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Urteil

11 K 3155/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1209.11K3155.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin transportiert Exzisate (sog. Schnellschnitte) für das I. H. Krankenhaus und für das W. Hospital in Köln. Dabei wird dem Patienten während eines operativen Eingriffs unter Narkose eine Gewebsprobe entnommen und zu einer Schnellschnittdiagnostik in eines der in Köln vorhandenen pathologischen Institute transportiert. Während der Entnahme bis zur Feststellung einer Diagnose bleibt der Patient unter Narkose im Operationssaal. Erst nach Mitteilung der Diagnose durch den die Gewebsprobe untersuchenden Pathologen kann das Operationsteam den Eingriff beenden. Die Durchführung derartiger Schnellschnittuntersuchungen ist namentlich bei Verdacht auf Krebserkrankungen medizinisch notwendig. Die Schnellschnitte sind aus medizinischer Sicht schnellstmöglich zu transportieren. Der Transport der Exzisate erfolgte bislang durch Krankenwagen (Bl. 4-5 des Verwaltungsvorgangs/VV). Am 25. Juni 1997 beantragte die Klägerin für ihr Fahrzeug K - 00 00000 eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von den Vorschriften des § 52 Abs. 3 StVZO bzw. § 55 Abs. 3 StVZO zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn sowie die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO (Bl. 1 VV). Zur Begründung führte sie aus, Krankenwagen seien aufgrund der hohen Frequenz von Krankentransporten in Köln nicht immer direkt verfügbar und Exzisate dürften aus medizinischer Sicht nicht ohne Sondersignal transportiert werden (Bl. 4 VV). Die Beklagte wies den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. November 1997, der Klägerin zugegangen am 30. November 1997, zurück (Bl. 10-14 VV; Bl. 17-21 der Hauptakte/HA). Sie begründete Ihren Ablehnungsbescheid damit, dass ein Transport der Exzisate mit Blaulicht und Sonderrechten grundsätzlich nicht erforderlich sei. Hierzu führte sie aus, die mangelnde Bereitstellung eines Krankenwagens sei ein organisatorisches Problem der einzelnen Krankenhäuser. Diese könnten bei entsprechender Organisation dafür sorgen, dass z.B. ein Krankenwagen für Notfälle zur Verfügung steht (Bl. 19 HA). Aufgrund dessen überwiege das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren eines Einsatzes von Privatfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten. Schließlich bestehe die Gefahr, dass es zu einer Blaulichtübersättigung komme (Bl. 20 HA). Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am 22. Dezember 1997 Widerspruch (Bl. 10-16 HA; Bl. 17-21 VV). Zur Begründung führte sie aus, dass der Transport von histologischen Präparaten während einer Operation, bei geöffnetem Körper des Patienten, dem in § 52 Abs. 3 Ziff. 5 StVZO privilegierten Blutkonserventransport vergleichbar sei (Bl. 11 HA). Zudem sei aus medizinischer Sicht kaum ein Sachverhalt denkbar, der einen eilbedürftigeren Transport erfordere. Während der Wartezeit nehme nämlich insbesondere das Risiko der Narkose und die Infektionsgefahr des Wundgebietes zu; ferner stiegen die Kosten (Bl. 12 HA). Sie führte ferner aus, die Verweisung auf Krankenwagen sei ermessensfehlerhaft. Diese seien nämlich für den Krankentransport bestimmt, verfügten hierfür über spezielle Einrichtung und besäßen auch hierfür eine besondere Zulassung. Der Transport eines Schnellschnittes durch einen Krankenwagen verursache unverhältnismäßige Kosten (Bl. 12 HA). Der Gefahr einer Blaulichtübersättigung ließe sich mit Auflagen begegnen; dies habe die Beklagte nicht bedacht. Ferner habe die Beklagte nicht berücksichtigt, wie viele Transporte durchzuführen seien, ob Krankenwagen oder andere mit Vorrechten ausgestattete Fahrzeuge diese übernehmen wollten und welche Kosten anfielen. Da die Beklagte die letzteren Aspekte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, sei der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft (Bl. 13 HA). Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 16. März 1998, der Klägerin zugegangen am 18. März 1998, zurück (Bl. 3 HA). Zur Begründung führte sie aus, dass der Transport von Schnellschnitten nicht grundsätzlich einem Notfall gleichzusetzen sei. Entscheidend sei vor allem, dass die Fälle des Exzisattransports in aller Regel zeitlich und organisatorisch planbar seien, was sie von einem Notfall als einem in der Regel unvorhersehbaren Ereignis unterscheide (Bl. 4-5 HA). Ihr Hinweis, die Transporte mit Krankenwagen durchzuführen, sei nur beispielhaft gewesen (Bl. 5 HA). Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es nicht vertretbar, privaten Dienstleistungsunternehmen zusätzlich zu den Blutspendedienstunternehmen, welche ebenfalls Exzisattransporte vornähmen, im Wege der Ausnahmegenehmigung die Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht zu erlauben (Bl. 7-8 HA). In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2002 hat die Klägerin mitgeteilt, die Anträge bezögen sich nunmehr auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen K - 00 0000. Die Klägerin hat am 20. April 1998 Klage erhoben, mit der sie beantragt, 3 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 26. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. März 1998 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der nachgesuchten Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO vom 24. Juni 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 4 Die Beklagte beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - 3 C 33/01- entgegen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Das Gericht hat im Verfahren eine Auskunft des Prof. Dr. A. H. Hölscher, Direktor der Klinik und Poliklinik für Visceral- und Gefäßchirurgie der Universität zu Köln eingeholt, die unter dem 4. April 2001 erteilt wurde. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Sie war gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Da das Ende der Frist, der 18. April 1998, aber auf einen Sonnabend fiel, endete die Frist erst am darauffolgenden Montag, dem 10. April 1998 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist nicht begründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten vom 26. November 1997 und vom 16. März 1998 sind ohne Ermessensfehler ergangen und verletzten die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Umstand, dass die Klägerin nunmehr die Ausnahmegenehmigungen für das Fahrzeug K-00 0000 beantragt, stellt eine zulässige, weil sachgerechte Klageänderung dar, der die Beklagte auch nicht widersprochen hat. Anspruchsgrundlage für die Ausnahmegenehmigungen zur Ausrüstung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 0000 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht bzw. für die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 3 StVZO bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 5 a StVO. Zwar gehört das Kraftfahrzeug der Klägerin nicht zum Kreis der in § 52 Abs. 3 StVZO ausdrücklich genannten Blaulicht-Berechtigten; dies bedeutet aber nicht, dass die Klägerin mit ihrem Begehren von vornherein ausgeschlossen ist, sondern dass sich das Begehren nach einer Blaulicht-Berechtigung nach der allgemeinen Ausnahme-regelung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO richtet 10 Vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Februar 2002, - BVerwG 3 C 33. 01, amtlicher Umdruck S. 7. 11 In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht des weiteren ausgeführt, dass § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Ausnahmevorschrift ist und zu Ausnahme-vorschriften unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung 12 Vgl. BVerwG, Urt. vom 13. März 1997, -BVerwGE 104, 154 ff (vorhergehend: OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1996 -25 A 4677/94-; VG Köln. Urteil vom 8. Juli 1994, -11 K 4971/93-.) 13 festgestellt, dass diese den Zweck haben, "besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können". 14 Das erkennende Gericht folgt dem Bundesverwaltungsgericht in dessen weiterer Erkenntnis, dass in der normativen Reduzierung des Kreises der Blaulicht-Berechtigten, wie sie in der enumerativen Aufzählung des Katalogs in § 52 Abs. 3 StVZO zum Ausdruck kommt 15 - die dadurch bekräftigt worden ist, dass durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (BGBl I S. 310) die frühere Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO zur Regelung der Blaulicht - Berechtigung von Bluttransport-Fahrzeugen gestrichen worden ist - 16 ein "spezielles Regel-Ausnahme-Verhältnis" angelegt ist, dem bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung Rechnung zu tragen ist. Die Ausnahmegenehmigung muss bei diesem Normverständnis des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO also geboten sein, "um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können" 17 BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO, S. 9. 