OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 9888/99

VG KOELN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein von einer privatrechtlichen Betriebsführergesellschaft im eigenen Namen erlassener Heranziehungsbescheid ist unwirksam, wenn die vertragliche Ermächtigung zur selbständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse keine gesetzliche Grundlage hat. • Die Erhebung von Anschlusskosten gehört zur laufenden Betriebsführung eines Abwasserwerks und fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der kommunalen Behörde. • Die Einschaltung Privater zur unselbständigen Verwaltungshilfe ist zulässig, eine umfassende Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Private bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage. • Wird der Verwaltungsakt formell von einem nicht vertretungsberechtigten privaten Dritten erlassen, verletzt er die Beteiligtenrechte und ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Heranziehungsbescheid durch private Betriebsführergesellschaft ohne gesetzliche Grundlage unwirksam • Ein von einer privatrechtlichen Betriebsführergesellschaft im eigenen Namen erlassener Heranziehungsbescheid ist unwirksam, wenn die vertragliche Ermächtigung zur selbständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse keine gesetzliche Grundlage hat. • Die Erhebung von Anschlusskosten gehört zur laufenden Betriebsführung eines Abwasserwerks und fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der kommunalen Behörde. • Die Einschaltung Privater zur unselbständigen Verwaltungshilfe ist zulässig, eine umfassende Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Private bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage. • Wird der Verwaltungsakt formell von einem nicht vertretungsberechtigten privaten Dritten erlassen, verletzt er die Beteiligtenrechte und ist aufzuheben. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks mit Mehrfamilienhaus und beantragten Anschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage. Die GVE als Betriebsführerin der Stadt beauftragte die Erstellung des Kanalgrundstücksanschlusses; die Bauarbeiten wurden ausgeführt und die Velten GmbH stellte umfangreiche Rechnungen. Der Beklagte erließ einen Heranziehungsbescheid, mit dem die Kläger zur Zahlung von über 45.000 DM herangezogen wurden; die GVE trat auf dem Bescheid als ausführende Stelle auf. Die Kläger widersprachen und rügten unter anderem, ihnen sei zuvor ein Festpreis von maximal 5.000 DM genannt worden und die Kosten müssten innerhalb der städtischen Regelungen anders zugewiesen sein. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, woraufhin die Kläger klagten und das Verfahren gegen den Beklagten führten. Die Kläger beantragen die Aufhebung des Bescheides insoweit, als sie zu mehr als DM 5.000,- herangezogen wurden. • Zuständigkeit: Nach § 78 VwGO i.V.m. Ausführungsgesetz VwGO ist der Beklagte als erlassende Behörde richtiger Streitgegner; die Erhebung von Anschlusskosten fällt nach §§ 1, 10 KAG in den Aufgabenbereich der Gemeinde und damit in die Zuständigkeit des Beklagten. • Betriebsführung: Nach § 2 EigBVO und der Betriebssatzung gehört die Erhebung und Abwicklung von Anschlusskosten zur laufenden Betriebsführung des Abwasserwerks; dieses Geschäft ist regelmäßig und organisatorisch dem Eigenbetrieb zuzuordnen. • Formelle Fehler: Der Bescheid wurde faktisch von der privatrechtlichen GVE selbständig erstellt und als Absender ausgewiesen; eine Beteiligung oder verbindliche Entscheidungsfindung durch den Beklagten war nicht ersichtlich. • Gesetzesvorbehalt: Die vertragliche Ermächtigung (§5 Betriebsführungsvertrag) übertrug der GVE weitreichende Befugnisse zur selbständigen Ausübung hoheitlicher Aufgaben. Eine derart umfassende Übertragung hoheitlicher Befugnisse an eine private Gesellschaft ist ohne gesetzliche Grundlage wegen des Gesetzesvorbehalts des Art. 20 GG unwirksam. • Abgrenzung unselbständige Hilfe vs. Bevollmächtigung: Die Tätigkeit der GVE ging über unselbständige Verwaltungshilfe hinaus und entsprach organisatorisch eher einer selbständigen Erfüllung, sodass die vertragliche Vertretungsregelung die gesetzlich erforderliche Grundlage nicht ersetzt. • Rechtsfolge: Wegen der formellen Unzulässigkeit der Vertretung ist der Heranziehungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; eine materielle Prüfung der Kosten war damit entbehrlich. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Die Kläger obsiegen, der Beklagte hat die Kosten zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 08.10.1998 (Widerspruchsbescheid 20.10.1999) wird insoweit aufgehoben, als die Kläger zu einem Betrag von mehr als DM 5.000,- herangezogen wurden. Maßgeblich ist, dass der Bescheid formell von der privatrechtlichen GVE ohne gesetzliche Grundlage hoheitliche Befugnisse im eigenen Namen ausgeübt hat, was gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt; deshalb ist der Bescheid rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann beziehungsweise die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit leisten müssen. Die Berufung wurde zugelassen.