Urteil
7 K 10445/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0325.7K10445.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal- tungsamtes vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides vom 28. November 1996 sowie Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschei- den. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstre- ckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1941 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau und sein 1979 geborener Sohn begehren ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesver- triebenengesetz (BVFG). 3 Am 20. September 1994 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie gaben unter anderem an, der Kläger zu 1. habe von seinen Eltern und Großeltern ab dem zweiten Lebensjahr die deutsche Sprache erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und könne ein einfaches Ge- spräch auf Deutsch führen. In seinem 1989 ausgestellten Inlandspass sei der Kläger zu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen. Der Nationalitätseintrag sei nicht geän- dert worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 forderte das Bundesverwaltungsamt die Klä- ger auf, zur beruflichen Stellung des Klägers zu 1. Stellung zu nehmen. Dieser reich- te daraufhin einen Lebenslauf ein, in dem er unter anderem ausführte, er habe von 1961 bis 1964 sowie von 1967 bis 1989 Wehrdienst geleistet. 1989 sei er wegen Al- ters in den Ruhestand eingetreten. Zuletzt habe er den Rang eines Majors gehabt. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens führte der Kläger zu 1. aus, er habe während seiner Militärzeit eine Dienstwohnung gehabt; ansonsten sei er nicht bevor- zugt behandelt worden. Ausweislich seines Wehrpasses wurde der Kläger 1975 zum Major befördert und war seit 1976 stellvertretender Bataillonsführer, zuständig für Versorgungsfragen. Mit Bescheid vom 28. November 1996 lehnte das Bundesverwal- tungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1. sei zwar deutscher Volkszugehöriger, es greife aber der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d) BVFG ein. Der Kläger habe eine heraus- gehobene berufliche Stellung innegehabt, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können. Ohne ein Bekenntnis zu den Grund- lagen der sowjetischen Gesellschaft wäre dem Kläger nicht die Verantwortung und Weisungsbefugnis für ein Baubataillon übertragen worden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 18. Dezember 1996 Widerspruch ein und baten, eine Begründungsfrist von 8 Wochen einzuräumen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 wandten sich die Eltern des Klägers zu 1. an das Bundesverwal- tungsamt und führten unter anderem aus, es müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger zu 1. lediglich in einem Baubataillon tätig und nicht in der kommunistischen Partei gewesen sei. Dazu würden sie eine Bescheinigung übersenden, wenn ihr Sohn in den nächsten Tagen zu Besuch komme. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1997, zugestellt am 10. Januar 1997, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Die Ablehnung der Aufnahme in das Bundesgebiet sei keine Sanktion für eine missbilligte Haltung, son- dern beruhe darauf, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner wirtschaftlich und sozial gesicherten Position nicht mehr unter vertreibungsbedingten Folgen zu leiden gehabt habe. Ein Major habe auch zahlreiche Privilegien gehabt, die der sonstigen Bevölke- rung nicht offen gestanden hätten. Auch die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. hät- ten in der familiären Gemeinschaft an den Privilegien des Klägers zu 1. partizipiert. Mit Schreiben vom 9. Januar 1997 wandte sich der Kläger zu 1. persönlich an das Bundesverwaltungsamt und betonte nochmals, dass er lediglich in einem Baubatail- lon Wehrdienst geleistet habe. Bereits am 8. Januar 1997 hatte der Vater des Klä- gers eine Bescheinigung vorgelegt, nach der der Kläger nicht Mitglied der kommunis- tischen Partei gewesen war. Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 verwies das Bun- desverwaltungsamt auf die in der Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid dargelegte Klagemöglichkeit. In einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 1997 for- derte der damalige Bevollmächtigte der Kläger das Bundesverwaltungsamt auf, den Widerspruchsbescheid zurückzunehmen, da ihm nicht hinreichend Gelegenheit ge- geben worden,sei, den Widerspruch zu begründen. Er führte ergänzend unter ande- rem aus, der Kläger zu 1. habe sich stets gegen die politischen Zielsetzungen des totalitären Herrschaftssystems in der Sowjetunion gewandt, er habe es auch abge- lehnt, die üblichen Aufgaben der Roten Armee wahrzunehmen und sich in die Nische Baubataillon zurückgezogen. Unter dem 29. Januar 1997 teilte das Bundesverwal- tungsamt dem Vater des Klägers mit, das Schreiben vom 18. Dezember 1997 sei als Widerspruchsbegründung gewertet und im Widerspruchsbescheid gewürdigt worden. Das Schreiben vom 21. Januar 1997 könne nicht mehr berücksichtigt werden; es bleibe den Klägern unbenommen, beim Verwaltungsgericht Köln Klage zu erheben. Mit Schreiben vom 7. Februar 1997, das am gleichen Tag beim Bundesverwaltungs- amt einging, forderten die Kläger erneut eine Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben vom 21. Januar 1997 und eine Rücknahme des Widerspruchsbescheides. Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 verwies das Bundesverwaltungsamt auf sein Schreiben vom 29. Januar 1997. 4 Am 28. September 1998 stellten die Kläger erneut einen Aufnahmeantrag. