Urteil
7 K 10137/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0211.7K10137.00.00
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Tenor
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nummer 0000 vom 2.11.2000 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitstung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nummer 0000 vom 2.11.2000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitstung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen die Indizierung des von ihnen verfassten Buches " T. C. ". Sie sind Mitglieder einer Theatergruppe und reisen mit ihrem Caravan durch Europa, um im Rahmen von Aktionen den Konsumenten die Frage nach dem Warum des Einkaufens zu stellen. Im Rahmen ihrer Aktionen vertreiben sie unter dem Namen "X. ?" und unter dem Slogan "X. ? " im Caravan oder an Verkaufsständen im öffentlichen Raum oder im Rahmen von Theaterfestivals Produkte mit dem Logo der Theatergruppe " X ?" Das Projekt und die Produkte werden im Internet unter der Webside (http: // www. ) bekannt gemacht und verkauft. Zu diesen Produkten zählen T-Shirts, Becher, Mützen, Parfums und ein Würfel, der auf verschiedenen Seiten die Aufschriften "Kaufe", "Kaufe nicht", "Kaufe später", "Kaufe auf Kredit", "Warte" und "Stehle" trägt. Zur Vervollständigung ihrer Produktpalette verfassten die Kläger nach ihren eigenen Angaben auch das Buch mit dem Titel " T. C. " - ein "X. Buch für Kinder". Das Buch wurde für einen Auftritt der Kläger im Rahmen der Leipziger Buchmesse 2000 in einer Höhe von 2000 Exemplaren beim Verlag Coppenrath gedruckt. Das Buch wurde nicht lediglich aus dem Caravan heraus, sondern auch ohne das Theaterstück angeboten und war im freien Buchhandel erhältlich. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellte am 28.09.2000 den Antrag, das Buch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen, da das Buch insgesamt Aufforderungen zu hemmungslosem Konsum von teuren Markenartikeln und die Verheißung, Selbstwertgefühl insbesondere durch den Kauf solcher Artikel erwerben zu können, enthalte. Zudem werde den Kindern nahegelegt, Eltern um die Erhöhung von Taschengeld anzugehen u.a. mit folgender Argumentation "Wenn du nicht mehr Taschengeld bekommst, dann wärst du gezwungen zu stehlen". Nach Einleitung des Indizierungsverfahrens teilte der Coppenrath Verlag der Beklagten mit, das Buch sei kein Verlagsprodukt des Hauses. Es sei das Ergebnis einer unentgeltlichen Unterstützung der Autoren für ihren Auftritt im Rahmen der Leipziger Buchmesse. Der Herstellerhinweis wie auch der Hinweis auf ein Copyright des Coppenrath Verlags seien bereits Anfang Mai 2000 durch einen Aufkleber getilgt bzw. richtiggestellt worden. Beim Coppenrath Verlag seien nicht mehr als 60 Exemplare des Buches bestellt und ausgeliefert worden. Der Großteil der vorhandenen Auflage sei direkt den Autoren zur Verfügung gestellt worden (ca. 250 Exemplare). Es sei sichergestellt, dass die wenigen beim Coppenrath Verlag vorhandenen Archivstücke nicht in den Verkehr gebracht würden. Nachdem sich der Coppenrath Verlag vom Vertrieb des Buches zurückgezogen hatte, wurde dieses weiterhin von den Klägern im Internet vertrieben. Es wird inzwischen bei der Buchhandlung Walther König herausgegeben. Die Sitzung der Bundesprüfstelle über die Indizierung des angezeigten Buches fand am 02.11.2000 statt. Die Kläger wurden hierüber durch den Coppenrath Verlag, der zunächst mit Schreiben vom 10.10.2000 - abgesandt am 13.10.2000 - geladen worden war, informiert. Die Bundesprüfstelle benachrichtigte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 20.10.2000 vom Termin zur mündlichen Verhandlung. Über den genauen Zeitpunkt wurden die Kläger am 31.10.2000 von der Bundesprüfstelle telefonisch informiert. Sie teilten mit Fax vom gleichen Tage mit, zu der Sitzung zu erscheinen. Mit Entscheidung Nummer 0000 vom 02.11.2000, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 31.11.2000 nahm die Beklagte nach Anhörung der Kläger in der Sitzung vom 02.11.2000 das Buch in die Liste jugendgefährdender Schriften auf. