OffeneUrteileSuche
Urteil

27 K 4269/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0127.27K4269.00.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2000 und des Beschwerdebescheides vom 11. April 2000 verpflichtet, die Zeit der Berufsausbildung des Klägers zum Kfz-Mechaniker vom 11. Juni 1974 bis zum 25. März 1976 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Er wurde während seines Dienstes bislang weitestgehend bei Instandsetzungseinheiten verwendet. 3 Nach Abschluss der Realschule machte der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 1973 bis zum 25. März 1976 bei der Standortverwaltung Münster eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Vom 26. bis zum 31. März 1996 war der Kläger bei der Standortverwaltung Münster als Kfz-Mechaniker angestellt. Am 01. April 1976 wurde er mit dem Dienstgrad Obergefreiter (UA) zur Ableistung einer Eignungsprüfung in die Bundeswehr einberufen und nach Bestehen der Eignungsprüfung am 01. August 1976 zum Soldaten auf Zeit ernannt. 4 Mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 20. Mai 1980 wurde der Kläger - seinerzeit im Range eines Feldwebels - nach § 33 Soldatenlaufbahnverordnung in der damals geltenden Fassung (SLV a.F.) mit Wirkung vom 01. Juli 1980 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Nach bestandener Abschlussprüfung bei der Bundeswehrfachschule München vom 29. Mai 1981 und unter Vorlage des Realschulabschlusszeugnisses und des Nachweises der abgeschlossenen Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker erkannte die Fachoberschule Augsburg dem Kläger die Fachhochschulreife zu und ließ ihn zum Studium zu. Mit Verfügung vom 21. Juni 1983 und unter gleichzeitiger Ernennung zum Leutnant übernahm die Beklagte den Kläger zum 01. Juli 1983 als Offizier des Truppendienstes in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. 5 Unter dem 13. Januar 1998 beantragte der Kläger, die Beschäftigungszeiten ab dem 01. Oktober 1973 als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Auf diesen Antrag hin stellte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 08. Februar 2000 fest, dass die Zeit vom 26. bis 31. März 1976 als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, im übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zeit der Ausbildung könne nicht nach § 23 Abs. 1 SVG anerkannt werden, weil diese nach dem Vermerk vom 29. Mai 1981 bereits als Bestandteil der Fachhochschulreife anerkannt worden sei, die die nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. für die Laufbahn des Klägers erforderliche allgemeine Schulbildung ersetze. 6 Hiergegen legte der Kläger am 18. Februar 2000 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, nach § 23 Abs. 2 SVG könnten Zeiten einer praktischen Berufsausbildung, die den als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich seien, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies sei bei ihm der Fall. Ferner stehe § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG der Anerkennung nicht entgegen, weil er 1976 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere eingestellt worden sei und für die damalige Einstellung als Unteroffiziersanwärter keine Hochschul-/Fachhochschulreife vorgeschrieben gewesen sei. Schließlich sei § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. nicht anwendbar, weil er als gedienter Unteroffizier nach § 33 SLV a.F. in die Offizierslaufbahn übernommen worden sei. 7 Mit Beschwerdebescheid vom 11. April 2000 - zugestellt am 25. April 2000 - wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit sei ausgeschlossen, weil die Berufsausbildung die allgemein vorgeschriebene Schulausbildung ersetzt habe. Nur aufgrund der bestandenen Prüfung des Fachhochschulreifelehrganges Technik und des Nachweises der praktischen Ausbildung sei ihm die Fachhochschulreife zuerkannt worden, die die nach § 18 SLV a.F. für die Offiziere des Truppendienstes vorgeschriebene allgemeine Schulbildung ersetzt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung des § 23 SVG die Einstel- lungsvoraussetzungen als Offizier für die Ernennung zum Berufssoldaten und nicht etwa als Offizier im Status eines Soldaten auf Zeit maßgeblich seien. Für Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nach der Soldatenlaufbahnverordnung die allgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand vorgeschrieben gewesen. 