18 Die Beklagte hat zutreffend in den angefochtenen Bescheiden dargetan, dass der Transport von Exzisaten der Klägerin nicht nur unter Inanspruchnahme der mit dieser Klage begehrten Sonderrechte möglich ist. Aus der Sicht des Gerichts ist gegen die Einschätzung, dass das anzuerkennende Bedürfnis, Schnellschnitte aus medizinischer Sicht schnellstmöglich zu transportieren, nicht die Ausstattung des Fahrzeugs der Klägerin mit Sonderrechten erfordert. 19 Dass es eine Reihe von guten Gründen gibt, Schnellschnitte so schnell wie möglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren, ist auch durch die vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Prof. Dr. A. H. Hölscher, Direktor der Klinik und Poliklinik für Visceral- und Gefäßchirurgie der Universität zu Köln vom 4. April 2001 (Gerichtsakte Blatt 74 ff) bestätigt worden. Neben der Belastung des Patienten, der während der Schnellschnittanalyse narkotisiert ist, ist auch der Kostengesichtspunkt von Bedeutung, da das Operationsteam während der Zeit des Schnellschnitts keine andere Arbeit verrichten kann. Diesem Gesichtspunkt kann aber, darauf hat der Beklagte ebenso wie der gutachtlich gehörte Prof. Dr. Hölscher hingewiesen, durch den Einsatz von Fahrzeugen, die bereits mit den von der Klägerin begehrten Sonderrechten ausgestattet sind (Krankenwagen, Feuerwehr, Polizeifahrzeuge) Rechnung getragen werden. Dies mag (unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ) nicht sinnvoll sein und nicht zum vorrangigen Aufgabenbereich dieser Fahrzeuge mit Sonderrechten gehören; solange der Verordnungsgeber dem aber nicht durch eine Erweiterung des Katalogs der Fahrzeuge mit Blaulicht-Berechtigung in § 52 Abs. 3 StVZO Rechnung trägt, ist dies von den Betroffenen hinzunehmen und für den Beklagten ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt. Sollte im Rahmen der "präoperativen Risikoeinschätzung" (vgl. Gutachten Prof. Dr. Hölscher zu Frage 5, Gerichtsakte Seite 77f) sich bereits vor der Operation mit einem erhöhten medizinischen Risikopotential herausstellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Operation ein Gewebeschnitt nötig sein wird, so kann diesen Gefahren durch eine hinreichende Planung Rechnung getragen werden oder vorsorglich ein Wagen angefordert werden, der eine Blaulicht-Berechtigung besitzt oder indem die Operation von vornherein in ein Krankenhaus verlegt wird, in dem durch ein angeschlossenes pathologisches Institut die schnellstmögliche Gewebeschnittanalyse durchgeführt werden kann. "Lebensfremd", wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sind alle diese Überlegungen nicht. Vielmehr gehören solche Überlegungen einfach zur Risikominimierung, auf die jeder Patient einen Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne auch Prof. Dr. Hölscher, Gutachten, S. 4 zu Frage 5, Gerichtsakte Seite 78.) Die noch verbleibenden Fälle, in denen nicht vorhersehbar erst während einer Operation die Notwendigkeit eines Schnellschnitts erkannt wird, stellen demgegenüber kein besonderes Problem dar, das die Beklagte zu einer anderen Ermessensausübung hätte veranlassen müssen. Es kann dahinstehen, wie die Zahlenangaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 (der Geschäftsführer sprach von 70 % nicht vorhersehbarer Schnellschnittanalysen) einzuschätzen sind (der Gutachter Prof. Dr. Hölscher nannte demgegenüber die deutlich geringere Größenordnung von 10 bis 15 % bei Kliniken mit "Supramaxi-malversorgung" und 1% bei Kliniken mit Grund- und Regelversorgung). Nicht ausgeschlossen ist, dass von Krankenhäusern der Blaulicht-Einsatz von Transportfahrten bei Schnellschnitten auch in einer Vielzahl von Fällen gewünscht wird, um die Operationskosten so gering wie möglich zu halten. An der Berechtigung der Beklagten, auch für diese Fallgestaltungen der überraschend angeordneten Schnellschnittanalyse - wie häufig sie auch auftreten mögen - für den Transport auf die bereits mit Sonderrechten ausgestatteten Fahrzeuge zu verweisen, ändert das nichts. 20 Da die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, kann die Klägerin mit ihrem Klageziel der Neubescheidung nicht durchdringen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.