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Urteil

14 K 3323/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0429.14K3323.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „B. 00" in Marienheide. Zum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Gemeinde Marienheide durch den Beklagten übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997 bis 2000 jeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid sowie einen endgültigen Gebührenbescheid für das Jahr 2001. In dem ersten Vorauszahlungsbescheid vom Februar 1997 wurden für das Grundstück des Klägers Gebühren auf der Grundlage eines Behälterbestandes von zwei 240-Liter-Restabfallbehältern festgesetzt. Dem Bescheid lag ein Informationsblatt bei, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren sich ausschließlich an Anzahl und Größe der vorhandenen Behälter orientieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den Datenbeständen der Mitgliedskommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art und Anzahl der Abfallgefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um Nachricht gebeten. Unter dem 04.03.1997 be- antragte der Kläger beim Beklagten den Austausch der beiden 240-Liter- Restabfallgefäße gegen ein solches mit einem Volumen von 360 Litern. Zu einem Behälteraustausch kam es nicht. Der Kläger wurde in der Folgezeit jedoch nur zu Abfallgebühren für eine 360-Liter-Restabfalltonne herangezogen. 2 Bei einer Überprüfung der zur Entsorgung bereitgestellten Abfallgefäße aus dem Entsorgungsfahrzeug stellte ein Mitarbeiter des Beklagten am 13.09.2000 fest, dass vor dem Grundstück des Klägers zwei 240-Liter-Restabfallbehälter zur Entsorgung bereitgestellt worden waren. Dieser Behälterbestand bestätigte sich bei einem anlässlich der Auslieferung eines von dem Kläger beantragten zusätzlichen Wertstoffbehälters am 20.06.2001 durchgeführten Ortstermin auf dem Grundstück. Mit Schreiben vom 08.08.2001 wies der Beklagte den Kläger auf die Abweichung zwischen tatsächlich vorhandenem und veranlagtem Abfallbehälterbestand hin. Er gehe davon aus, dass dieser Bestand seit Anfang 1997 vorhanden sei und beabsichtige, einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid zu erstellen. Mit E- Mail vom 13.08.2001 bestätigte der Kläger, dass es sich bei den vorgefundenen Behältern um den ursprünglichen Bestand handele und beantragte zugleich, ein 240- Liter-Restabfallgefäß abzuholen. Die Abholung erfolgte am 23.08.2001. 3 Unter dem 14.12.2001 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 gegen den Kläger die Gebührendifferenz zwischen dem bisher veranlagten 360-Liter-Restabfallgefäß und den auf dem Grundstück vorhandenen beiden 240-Liter-Restabfallbehältern festsetzte (1.819,04 DM = 930,06 EUR) und ihm für die Zeit von September bis Dezember 2001 die Gebührendifferenz zwischen dem bisher veranlagten 360-Liter-Restabfallgefäß und einem 240-Liter-Restabfallbehälter gutschrieb (50,96 DM = 26,06 EUR). In einem Schreiben an den Kläger vom selben Tag erläuterte der Beklagte den Gebührenbescheid. Er habe in seinem Informationsblatt und auch in der Tagespresse darauf hingewiesen, dass der Behälterbestand für die Gebührenbemessung maßgeblich sei und dass er auf Hinweise in Bezug auf fehlerhafte Daten angewiesen sei. Aus dem Antrag auf Behälterveränderung vom 04.03.1997 ergebe sich, dass der Kläger dieses Schreiben seinerzeit genau zur Kenntnis genommen habe. Da ein Hinweis auf die zusätzlich vorhandene Tonne nicht eingegangen sei, müsse er nunmehr die Gebühren nacherheben. Aufgrund des 1997 gestellten Antrags auf Änderung der Gefäßausstattung werde für dieses Gebührenjahr von einer Nachveranlagung abgesehen. Bei Erhalt der Gebührenbescheide Anfang 1998, Anfang 1999, Anfang 2000 und Anfang 2001 habe dem Kläger aber bewusst sein müssen, dass er einen zusätzlichen 240-Liter- Behälter auf seinem Grundstück vorhalte, zumal er aus Anlass der Anfang 1998 aufgetretenen Unstimmigkeiten bei der Festsetzung der Abfallgebühren sicherlich den Behälterbestand überprüft habe. 4 Am 08.01.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Nachveranlagungsbescheid ein und verwies zur Begründung auf seinen Anfang 1997 gestellten Antrag auf Behälteraustausch. Der Beklagte habe eine Gebührenanpassung durchgeführt, eine Behälterumstellung jedoch versäumt. Die Gründe hierfür seien für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Obwohl es nicht seine Aufgabe sei, die Arbeit des Beklagten zu kontrollieren, habe er bei diesem angerufen und auf den nicht erfolgten Behälterwechsel hingewiesen. Ihm sei mitgeteilt worden, zur Zeit stünden keine 120-Liter-Gefäße zur Verfügung, zu gegebener Zeit werde jedoch ein Austausch erfolgen. 