8 Am 19. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe nach § 23 Abs. 2 SVG einen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Die Ausbildung sei für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Berufssoldat förderlich gewesen. Die Beklagte verkenne, dass er nicht nach § 18 SLV a.F., sondern nach § 33 SLV a.F. in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen worden sei. Daher sei für ihn gerade nicht eine bestimmte Schulbildung Voraussetzung für die Laufbahn gewesen, so dass die Ausbildung auch keine der allgemeinen Schulausbildung gleichstehende Zeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG gewesen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2000 und des Beschwerdebescheides vom 11. April 2000 zu verpflichten, die Zeit seiner Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 01. Oktober 1973 bis zum 25. März 1976 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt vor, der Kläger berücksichtige nicht, dass für die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 23 SVG alleine die Zulassungsvoraussetzungen für die Ernennung zum Berufssoldaten und nicht diejenigen für die Offizierslaufbahn im Status eines Soldaten auf Zeit maßgeblich seien. Für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. die allgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand vorgeschrieben gewesen. Diesen Bildungsstand habe der Kläger durch Zuerkennung der Fachhochschulreife erreicht. Eine Voraussetzung für die Zuerkennung der Fachhochschulreife sei jedoch die abgeschlossene Berufsausbildung gewesen, so dass diese im Ergebnis Bestandteil der erforderlichen allgemeinen Schulausbildung gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 33 SLV a.F., da diese Bestimmung keine Regelung darüber treffe, welche Voraussetzungen für die Ernennung zum Berufssoldaten oder gar für die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten bestünden. Vielmehr könnten nach § 33 SLV a.F. Unteroffiziere nur in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes als Soldaten auf Zeit aufstei- gen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagte vom 08. Februar 2000 und der Widerspruchsbscheid vom 11. April 2000 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger teilweise zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit ab dem 11. Juni 1974 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG. Nach dieser Bestimmung können einem Berufssoldaten nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Ausbildung des Klägers zum Kfz-Mechaniker für die Zeit ab dem 11. Juni 1974 bis zum Ende der Ausbildung am 25. März 1976 gegeben. Ab dem 11. Juni 1974 hatte der Kläger das 17. Lebensjahr vollendet; zugleich war die Ausbildung des Klägers - was zwischen den Parteien unstreitig ist - für seine Verwendungen als Zeit- und als Berufssoldat in verschiedenen Instandsetzungseinheiten förderlich. 18 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit auch nicht § 23 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 SVG entgegen. Hiernach stehen Ausbildungszeiten, die die allgemeine Schulbildung ersetzen, der Schulbildung gleich mit der Folge, dass eine Anrechnung als ruhegehaltfähig grundsätzlich ausscheidet. Was als allgemeine Schulbildung oder als Ersatz der allgemeinen Schulbildung für die Laufbahn erforderlich ist, bestimmt sich dabei nach den Vorschriften des Laufbahnrechts. Denn dort hat der Dienstherr verbindlich festgelegt, welche Schulbildungsvoraussetzungen die Soldaten für die Zulassung zu den jeweiligen Laufbahnen erfüllen müssen. Hierbei ist alleine auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen, die für die Begründung des Dienstverhältnisses des Berufssoldaten maßgeblich sind, abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat - wie auch hier - bereits vorher als Soldat auf Zeit - ggfls. in einer anderen Laufbahn - tätig war. Denn erst wenn der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen wird, begründet er eine Anwartschaft auf Ruhegehalt, so dass auch erst in diesem Zeitpunkt Anlass besteht festzustellen, welche (Schul-)Ausbildung für die Laufbahn vorgeschrieben ist. Hieraus folgt zugleich, dass auf die Laufbahnvorschriften in der Fassung abzustellen ist, die galt, als der Soldat aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in das Berufssoldatenverhältnis übernommen wurde. 