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1997 teilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern mit, eine erneute Sachbearbeitung komme nicht in Betracht, da der erste Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 18. Januar 1999 übersandten die Kläger einen Auszug aus der Personalakte des Klägers zu 1. und führten aus, dieser habe nichts mit Geheimobjekten zu tun gehabt und nur zivile Objekte gebaut. Das Schreiben vom 18. Januar 1999 wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Februar 1999 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Kläger durch Bescheid vom 28. November 1996 sei bestandskräftig geworden, da die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1997 keine Klage erhoben hätten. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei nicht möglich, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Der nunmehr vorgelegte Auszug aus der Personalakte sei als neues Beweismittel ungeeignet, da die vom Kläger zu 1. ausgeübte Funktion ungeachtet der konkret ausgeübten Tätigkeit eine völlige Identifizierung mit den Staatszielen erfordert habe. Im Übrigen seien die Kläger nicht ohne grobes Verschulden gehindert gewesen, den jetzigen Sachvortrag im Erstverfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG seien daher nicht erfüllt. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG) in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Der in Rede stehende Bescheid biete unter Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur Beanstandung. Zudem rechtfertige der neuerliche Sachvortrag keine in der Sache abweichende Entscheidung. Nach der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt des Rechtsfriedens und dem Individualinteresse der Kläger an einer neuen Sachentscheidung überwiege das öffentliche Interesse. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. März 1999 Widerspruch ein, zu des- sen Begründung sie ausführten, den Kläger zu 1. treffe keine Schuld daran, dass 1997 nicht alle Beweismittel zugeschickt worden seien. Der Vater des Klägers zu 1., der die Kläger seinerzeit vertreten habe, sei im April 1997 verstorben. Die Mutter des Klägers zu 1. sei nach dem Tod ihres Ehemannes lange Zeit krank gewesen und habe sich nicht um die Briefe kümmern können. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 wies das Bundesverwaltungs- amt den Widerspruch zurück. 5 Mit ihrer am 14. Dezember 2000 erhobenen Klage begehren die Kläger mit ihrem Hauptantrag, die Bescheide vom 28. November 1996 und vom 7. Januar 1997 aufzu- heben und die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und zur Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. in diesen Bescheid zu verpflichten. Hilfsweise begehren sie, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Fe- bruar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu verpflichten, den Klägern den im Hauptantrag genannten Bescheid zu erteilen. 6 Zur Begründung tragen ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor: Die Kläger hätten vor Ablauf der Klagefrist gegenüber der Beklagten die Aufhebung des Ablehnungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides verlangt. Das Bundesverwaltungsamt habe die Pflicht gehabt, das Einspruchsschreiben der Kläger weiter zu leiten. Außerdem sei § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen. Dass Bundesverwaltungsamt habe durch den Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. Januar 1997 das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die angekündigte Widerspruchsbegründung nicht abgewartet habe. Weiterhin liege auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Die Änderung der Sachlage sei zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und dem Eintritt seiner Unanfechtbarkeit erfolgt, da der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 1997 dargelegt habe, dass er als Offizier der Roten Armee bewusst nicht die typischen Aufgaben übernommen habe. Dies ergebe sich auch aus der mit dem Schreiben vom 21. Januar 1997 vorgelegten persönlichen Erklärung vom 15. Januar 1997. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Kläger ausdrücklich um eine Begründungsfrist von 8 Wochen gebeten hatten, die bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 28. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 zu verpflichten, den Klägern den im Hauptantrag genannten Bescheid zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 12 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unzulässig. 16 Bezüglich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und teilweise begründet. 17 Die gegen die Ablehnung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 28. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig, da die Kläger die Klagefrist versäumt haben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbe- scheid vom 7. Januar 1997 wurde dem bevollmächtigten Vater des Klägers zu 1. am 10. Januar 1997 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Gemäß § 74 Abs. 2 VwGO hätten die Kläger daher binnen eines Monats Klage erheben müssen. Die Klage ist aber erst am 14. Dezember 2000 und daher verspätet beim Verwaltungsgericht Köln erhoben worden. Die Kläger besitzen auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Klagefirst. Gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist eine Wiedereinsetzung nur möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Anhaltspunkte dafür haben die Kläger nicht vorgetragen. Die Kläger können sich auch nicht auf § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG berufen, da diese Vorschrift in bestimmten Fällen lediglich fehlendes Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, nicht aber höhere Gewalt (§ 60 Abs. 3 VwGO) fingiert. 