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Urteil

14 K 4326/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1217.14K4326.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich der Klägerin zu 2., die die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen werden der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 09.10.2000 und der Folgekostenfestsetzungsbescheid vom 16.10.2000, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2001 aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die bis zum 13.12.2002 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die ab dem 14.12.2002 angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 3. bis 8. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) X. 00. Diese Gemeinschaft bildet gemeinsam mit der WEG X. 0 einen einheitlichen Gebäudekomplex. Zu den Gemeinschaften gehören die Häuser M. Str. 0 - 00 mit 395 Wohneinheiten (WEG X. 0) bzw. P. . 00 - 00, M. Str. 0 - 0, Straße Q. 00 - 00 und Q1. Str. 0 - 00 mit 487 Wohneinheiten (WEG X. 00). Seit Ende 1996 werden beide Wohnungseigentümergemeinschaften von der W. GmbH & Co. KG (im folgenden: W. GmbH & Co. KG) aus L. verwaltet. 2 Der Beklagte erließ für die Grundstücke, auf denen sich die Wohnanlagen befinden, jährlich Grundbesitzabgabenbescheide, mit denen Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren festgesetzt wurden. Der erste Bescheid vom 20.01.1997 betraf die WEG X. 0, die - wie auch in den weiteren sie betreffenden Bescheiden - in dem Adressfeld als "WEG M. Str. 0 - 00" bezeichnet wurde. Mit Bescheid vom 08.07.1997 setzte der Beklagte erstmals die WEG X. 00 betreffende Grundbesitzabgaben fest. Der Bescheid war an die "WEG P. Str. 00 - 00 u.a." gerichtet und mit der Grundstücksbezeichnung "P. Str. 00 - 00, M. Str. 0 - 0 u.a." versehen. Auch diese Adressierung behielt der Beklagte in der Folgezeit bei. 3 Gegen den die WEG X. 00 betreffenden Gebührenbescheid vom 08.07.1997 für das Jahr 1997 legte die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaften Widerspruch ein. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Verwalterin und dem Beklagten über die Angemessenheit der veranlagten Müllgebühren. Die Verwalterin trug vor, es seien zu viele Müllgefäße berechnet worden und die den Bescheiden zugrundegelegte Zahl von Entleerungen sei zu hoch. Die die WEG X. 00 betreffenden Bescheide für das Gebührenjahr 1998 wurden bestandskräftig, gegen die das Gebührenjahr 1999 betreffenden Bescheide legte die Verwalterin Widerspruch ein. Die Verwalterin zahlte die festgesetzten Grundbesitzabgaben zunächst nicht vollständig. Im April 2000 einigten sich die Verwalterin und der Beklagte über die Höhe der von den Wohnungseigentümergemeinschaften zu entrichtenden Abfallgebühren. Als Folge dieser Einigung erließ der Beklagte Änderungsbescheide gegen beide Wohnungseigentümergemeinschaften, mit denen er die Gebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 um insgesamt etwa 1 Million DM reduzierte. Die noch offenen Hauptforderungen wurden in der Folgezeit ausgeglichen. 4 Am 09.10.2000 und am 16.10.2000 erließ der Beklagte Abrechnungs- bzw. Folgeabrechnungsbescheide betreffend die festgesetzten Grundbesitzabgaben sowie die angefallenen Säumniszuschläge und Kosten gegen beide Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Bescheide waren an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtet und wurden diesem am 11.10.2000 bzw. 17.10.2000 zugestellt. Die für die WEG X. 0 erlassenen Bescheide waren mit dem Betreff "Grundbesitzabgaben für die WEG M. Str. 0 - 00 vertreten durch Firma W1. GmbH", die Bescheide für die WEG X. 00 mit dem Betreff "Grundbesitzabgaben für die WEG P. Str. 00 - 00, M. Str. 0 - 0 u.a. vertreten durch Firma W. GmbH & Co. KG" versehen. In den Bescheiden bezifferte der Beklagte die Grundbesitzabgaben, zu denen die WEG X. 00 für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 15.10.2000 herangezogen worden war, auf insgesamt 1.735.146,30 DM, die Säumniszuschläge auf 211.414,- DM sowie die Mahn- und Vollstreckungskosten auf 858,- DM. 5 Am Montag, dem 13.11.2000 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger namens der Wohnungseigentümergemeinschaften Widerspruch gegen alle genannten Abrechnungsbescheide ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die ursprünglichen Gebührenbescheide und die Abrechnungsbescheide seien nicht hinreichend bestimmt. Es reiche nicht aus, die Bescheide an eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu adressieren. Hinzu komme hier, dass durch Auslegung nicht zu ermitteln sei, welcher Personenkreis durch den Zusatz "u.a." gemeint sei. Da aus diesen Gründen die ursprünglichen Gebührenbescheide nichtig gewesen seien, sei die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie Mahn- und Vollstreckungskosten unzulässig. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen der Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaften müssten zudem nicht alle Wohnungseigentümer in gleicher Weise für Säumniszuschläge einstehen. Hinzu komme, dass die U. GmbH (im folgenden: U. GmbH) aus S. , die im Oktober 1996 beide Wohnanlagen erworben habe, um sie alsbald in Wohnungseigentümergemeinschaften umzuwandeln und die Wohnungen einzeln zu veräußern, insolvent sei. Weil die U. GmbH nach wie vor Eigentümerin eines großen Teils der Wohnungen sei und deshalb im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaften verpflichtet sei, einen erheblichen Anteil der Säumniszuschläge zu tragen, führe ihre Insolvenz zu einer unbilligen Belastung der übrigen Eigentümer. Letztlich gehe durch die Erhebung von Säumniszuschlägen die überlange Bearbeitungszeit des Beklagten zu Lasten der Bürger, zumal die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften nach Erstellung richtiger Bescheide jederzeit zahlungsbereit gewesen seien. 6 Daneben beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger den Erlass der gegen die Wohnungseigentümergemeinschaften festgesetzten Säumniszuschläge. Zur Begründung dieses Antrags führte er im wesentlichen aus, die Erhebung von Säumniszuschlägen sei wegen der Besonderheiten des Einzelfalles unbillig, zumal der Beklagte durch die Korrektur der Gebührenbescheide letztlich den Einwendungen der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften entsprochen habe. Zudem verwies er auf die lange Bearbeitungszeit und die stets vorhandene Bereitschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften, Abfallgebühren in angemessener Höhe zu zahlen. Für den Ausgleich der ursprünglich festgesetzten Beträge hätten keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden. Mit Bescheid vom 14.12.2000 erließ der Beklagte auf die WEG X. 00 entfallende Säumniszuschläge in Höhe von 82.481,- DM. Damit sollten die Mitglieder der WEG so gestellt werden, als wäre hinsichtlich der fristgerecht angefochtenen Abfallgebühren von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Erlassen wurde die Differenz zwischen den Aussetzungszinsen, die in diesem Fall für die nunmehr unstreitigen Abfallgebühren zu entrichten gewesen wären, und den bisher festgesetzten Säumniszuschlägen. Unter Hinweis auf die nicht erfolgte Anfechtung der Abfallgebühren für das Jahr 1998 und die fehlende aufschiebende Wirkung der eingelegten Widersprüche lehnte der Beklagte einen weitergehenden Erlass von Säumniszuschlägen ab. 7 Am 28.12.2000 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger namens der Wohnungseigentümergemeinschaft Widerspruch gegen die teilweise Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge ein. Zur Begründung verwies er auf die eingetretene Insolvenz der U. GmbH und die seiner Ansicht nach überlange Bearbeitungszeit des Beklagten. 8 Aufgrund einer Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt L. für das Jahr 1997 erließ der Beklagte am 02.04.2001 einen Änderungsbescheid, mit dem die gegen die WEG X. 00 festgesetzten Abfallgebühren für dieses Jahr um 34.084,80 DM reduziert wurden. Mit Änderungsbescheiden vom 05.03.2001 und 26.04.2001 berichtigte der Beklagte die Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge um die zwischenzeitlich erlassenen Beträge auf 128.933,- DM und verrechnete die durch den die Abfallgebühren für das Jahr 1997 betreffenden Änderungsbescheid freigewordenen Beträge auf die noch offenen Kosten und Säumniszuschläge. 9 Mit am 08.05.2001 zugestellten Bescheiden vom 03.05.2001 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Abrechnungsbescheide im übrigen zurück. Diese Entscheidung begründete er damit, dass die ursprünglichen Abgabenbescheide nicht nichtig seien, weil ihre Adressaten durch Auslegung ermittelt werden könnten. Somit seien die Forderungen wirksam festgesetzt worden, so dass Säumniszuschläge zu erheben seien. 10 Mit am 06.06.2001 zugestelltem Bescheid vom 01.06.2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die teilweise Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge zurück. Zur Begründung verwies er im wesentlichen auf den Bescheid vom 14.12.2000, gegen den keine Argumente vorgebracht worden seien, die einen weiteren Erlass von Säumniszuschlägen rechtfertigen würden. 11 Am 08.06.2001 haben die Kläger die vorliegende Klage gegen die Abrechnungsbescheide erhoben. Mit am 06.07.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben sie außerdem beantragt, den Beklagten zum Erlass der Säumniszuschläge zu verpflichten. Am 13.12.2002 hat die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen. 12 Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. 