19 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 6 B 124.85 -, Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 3; OVG NW, Urteil vom 19. Februar 1993 - 12 A 669/90 -, RiA 1993, 263. 20 Gemessen hieran stellt die Berufsausbildung des Klägers keinen Ersatz der allgemeinen Schulbildung nach der Soldatenlaufbahnverordnung in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 27. Januar 1977, BGBl. I, S. 223, geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 24. April 1980, BGBl. I, S. 466 und die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16. März 1983, BGBl. I, S. 306 dar. Zwar ist dem Kläger mit Vermerk vom 29. Mai 1981 unter Anrechnung der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker die Fachhochschulreife zuerkannt worden, gleichwohl ist die Ausbildungszeit dadurch nicht zum Bestandteil seiner allgemeinen Schulbildung im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SVG geworden. Denn weder für die Zulassung zur Offizierslaufbahn noch für die Ü- bernahme des Klägers in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten war Voraussetzung, dass er die Fachhochschulreife besaß. 21 Die Beklagte hat den Kläger - seinerzeit im Status des Soldaten auf Zeit - mit Verfügung vom 20. Mai 1980 nach § 33 SLV a.F. zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen. Die Zulassung nach dieser Bestimmung setzt keine besonderen Schulabschlüsse, namentlich keine Fachhochschulreife voraus. Vielmehr ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, besonders geeigneten Unteroffizieren, die die Vorbildungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 SLV a.F. gerade nicht erfüllen, so dass sie nicht als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere in die Bundeswehr eintreten können, den Zugang zur Offizierslaufbahn des Truppendienstes zu eröffnen. 22 BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 09. März 2000 - 1 WB 86/99 -, Buchholz 236.11 § 33 SLV Nr. 1; Schubert/Gertz, 1. Auflage, 1985, Rdn. 3304. 23 Somit musste der Kläger beim Wechsel von der Unteroffizierslaufbahn in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes keine Schulbildungsvoraussetzungen erfüllen mit der Folge, dass die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker für den Laufbahnwechsel auch nicht als Ersatz einer Schulbildung diente. 24 Im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Verfügung vom 21. Juni 1983 galt nichts anderes. Auch zu diesem Zeitpunkt bestanden für den Kläger keine anderen oder weitergehenden Voraussetzungen für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Zunächst bedarf die Umwandlung des Dienstverhältnisses vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten nicht grundsätzlich einer erneuten Zulassung zur Laufbahn. Der für die Übernahme des Klägers maßgebliche § 39 Satz 1 Nr. 2 SG bestimmt für die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten alleine, dass Offiziersanwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden können. Diese gesetzlichen Voraussetzungen, die keine besondere Schulbildung umfassen, erfüllte der Kläger. Nach Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes war er Offiziersanwärter (§ 33 Abs. 2 SLV a.F.), er hat die nach §§ 33 Abs. 3, 19 SLV a.F. erforderliche Ausbildung zum Offizier erfolgreich absolviert und wurde zum 01. Juli 1983 zum Leutnant ernannt. Auch die Voraussetzungen des § 37 SG, namentlich die erforderliche charakterliche, geistige und körperliche Eignung, besaß der Kläger. Weitergehende Anforderungen sind an die Umwandlung des Dienstverhältnisses nicht geknüpft. 