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen Kunstschutz und Jugendschutz hat das 12er-Gremium die Erwägung angestellt, ob es sich vorliegend nicht um Satire handeln könnte. Die Überlegungen, ob es sich hier möglicherweise um Satire handeln könnte, ergab sich für die Beisitzerinnen und Beisitzer in erster Linie aus der Motivationsentstehung dieses Buches. Das Buch ist nach dem Ausdruck auf der Rückseite ein solches, welches für Kinder geschrieben wurde. Es ist ein Buch, das zum "Lesen, Vorlesen, Lernen und Einkaufen" dienen soll. "Für alle kleinen Einkäufer ab 3 Jahren". Das Buch erhebt also einen pädagogischen Anspruch. Was dann als pädagogischer Anspruch vermittelt wird, ist die These, dass Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Shopping ohne finanzielle Grenzen haben, da dieses für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtig sei. Sofern dieser Anspruch nicht verwirklicht werden kann, sind sie legitimiert, Straftaten zu begehen, um ihrem Anspruch auf Persönlichkeitsentwicklung Rechnung zu tragen. Ziel von Pädagogik aber darf es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sein, Kinder zur Begehung von Straftaten zu erziehen; das Wächteramt des Staates, das durch die Jugendschutzgesetze verwirklicht wurde, ist gehalten, solche Werke von Kindern fernzuhalten und die Erziehungsbemühungen von Eltern und Erziehungsberechtigten durch eben solche Maßnahmen zu unterstützen. Da die Autoren selbst erklärt haben, dass es sich hierbei keinesfalls um Satire handelt, wurde dieses Argument im Abwägungsprozess zwischen Kunstschutz und Jugendschutz nicht weiter verfolgt. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich möglicherweise um Satire handeln kann, ist jedoch das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle zu der Auffassung gelangt, in jedem Fall dem Jugendschutz den Vorrang vor dem Kunstschutz einzuräumen, da dieses Buch, wie bereits ausgeführt, sich insbesondere an jüngere Kinder richtet und die Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie eindeutig belegen, dass Kinder bis zum Alter von ca. 12 Jahren nicht in der Lage sind oder kaum in der Lage sind, Satire als solche zu erkennen und einzuordnen. Ein Fall von geringer Bedeutung kam schon aus dem Grunde nicht in Betracht, weil das Buch nach Ansicht der Beisitzerinnen und Beisitzer einen extrem jugendgefährdenden Inhalt und darüber hinaus der Verbreitungsgrad als hoch einzustufen ist, da das Buch in der Gänze auf der Internetseite dargeboten wird. Darüber hinaus ist nach Angaben der Autoren eine Neuauflage geplant, so dass auch aus diesem Grund ein Fall von geringer Bedeutung zu verneinen ist." Die Entscheidung wurde der Klägerin zu 1) unter dem 05.12.2000 vorab mit Fax bekannt gegeben. Der Bescheid wurde den Klägern am 07.12.2000 zugestellt. Die Kläger hatten am 04.12.2000 beantragt, die Vollziehung der Anordnung über die Aufnahme des Buches in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auszusetzen. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 06.12.2000 abgelehnt. Die Kläger haben am 04.12.2000 Klage erhoben. Sie wenden sich gegen die Indizierung des von ihnen verfassten Buches mit der Begründung, die Entscheidung der Beklagten sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Das Verfahren zur Aufnahme des Buches der Kläger in die Liste der jugendgefährdenden Schriften sei zunächst nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Benachrichtigung der Klägerin zu 1) habe nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 2 DVO GjSM entsprochen. Der Kläger zu 2) sei entgegen § 4 Abs. 2 DVO GjSM nicht über den Anhörungstermin benachrichtigt worden, obwohl seine Anschrift über den Coppenrath Verlag zu erfragen gewesen wäre. Die Kläger seien am 20.10.2000 erstmals über den Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt worden, nachdem die Klägerin zu 1) sich selbst telefonisch an die Beklagte gewandt habe. Allein durch ihr Erscheinen zum Anhörungstermin hätten die Kläger nicht gemäß § 4 Abs. 3 DVO GjSM auf die Einhaltung dieser Vorschriften, deren Existenz ihnen zum fraglichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, verzichtet. Den Klägern sei bei Erhalt des Telefaxes der Beklagten nicht bekannt gewesen, welche weitreichenden Folgen die Indizierung ihres Buches haben würde und es sei ihnen innerhalb der verbliebenen Zeit auch nicht mehr möglich gewesen, sich rechtskundigen Rat über die Art der in Aussicht gestellten Maßnahme einzuholen, geschweige denn eine rechtliche Vertretung im Anhörungstermin zu organisieren. Desweiteren sei zu rügen, dass die Entscheidung der Beklagten den Klägern auch nicht ordnungsgemäß und mit einer Begründung versehen zugestellt worden sei. Die Entscheidung der Beklagten sei vor allem in materiell rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Da