13 Die Kläger beantragen sinngemäß, 14 die Abrechnungsbescheide des Beklagten über Säumniszuschläge vom 09.10.2000 und vom 16.10.2000 in der Form der Berichtigungsbescheide vom 05.03.2001 und 26.04.2001 sowie die Kostenfestsetzungsbescheide vom 09.10.2000 und vom 16.10.2000 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2001 aufzuheben, 15 sowie, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2000 zu verpflichten, den Klägern die erhobenen Säumniszuschläge von 128.933,- DM auf die Grundbesitzabgaben zu erlassen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 20 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 22 In übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 23 Sie ist auch insoweit zulässig, als die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der Säumniszuschläge begehren. Insbesondere wurde dieser Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des entsprechenden Widerspruchsbescheides, also innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO gestellt. 24 Die Klage ist nur teilweise begründet. 25 Hinsichtlich des Abrechnungsbescheides und des Folgeabrechnungsbescheides ist die Klage unbegründet. Der Abrechnungsbescheid und der Folgeabrechnungsbescheid des Beklagten über Säumniszuschläge vom 09.10.2000 bzw. vom 16.10.2000 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 05.03.2001 und vom 26.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2001 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Festsetzung der Säumniszuschläge ist nur insoweit unrichtig, als die Summe der noch offenen Säumniszuschläge zu niedrig angeben ist. Der zu niedrige Ansatz begünstigt die Kläger und führt deshalb nicht zu einer Rechtsverletzung. 26 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 240 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 27 Die Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge sind formell rechtmäßig. Sie sind zunächst hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihnen durch Auslegung entnehmen, dass sie an diejenigen gerichtet sind, die zur Zeit des Bescheiderlasses Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren. Für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt ist, kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Inhalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, KStZ 1995, 73; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20.06.1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, 458; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 25.08.1981 - VII B 3/81 -, BFHE 134, 97 und Urteil vom 30.09.1988 - III R 218/84 -. 29 Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger, an den die Abrechnungsbescheide adressiert waren, musste erkennen, dass diese an die Mitglieder der WEG X. 00 gerichtet waren. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Bescheide den Adressatenkreis nur mit der Abkürzung "WEG" und einer Straßenbezeichnung umschrieben. Eine namentliche Bezeichnung aller Mitglieder der WEG in dem Bescheid oder die Beifügung einer entsprechenden Liste waren nicht erforderlich. Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, 30 BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, KStZ 1995, 73; OVG NRW, Beschluss vom 09.05.1990 - 2 A 2796/87 -; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.05.1977 - VII ZR 167/76 -, NJW 1977, 1686 und Beschluss vom 24.02.1994 - V ZB 43/93 -, JZ 1995, 102; Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Urteil vom 08.09.1988 - BREG 2 Z 154/87 -, jeweils m.w.N.; a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.03.1985 - 5 OE 26/83 -, KStZ 1986, 196. 31 der sich die Kammer in Fortführung ihrer bisherigen Rechtsprechung, 32 Urteil vom 20.10.1987 - 14 K 3459/86 -, 33 anschließt. Für alle Beteiligten war unzweifelhaft erkennbar, dass die Abrechnungsbescheide nicht an die als Rechtssubjekt nicht vorhandene Gemeinschaft, sondern an alle damaligen Wohnungseigentümer als Mitglieder dieser Gemeinschaft gerichtet waren. Dies ergab sich nicht nur aus der umfangreichen Vorkorrespondenz, sondern auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 03.05.2001, der die Verwalterin ausdrücklich als Vertreterin aller Wohnungseigentümer und nicht als Vertreterin der Gemeinschaft bezeichnet. 34 Der unter der Kurzbezeichnung zusammengefasste Kreis der Wohnungseigentümer ließ sich für den jetzigen Prozessbevollmächtigten und die Verwalterin der WEG ohne weiteres ermitteln. Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen in aller Regel über eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer, weil die Führung der täglichen Geschäfte Kenntnis von dem jeweiligen Kreis der Wohnungseigentümer erfordert. Jedenfalls war es dem jetzigen Prozessbevollmächtigen der Kläger bzw. der Verwalterin jederzeit möglich, sich eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu verschaffen. Der hiermit verbundene Aufwand ist den Adressaten der Verwaltungsakte im Interesse des Rechtsverkehrs zumutbar. Gerade in großen Wohnungseigentümergemeinschaften wie der vorliegenden kommt es erfahrungsgemäß sehr häufig zu Veränderungen im Kreis der Wohnungseigentümer. Dennoch zu verlangen, dass in Bescheiden, die an alle Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit gerichtet sind, die gegenwärtigen Mitglieder der WEG namentlich aufgeführt werden, würde den Erlass solcher Bescheide erheblich erschweren. Im Interesse des Rechtsverkehrs sind diese Schwierigkeiten der Ermittlung der konkreten Schuldnerbezeichnung nicht dem Gläubiger, sondern dem Verwalter der WEG aufzuerlegen. 35 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.09.1980 - VII ZR 276/79 -, NJW 1981, 282. 36 Der hinreichenden Bestimmtheit der Bescheide steht auch nicht entgegen, dass die WEG X. 00 im Betreff der Abrechnungsbescheide als "WEG P. Str. 00 - 00, M. Str. 0 - 0 u.a." bezeichnet wurde. Für die Empfänger war erkennbar, dass mit dieser Bezeichnung die gesamte WEG X. 00 und nur diese gemeint war. Die Adressierung "WEG P. Str. 00 - 00 u.a." und die Grundstücksbezeichnung "WEG P. Str. 00 - 00, M. Str. 0 - 0 u.a." wurden von dem Beklagten seit dem Erlass des ersten die WEG X. 00 betreffenden Grundbesitzabgabenbescheides vom 08.07.1997 nahezu ausnahmslos zur Bezeichnung der WEG X. 00 verwandt. Dass mit dieser Kurzbezeichnung die gesamte WEG X. 00 und nur diese gemeint war, war für die Verwalterin und für den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits aus dem Bescheid vom 08.07.1997 erkennbar. Wie der aus sich heraus nicht verständlichen Zusatz "u.a." auszulegen war, ließ sich aus der dem Bescheid vom 08.07.1997 beigefügten Anlage, in der die Berechnung der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren erläutert wurde, und einer Zusammenschau mit dem die WEG X. 0 betreffenden Grundbesitzabgabenbescheid vom 20.01.1997 entnehmen. Daraus, dass für alle zur WEG X. 0 gehörenden Häuser bereits Grundbesitzabgaben, insbesondere Straßenreinigungsgebühren, erhoben worden waren, konnte die Verwalterin ersehen, dass der Zusatz "u.a." nicht auch diese Häuser erfassen sollte. Dass der Bescheid vom 08.07.1997 demgegenüber die gesamte WEG X. 00 betraf, ließ sich der Anlage zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren entnehmen, in der sämtliche Straßen, an die die zur WEG X. 00 gehörenden Häuser angrenzen, sowie die entsprechenden Frontmeter aufgeführt waren. 37 Die Verwalterin und - nach seiner Beauftragung - der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger haben die ab die "WEG P. Str. 00 - 00 u.a." und der Grundstücksbezeichnung "WEG P. Str. 00 - 00, M. Str. 0 - 0 u.a." versehenen Bescheide auch stets so verstanden, dass sie an die Mitglieder der WEG X. 00 gerichtet waren. Dies ergibt sich daraus, dass sie bis Anfang 2001 nicht nur nicht gerügt haben, diese Bezeichnungen seien unverständlich, sondern auf Grundlage der so adressierten Bescheide umfangreiche Verhandlungen mit dem Beklagten geführt haben. In diesen Verhandlungen war der durch die Bescheide in Anspruch genommene Personenkreis stets unstreitig. Auch fanden Ortstermine statt, in denen der den Bescheiden zugrundegelegte und der auf den zur WEG X. 00 gehörenden Grundstücken vorhandene Behälterbestand abgeglichen wurden. Zudem hat auch der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger in seiner vorprozessualen Korrespondenz - etwa in seinem Widerspruch gegen die Festsetzung der Abfallgebühren für die WEG X. 00 für das Jahr 1999 - dieselbe Kurzbezeichnung für diese WEG verwandt. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigen der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht lässt sich auch dem Schreiben der Verwalterin an den Beklagten vom 13.11.1997 (Bl. 23 Beiakte 3) nicht entnehmen, dass der Verwalterin unklar war, welche Wohnungseigentümer durch welche Bescheide in Anspruch genommen werden sollten. Die in diesem Schreiben geäußerte Bitte, "nach der Bildung von Wohnungseigentum [...] die neuen Grundsteuer- und Gebührenbescheide (je Eigentumswohnung) dem Eigentümer zuzustellen," war nicht als Rüge der mangelnden Bestimmtheit der bisherigen Bescheide zu verstehen. Vielmehr war das Begehren der Verwalterin als Bitte auszulegen, künftig nicht wie bisher einheitliche Gebührenbescheide für die gesamte WEG zu erlassen, sondern jeden Wohnungseigentümer gesondert in Anspruch zu nehmen. 