5 Mit Bescheid vom 18.03.2002, gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als der Kläger für das Jahr 1997 zu zusätzlichen Gebühren für zwei 240-Liter-Gefäße herangezogen worden war (360,72 DM = 184,43 EUR). Im übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er in Ergänzung der Ausführungen im Nachveranlagungsbescheid aus, die Angaben des Klägers zu dem angeblichen Anruf bei dem Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht verständlich warum dem Kläger erklärt worden sein solle, es seien keine 120-Liter-Gefäße vorhanden, wo er doch die Auslieferung eines 360-Liter-Gefäßes gewünscht habe. Zudem habe der Beklagte selbst keine Kenntnis über den zur Verfügung stehenden Behälterbestand. Wenn dem Kläger mitgeteilt worden sei, bestimmte Gefäße seien nicht vorhanden, lasse dies darauf schließen, dass das Telefongespräch mit der Firma F. geführt worden sei, die im Auftrag des Beklagten Behälterwechsel vornehme. 6 Am 17.04.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, der Beklagte sei organisatorisch offenbar völlig überfordert gewesen, Behälterumstellungen vorzunehmen. Daher sei davon auszugehen, dass auch dann kein Behälteraustausch erfolgt wäre, wenn er nochmals hieran erinnert hätte. Zudem habe er das ihm zur Verfügung stehende Behältervolumen nicht ausgenutzt. Weil fast ein Jahr vergangen sei, bevor der Beklagte nach erstmaliger Kenntniserlangung von dem nicht erfolgten Gefäßaustausch am 13.09.2000 den Behälterbestand tatsächlich verändert habe, könne dem Kläger kein Vertrauensschutz versagt werden. Der Kläger beantragt, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2002 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 11 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger den Gebühren- bescheid vom 14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2002 nur insoweit anfechten möchte, als für die Zeit von Januar 1998 bis August 2001 zusätzliche Gebühren für zwei 240-Liter-Restabfallgefäße festgesetzt wurden. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, die sich ausschließlich gegen die Heranziehung des Klägers zu zusätzlichen Abfallgebühren für die Vergangenheit wendet. 12 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2002 ist rechtmäßig, soweit er für die Zeit von Januar 1998 bis August 2001 zusätzliche Gebühren für zwei 240- Liter-Restabfallgefäße festsetzt. 13 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1998 bis 2001 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 14 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 15 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Der Kläger und die übrigen Bewohner des Hauses „B. 00" in Marienheide haben die beiden 240-Liter-Restabfallbehälter genutzt; die Tonnen sind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass die beiden 240-Liter-Tonne möglicherweise nicht immer vollständig befüllt waren, ist unerheblich. Soweit der Tatbestand der „Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit vor- aussetzt, 16 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 17 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 18 so OVG NRW a.a.O. 19 Hier wusste der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum, dass die beiden 240-Liter-Behälter auf dem Grundstück vorhanden waren und nutzte diese zur Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle. 20 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW aufzuheben, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere steht der von dem Kläger im März 1997 bei dem Beklagten gestellte Antrag, die streitgegenständlichen 240-Liter-Restabfallbehälter gegen einen 360- Liter-Behälter auszutauschen, der Nacherhebung nicht entgegen. Der Beklagte hat diesen Austausch nicht vorgenommen. Der Kläger konnte nach Antragstellung und Änderung des Gebührenbescheides zunächst damit rechnen, dass die Abholung demnächst erfolgen würde, zumal der Beklagte ihn in seinem Informationsblatt vom Februar 1997 darüber informiert hatte, dass ein beantragter Behälteraustausch erst in den Monaten April bis Juni 1997 vorgenommen würde. Insoweit wäre ihm möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 01.01.1998, musste ihm indes klar sein, dass eine Abholung des Behälters nicht mehr erfolgen würde, weil der entsprechende Antrag beim Beklagten offenbar in Vergessenheit geraten war. Der Kläger hätte sich nunmehr (erneut) an den Beklagten wenden und diesen auf das Versäumnis hinweisen müssen. Dies musste dem Kläger auch klar sein, denn der Beklagte hatte in dem seinem Gebührenbescheid vom Februar 1997 beigelegten Informationsblatt auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Datenbestandes hingewiesen und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes aufgefordert. Dieses Informationsblatt hat der Kläger offenbar auch genau zur Kenntnis genommen, denn er machte wenige Tage nach seinem Erhalt von der Möglichkeit Gebrauch, eine Änderung der Behälterausstattung des Grundstücks zu beantragen. Auch auf diese Möglichkeit war in dem Informationsblatt hingewiesen worden. 