18 Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 19 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil das Bundesverwaltungsamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Da die Sache hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht spruchreif ist, ist die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 Das Bundesverwaltungsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG haben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Sachlage zugunsten der Kläger kann nicht festgestellt werden, da sich diese insoweit nur auf ihren weiteren Sachvortrag im Schreiben vom 21. Januar 1997 zur Tätigkeit des Klägers zu 1. in der Armee berufen. Neuer Sachvortrag ändert aber nicht die objektive Sachlage. Abgesehen davon verdeutlicht das Schreiben vom 21. Januar 1997 lediglich den früheren Sachvortrag der Kläger. Diese hatten bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. lediglich in einem Baubataillon tätig und nicht Mitglied der kommunistischen Partei war. Schließlich hätten die Kläger den weiteren Sachvortrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG im Rahmen der Einlegung von Rechtsmitteln geltend machen müssen, nachdem das Bundesverwaltungsamt es ausdrücklich abgelehnt hatte, den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Es liegt auch keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Kläger vor. Die Rechtslage hat sich nicht dadurch geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 5.99 - entschieden hat, dass § 5 Nr. 1 d) BVFG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG a. F. - in wesentlichen Punkten abweichend von der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes auszulegen ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Änderung der Rechtslage angesehen werden kann, denn Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Nr. 1 d) BVFG a. F. lag bis dahin nicht vor. Die erstmalige höchstrichterliche Entscheidung über die Auslegung einer Norm kann aber, auch wenn sie von der Verwaltungspraxis oder von Entscheidungen der Instanzgerichte abweicht, keinesfalls als Änderung der Rechtslage angesehen werden. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Kläger ist auch nicht durch die Änderung des § 5 BVFG gemäß Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingetreten. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1997 beruhte auf einer unzutreffenden Anwendung des § 5 Nr. 1 d) BVFG a. F. .§ 5 Nr. 1 d) erste Alternative BVFG a. F. schließt einen deutschen Volkszugehörigen vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft aus, wenn er in den Aussiedlungsgebieten eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung erreicht hatte, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Der Ausschluss nach § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. erforderte eine besondere Systembindung, die in jedem Einzelfall für das Erreichen der hervorgehobenen Stellung ursächlich sein musste. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 5.99 -, S. 7 ff des Abdrucks. 22 Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger zu 1. ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil für eine besondere Bindung des Klägers zu 1. an das totalitäre System im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte gegeben waren. Die Neufassung der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG hat für die Kläger keine günstigere Rechtslage herbeigeführt. Zwar ist der Kläger zu 1. durch § 5 Nr. 2 b) BVFG in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts ersichtlich nicht vom Erwerb der Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG ausgeschlossen, da er als Major in einem Baubataillon keine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00; BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00. 24 Dadurch hat sich die Rechtslage aber nicht zugunsten der Kläger geändert, da sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des BVFG unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ausschlusstatbestand jeweils in etwa gleichem Maße nicht erfüllt ist. Da somit keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Kläger vorliegt, kann dahinstehen, ob in Verfahren, die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ge- richtet sind, Änderungen der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Betroffenen über- haupt im Rahmen eines Antrags nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend zu machen sind. Es spricht allerdings einiges dafür, dass in Aufnahmeverfahren Änderungen der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Betroffenen jederzeit in einem neuen Antragsverfahren geltend gemacht werden können, weil die Bestandskraft der Ablehnung eines Aufnahmebescheides nach Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten der Aufnahmebewerber nicht erfassen dürfte. 25 Vgl. zur Abgrenzung Wiederaufgreifen des Verfahren/selbständiges Neuverfahren z. B. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 51 Rdnr. 46 ff; Kemper, NVwZ 1985, S. 872 ff . 26 Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3. VwVfG sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere kann der im Januar 1999 vorgelegte Auszug aus der Personalakte des Klägers zu 1. nicht als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG angesehen werden, das eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dies folgt bereits daraus, dass das Bundesverwaltungsamt in seinen ablehnenden Entscheidungen allein auf den Dienstrang des Klägers zu 1. abgestellt und das Vorbringen der Kläger zur konkreten Tätigkeit des Klägers zu 1. nicht in Zweifel gezogen hatte. Abgesehen davon haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass sie die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten haben und ohne grobes Verschulden gehindert waren,den Grund für das Wiederaufgreifen im Erstverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). 