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Beschluss

8 L 2362/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Inbetriebnahme einer großflächigen Fassadenbeleuchtung kann als genehmigungspflichtige Werbeanlage einzustufen sein, wenn sie in Verbindung mit gesondert beleuchteten Lichtwerbeanlagen auf die Tätigkeit eines Unternehmens hinweist. • Ist eine Anlage als Werbeanlage bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzt sie nachbarschützende Vorschriften, ist die Baubehörde im Regelfall verpflichtet, die Inbetriebnahme zu untersagen (Ermessen auf Null). • Auch die Inbetriebnahme bereits montierter Leuchten kann einstweilig untersagt werden, wenn die Nutzung erhebliche nachbarrechtliche Beeinträchtigungen erwarten lässt und die Voraussetzungen des § 123 VwGO erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung der Inbetriebnahme großflächiger Fassadenbeleuchtung als nicht genehmigungsfähige Werbeanlage • Die Inbetriebnahme einer großflächigen Fassadenbeleuchtung kann als genehmigungspflichtige Werbeanlage einzustufen sein, wenn sie in Verbindung mit gesondert beleuchteten Lichtwerbeanlagen auf die Tätigkeit eines Unternehmens hinweist. • Ist eine Anlage als Werbeanlage bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzt sie nachbarschützende Vorschriften, ist die Baubehörde im Regelfall verpflichtet, die Inbetriebnahme zu untersagen (Ermessen auf Null). • Auch die Inbetriebnahme bereits montierter Leuchten kann einstweilig untersagt werden, wenn die Nutzung erhebliche nachbarrechtliche Beeinträchtigungen erwarten lässt und die Voraussetzungen des § 123 VwGO erfüllt sind. Die Antragstellerin klagte gegen die Inbetriebnahme einer Fassadenbeleuchtungsanlage (56 Scheinwerfer und 3000 Neonröhren, dreifach kombiniert) an der Süd-West-Fassade des Post-Towers, da diese von der Konzernzentrale der Deutschen Post AG ausgehen soll und nachbarliche Belästigungen verursache. Die Beigeladene hatte die Leuchten bereits montiert; die Antragsgegnerin erteilte hingegen eine Genehmigung für zwei separate Lichtwerbeanlagen mit Postlogo an der Oberkante des Gebäudes. Streitgegenstand war, ob die Fassadenillumination als Werbeanlage einzuordnen und somit bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig bzw. unzulässig ist. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz insbesondere zur Untersagung der Inbetriebnahme. Relevante Tatsachen sind die technische Möglichkeit gemeinsamer Nutzung von Fassadenbeleuchtung und Postlogo, die sichtbare Wirkung im Stadtbild und die Nähe zum Grundstück der Antragstellerin. • Rechtliche Grundlage: § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; bauaufsichtlich relevant §§ 61, 63 BauO NRW, § 13 Abs. 1 BauO NRW, § 14 Abs. 1 BauNVO, § 31 BauGB, §§ 6 BauO NRW (Abstandflächen). • Anordnungsanspruch: Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Fassadenbeleuchtungsanlage als Werbeanlage einzustufen ist und damit genehmigungspflichtig und bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Fassadenillumination ist ortsfest, sichtbar vom öffentlichen Raum und dient in gemeinsamer Nutzung mit den beleuchteten Postlogos der Werbung bzw. Hinweisfunktion für die Deutsche Post AG. Als Werbeanlage stellt sie eine eigenständige Hauptnutzung dar, die vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. • Abstandsflächen und Nachbarbelästigung: Die Nutzung als Werbeanlage wirft die Frage der Abstandflächen neu auf; die beantragte Werbenutzung hat nachteilige Auswirkungen auf durch Abstandsvorschriften geschützte Belange und ist nicht vom Bestandsschutz gedeckt. • Ermessen der Behörde: Wegen der Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert; die Behörde hat die Inbetriebnahme zu untersagen. Gegenargumente der Beigeladenen (z.B. Dulden wegen Vereinbarung) wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Anordnungsgrund: Es besteht die Notwendigkeit, erhebliche Belästigungen und Störungen der Nachbarschaft durch Lichtimmissionen und Aufmerksamkeitswirkung zu verhindern; es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Hilfsantrag der Antragstellerin hatte Erfolg: Die Behörde wurde verpflichtet, die Inbetriebnahme der Fassadenbeleuchtung bis zur bestandskräftigen Entscheidung zu untersagen; der Hauptantrag wurde im Übrigen abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass die Fassadenillumination überwiegend wahrscheinlich als genehmigungspflichtige und unzulässige Werbeanlage anzusehen ist und damit nachbarschützende Vorschriften verletzt, weshalb die Behörde ihr Ermessen zugunsten der Antragstellerin ausüben musste. Eine Untersagung der Nutzung ist verhältnismäßig, da dadurch kein Substanzverlust der Beigeladenen eintritt, wohl aber erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft verhindert werden. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.