die Beklagte bei der Feststellung der Jugendgefährdung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu behandeln sei, müsse sie sich auch an den Regeln, die für die Verwertung von Sachverständigengutachten gelten, messen lassen. Hiernach dürfe das Gericht die Ergebnisse einer Sachverständigenbegutachtung nicht ungeprüft übernehmen. Es müsse vielmehr das Gutachten kritisch überprüfen und dazu erforderlichenfalls auch Fachliteratur zu Rate ziehen. Die Sachverständigenäußerungen der Beklagten in der Begründung vom 05.12.2000 hielten einer kritischen Überprüfung nicht stand. Die Verwertung von Sachverständigengutachten sei unzulässig, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Die Beklagte lege ihren Erwägungen durchgehend einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde. So lese sie in das Buch der Kläger Aussagen hinein, die sich dort an keiner Stelle wiederfinden würden. So fordere das Buch an keiner Stelle zum Stehlen oder zur Begehung sonstiger Straftaten auf. Bei der von der Beklagten monierten Stelle würden Kindern und Jugendlichen lediglich Argumente in der Diskussion um mehr Taschengeld nahegelegt. Diese Argumente seien bei näherer Betrachtung für Kinder ebenso unverständlich wie unnütz. Ein Kind werde mit den Eltern ebensowenig die eigene Persönlichkeitsentwicklung diskutieren wie es mit makroökonomischen Gesichtspunkten argumentieren werde, um eine Taschengelderhöhung zu erhalten. Ein dreijähriges Kind wisse noch nicht einmal was "stehlen" bedeute. Kindern erschließe sich der Inhalt dieser Seite überhaupt nicht. Ältere Kinder könnten hingegen die Wertung durch die Eltern bei den dargebotenen Argumenten abschätzen. Die Vorstellung, dass ein Kind auch nur eines der vorgeschlagenen Argumente tatsächlich in der Taschengelddiskussion anführe, sei rundheraus abwegig. Entscheidend sei, dass die Passage nicht zum Stehlen auffordere sondern zum Diskurs mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen. Die Argumentation der Beklagten, das Buch der Kläger fordere Kinder und Jugendliche auf, Straftaten zu begehen, weil es Shopping als etwas Angenehmes darstelle, Shopping jedoch für Kinder ohne die Begehung von Straftaten nicht zu finanzieren sei, sei nicht nachvollziehbar. An keiner Stelle würden Kinder und Jugendliche zum Konsum aufgerufen. Das Buch der Kläger handele nicht von Konsum sondern von Shopping. Es parodiere - auch für Kinder ohne weiteres verständlich - die Werbewelt. Für die Werbewelt sei es gleichgültig, ob einmal gekaufte Produkte auch konsumiert oder ob sie unmittelbar nach dem Konsum entsorgt würden. Das Buch fordere an keiner Stelle zum Kauf teurer Markenartikel auf. Das Buch der Kläger verheiße Kindern und Jugendlichen an keiner Stelle "durch Kauf von Konsumartikeln Selbstwertgefühl erwerben zu können". Die Beklagte stütze ihre Begründung im Wesentlichen darauf, dass "Sozialneid" aus Kindern Kriminelle mache. Bezeichnenderweise kenne die kriminologische Literatur den Begriff des Sozialneids aber nicht. Die Behauptung der Beklagten, das Buch verhindere die Vermittlung sozialer Kompetenz, sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass es bereits nicht einleuchte, warum Menschen mit dem Hobby Shopping von der Beklagten mit Eigenschaften wie Rücksichtslosigkeit, Gleichgültigkeit, Unhöflichkeit, Verschwiegenheit und Schwatzhaftigkeit belegt würden, dürften die von der Beklagten dargestellten Äußerungen im Buch der Kläger nicht aus dem zuvor geschilderten Kontext gerissen werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass übermäßiger Konsum zur Kaufsucht führe. Die Beklagte verkenne, dass ein nachweisbarer oder aufgrund empirischer Untersuchungen auch nur wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Buch der Kläger und einem übermäßigen Konsum geschweige denn einer ausgeprägten Selbstwertschwäche nicht bestehe. Es gehe den Klägern weder um Konsumkritik noch um die Verherrlichung von Konsum. Die Kläger wollten vielmehr die Käufer ihrer Produkte bzw. die Besucher ihres Theaters dazu anregen, sich mit einem sehr zentralen Aspekt der Kultur zu befassen. Die Kläger hätten sich dazu des Stilmittels der Parodie bedient. Bei dem Buch handele es sich nicht um eine Satire sondern vielmehr um eine Parodie der Konsum- und Werbewelt. Diese sei Teil der Performance der Kläger. Eine Kinder- und Jugendgefährdung sei nicht gegeben. Obgleich das Buch formal als ein "X. ? - Buch für