25 Der Kläger war entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. auch nicht von vornherein auf das Dienstverhältnis der Zeitsoldaten beschränkt. Denn § 33 Abs. 1 SLV a.F. eröffnet den Zugang zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht nur im Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit, sondern auch als Berufssoldat. Der Wortlaut des § 33 SLV a.F. enthält keine Beschränkung auf Soldaten auf Zeit, sondern erfasst Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Im Hinblick darauf, dass die Soldatenlaufbahnverordnung an anderen Stellen ausdrücklich zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten differenziert - etwa in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 SLV a.F. oder in § 13 für die Unteroffizierslaufbahn -, ist in der fehlenden Differenzierung in § 33 SLV a.F. auch kein Redaktionsversehen zu erblicken. Dies entspricht zudem der Systematik der Soldatenlaufbahnverordnung, denn auch hieraus lässt sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 33 SLV a.F. auf Soldaten auf Zeit nicht ableiten. § 33 SLV a.F. steht im Abschnitt II C. 1. "Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit", der der Abschnittsbezeichnung entsprechend Regelungen für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit enthält. 26 Vor dem Hintergrund, dass die nach § 33 SLV a.F. aufgestiegenen Offiziere regelmäßig für das Dienstverhältnis der Berufssoldaten vorgesehen sind, 27 so Schubert/Gertz, a.a.O., Rdn. 3306, ebenso noch in der 5. Auflage, Rdn. 3308, 28 würde es im übrigen der Zielsetzung des § 27 Abs. 5 SG, bzw. § 33 Abs. 1 SLV a.F., besonders hervorragend geeigneten Unteroffizieren, die die Bildungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 SLV a.F. gerade nicht erfüllen, gleichwohl die Offizierslaufbahn zu eröffnen, widersprechen, den Anwendungsbereich des § 33 SLV a.F. auf das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit zu beschränken. 29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 23 Satz 1 SLV a.F.. Zum einen regelt diese Bestimmung nur die Zusage zur Berufung in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten und nicht die Voraussetzungen für die tatsächliche Umwandlung des Dienstverhältnisses. Zum andern erschöpft sich der Regelungsgehalt darin, dass - parallel zu § 3 Abs. 3 SLV a.F. - die Zusage zur Übernahme nur den Offiziersanwärtern, die sich erst nach dem Diensteintritt für das Dienstverhältnis des Berufssoldaten entschieden haben und die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 SLV a.F. erfüllen, gegeben werden kann. Dass nach § 33 SLV a.F. aufgestiegene Offiziersanwärter bzw. Offiziere nicht in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten übernommen werden können, lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen; diesen Offiziersanwärtern darf lediglich die Übernahme nicht zugesagt werden. Dies entspricht auch dem Grundgedanken des § 33 SLV a.F., dass nämlich der Aufstieg in besonderem Maße von der herausragenden Eignung des Offiziersanwärters abhängt. Wie §§ 33 Abs. 5, 5 Abs. 3 Satz 3 SLV a.F. zu entnehmen ist, muss diese herausragende Eignung im Laufe der gesamten Offiziersausbildung belegt werden. Dem würde eine frühzeitige Zusage der Übernahme jedoch widersprechen. 30 Soweit der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, für die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten sei maßgeblich gewesen, dass er zwischenzeitlich (im Mai 1981) die Fachhochschulreife erworben habe, ist dies der Personalakte nicht zu entnehmen. Insbesondere hat die Beklagte die Verfügung vom 20. Mai 1980, mit der der Kläger nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen wurde, nach dem Erwerb der Fachhochschulreife nicht dahingehend geändert, dass die Zulassung zur Offizierslaufbahn nunmehr auf § 18 Abs. 1 SLV a.F. gestützt wurde. 31 Schließlich führt die Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit für den Kläger im Verhältnis zu den nach § 18 Abs. 1 SLV a.F. zur Offizierslaufbahn zugelassenen Berufsoffizieren auch nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Denn hier fehlt es bereits an der zur Feststellung jeder Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Vergleichbarkeit der Fälle. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Offizierslaufbahn nach § 18 Abs. 1 SLV a.F. und § 33 SLV a.F. und des unterschiedlichen Werdeganges nach Diensteintritt (Einstellung als Offiziersanwärter bzw. Einstellung als Unteroffiziersanwärter) ist die in Art. 3 Abs. 1 GG vorausgesetzte Vergleichbarkeit nicht gegeben. 32 Für die Zeit der Ausbildung vor dem 11. Juni 1974 hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit, weil er zu dieser Zeit das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil nach den Erklärungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.