Beschluss
11 L 2950/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1216.11L2950.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Dezember 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2002 an die Beigeladene zu 2) (Az.: 00 00 00/00) wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 1 I. 2 Die Beigeladene zu 1 ist ein konzessioniertes Eisenbahnunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie betreibt seit dem Jahr 2000 Personenverkehr im Raum Oldenburg und bestellte für die Fahrplanperiode 2002/2003 bei der Beigeladenen zu 2 für Strecken in Norddeutschland Zugtrassen. U. a. meldete sie dabei am 15. April 2002 für die Relation Osnabrück-Wilhelmshaven Personennahverkehr im Stundentakt mit zusätzlichen Taktverstärkern zu Hauptverkehrszeiten an, darunter die Trassen Nr. 00000 (Wilhelmshaven ab 6.08- Osnabrück an 8.28 Uhr) und Nr. 00000 (Osnabrück 6.27 ab, Oldenburg 8.18 Uhr an). Auf der Strecke verkehren sonst keine Personenzüge. 3 Die Beigeladene zu 1 wurde von der E. Mitte Mai 2002 darauf hingewiesen, dass diese Strecken nicht frei, sondern bereits von Unternehmen des E. -Konzerns belegt seien. Die E. Cargo hatte am 8. April 2002 die Trassen Nr. 00000 und 00000 als Be- darfstrasse Mittwochs bis Samstags für zwei Güterzüge auf der Relation Osnabrück- Großkneten angemeldet, die auf der Strecke Wilhelmshaven- Cloppenburg und Qua- kenbrück - Oldenburg den selben Fahrweg wie die obengenannten Trassen der Beigeladene zu 1. benötigen und im übrigen bis Ludwigshafen weitergeführt wurden. 4 Die Beigeladene zu 2 lehnte die Trassenbestellung der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 20. Juni für den Abschnitt Quakenbrück-Oldenburg ab und machte der Antragstellerin ein Trassenangebot, das diese am 24. Juni 2002 annahm. 5 Die Beigeladene zu 1 übersandte der Antragsgegnerin am 4. Juni 2003 eine Durchschrift eines Schreibens an die E. mit Beschwerden über die Trassenvergabe und schrieb, dass sie es "begrüßen" würde, wenn die Antragsgegnerin sich "kurzfristig vermittelnd einschalten würde". 6 Bei einem von der Antragsgegnerin angeregten Moderationsgespräch am 22. August 2002, zu dem die Antragstellerin nicht hinzugezogen war, erläuterte die Beigeladene zu 2, dass der Antragstellerin auf Grund ihren "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Eisenbahninfrastruktur" Vorrang zu gewähren sei. Das Gespräch führte nicht zu einer Einigung und die Beigeladene zu 1 erklärte, dass sie ihre früheren Schreiben als Antrag nach § 14 Abs. 5 AEG verstanden haben wolle, falls eine Vermittlung scheitere. Sie werde den Umfang des Antrages noch einmal deutlich machen. Die Beigeladene zu 1 wies darauf hin, dass sie zur Vorbereitung der bestellten Fahrten noch einigen Vorlauf brauche und dass eine Lösung spätestens im November gefunden werden müsse. Die Antragsgegnerin verlangte von der Beigeladene zu 2 detaillierte Auskunft über die kollidierenden Trassenbestellungen und wies darauf hin, dass sie ohne weitere Information nach Aktenlage entscheiden werde. Die Beigeladene zu 2 wies mit Schreiben vom 29. August 2002 darauf hin, dass die Antragstellerin bereits zugunsten der Beigeladene zu 1 fünf Trassen abgemeldet und 16 Trassen zeitlich verändert habe und ein vollständiger Wegfall der Bedarfstrassen zu einem Verlust des Verkehrs für die An- tragstellerin führen könne. 7 Die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2 suchten in der folgenden Zeit weiter nach Trassenalternativen auf der Strecke Osnabrück- Hannover, wo ein Konflikt mit der E. bestand. 