Kinder" bezeichnet werde, sei es selbstverständlich nicht primär für Kinder gedacht. Soweit es auf der Rückseite des Buches in übertrieben puppiger Form heiße "Für alle kleinen Einkäufer ab drei Jahren", ergebe sich dies für die Altersgruppe der drei bis sechsjährigen Kinder unproblematisch bereits daraus, dass Kinder dieser Altersstufe überhaupt noch nicht selbständig lesen könnten. Einem Kind, das bereits gut lesen könne und etwa die 2. Schulklasse besuche, werde das Buch als zu kindlich erscheinen, als dass es sein Interesse wecken könne. Das Buch entspreche zudem seiner Gestaltung und seinem Layout nach nicht wirklich einem Kinderbuch. Bestimmte Farbkombinationen, etwa schwarz und gelb, würden von Kindern nicht als angenehm, sondern als diffus bedrohlich empfunden. Zudem sei das Buch für Kinder der Altersgruppe bis sechs Jahren auch rundherum langweilig, weil sie zu den Inhalten, die das Buch behandele, noch keine Beziehung hätten. Für ältere Kinder und Jugendliche sei aber auch keine Gefährdung gegeben, da diese die Parodie der Werbewelt in dem Buch ohne weiteres verstünden. Es sei den Klägern bislang nicht ein einziges Mal widerfahren, dass ein Kind sich mit den problematischen Passagen des Buchs einverstanden oder sich mit dem Buch insgesamt identifiziert hätte. Das Stilmittel der Parodie werde auch in Kinderbüchern renommierter Verlage verwandt und komme in zahlreichen Kinderfilmen und für Kinder bestimmten Fernsehserien vor. Es sei auch nicht geplant gewesen, das Buch der Kläger im normalen Buchhandel womöglich in der Kinderabteilung zu vertreiben. Es sei der Vertrieb über ausgewählte Buchläden und Museumsshops bzw. im Verkaufscaravan der Kläger beabsichtigt gewesen. Das Maß der Gefährdung, soweit eine Gefährdung überhaupt bestehe, sei bereits aufgrund der Auflage und der Verbreitungsform als überaus gering zu bewerten. Die Beklagte habe die widerstreitenden Belange des Kunstschutzes auf der einen und des Jugendschutzes auf der anderen Seite nicht hinreichend im Sinne der Herstellung einer Konkordanz zwischen diesen Rechtsgütern abgewogen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Buch der Kläger stark in das Konzept des Theaterstücks eingebunden gewesen sei. Buch und Theaterstück selbst würden in der Kritik umfangreich und ganz überwiegend wohlwollend besprochen. Dabei komme hinzu, dass das Maß der Gefährdung, soweit eine Gefährdung überhaupt bestehe, bereits aufgrund der Auflage und der Verbreitungsform als überaus gering zu bewerten sei. Bei dieser Sachlage sei dem Kunstschutz gegenüber dem Jugendschutz Vorrang einzuräumen. Die Kläger beantragen, die Entscheidung Nr. 0000 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 2. November 2000, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 000 vom 31. November 2000, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Indizierungsanordnung sei zunächst formell rechtmäßig ergangen. Der Kläger zu 2) sei in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, soweit er über den Anhörungstermin nicht benachrichtigt worden sei. Dem Verfasser der Schrift sei lediglich "soweit möglich" in dem Verfahren vor der Bundesprüfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Gelegenheit sei ihm gegeben worden, da er am Erörterungstermin - durch die Klägerin zu 1) unterrichtet - teilgenommen habe. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 04.05.1993 - 20 A 3/90 -, festgestellt, dass die in § 12 GjSM enthaltene Einschränkung es der Prüfstelle ermöglichen solle, angesichts von Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts insbesondere bei Nichtwissen um Person und Anschrift oder bei sonstiger Unerreichbarkeit der Anzuhörenden auf die Anhörung zu verzichten. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da die Anschrift des Klägers zu 2) nicht ersichtlich sei und bei der Copyrightangabe nur der Vorname "André" erwähnt worden sei. Darauf habe die Beklagte die Klägerin zu 1) in der Ladung auch ausdrücklich hingewiesen und es ihr anheimgestellt, dem Kläger das beiliegende Doppel der Ladung zuzuleiten oder der Beklagten seine Anschrift mitzuteilen. Dass die Zweiwochenfrist des § 4 Abs. 2 DVO GjSM verpasst worden sei, lasse sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Die Verfahrensbeteiligten seien durch Schreiben vom 13.10.2000 über den Termin benachrichtigt worden. Die Kläger hätten jedenfalls am 31.10.2000 per Telefax mitteilen lassen, dass sie zur Anhörung erscheinen