21 Spätestens mit Erhalt des Gebührenbescheides für das Jahr 1998 hätte der Kläger erkennen müssen, dass der beantragte Behälteraustausch versehentlich nicht erfolgt war. Aufgrund des im Februar 1997 erhaltenen Informationsblattes wusste er, dass der Beklagte die Gebühren maßgeblich anhand der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter bemisst. Daraus, dass ihm lediglich ein 360-Liter- Restabfallgefäß berechnet wurden, musste er daher schließen, dass der Beklagte davon ausging, er halte lediglich dieses Gefäß vor. Anhaltspunkte dafür, dass es für die nicht vollständige Umsetzung des Antrages auf Änderung der Behälterausstattung andere Gründe als ein Versehen geben könnte, lagen nicht vor. Insbesondere konnte der Kläger aus der ihm möglicherweise telefonisch gegebenen Auskunft, zur Zeit stünden die erforderlichen Gefäße nicht zur Verfügung, nicht schließen, dass ein Behälteraustausch dauerhaft nicht erfolgen sollte. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, ihm sei in dem Telefongespräch mitgeteilt worden, dass ein Behälterwechsel erfolgen werde. Dafür, dass es dem Beklagten auch nach fast einem Jahr nicht gelungen war, die für den beantragten Austausch erforderlichen Gefäße zu beschaffen, lagen keine Anhaltspunkte vor. 22 Für den Kläger war zudem erkennbar, dass der Beklagte die Abfallentsorgung für eine so große Zahl von Haushaltungen betreibt, dass er nicht ohne weiteres den Behälterbestand auf jedem Grundstück überblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis nur schwerlich auf die Abweichung zwischen auf dem Grundstück des Klägers vorhandenem und den Gebührenbescheiden zugrundegelegtem Behälterbestand aufmerksam werden würde. Dadurch, dass er es dennoch unterließ, den Beklagten auf den unterbliebene Austausch der 240-Liter- Behälter gegen ein 360-Liter-Gefäß aufmerksam zu machen, hat der Kläger deshalb in gleicher Weise wie dieser dazu beigetragen, dass bis August 2001 die beiden 240- Liter-Behälter auf seinem Grundstück standen. Unter diesen Umständen durfte er nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für die beantragte Gefäßausstattung anstelle der vorhandenen erheben würde. Um einen neuen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den Beklagten nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung hätte hindern können, hätte der Kläger den Beklagten daher spätestens nach Erhalt des vorläufigen Gebührenbescheides für das Jahr 1998 darauf aufmerksam machen müssen, dass sich auf seinem Grundstück noch die beiden 240-Liter-Tonnen befinden. 23 Die Nachveranlagung der Abfallgebühren für die Zeit bis August 2001 ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte den Kläger nicht sofort informierte, nachdem er am 13.09.2000 erstmals von dem nicht erfolgten Gefäßaustausch auf dessen Grundstück erfahren hatte. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte nach der Kontrolle aus dem Entsorgungsfahrzeug noch nicht sicher sein konnte, dass der tatsächlich auf dem Grundstück vorhandene Behälterbestand mit dem veranlagten nicht übereinstimmt, weil die Kontrolle aus dem Fahrzeug mit gewissen Unsicherheiten verbunden sei. Aus diesem Grund führt der Beklagte, wenn die erste Kontrolle Abweichungen ergeben habe, stets eine weitere Kontrolle auf dem Grundstück durch, die mit einem wesentlich größeren Zeitaufwand verbunden ist als die aus dem Fahrzeug, weil nicht nur ein gesondertes Anfahren der jeweiligen Grundstücke erforderlich ist, sondern auch in vielen Fällen bei den Grundstücksbewohnern Einlass begehrt werden muss. Zudem werden gegebenenfalls Fotos angefertigt, um den abweichenden Behälterbestand nachweisen zu können. Diese zweite Kontrolle hat auf dem Grundstück des Klägers erst am 11.06.2001 im Zusammenhang mit der Auslieferung eines zusätzlichen Wertstoffbehälters stattgefunden. Unmittelbar danach ist der Kläger informiert worden. Dieses Vorgehen des Beklagten stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, der eine Nacherhebung der vollen Abfallgebühren ausschließen könnte. Dadurch, dass er mit einer Information der betroffenen Grundstückseigentümer abgewartet hat, bis er sich über den tatsächlichen Behälterbestand sicher war und diesen nachweisen konnte, hat der Beklagte nicht nur seine Chancen, eine Nachveranlagung von Gebühren durchsetzen zu können, verbessert, sondern auch den Verwaltungsaufwand verringert, indem ein Schriftwechsel mit Eigentümern, deren Behälterbestand bei der ersten Kontrolle falsch erfasst wurde, vermieden wurde. Die Zeit, die zwischen der ersten Kontrolle aus dem Entsorgungsfahrzeug und der zweiten Kontrolle auf dem Grundstück des Klägers lag, ist angesichts der Zahl der insgesamt zu überprüfenden Grundstücke nicht unangemessen lang, zumal im vorliegenden Fall die Abweichung zwischen beantragtem und tatsächlich vorhandenem Behälterbestand schon mehr als drei Jahre bestand. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.