8 Mit E-mail vom 31. Oktober 2001 teilte die Beigeladene zu 1. der Beigeladenen zu 2 mit, dass Alternativen zur Trassierung Osnabrück-Hannover nicht bestünden. Die Beigeladene zu 1 leitete dies an die Antragsgegnerin weiter. Auf Grund eines Telefongespächs. über das kein Aktenvermerk existiert, ging die Antragsgegnerin nun davon aus, dass keine Einigung zwischen den Beteiligten möglich war. 9 Die Antragsgegnerin unterrichtete die Beigeladenen von der Einleitung des Infrastrukturzugangsverfahrens nach § 14 Abs. 5 EIBV, zog die Antragstellerin hinsichtlich der Relation Osnabrück-Oldenburg mit Bescheid vom 5. November 2002 zu dem Verfahren zu und bat um Vorlage der Anmeldungen für diese Relation. Die Antragstellerin legte die 18 Anmeldungen am 11. November 2002 vor (Bl. 269 bis 287 der Beiakten)und bat um Akteneinsicht. 10 Mit Bescheid vom 22. November 2002 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, unverzüglich, spätestens bis zum 25. November 2002, Auskunft über folgende Fragen zu geben: 11 a) Hat die Beigeladene zu 2 auf der Strecke Osnabrück-Oldenburg- Wilhelmshafen für die Zeit zwischen 6.08 Uhr und 8.28 Uhr Montags bis Freitag Trassen an die Antragstellerin vergeben, die mit Bestellungen der Beigeladenen zu 1 für bestimmte Züge kollidieren könnten, und wenn ja , welche? b) Gibt es einen bestehenden Rahmenvertrag, und in Bezug auf die kollidierenden Trassen einen bestehenden Trassennutzungsvertrag? Wenn ja, wann und mit welcher Laufzeit haben Sie den Vertrag über die Benutzung der Trassen abgeschlossen ? c) Handelt es sich um sogenannte Bedarfstrassen? d) Gibt es Umstände, die eine Beibehaltung der Trasse in der Zeit zwischen 06.08 und 08.28 Uhr erforderlich machen und wenn ja welche ? Wenn nicht, gibt es Umstände, die Fahrten in anderen Zeitfenstern erforderlich machen ? e) Gibt es bestehende Verträge mit einem Kunden, den Sie bedienen? Wenn ja, mit wem und wann haben Sie diese mit welcher Laufzeit abgeschlossen ? 12 und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Außerdem wurde bei Nichtbefolgen ein Zwangsgeld angedroht. Die Verfügung wurde der Antragstellerin per E-mail vorab mitgeteilt und am Montag, dem 25. November 2002, zugestellt. 13 Dagegen legte die Antragstellerin am 27. November 2002 Widerspruch ein, weil die Frist unangemessen kurz sei und das Verfahren nach § 14 Abs. 5 AEG zu spät durchgeführt werde. Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung und stellte beim Verwaltungsgericht am 27. November 2002 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - 11 L 2856/02 -, über den noch nicht entschieden ist. 14 Mit Bescheid vom 29. November 2002, zugestellt am 4. Dezember 2002, erließ die Antragsgegnerin folgenden, auch an die Antragstellerin adressierten Bescheid: 1. Der Beigeladene zu 1 wird aufgegeben, der Beigeladenen zu 1 die von ihr bestellten Trassen für die Züge 00000 ... und 00000 ...zu gewähren und mit ihr eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG über die Nutzungsbedingungen abzuschließen. 15 und ordnete die sofortige Vollziehung der "Verpflichtung" an. Auch dieser Bescheid wurde der Antragstellerin vorab als E-mail zugesandt. 16 In der Begründung stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Trasse der Beigeladenen zu 1 als vertakteter Verkehr Vorrang genieße. Die Antragstellerin habe auf die Frage nach der zeitlichen Flexibilität mit Auskunftsbescheid vom 22. November 2002 die Auskunft verweigert. Die Beigeladene zu 1 habe das Bestehen einer langfristigen Vertragsbeziehung nicht nachgewiesen. Die Anmeldungen der Beigeladene zu 1 seien deshalb als Neuanmeldungen anzusehen, denen keine Priorität einzuräumen sei. Weitere Ermittlungen seien wegen des bisherigen Auskunftsverweigerung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 nicht erfolgversprechend und wegen des bevorstehenden Fahrplanwechsels sowie des Ablaufs der 6-Wochenfrist nach § 14 Abs. 5 AEG mehr möglich. 17 Gegen den Bescheid legte die Beigeladene zu 2 am 3. Dezember und die Antragstellerin am 5. Dezember 2002 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die diese ablehnte. 