würden, ohne in irgendeiner Weise zu erwähnen, dass der Termin zu kurzfristig sei. Sie seien am 02.11.2000 zur Anhörung erschienen, wobei ausgiebig Gelegenheit zur Erörterung bestanden habe. Dem Zweck der Formvorschrift, eine ausreichende Terminsvorbereitung und die Teilnahme zu ermöglichen, sei damit hinreichend entsprochen worden, ein Verfahrensfehler jedenfalls nach § 46 VwVfG nicht bedeutsam. Dem entspreche § 4 Abs. 3 DVO GjSM, mit dem ein Verzicht auf die Einhaltung des Fristerfordernisses ermöglicht werde. Weiterhin greife auch die Rüge der Kläger, eine ordnungsgemäße Zustellung der begründeten Entscheidung sei nicht ergangen, nicht. Die Entscheidung der Beklagten sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Das Buch behandele Fragen und Themen rund um das Thema Shopping. Laut Erläuterung auf der Rückseite des Buches sei es "Ein Buch zum Lesen, Vorlesen, Lernen und Einkaufen für alle kleinen Einkäufer ab 3 Jahren." Das Buch richte sich damit an Kinder und Jugendliche ab drei Jahren. Dem entspreche auch die einfach gehaltene Sprache und die bunte Aufmachung des Buches. Es richte sich also an Menschen, die aufgrund ihrer Entwicklung noch nicht in der Lage seien, den genannten Anforderungen im Buch kritisch entgegenzutreten. Die Rechtfertigung der Kläger, das Buch sei schon deshalb nicht geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden, weil es sich nur formal an Kinder wende, aber primär für Erwachsene gedacht sei, greife nicht. Der Titel des Buches laute " T. C. - ein X. - Buch für Kinder." Das Buch richte sich also ausdrücklich an "alle kleinen Einkäufer ab drei Jahren". Es sei ausweislich der Erläuterung auf dem Buchrücken ein " Buch zum Lesen, Vorlesen, Lernen und Einkaufen". In dem Buch würden die Kinder und Jugendlichen direkt angesprochen. Auch sei das Buch in der Du-Form geschrieben. Dem entspreche eine schlichte Sprache und bunte kindgerechte Aufmachung des Buches. Ob Kinder bereits lesen könnten oder nicht, sei unerheblich, da ihnen das Buch, wie auf dem Buchrücken selbst vorgeschlagen, durch andere vorgelesen werden könne. Auch der Kontext, in dem das Buch vertrieben werde, spreche nicht dagegen sondern dafür, dass Kinder und Jugendliche das Buch kauften. Es werde nicht nur in Einkaufszonen, sondern auch im Internet vertrieben. Zudem könnten Kinder und Jugendliche an das Buch auch auf anderem Wege gelangen, indem sie sich das Buch von Freunden ausleihen würden. Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung vom 02.11.2000 sachverständig im Einzelnen dargelegt, dass das streitgegenständliche Buch aufgrund seiner inhaltlichen Gestaltung eine sittliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche darstelle und geeignet sei, Kinder und Jugendliche sozial-ethisch zu desorientieren. Soweit die Kläger der Meinung seien, die Beklagte gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil das Buch an keiner Stelle zur Begehung von Straftaten auffordere, werde die Entscheidungsbegründung der Beklagten in wesentlicher Hinsicht unzulässig verkürzt. Im Vordergrund der Bewertung als jugendgefährdend durch die Beklagte stehe, wie sich der Entscheidungsbegründung entnehmen lasse, nicht der Aufruf zum Stehlen, sondern die Erkenntnis, dass die Schrift der Kläger die Befriedigung von Konsumbedürfnissen der Kinder in der Weise absolut setze, dass Hemmungen, Vorbehalte und selbst Grenzen der finanziellen Möglichkeiten des Kindes beiseite geschoben würden. Die Aufforderung an das Kind, den Eltern mitzuteilen, dass es gezwungen sei zu stehlen, wenn es nicht mehr Taschengeld bekomme, enthalte implizit die Aussage, dass dem Kind keine andere Wahl bleibe, wenn die Eltern seinem Wunsch nach mehr Taschengeld nicht folgten. Im Ergebnis laufe dies auf einen Aufruf zum Stehlen hinaus, wobei dahingestellt bleiben könne, ob eine solche Aufforderung von den Klägern gewollt sei. Entscheidend sei, dass sie für den kindlichen Empfängerhorizont so verstanden werden könne. Bei der Indizierungsentscheidung handele die Beklagte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfahre die Beklagte bei der Feststellung der Jugendgefährdung wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger. Die Kläger müssten also der Wertung ihres Buches als jugendgefährdend sachkundige Äußerungen entgegenhalten. Daran fehle es. Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass das Buch von Kindern und Jugendlichen als Satire verstanden würde und daher keine Gefährdung darstelle, würden sie verkennen, dass Kinder in einem Alter ab drei Jahren, für die das Buch geschrieben sei, nicht in der Lage seien, Elemente der Satire oder der Parodie zu erkennen. Die Kinder verfügten nicht über ein hinreichendes Potential, um Aufforderungen in dem Buch kritisch entgegenzutreten und sich ihnen zu widersetzen. Erwachsene seien hierzu in der Lage, Kinder jedoch nicht. Gleiches gelte für Jugendliche. Die Mittel der Kläger könnten im Rahmen eines Theaterprojekts Sinn machen und als Satire oder Parodie empfunden werden. Dies gelte jedoch für ein Kinderbuch nicht. Die Provokation, die mit dem Buch verbunden sei, werde von den Kindern nicht verstanden. Die glaubhaft dargebrachte Aufforderung der Autoren an die Leser zu stehlen und die - vermutlich nur vorgeblich - kritiklose Hingabe an den Konsumrausch, die das Buch durchwirke und die es vermittele, führten in Verbindung mit der fehlenden Fähigkeit der angesprochenen Kinder, diese Aussage als Satire zu identifizieren und zu relativieren, zu einem besonders hohen Gefährdungsgrad. Gerade Kinder und Jugendliche könnten häufig den vollen Gehalt eines Kunstwerks nicht ermessen. Dies gelte nicht nur für die labilen, gefährdungsgeneigten Jugendlichen, sondern auch für diejenigen Kinder und Jugendlichen, die kraft Veranlagung oder Erziehung gegen schädigende Einflüsse stärker geschützt seien. Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung den Kunstwert des Buches berücksichtigt und beide Komponenten - den Jugendschutz und den Kunstvorbehalt - gesehen und sachgerecht abgewogen. Sie habe sich in ihrer Anordnung auf Seite 3 bis 7 mit der Frage der Jugendgefährdung und ihrer Bedeutung im Verhältnis zur Kunstfreiheit eingehend befasst. Die für Kinder und Jugendliche mit dem Buch verbundenen Gefahren seien im Einzelnen erläutert und dargestellt und das Gewicht der Jugendgefährdung im Verhältnis zur Bedeutung des Kunstvorbehalts im Anschluss daran umfangreich begründet worden. In Abwägung dieser beiden Feststellungen - jugendgefährdend und Annahme einer gewissen künstlerischen Bedeutung - sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass die Jugendgefährdung vorrangig sei, da der Grad der Jugendgefährdung den Kunstgehalt des Buches erheblich übersteige. Die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche den Aufforderungen im Buch folgend Straftaten begehen würden und sich zu hemmungslosem Konsum hinreißen lassen würden und ein asoziales sowie gewalttätiges Verhalten gegenüber Freunden und Geschwistern an den Tag legten, sei höher anzusiedeln als der dem Buch zugrundeliegende Kunstwert. Die Wirkungen, die das Kunstwerk auf der Realebene entfalte, seien als stark jugendgefährdend zu qualifizieren. Der hohe Verbreitungsgrad des Buches trage zu diesem Gewicht der Jugendgefährdung ebenfalls mit bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung Nr. 0000 vom 02.11.2000 des 12er Gremiums der Bundesprüfstelle ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist daher aufzuheben. Ob die von den Klägern gerügten formellen Mängel des Indizierungsverfahrens - insbesondere die ordnungsgemäße Ladung der Kläger - vorliegen , lässt die Kammer dahingestellt, da die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 0000 jedenfalls materiell rechtswidrig ist, weil sie keine Abwägung zwischen dem Kunstvorbehalt und der Jugendgefährdung erkennen lässt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM sind Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Anhaltspunkte für eine genauere Bestimmung des Indizierungstatbestandes bietet Satz 2 der genannten Vorschrift. Hiernach sind Schriften, die verrohend wirken, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizen oder den Krieg verherrlichen, in die Liste aufzunehmen. Diese Fallbeispiele verdeutlichen, dass eine Indizierung erst bei einem deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr in Betracht kommen soll. Vgl. Bundesverfassungsgericht, (BVerfG) Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 ff. Der Nachweis der Jugendgefährdung ist als erbracht anzusehen, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefährdung durch die betreffende Schrift mutmaßlich eintreten wird. Hierfür reicht die einfache Wahrscheinlichkeit aus, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.12.1971 - I C 31.68 -, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Buchholz, 436.52 § 1 GjSM Nr. 8. Das