Urteil
4 K 4914/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1213.4K4914.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Wegen des Tatbestands wird gem. § 84 Abs.4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids vom 14.10.2002 Bezug genommen. 3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 4 Wegen der Entscheidungsgründe wird gem. § 84 Abs.4 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 14.10.2002 Bezug genommen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung Anlass gäbe. 5 Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Wer im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs die Kostenlast dem Grunde nach trägt, ergibt sich aus der zwingenden Regelung des § 80 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG NRW -. Danach muss der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstatten, ohne dass es darauf ankäme, welche Umstände für den Erlass und die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts ursächlich waren. In einem weiteren Schritt beurteilt sich nach § 80 Abs.2 VwVfG, ob zu den erstattungsfähigen Aufwendungen die Gebühren und Auslagen eines hinzugezogenen Bevollmächtigten gehören, was die Notwendigkeit seiner Hinzuziehung voraussetzt. Danach kommt es für die mit der Klage begehrte Verpflichtung nicht darauf an, ob dem Beklagten in dem dem Widerspruch vorausgegangenen Unterschutzstellungsverfahren Versäumnisse unterlaufen sind. Soweit der Kläger geltend macht, es sei allein seine Entscheidung, wie er seinen umfangreichen Immobilienbestand organisiere und die Verwaltung der von ihm beherrschten Gesellschaften bewerkstellige, trifft dies zu. Wenn es, wie er vorträgt, seiner geübten Praxis entsprechend sollte, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Größe stets oder in sämtlichen öffentlichrechtlichen Fallgestaltungen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, ist ihm dies ebenfalls unbenommen. Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kann er indessen nur beanspruchen, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d.h. wenn die Heranziehung im Einzelfall notwendig war. 6 Das weitere Vorbringen des Klägers vermag die Beurteilung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig war, nicht zu erschüttern. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass der Kläger ohne anwaltliche Hilfe gegen den Unterschutzstellungsbescheid mit dem Hinweis hätte Widerspruch einlegen können, weder er noch eine von ihm beherrschte Gesellschaft sei Eigentümer des betroffenen Objekts. Es hält auch daran fest, dass er im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung nicht hätte abklären müssen, ob der Bescheid an ihn als natürliche Person oder als Geschäftsführer der M. J. GmbH" - ein anderes Rechtssubjekt mit dem Firmenbestandteil M. J. " ist nach wie vor nicht ersichtlich - gerichtet war. Für einen vernünftigen, um Kostenbegrenzung bemühten Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie der Geschäftsgewandtheit des Klägers war offenkundig, dass in beiden Fällen ein vom Kläger unterzeichneter Widerspruch zur Rechtswahrung ausgereicht hätte. 7 Die Einwendungen gegen den ergänzenden Hinweis des Gerichts, dass der Kläger sich bei vom Maßstab des verständigen Bürgers abweichender Sichtweise an die Rechtsabteilung der M. J. Gruppe" hätte wenden können, greifen gleichfalls nicht durch. Der Einwand, er verfüge über keine eigene Rechtsabteilung, liegt neben der Sache. Ebenso wie er sich im vorliegenden Verfahren von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der M. J. Gruppe" vertreten lässt, hätte er deren Erfahrungswissen im Widerspruchsverfahren in Anspruch nehmen können, zumal nach seiner Argumentation Belange einer der von ihm beherrschten, in der M. J. Gruppe" zusammengefassten Gesellschaften berührt waren. Der Hinweis, eine Haftung für falsche Rechtsberatung könne der Kläger nur bei externen Rechtsberatern durchsetzen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ließe man diese ausnahmslos auf jedes Vorverfahren übertragbare Erwägung für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ausreichen, liefe die Regelung des § 80 Abs.2 VwVfG NRW leer. Das widerspräche offenkundig dem Willen des Gesetzgebers, der in der Bestimmung zum Ausdruck gebracht hat, dass im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist 8 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, Buchholz 316 Nr.36 zu § 80 VwVfG.