18 Die Antragstellerin hat am 5. Dezember 2002 bei Gericht einen Antrag auf Ausseztung der Vollziehung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass die Auskunftsfrist unangemessen kurz sei. Sie habe die mit Zuziehungsbescheid vom 5. November 2002 gestellten Fragen ihrer Ansicht nach umfassend beantwortet. Wenn weitere Auskunfte nötig gewesen wären, hätte die Antragsgegnerin diese bei ordnungsgemäßer Ermittlung bereits früher stellen können. Ausserdem dürfe das Verfahren jetzt nicht mehr durchgeführt werden, weil die sechs- bzw. acht-Wochenfrist verstrichen sei. Nach Ablauf der Frist sei ein Antrag auf Durchführung des Zugangsverfahrens abzulehnen. Der Eingriff der Behörde in die privatrechtliche Vertragsgestaltung stelle eine Ausnahme dar, die nur in engen Grenzen zulässig sei. Die Frist in § 14 Abs. 5 AEG sei als Ausschlussfrist anzusehen und dienen auch dem Schutz der Unternehmen, die eine Trasse erhalten hätten. Die Antragsgegnerin könne nicht jetzt noch in bestehende Nutzungsverträge eingreifen, weil die Betroffenen Planungssicherheit brauchten. Die Antragstellerin habe im Juni 2001 einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, der bis zum 31. Dezember 2003 laufe. Die betreffenden Großunternehmen sei auf die Lieferung angewiesen seien. Auf der jetzt betroffenen Strecke sei im Jahr 2002 eine Menge von 70.000 t Flüssigschwefel befördert, was 3.500 LKW-Transporten entspreche. Die Antragsgegnerin sei außerdem verpflichtet, die verschiedenen Verkehre wie Personennahverker, -fernverkehr und Güterverker untereinander nicht zu benachteiligen. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin werde die Trasse dem Güterverkehr entzogen. Außerdem seien auch die Güterverkehre in ein logistisches Netz eingebunden, das erheblichen, auch internationalen Abstimmungsbedarf erfordere. Für die von der Antragstellerin gefahrenen Verkehre bestehe nach Art. 3 COTIF teilweise eine Beförderungspflicht. Im übrigen könne die Beigeladene zu 1 die angebotene Verbindung ohnehin nicht mehr bis zum Fahrplanwechsel anbieten. 19 Die Antragstellerin beantragt, 20 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Netzzugangsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. 11. 2002 wieder herzustellen. 21 Die Antragsgegnerin beantragt, 22 den Antrag zurückzuweisen. 23 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 24 Die Beigeladenen zu 1 weist darauf hin, dass der Antragstellerin der Konflikt schon durch verschiedene Pressemitteilungen vom September 2002 und einer Mitteilung an den Vorstandsvorsitzenden der E. AG vor der förmlichen Hinzuziehung durch die Antragsgegnerin bekannt gewesen sei. 25 Die Beigeladene zu 2 bestätigt den Vortrag der Antragstellerin. 26 Die Kammer hat am 13. Dezember 2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten , die Akten des Verfahren 11 L 2856/02 und die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. 28 II. 29 Der Antrag ist zulässig und begründet. 30 Das Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig; das Gericht geht mit den von den Beteiligten davon aus, dass sich die Streitigkeit nicht auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht. 31 Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Vollziehung des Bescheides haben hinter dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, zurückzutreten. Denn bei der hier nur möglichen summarischer Prüfung ist der Bescheid vom 29. November 2002 rechtswidrig. 32 Die angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, in der Fassung vom 21. Juni 2001, BGBl. I S. 2191 - AEG - Diese Vorschrift weist dem Eisenbahnbundesamt für den Fall des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Vereinbarung über die Benutzung einer Infrastruktur eine Vermittlerrolle zu, die Anordnungen über die Vertragsgestaltung oder Vertragsersetzung zwischen dem Infrastrukturunternehmen und dem Verkehrsunternehmen erlaubt. § 14 Abs. 5 AEG setzt damit Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001, ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29ff. - RL 2001/14/EG - um. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 95/19 des Rates vom 19. Juni 1995, Abl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 75 ff. 33 Auf Grund von Art. 14 Abs. 5 AEG kann, anders als bei der allgemeinen Aufsicht nach dem neueingefügten § 14 Abs. 3a AEG, 34 Vgl. BT-Drucksache 14/6929, S. 12 35 auch in die schon mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverträge eingegriffen werden. Ähnlich wie die Regulierungsbehörde im Bereich der Telekommunikation fördert und sichert das Eisenbahnbundesamt einen adäquaten Netzzugang im Interesse aller Benutzer mit dem Ziel des größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzens für die Betreiber und dem größtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer. Einzelheiten des Verfahrens sind in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997 BGBl. I, S. 3153 - EIBV - geregelt. Eine neue EIBV, die die Regelungen der bis zum 15. März 2003 umzusetzenden RL 2001/14/EG in das nationale Recht übernimmt, besteht noch nicht. 36 Der hier auf Grund von § 14 Abs. 5 AEG erlassene Verwaltungsakt ist allerdings nicht hinreichend bestimmt. 37 Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt so so klar und deutlich sein, dass der Adressat erkennen kann, was durch den Bescheid geregelt wird und welche Auswirkungen er für ihn hat. Dabei können in entsprechender Anwendung des § 133 BGB zwar die Begründung und sonstige Umstände, die den Beteiligten bekannt sind, zur Auslegung herangezogen worden. Gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung muss aber für den Adressaten aus der Verfügung selbst klar erkennbar sein, welche Handlungen oder Unterlassungen von ihm gefordert werden. Dieser tragende Grundsatz des Verwaltungshandelns ist seit je her betont worden. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1992 - 1 C 36/89 -, DVBl. 93, S. 1220; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. § 41 II 5, Stel- kens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 37 Anm. 23. 39 Dementsprechend muss bei privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakten deutlich erkennbar sein, welche Verträge oder Rechtsverhältnisse - wie z. B. die Eigentumsverhältnisse bei der Enteignung oder Umlegung - auf welche Art und Weise umgestaltet werden. 40 Vgl. BGH, Urt. vom 1. 2. 1982 III ZR 93/90, NJW 1982, S. 2179. 41 Diesen Anforderungen genügt die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2002 nicht. Der Bescheid enthält kein unmittelbar an die Antragstellerin gerichtetes Gebot oder Verbot, sondern nur die Aufforderung an die Beigeladene zu 2, der Beigeladenen zu 1 Zugang zu ihrem Netz zu gewähren. Damit bleibt unklar, ob die Beigeladene zu 2 nun den mit der Beigeladenen zu 1 geschlossenen Vertrag kündigen muss und die Antragstellerin ihre Züge bis zum Zugang und Wirksamwerden einer Kündigung rollen lassen kann - für diese Art der Auslegung spricht der Wortlaut der Verfügung - oder ob andererseits der Bescheid selbst unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat und der Vertrag der Beigeladenen zu 2 mit der Antragstellerin über die Trassenvergabe mit Wirksamwerden des Bescheides als aufgelöst gilt. Letzteres wollte die Antragsgegnerin wohl anordnen, wie sich im Erörterungstermin gezeigt hat, kommt aber in der Verfügung selbst nicht zum Ausdruck und ist auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu ermitteln, wie die Diskussion im gerichtlichen Erörterungstermin gezeigt hat. 42 Es ist außerdem zweifelhaft, ob das durchgeführte Infrastrukturverfahren hier den Anforderungen des § 14 Abs. 5 AEG entsprach, ob dabei Verfahrensvorschriften umgangen wurden und ob und wie sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Denn nicht nur das Infrastrukturunternehmen, sondern auch die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, ein faires und nicht diskriminierendes Verfahren durchzuführen und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten sachgerecht abzuwägen. 