38 Die Abrechnungsbescheide wurden auch ordnungsgemäß im Sinne des § 122 Abs. 1 S. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW bekanntgegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Der jetzige Prozessbevollmächtigte war Bevollmächtigter der Mitglieder der WEG X. 00, die die Adressaten der Abrechnungsbescheide waren, weil er von der Verwalterin mit der Wahrnehmung der Interessen der WEG beauftragt worden war. 39 Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen liegen vor. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Grundbesitzabgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. Die Grundbesitzabgaben für die Jahre 1997 bis 1999 waren zu den in den ursprünglichen Gebührenbescheiden festgesetzten Terminen fällig, weil diese Bescheide nicht nichtig waren. Auch diesen Bescheiden ließ sich durch Auslegung entnehmen, dass die damaligen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften als Gesamtschuldner auf Zahlung der Gebühren in Anspruch genommen werden sollten. Der Zusatz "u.a." in der Bezeichnung der WEG X. 00 ist aus den oben genannten Gründen unschädlich. 40 Dass die Bescheide - worauf die später erzielte Einigung hindeutet - möglicherweise zu hohe Abfallgebühren festsetzten, steht der Erhebung von Säumniszuschlägen ebensowenig entgegen wie die gegen die Bescheide teilweise eingelegten Widersprüche. Die Einlegung der Widersprüche hatte - worauf der Beklagte die Verwalterin mehrfach hingewiesen hat - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Um zu verhindern, dass Säumniszuschläge anfielen, hätte die Verwalterin bei dem Beklagten und gegebenenfalls bei dem erkennenden Gericht beantragen müssen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Die spätere Änderung der Abfallgebührenbescheide hat auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 4 HS 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG NRW keine Auswirkungen. 41 Die Abrechnungsbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie an diejenigen gerichtet waren, die zur Zeit ihres Erlasses Mitglieder der WEG X. 00 waren und nicht alle, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Gemeinschaft waren, die festgesetzten Säumniszuschläge in voller Höhe schulden. Schuldner der Säumniszuschläge sind die Schuldner der ursprünglichen Abgaben. Das sind - auch nach eingetretenen Eigentümerwechseln - die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegen die seinerzeit die Abfallgebühren festgesetzt wurden, als Gesamtschuldner. Benutzungsgebühren sind persönliche Verbindlichkeiten und gehen nicht kraft Gesetzes mit dem Eigentum an den Wohnungen auf die Erwerber über. Die Abrechnungsbescheide sind jedoch nicht so auszulegen, dass mit ihnen festgestellt werden sollte, dass diejenigen, die bei ihrem Erlass Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften waren, als Gesamtschuldner auf Zahlung der gesamten angefallenen Säumniszuschläge haften. Eine Auslegung der Abrechnungsbescheide ergibt vielmehr, dass mit ihnen nur festgestellt werden sollte, in welcher Höhe für Mitglieder der WEG X. 00 aufgrund der verspäteten Begleichung welcher Abgabenforderungen Säumniszuschläge in welcher Höhe angefallen sind und inwieweit diese Säumniszuschläge bereits getilgt wurden. Eine Aussage dazu, welche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder der WEG in welcher Höhe im einzelnen für die angefallenen Säumniszuschläge haften, war mit den Abrechnungsbescheiden nicht verbunden. Zwar hat der Beklagte dies erstmals mit der Klageerwiderung vom 19.10.2001 ausdrücklich erklärt, dieser Wille des Beklagten lässt sich jedoch auch den Abrechnungsbescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2001 entnehmen. In seinem Widerspruchsbescheid führt der Beklagte zum Inhalt der angegriffenen Abrechnungsbescheide aus: 42 "Insbesondere ist die der Entstehung der Säumniszuschläge zugrunde liegende Abgabenart, das Veranlagungsjahr, der zur jeweiligen Fälligkeit veranlagte Abgabenbetrag sowie Zeitpunkt und Grund des Erlöschens der Abgabenforderung hinreichend bestimmt bezeichnet worden." 