Gericht hat hierbei die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass eine Jugendgefährdung vorliegt, voll zu überprüfen. Nach der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die Fachgerichte auf Seite des Kinder- und Jugendschutzes im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen, welchen schädigenden Einfluss die konkrete Schrift ausüben könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 20/02 -, BVerwGE 91, S. 211 (215); Niehues, NJW 1997, S. 557 (559). Allerdings hat das Gericht die wertende Einschätzung der Bundesprüfstelle, auch soweit es um die Beurteilung eines schädigenden Einflusses des indizierten Mediums auf Jugendliche geht, als sachverständige Äußerung zu beachten, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992- 7C 20/02 -, BVerwGE 91, S. 211 (216). Für die Verwertbarkeit der Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle gelten dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens: eine solche ist nicht gegeben, wenn - erstens - das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn - zweitens - das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn - drittens - der Sachverständige nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn - viertens - sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der zu klärenden Fragen verändert, wenn - fünftens - ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn - sechstens - das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 (Leitsatz 7); juris. Die Bundesprüfstelle hat anhand der von ihr ermittelten Texte die Jugendgefährdung des Kinderbuches dargelegt und durch das sachverständig besetzte 12er Gremium begründet. Ob diese Begründung die Wertung des Buches "X. " als jugendgefährdend trägt, erscheint - jedenfalls soweit es um die Feststellung, das Buch fordere Kinder und Jugendliche zu Straftaten auf - zumindest fraglich. Die Kammer konnte jedoch von einer näheren Überprüfung der jugendgefährdenden Wirkung des Buches absehen. Denn selbst wenn das Buch "X. " entsprechend der Einschätzung der Bundesprüfstelle als jugendgefährdend anzusehen ist, ist der Bescheid des 12Gremiums doch wegen der fehlenden erforderlichen Abwägung zwischen dem Kunstvorbehalt und dem Jugendschutz aufzuheben. Eine Schrift darf gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjSM u.a. dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie der Kunst dient. Dies bedeutet zwar nicht, dass derartige "schlicht" jugendgefährdende Schriften generell von einer Indizierung ausgeschlossen wären, wenn sie auch diese Voraussetzung erfüllen. Vielmehr sind sie nur dann in die Liste aufzunehmen, wenn eine Abwägung der Beklagten zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz einen Vorrang der Belange des Jugendschutzes ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 - und - 7 C 22.92 -, a. a. O. und vom 28.08.1996 - 6 C 15/94 -, NJW 1997, 602. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften muss sich zur Vorbereitung der Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen sein - wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugend- und des Kunstschutzes im Ansatz gleichwertig gegenüber, das bedeutet, dass sich die Annahme eines generellen Übergewichtes des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Gleichfalls unzulässig ist eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Die Annahme eines wie auch immer gearteten Beurteilungsspielraumes der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in diesem Bereich ist nicht gerechtfertigt. Was zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt also uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1992 - 7 C 20.92 - und 7 C 22.92 - , a. a. O.. Diesen Anforderungen wird die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle nicht gerecht. Die Bundesprüfstelle hat zwar, ohne nähere Begründung, eine wertende Einschätzung des Buchs als Kunstwerk, welches durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geschützt ist, vorgenommen. Diese Einschätzung ist auch nicht zu beanstanden, da das Buch genügend Merkmale aufweist, um es dem äußerst weiten Schutzbereich der Kunstfreiheit im Sinne des Grundgesetzes zuzuordnen. Das Buch ist sowohl bei formaltypischer Betrachtung als auch unter Berücksichtigung der herkömmlichen materialen Kriterien als Kunst anzusehen. Es ist das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, wie sie etwa im Druck, in der Farbkomposition, in