43 Verwaltungsverfahren sind nach § 10 VwVfG an sich nicht förmlich, aber § 14 Abs. 5 AEG stellt i. V. mit § 22 VwVfG als Sonderregelung höhere Anforderungen. Das Infrastrukturverfahren setzt einen Antrag voraus und soll nicht länger als sechs bzw. mit Verlängerung zehn Wochen dauern. Nach § 13 Abs. 2 VwVfG ist der notwendig zu Beteiligende vom Verfahren zu benachrichtigen oder von Amts wegen hinzuzuziehen. Das ist nicht nur ein Gebot der Rechtstaatlichkeit im Interesse des Hinzuziehenden, sondern dient auch dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Entscheidungsvorbereitung. 44 Hier ist die Antragsgegnerin zunächst ohne Antrag tätig geworden. Denn die Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 3./4. Juni 2002 waren zunächst nicht als Antrag, sondern nur als Anregung angesehen worden. Im Moderationsgespräch vom 22. August 2002 ist dann ein aufschiebend bedingter Antrag gestellt worden, wobei unklar ist, wann die Bedingung eingetreten ist. Die Antragsgegnerin ging nach ihrer Erklärung im gerichtlichen Erörterungstermin seit dem 30. Oktober 2002 auf Grund des E-mails vom selbenTage ,- die sich aber nicht auf die hier streitbefangenen Trasse der Antragstellerin beziehen - und von Telefongesprächen davon aus, dass nun ein unbedingter Antrag vorlag. Über diese Gespräche existiert kein Aktenvermerk, so dass die unbedingte Antragstellung und ihr Zeitpunkt derzeit nicht eindeutig feststellbar sind. Ohne einen - unbedingten - Antrag eines Beteiligten durfte die Antragsgegnerin jedoch das Infrastrukturverfahren überhaupt nicht durchführen. 45 Die Antragsgegnerin hat ferner einen Teil der Betroffenen bis Oktober 2002 angehört, die Antragstellerin als unmittelbar betroffenean diesem Vermittlungsverfahren aber nicht beteiligt und auch zu dem Moderationsgespräch vom 22. August 2002 nicht hinzugezogen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus bereits im September einen Verwaltungsakt mit Zwangsgeldandrohung angekündigt, um die von der Beigeladene zu 1. geplanten Fahrten vorsorglich in das Kursbuch aufnehmen zu lassen, d. h. zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren nach § 14 Abs. 5 AEG mangels Antragstellung noch nicht begonnen hatte und die Antragstellerin noch nicht hinzugezogen war. 46 Die Entscheidung ist hier im übrigen auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nach dem Vermerk über das Moderationsgespräch vom 22. August 2002 nur die Beigeladene zu 1 gefragt hat, ob diese bei einer späten Entscheidung noch ausreichend Zeit zur Aufnahme des geplanten Verkehrs habe und die organisatorischen Erfordernisse der Antragstellerin vor dem Erlass ihrem Auskunftsbescheid vom 22. November 2002 weder erfragt noch ermittelt hat und sie ihrer Entscheidung über den notwendigen Zeitpunkt und der Zumutbarkeit einer so späten Verfügung nicht zugrundegelegt hat. 47 Vor diesem Hintergrund ist auch eine Beweislastentscheidung nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat die Auskunft nicht grundsätzlich verweigert, sondern das Verfahren zunächst als solches wegen des von ihr angenommenen Fristablaufs in Frage gestellt und Rechtsmittel eingelegt. Die fehlende Mitwirkung eines Beteiligten kann aber nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn die gesetzte Frist angemessen war. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76/00 -, NJW 2001, S. 841. 