43 Zwar lässt sich der Verwendung des Wortes "insbesondere" entnehmen, dass der Beklagte nicht den gesamten Regelungsgehalt der Abrechnungsbescheide dargestellt hat, dennoch ist aus der Nichterwähnung der hinreichend bestimmten Bezeichnung der Abgabenschuldner zu schließen, dass der Beklagte mit den Abrechnungsbescheiden hierüber keine Regelung treffen wollte. Andernfalls hätte es nahegelegen, auf diesen Punkt einzugehen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung die fehlende Bestimmtheit der Bezeichnung "WEG P. Str. 00-00, M. Str. 0-0 u.a." gerügt hatte und der Beklagte zu diesem Vorbringen in dem Widerspruchsbescheid auch Stellung nimmt, soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus der seiner Ansicht nach fehlenden Bestimmtheit der Adressierung die Nichtigkeit der ursprünglichen Gebührenbescheide ableiten wollte. Unter diesen Umständen hätte es für den Beklagten nahegelegen, sich zu diesem Vorbringen auch bei den Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit der Abrechnungsbescheide zu äußern, wenn er mit diesen Bescheiden Aussagen über den Kreis der Schuldner hätte treffen wollen, weil auch hier die Grundstücke auf dieselbe Weise bezeichnet wurden. Hinzu kommt, dass für den Beklagten auch aus Sicht der Empfänger der Bescheide noch kein Anlass bestand, in den Abrechnungsbescheiden eine Feststellung darüber zu treffen, welche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder der WEG X. 00 im einzelnen in welcher Höhe Schuldner der Säumniszuschläge sind. Anders als Gebührenbescheide können die Abrechnungsbescheide nicht Grundlage einer Vollstreckung sein, weil sie kein Leistungsgebot enthalten. Daher lag es für den Beklagten nahe, den Inhalt der Bescheide auf die Feststellung zu beschränken, in welcher Höhe für die WEG X. 00 insgesamt Säumniszuschläge angefallen sind, und die Aufteilung der noch zu zahlenden Beträge zunächst dem Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zu überlassen. Auf den Umfang der Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer kommt es für den Beklagten nur an, wenn keine freiwillige Zahlung der festgesetzten Säumniszuschläge erfolgen und eine Vollstreckung erforderlich werden sollte. Vor einer Vollstreckung ist, da die Abrechnungsbescheide nach dem oben Gesagten keine Vollstreckungstitel sind, der Erlass weiterer Verwaltungsakte erforderlich, mit denen die Mitglieder der WEG, gegen die der Beklagte zu vollstrecken beabsichtigt, zur Zahlung aufgefordert werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Säumniszuschläge keinen konkreten Vollstreckungstitel erfordern, ist zumindest durch einen weiteren Bescheid die jeweilige Schuld nach außen hin vollstreckungsfähig zu konkretisieren. Es bot sich für den Beklagten auch aus Sicht der Adressaten der Abrechnungsbescheide an, die unter Umständen recht aufwendigen Ermittlungen, welcher Wohnungseigentümer in welcher Höhe zur Zahlung von Säumniszuschlägen verpflichtet ist, bis zum Erlass dieser eventuell erforderlichen weiteren Verwaltungsakte aufzuschieben und zunächst nur Feststellungen zu den insgesamt angefallenen Säumniszuschlägen zu treffen. Für die betroffenen Wohnungseigentümer ist mit dieser Auslegung der Abrechnungsbescheide keine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden. Sofern sie geltend machen wollen, dass sie für die angefallenen Säumniszuschläge nicht in voller Höhe haften, stehen ihnen hierzu die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die zur Vorbereitung des Vollstreckungsverfahrens erlassenen Verwaltungsakte zur Verfügung. Sollte der Beklagte ohne vorherigen Erlass weiterer Verwaltungsakte Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, können die Kläger effektiven Rechtsschutz erhalten, indem sie sich - gegebenenfalls im Wege vorläufigen Rechtsschutzes - gegen die konkreten Vollstreckungshandlungen wenden. Einwendungen gegen die für die WEG insgesamt festgesetzten Säumniszuschläge können im vorliegenden Verfahren gegen die Abrechnungsbescheide geltend gemacht werden. 44 Die Höhe der insgesamt angefallenen Säumniszuschläge wurde richtig berechnet. Fehlerhaft ist jedoch die Berechnung der nach erfolgten Zahlungen und Verrechnungen noch offenen Säumniszuschläge. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der noch offenen Säumniszuschläge ergibt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger allerdings nicht daraus, dass der Beklagte Gutschriften aufgrund von Reduzierungen der Abfallgebühren nicht nur auf Haupt- und Nebenforderungen angerechnet hat, die auf den Fälligkeitstermin entfielen, für den die Gutschriften erfolgten. Der Beklagte war - trotz möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in der Zusammensetzung der WEG - berechtigt, Gutschriften auf die von der WEG X. 00 zu entrichtenden Grundbesitzabgaben und Nebenleistungen unter Beachtung der Vorgaben des § 225 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW auf alle noch bestehenden Forderungen gegen die WEG anzurechnen. Dabei verkennt die Kammer nicht die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach zwischen mehreren Personen, die eine Abgabe als Gesamtschuldner zu leisten hatten, im Falle von Überzahlungen keine Gesamtgläubigerschaft hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs besteht. 