverletzung eine Gefahr für die Allgemeinheit i.S. der Vorschrift dar. Dabei misst die Kammer ebenso wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2000 - 11 K 3130/97.A - dem Umstand keine Bedeutung zu, dass die Verurteilung durch ein französisches und nicht durch ein deutsches Gericht erfolgt ist. Das VG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt: "§ 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG setzt - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG - nicht voraus, dass die Verurteilung im Inland erfolgt ist. Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung auf inländische Strafurteile bezweckt, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung im Rahmen des § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG - ähnlich wie in § 18 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG - zum Ausdruck zu bringen. Da der Gesetzgeber auch bei der Neufassung des § 51 Abs. 3 AuslG durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschrift vom 29.10.1997 (BGBl. I, 2584) eine derartige Beschränkung nicht erwähnt hat, kann nicht angenommen werden, ein Ausländer bedeute nur bei einer im Inland erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens eine Gefahr für die Allgemeinheit. Auch der Schutzzweck der Norm, die Allgemeinheit vor besonderen Gefahren, die von bestimmten Straftätern ausgehen, zu schützen, spricht gegen eine Beschränkung auf inländische Strafurteile. Dass auch die Verurteilung durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaates mit vergleichbarem Strafstandard die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, ergibt sich ferner aus der aus Art. 5 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtung eines EU-Mitgliedstaates zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten." Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an, zumal der Generalbundesanwalt beim BGH nur deshalb von der Erhebung der Klage vor einem deutschen Gericht abgesehen hat, weil er davon ausging, dass dem Ermittlungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und dem Verfahren der französischen Strafverfolgungsbehörden einheitliche Lebensvorgänge zugrunde lagen, die nunmehr in Frankreich bereits abgeurteilt worden sind. Die Kammer hat auch keinen Anlass, das rechtmäßige Zustandekommen der Verurteilung in Frankreich in Zweifel zu ziehen. Auch insoweit beurteilt sie die Rechtslage mit dem VG Düsseldorf gleich. Dieses hat in der bereits zitierten Entscheidung weiter zutreffend ausgeführt: "Da § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG nur auf eine "rechtskräftige Verurteilung" abstellt, braucht das Strafverfahren gewissermaßen nicht wieder neu aufgerollt zu werden. Vielmehr ist von der Richtigkeit einer rechtskräftigen inländischen oder ausländischen Verurteilung auszugehen und können insbesondere die tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts der gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden. ... . Selbst wenn man die von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Ermessensentscheidungen bei Ausweisungen - um die es vorliegend nicht geht - entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden würde, würde sich nichts Abweichendes ergeben. Auch danach kann in der Regel von der Richtigkeit einer inländischen oder ausländischen Verurteilung ohne Weiteres ausgegangen werden und darf eine ausländische Verurteilung lediglich dann nicht ohne weitere Prüfung einer Ausweisung zu Grunde gelegt werden, wenn "offensichtlich" ist, dass der Betroffene auf Grund der in dem ausländischen Strafverfahren gegebenen Beweislage im Inland nicht verurteilt worden wäre, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 -, InfAuslR 86,305." Vor diesem Hintergrund greifen auch die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen, dass der Kläger von einem deutschen Gericht nur zu einer Freiheitsstrafe unter 3 Jahren verurteilt worden wäre, nicht. Die Kammer brauchte auch ebenso wie das VG Düsseldorf nicht zu vertiefen, ob auch hinsichtlich der Tatbestandsalternative des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002 - 10 A 10089/02 -. Denn von einer solchen ist hier auszugehen. Der Kläger war über einen nicht unwesentlichen Zeitraum hinweg Teil einer kriminellen Vereinigung, die damit befasst war, Waffen, Munition und Sprengstoffe an fundamentalistisch orientierte Gruppierungen in Algerien zu liefern, um die algerische Regierung zu bekämpfen. Bei Vorliegen der-artiger Tätigkeiten sind wegen ihrer außerordentlichen Gefährlichkeit an die Feststellungen der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1981 - 1 C 74.76 -, BVerwGE 62, 36; B.v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - InfAuslR 85, 33. Mit Rücksicht auf das Ausmaß der von solchen Gruppierungen drohenden Rechtsgutverletzungen und die konspirativen Zusammenschlüsse dieser Art begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, von einem Ausländer, der in dieser Richtung auf-fällig geworden ist, zu verlangen, dass er glaubhaft macht, sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst zu haben, vgl. OVG Rheinland-Pfalz - o.a.O. -. Eine solche Glaubhaftmachung ist hier nicht erfolgt. Da nach alledem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG vorliegen, kann der Kläger auch nicht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG erlangen. 2. Es liegt jedoch ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG vor. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Gefährdung vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausgeht oder diesen zumindest mittelbar zuzurechnen ist und die Verfolgung individuell, konkret und zudem landesweit gegen den Ausländer gerichtet wird. Gemäß § 53 Abs. 2 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Ferner kann von einer Abschiebung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es hier nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt. Hier liegen bereits die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vor, da für den Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Zwar verbietet die algerische Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung. Es gibt aber ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen Amtes, vgl. zuletzt Lagebericht vom Juni 2002 ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen einschließlich Folter kommt, wobei sich die Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, noch erhöht, je mehr der Betroffene unter Terrorismusverdacht steht. Angesichts dieser Auskünfte muss auch der Kläger ernsthaft befürchten, gleich an der Grenze festgenommen und nach seiner Festnahme Opfer schwerwiegender Übergriffe einschließlich Folter zu werden, vgl. zur nach wie vor bestehenden Foltergefahr in Algerien auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.1999 - 10 A 13079/97 -. Denn es steht für die Kammer angesichts des gesamten Akteninhalts fest, dass die Verurteilung des Klägers in Frankreich als Mitglied einer Vereinigung, die terroristische Ziele unterstützt, sowie der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt den algerischen Behörden bekannt geworden ist. Dann aber läuft der Kläger ernsthaft Gefahr, nach seiner vor diesem Hintergrund mit Sicherheit zu erwartenden Festnahme sowohl hinsichtlich seiner eigenen politischen Aktivitäten als auch des Umfeldes, in dem er sich bisher bewegt hat, nicht nur mit rechtsstaatlichen, sondern auch menschenrechtswidrigen Mitteln wie der Folter befragt und behandelt zu werden. Dann aber ist von dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG auszugehen, wobei die Kammer offen lassen kann, ob noch weitere Abschiebungshindernisse, etwa gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder gemäß § 53 Abs. 4 AuslG gegeben sind. Denn beim Begehren nach Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, so dass keine Aufspaltung auf einzelne Tatbestände des § 53 AuslG in Betracht kommt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000 - A 12 S 2573/98 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.