49 Davon ist angesichts des oben geschilderten Ablaufs des Verfahrens insgesamt aber nicht auszugehen. 50 Unabhängig vom Verfahren ist auch inhaltlich fraglich, ob hier eine ermessensfehler- freie Entscheidung vorliegt. 51 Dabei ist zu prüfen, ob die von der Beigeladenen zu 2 angewandten Konstruktionsprioritäten in Abschnitt 2 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. AG vom 29. Juni 2001, Bundesanzeiger Nr. 118 S. 13179 - Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ABN)- diskriminierend sind. Das AEG und die EIBV enthalten bis auf den Hinweis auf den vertakteten Verkehr und das Diskriminierungsverbot kaum Maßstäbe dafür, nach welchen sachlichen Gesichtpunkten bei konkurrierenden Trassenanträgen zu entscheiden ist. Auch die Antragsgegnerin geht aber davon aus, dass nicht jeder Trassenkonflikt außerhalb des Personennahverkehrs nach dem Höchstpreisverfahren zu lösen ist, sondern dieses Verfahren nur dann anzuwenden ist, wenn gleichartige Verkehre miteinander konkurrieren. Ob bei der Bestimmung der Gleichartigkeit nur auf die in § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG ausdrücklich erwähnten Unterscheidungsmerkmale der Taktgebundenheit oder der Vernetzung abgestellt werden kann oder ob auch weitere Unterscheidungsmerkmale wie z. B.die gleichmäßige Berücksichtigung der Verkehrsarten, die Länge der Gesamtverbindung, die Art der zu befördernden Güter und wie hier die Existenz von mehrjährigen Lieferverträgen berücksichtigt werden kann, ist streitig. 52 Bei der Entgeltfestsetzung hat das OVG Münster entschieden, 53 - vgl. Beschluss vom 25. 8. 2000, - 20 B 959 -. 54 dass das Eisenbahnbundesamt die unternehmerischen Festsetzungen des Intrastrukturunternehmens als Grundlage seiner Entscheidungen nehmen muss. Auch § 3 Abs. 1 Ziff. 1 EIBV verweist nur allgemein auf "sachlich gerechtfertigte" Unterscheidungen und Art. 22 und 24 der RL 2001/14/EG sehen vor, dass der Infrastrukturbetreiber selbst Nutzungsbedingungen und - sachgerechte - Vorrangkriterien festlegen kann. 55 Die unternehmerischen Festsetzungen der Beigeladenen zu2. in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen kann und muss die Antragsgegnerin allerdings an den normativen Regelungen messen. Diskriminierend sind Unterscheidungen, die das Gleichheitsgebot verletzen. Gleiches muss gleich und Verschiedenes seiner Eigenart entsprechend behandelt werden. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht von vorne herein sachwidrig, längerfristige vertraglichen Bindungen in gewissem Umfang zu berücksichtigen. Trotz des Gebotes der Wettbewerbsförderung sehen auch Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und 17 der RL 2001/14/EG die Berücksichtigung von längerfristigen Rahmenverträgen vor, um den nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie "legitimen kommerziellen Erfordernissen" der Antragsteller entgegenzukommen. 56 Diesen Fragen sind ebenso wie die Frage, ob eine stärkere Beteiligung der neuen Wettbewerber bei der Fahrplanerstellung notwendig ist und die Struktur der E. als Holdinggesellschaft sachgerecht ist, allenfalls im Hauptsacheverfahren oder vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu entscheiden. Angesichts dieser Fragen wird aber deutlich, dass die Antragstellerin hier nicht in grob sachwidriger Weise bevorzugt wurde, sondern die Beigeladene zu 2. nur ihre allgemeinen - möglicherweise überprüfungsbedürfigen - Vergabegrundsätze angewendet hat, die die Antragsgegnerin in anderen Fällen nicht zum Anlass für ein Einschreiten genommen hat. Um so weniger bestand im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Fahrplanwechsel in die Rechte der Antragstellerin einzugreifen. 57 Aber auch die Interessenabwägung im Übrigen - unabhängig von den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verfügung - führt zur Aussetzung der Vollziehung. 