27 Die angefochtenen Bescheide sind aber deshalb rechtswidrig, weil sie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermessensfehlerhaft ablehnen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkungen für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist erfüllt, da der ablehnende Bescheid vom 28. November 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1997 rechtswidrig waren. Der Kläger zu 1. hatte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den die Kläger zu 2. und 3.. nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einzubeziehen waren. Der Kläger zu 1. erfüllte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG und war gemäß § 6 Abs. 2 BVFG a. F. deutscher Volkszugehöriger. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BVFG a. F. liegen vor, da die Eltern des Klägers deutsche Volkszugehörige sind und der Kläger zu 1. mit deutscher Nationalität in seinem ersten Inlandspass eingetragen war. Dem Kläger zu 1. waren auch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. in der Familie bestätigende Merkmale wie Sprache , Erziehung oder Kultur vermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 setzt eine Sprachvermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. voraus, dass die Eltern oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergegeben haben. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kind als Sprache überwiegend Deutsch vermittelt worden sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn das Kind die deutsche Sprache im Elternhaus erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist, wobei die deutsche Sprache zumindest Gewicht gehabt haben muss. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99. 29 Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Aufgrund des Gesprächs des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass dieser in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass der Kläger zu 1. wesentliche Teile seiner deutschen Sprachkenntnisse außerhalb seiner Familie gewonnen hat, ist das Gericht auf Grund der heute noch vorhandenen Kenntnisse sowie der glaubhaften Angaben der Kläger zur Sprachvermittlung im Aufnahmeantrag zu der Überzeugung gelangt, das dem Kläger zu 1. in seiner Kindheit und Jugend die deutsche Sprache mit Gewicht familiär vermittelt worden ist. Aus den dargelegten Gründen erfüllt der Kläger zu 1. im Übrigen auch die Vorausset- zungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). 30 Ist ein belastender Verwaltungsakt rechtswidrig, steht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Rücknahme des Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen hat das Bundesverwaltungsamt bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil es sowohl im Bescheid vom 17. Februar 1999 als auch im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 davon ausgeht, dass der ablehnende Bescheid vom 28. November 1996 unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten keinen Anlass zur Beanstandung bietet. Dieser Ausgangspunkt ist, wie oben ausgeführt, sachlich unrichtig, da der Bescheid rechtswidrig ist und auch nach der heute geltenden Rechtslage der Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllt. Das Bundesverwaltungsamt ist daher von rechtlich unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen und hat somit von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 2 VwGO). 31 Vgl. z. B. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 114 Rdnr. 12. 32 Die Kläger haben allerdings keinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, da das der Beklagten zustehende Ermessen nicht zu ihren Gunsten auf Null reduziert ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null setzt in der Regel voraus, dass ein Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt für den Betroffenen schlechthin unerträglich wäre, einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben beinhalten würde oder mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. 33 Vgl. z. B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 Rdnr. 7; Sachs, a.a.O., § 51 Rdrn. 18/19. 34 Anhaltspunkte dafür, dass das Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmebescheides für die Kläger schlechthin unerträglich wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung auf die Bestandskraft kann auch nicht als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben angesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob das Festhalten an einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Regel einen Verstoß gegen Treu und Glauben beinhaltet. Die Auslegung des § 5 Nr. 1 d) BVFG a. F. ist erst durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ca. 2 Jahre zuvor vom Bundesverwaltungsamt vertretene Ausfassung ersichtlich unvertretbar war. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverwaltungsamt bei schlichter Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Aufnahmebescheides regelmäßig auf Antrag das Verfahren wieder aufnimmt; vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes insoweit uneinheitlich ist. 35 Bei der erneuten Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Beklagte das nicht unerhebliche private Interesse der Kläger an einer materiell richtigen Entscheidung gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides vom 28. November 1996 abzuwägen. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, dass eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides und die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3.. nur die Rechtsstellung der Kläger für die Zukunft verbessert und daher lediglich das Prinzip der Rechtssicherheit gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen dürfte. Außerdem müssen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes in vergleichbaren Fällen berücksichtigt werden. Sollte für vergleichbare Verfahren eine dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechende, hinreichend einheitliche Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes nicht bestehen, müsste dieser Mangel durch geeignete Maßnahmen von der Beklagten behoben werden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. 37 Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 38