45 BFH, Urteile vom 07.10.1970 - I R 145/68 -, NJW 1971, 1287; vom 03.06.1976 - III R 40/75 -, NJW 1976, 2040; vom 04.04.1995 - VII R 82/94 -, BFHE 177, 224 und vom 13.03.1997 - VII R 39/96 -, BFHE 182, 489; Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 10.05.1977 - VII 3397/76 E -; FG Bremen, Urteil vom 19.09.1995 - 2 93 276 K 2 -, EFG 1996, 42; FG München, Urteil vom 21.07.1998 - 13 K 3907/93 -, EFG 1999, 198; FG Berlin, Urteil vom 11.04.1980 - II 31/79 -. 46 Der Abgabengläubiger hat nach dieser Rechtsprechung nicht die freie Wahl, an welchen der ursprünglichen Abgabenschuldner er Rückzahlungen leistet, so dass es ihm nicht möglich ist, einen Wohnungseigentümer auszuwählen, der sowohl für die Forderung, auf die eine Überzahlung erfolgt war, als auch für die noch offenen Forderungen haftet, und diesem gegenüber die Aufrechnung zu erklären. Dafür, dass der Beklagte dennoch berechtigt war, Gutschriften für einen Fälligkeitstermin auf Forderungen für einen anderen Fälligkeitstermin anzurechnen, spricht, dass die Zahlungen auf die Abgabenschulden überwiegend nicht nach Fälligkeitsterminen getrennt geleistet wurden. Auch hat die Verwalterin bei den Zahlungen nicht auf sonstige Weise deutlich gemacht, wie die geleisteten Beträge auf die offenen Forderungen zu verrechnen sind. Die Verwalterin hat bei ihren Zahlungen nicht danach unterschieden, welcher Personenkreis für welche Forderung zahlungspflichtig ist, sondern es dem Beklagten überlassen, einheitlich geleistete Zahlungen nach den Vorgaben des § 225 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW auf die offenen Forderungen aus verschiedenen Fälligkeitsterminen zu verrechnen. Unter diesen Umständen ist es treuwidrig, wenn die Kläger sich nunmehr darauf berufen, dass aufgrund von Wechseln im Kreis der Mitglieder der WEG genau unterschieden werden müsse, welches gegenwärtige oder ehemalige Mitglied der WEG für die die einzelnen Fälligkeiten betreffenden Forderungen hafte und deshalb eine Verrechnung von für einen Fälligkeitstermin geleisteten Zahlungen auf Forderungen aus anderen Fälligkeitsterminen nicht zulässig sei. Eine solche Unterscheidung haben die Mitglieder der WEG gegenüber dem Beklagten selbst zu keinem Zeitpunkt getroffen. Hinzu kommt, dass das Verlangen nach einer solchen Unterscheidung im Ergebnis darauf hinausliefe, dem Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedern der WEG sowie zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwalterin daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis materiell-rechtlich für welche Forderung in welcher Höhe einzustehen hat. Eine solche, für Außenstehende mit aufwendigen Ermittlungen verbundene Unterscheidung, ist dem Beklagten jedoch nicht zuzumuten. 47 Vgl. BFH, Urteile vom 07.10.1970 - I R 145/68 -, NJW 1971, 1287 und vom 04.04.1995 - VII R 82/94 -, BFHE 177, 224. 48 Die Angabe zu den noch offenen Säumniszuschlägen in den angegriffenen Abrechnungsbescheiden ist aber dennoch unrichtig, weil es bei der Verrechnung der mit Bescheid vom 02.04.2001 erfolgten Gutschrift von Abfallgebühren für das Jahr 1997 zu einem Fehler gekommen ist. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen § 225 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW allein nach der Reihenfolge der Fälligkeit auf die noch offenen Beträge verrechnet und nicht die in dieser Vorschrift vorgegebene Reihenfolge beachtet, wonach Zahlungen zunächst auf Hauptforderungen, dann auf Kosten und zuletzt auf Säumniszuschläge, jeweils in der Reihenfolge der Fälligkeit anzurechnen sind. Zur Zeit der Gutschrift waren Mahnkosten in Höhe von 1.000,- DM offen, auf die die Gutschrift angerechnet werden musste, bevor Verrechnungen auf Säumniszuschläge erfolgen durften. Soweit der Kostenfestsetzungsbescheid und der Folgekostenfestsetzungsbescheid von Mahnkosten in Höhe von lediglich 858,- DM ausgehen, wurde in ihnen eine am 29.11.2000 erfolgte Mahnung, für die Mahnkosten in Höhe von 100,- DM angefallen sind, noch nicht berücksichtigt. Zudem wurden für die Mahnung vom 07.09.1999 anstelle von Mahnkosten in Höhe von 100,- DM, die nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 2, 8 KostO NRW angefallen sind, nur 58,- DM Mahnkosten festgesetzt. Für die WEG X. 00 stehen daher noch Forderungen von insgesamt 95.848,20 DM offen, die vollständig auf Säumniszuschläge entfallen. Die angegriffenen Abrechnungs- und Folgeabrechnungsbescheide über Säumniszuschläge begünstigen die Kläger, weil sie von offenen Säumniszuschlägen in Höhe von lediglich 95.048,20 DM ausgehen. Diese zu niedrige Festsetzung von Säumniszuschlägen kann jedoch nicht zur Aufhebung der Bescheide