58 Die Antragstellerin ist vertraglich verpflichtet, gefährliche Güter zu transportieren, für die nach Art. 3 COTIF eine Beförderungspflicht besteht. Diese Güter müssen in speziell dafür ausgerüsteten Kesselwagen der Auftraggeberin befördert werden, von denen nicht unbegrenzt viele vorhanden sind. Das Transportgut muss vor dem Verladen erhitzt werden und noch in warmem Zustand ankommen, so dass längere Wartezeiten vor und während der Beförderung nicht möglich sind. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Erörterungstermin erst durch die Akteneinsicht ihres Bevollmächtigten am 21. November 2002 erfahren, welche Trasse genau betroffen ist. Sie hatte wenig Zeit, die Organisation der Transporte zu ändern, sofern dafür überhaupt Kapazitäten vorhanden sind. Daran ändern auch die Presseberichte zu einer Zeit, in der die Antragstellerin noch nicht einmal zum Verfahren zugezogen war, nichts. 59 Demgegenüber erscheinen die Interessen der Beigeladenen zu 1 auf Erweiterung ihres bisherigen Verkehrs weniger schwerwiegend. Denn dabei wird nicht in bereits bestehende Verträge eingegriffen, auf deren Bestand die Antragstellerin und auch Dritte vertrauten, sondern ein Angebot erweitert, auf das sich zunächst noch niemand eingestellt hatte. 60 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die der Beigeladenen zu 1 durch die späte Antragsstellung nach § 14 Abs. 5 AEG die späte Entscheidung der Antragsgegnerin verursacht hat. Wer selbst fünf Monate abwartet, ehe er ein von seinem Antrag abhängiges Rechtsbehelfsverfahren in Gang setzt, kann vom Konkurrenten nicht erwarteten, dass dieser seine Organisation und die langfristig envertraglichen Verpflichtungen binnen drei Wochen ändert. 61 Die Notwendigkeit einer zeitlichen Vorausplanung ist dabei nicht nur sachlich unmittelbar einleuchtend, sondern hat auch in den einschlägigen Rechtsvorschriften ihren Niederschlag gefunden. Nach § 4 Abs. 2 EIBV sollen Anmeldungen für die neue Fahrplanperiode 8 Monaten vor Beginn der neuen Fahrplanperiode vorliegen. Das Infrastrukturunternehmen hat gemäß § 4 Abs. 3 EIBV mindestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist ein Angebot abzugeben; das Angebot kann nur innerhalb eines Monats angenommen werden. In § 14 Abs. 5 AEG ist durch die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2002 eine Fristbegrenzung (6 Wochen, einmal verlängerbar um 4 Wochen) für das Infrastrukturverfahren eingefügt worden, um das Verfahren zu beschleunigen. 62 Vgl. BT - Drucksache 14/6929, S. 16. 63 Nach Art. 21 der RL 2001/14/EG ist das Koordinierungsverfahren beim Infrastrukturunternehmen auf einen Monat begrenzt, dabei sollen nach Abs. 6 Streitigkeiten "rasch" beigelegt werden, eine Entscheidung ist innerhalb von zehn Arbeitstagen zu treffen. 64 Die Eilbedürftigkeit besteht nicht nur wegen des Organisationsaufwandes für die Erstellung des Fahrplanes, sondern auch aus der Notwendigkeit, Planungssicherheit für Betreiber und Kunden zu schaffen. Darauf weist der Erwägungsgrund 14 der RL 2001/14/EG hin, wonach den Bedürfnissen der Nutzer auf die Planung ihrer Geschäfte Rechnung zu tragen ist. 65 Selbst die Beigeladene zu 1 hat bei der Abgabe des Hochstpreisangebotes darauf hingewiesen, dass eigentlich eine Vorlaufzeit von 5 Monaten notwendig sei. Auch die Antragsgegnerin selbst hat in anderen Verfahren (VG Köln - 11 L 12/00-) die Eilbedürftigkeit des Intrastrukturverfahren betont und darauf darauf hingewiesen, dass aus § 4 EIBV hervorgehe, dass die Infrastruktur zeitnah vergeben werden solle. 66 Da dies zu Lasten der Antragstellerin nicht geschehen ist, ist auf Grund der Interessenabwägung die Vollziehung auszusetzen. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. 68 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.