den Zeichnungen etc. zum Ausdruck kommt. Das Buch ist Ausdruck der künstlerischen Strategie der Kläger, die Tätigkeit des "Shoppings" wertneutral darzustellen. Es ist im Zusammenhang mit der vom Kulturausschuss der Stadt Hamburg unterstützten Performance einer Theatergruppe entstanden und wird - nach der Indizierungsentscheidung - in einer Kunstfachbuchhandlung herausgegeben. Die vom 12-Gremium vorgenommene Abwägungsentscheidung, mit der es dem Jugendschutz Vorrang vor dem Schutz des Buches als Kunstwerk eingeräumt hat, ist aber fehlerhaft erfolgt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Abwägungsentscheidung durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist, da der Bundesprüfstelle insoweit ein gesetzlich eingeräumter Entscheidungsvorrang verbleibt. Das Gericht hat aber zu überprüfen, ob die rechtlichen Vorgaben bei der Abwägungsentscheidung, hier also die Gewichtung des Buches als Kunstwerk - eingehalten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 20/92 - , BVerwGE 91, 211. Eine einzelfallbezogene Gewichtung des betroffenen Buchs als Kunstwerk ist aber nicht durch das Prüfungsgremium vorgenommen worden und hat daher bei der Abwägung der beiden durch die Verfassung geschützten Güter - Jugend und Kunst - , welche im Rahmen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GjSM vorzunehmen ist, gefehlt. Ohne vorherige Gewichtung der einander konkret widerstreitenden Belange Kunst und Jugendschutz ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmende Abwägung jedoch nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.1996 - 6 C 15/94 - a.a.O.. Für eine solche Gewichtung der Reichweite des Kunstvorbehalts kann u.a. die Bedeutung sein, in welchem Maße jugendgefährdende Schilderungen in ein künstlerisches Gesamtkonzept eingebunden sind. Die Prüfung, ob jugendgefährdende Passagen eines Werks nicht oder nur lose in ein künstlerischen Konzept eingebunden sind, erfordert dabei eine werkgerechte Interpretation. Weiterhin kann für eine Bestimmung des Gewichtes, das der Kunstfreiheit bei der Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes im Einzelfall beizumessen ist, auch dem Ansehen, das ein Werk beim Publikum genießt, indizielle Bedeutung zukommen. Auch Echo und Wertschätzung, die es in Kritik und Wissenschaft gefunden hat, können Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben, ob der Kunstfreiheit Vorrang einzuräumen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - , NJW 1991, 1470, 1474. Eine Prüfung, ob die jugendgefährdenden Passagen des Buches in ein künstlerisches Konzept - etwa die Aktionskunst der Kläger - eingebunden sind, fehlt. Das 12er Gremium ist zwar der Frage nachgegangen, ob das Buch als Satire einzuschätzen ist. Eine Wertung dieser Satire als eigenständige Kunstform hat aber ebensowenig stattgefunden wie die Gewichtung des Buches unabhängig von dieser Kunstform. Der Verbreitungsgrad des Buches, welches eine Auflage von 2000 Exemplaren hat, nur in Museenshops bzw. auf Aktionsflächen der Theatergruppe und im Zusammenhang mit ihrer Webside erhältlich ist, ist nicht erfasst worden. Ebenso ist nicht berücksichtigt worden, welches Echo und welche Wertschätzung das Buch beim Publikum, der Presse und in der Kritik gefunden haben. Dem Jugendschutz wurde so ohne eigene Wertzumessung des Buches als Kunstprodukt im Hinblick auf die angeblich vom Buch ausgehende jugendgefährdende Wirkung sofort der Vorrang bei der Abwägung gegeben. Die fehlende Abwägung konnte angesichts der vorgeschriebenen besonderen institutionellen Zusammensetzung der Bundesprüfstelle bei der Entscheidung über die Indizierung durch das 12-Gremium auch weder durch den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung vom 6.12.2000 noch durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren nachgeholt werden. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger schon aufgrund der fehlenden Ermittlung der betroffenen Belange der Kunstfreiheit gegeben ist (Abwägungsausfall), war die Entscheidung aufzuheben. Aufgrund der besonderen Qualifikation der Bundesprüfstelle hatte diese die eigentliche Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit, die der Gewichtung nachfolgt, vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht kann diese fehlende Gewichtung nicht selbst vornehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.1996 - 6 C 15/94 - a.a.O.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.