führen, weil sie die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 49 Soweit die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen die angefallenen Säumniszuschläge zu erlassen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Unbilligkeit der Einziehung der festgesetzten Säumniszuschläge ergibt sich zunächst nicht aus der nach Ansicht der Kläger überlangen Bearbeitungszeit des Beklagten. Selbst wenn die Bearbeitungszeit unangemessen lang gewesen sein sollte, ließe dies die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht unbillig erscheinen. Wenn die Kläger ihre gesetzliche Verpflichtung (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) erfüllt hätten, auch streitige Gebührenforderungen zunächst zu begleichen, wären keine Säumniszuschläge angefallen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Beteiligten nur die Höhe der Abfallgebühren streitig war, die Verwalterin aber auch Straßenreinigungs- und Abwassergebühren sowie den unstreitigen Teil der Abfallgebühren nicht gezahlt hat. Dass diese Zahlungen nicht erfolgten, kann nicht mit der langen Bearbeitungszeit für die Abfallgebühren gerechtfertigt werden. Hinzu kommt, dass der Beklagte der langen Bearbeitungszeit bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass er den Mitgliedern der WEG die Säumniszuschläge auf Abfallgebühren für die Jahre 1997 und 1999 insoweit erlassen hat, als sie die Aussetzungszinsen übersteigen, die für die nunmehr unstreitigen Abfallgebühren zu zahlen gewesen wären, wenn von Amts wegen nach Einlegung der Widersprüche eine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden wäre. 50 Auch die Insolvenz der U. GmbH macht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht unbillig. Zunächst gilt auch insoweit, dass Härten, die sich für die Kläger nunmehr aus der Insolvenz der Großeigentümerin ergeben mögen, nicht entstanden wären, wenn die Abfallgebühren fristgerecht gezahlt worden wären. Hinzu kommt, dass die noch offenen Zahlungen für die Kläger keine Existenzgefährdung zur Folge haben. Von den für die WEG X. 00 angefallenen Säumniszuschlägen sind noch 95.848,20 DM offen, die - einen Ausfall der U. GmbH vorausgesetzt - auf 25 (Stand: 31.12.1997) bis 193 (Stand: 31.12.1999) Wohnungseigentümer aufzuteilen sind. Im ungünstigsten Fall wären die Kläger also mit durchschnittlich 3.833,93 DM belastet, was für Eigentümer von Eigentumswohnungen in der Regel keine Existenzgefährdung bedeutet. 51 Die Klage ist jedoch begründet, soweit mit ihr die Aufhebung des Kostenabrechnungsbescheides vom 09.10.2000 und des Folgekostenabrechnungsbescheides vom 16.10.2000 begehrt wird. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Mahngebühren sind §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 2, 8 KostO NRW. Zu Berechtigung ihrer Erhebung gilt das oben zu den Säumniszuschlägen Ausgeführte entsprechend. 52 Nach dem oben Gesagten ist die Berechnung der angefallenen Mahnkosten insoweit fehlerhaft, als für die Mahnung vom 07.09.1999 anstelle der tatsächlich angefallenen 100,- DM nur 58,- DM berechnet wurden und in den Abrechnungsbescheiden zudem eine Mahnung vom 29.11.2000, für die Mahngebühren i.H.v. 100,- DM angefallen sind, nicht berücksichtigt wurde. Soweit die Bescheide somit anstelle der tatsächlich angefallenen Mahnkosten in Höhe von 1.000,- nur Mahnkosten in Höhe von 858,- DM ausweisen, sind sie zwar rechtswidrig, verletzen die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten. Die Kostenfestsetzungs- und Folgekostenfestsetzungsbescheide sind aber auch insoweit rechtswidrig, als sie Mahnkosten als noch offen ausweisen. Nach dem oben Gesagten war die Gutschrift auf Abfallgebühren für das Jahr 1997 zunächst auf die Mahnkosten anzurechnen, so dass diese in voller Höhe getilgt waren. Die Ausweisung von bereits getilgten Mahnkosten als noch offen verletzt die Kläger in ihren Rechten. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt den Klägern aufzuerlegen, obwohl sie durch die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides und des Folgekostenfestsetzungsbescheides teilweise obsiegt haben, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Betrag von 858,- DM, in dessen Höhe der Beklagte unterlegen ist, macht nur einen geringen Teil des insgesamt streitigen Betrages von 129.791,- DM aus. Besondere Kosten sind durch diesen Betrag nicht entstanden. 54 Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die Abrechnungsbescheide so auszulegen sind, dass sie nicht auch die Feststellung enthalten, dass diejenigen, die zur Zeit ihres Erlasses Mitglieder der WEG waren, als Gesamtschuldner für die angefallenen Säumniszuschläge und Mahnkosten haften, grundsätzliche Bedeutung hat.