Beschluss
20 L 752/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 42 Abs. 2 VwGO sind nur zulässig, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Verfügung in eigenen Rechten verletzt ist.
• Maßnahmen nach § 34a PolG NRW (Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot, Zwangsgeldandrohung) gelten grundsätzlich als unaufschiebbare polizeiliche Maßnahmen; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Abwägungsergebnis dies rechtfertigt.
• Bei Gefährdungslagen nach § 34a PolG NRW überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse der gefährdeten Person gegenüber dem Nutzungsinteresse des Beschuldigten an der Wohnung; eine zehntägige befristete Wohnungsverweisung ist grundsätzlich verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW nur bei eigener Rechtsbetroffenheit • Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 42 Abs. 2 VwGO sind nur zulässig, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Verfügung in eigenen Rechten verletzt ist. • Maßnahmen nach § 34a PolG NRW (Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot, Zwangsgeldandrohung) gelten grundsätzlich als unaufschiebbare polizeiliche Maßnahmen; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Abwägungsergebnis dies rechtfertigt. • Bei Gefährdungslagen nach § 34a PolG NRW überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse der gefährdeten Person gegenüber dem Nutzungsinteresse des Beschuldigten an der Wohnung; eine zehntägige befristete Wohnungsverweisung ist grundsätzlich verhältnismäßig. Die Antragsteller sind Ehegatten; der Antragsgegner erließ am 27.03.2003 eine Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot und drohte Zwangsgeld an gegenüber dem Ehemann (Antragsteller zu 2.), weil er die Ehefrau (Antragstellerin zu 1.) und Familienmitglieder körperlich misshandelt haben soll. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin zu 1. war nicht Adressatin der Verfügung, sondern soll als gefährdete Person geschützt werden. Die Polizei stützte die Maßnahme auf § 34a PolG NRW; die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot waren befristet. Die Gerichtsprüfung erfolgte summarisch anhand der Angaben der Polizei, der Antragstellerin und der Kinder sowie der gesetzlichen Voraussetzungen von § 34a PolG NRW und §§ 50 ff. PolG NRW. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin zu 1. ist nicht antragsbefugt, weil sie nicht Adressatin der Verfügung ist und die Norm (§ 34a PolG NRW) Schutzmaßnahmen im eigenen Interesse der gefährdeten Person vorsieht; daher fehlt es an einer Verletzung eigener Rechte. • Rechtliche Grundlagen: Für den Antrag des Ehemanns gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO (keine aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren polizeilichen Maßnahmen und Zwangsgeldandrohungen) und § 80 Abs. 5 VwGO (Gericht kann aufschiebende Wirkung bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Abwägungsergebnis anordnen). • Prüfung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit: Bei summarischer Betrachtung sprechen die Berichte der eingesetzten Beamten und die glaubhaften Angaben der Antragstellerin sowie der Kinder dafür, dass der Ehemann wiederholt körperliche Gewalt angewendet hat; daher liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme vor. • Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit: Das Schutzinteresse der gefährdeten Person an körperlicher Unversehrtheit und Freiheit überwiegt das kurzfristige Nutzungsinteresse des Ehemanns an der Wohnung, zumal die Maßnahme befristet ist (regelmäßig 10 Tage) und dem Schutzzweck entspricht. • Zwangsgeld: Die Androhung des Zwangsgeldes ist formell und materiell nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des PolG NRW sind erfüllt und die Höhe von 500 Euro angemessen. • Ermessensfehler: Es sind keine Ermessensfehler dargestellt; gegenteilige Umstände wie beabsichtigte Familienberatung ändern die Gefahrenprognose nicht ausreichend. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. ist unzulässig antragsbefugt, und der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die angegriffenen Maßnahmen nach § 34a PolG NRW nicht offensichtlich rechtswidrig sind und das Schutzinteresse der gefährdeten Person das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Wohnung überwiegt. Die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung bleiben daher wirksam. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.