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Urteil

26 K 7370/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1125.26K7370.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Verfahrens abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die in den Bescheiden vom 27. Juni 2001 sowie 6. September 2001 auf den letzten Tag des Monats März 1997 festgesetzte Förde- rungshöchstdauer. Er begehrt unter Hinweis darauf, dass er in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 seinen Grundwehrdienst ableistete, die Festsetzung auf den letzten Tag des Monats März 1998. 3 Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften. In der o.a. Zeit ab dem 1. Juli 1993 leistete er seinen Grund- wehrdienst in Erfurt ab. Am 7. Juli 1993 teilte der Kläger dem Studentenwerk Leipzig mit, dass er für ein Jahr kein Student der Universität Leipzig sei, da er seinen Grund- wehrdienst leiste. Er bat für eine eventuell bereits geleistete Ausbildungsförderung um Mitteilung der Rückzahlungsmodalitäten. Mit am 6. August 1993 abgesandtem Bescheid forderte das Amt für Ausbildungsförderung die für Juli 1993 geleistete Zah- lung in Höhe von 372,00 DM zurück. Der Kläger ließ sich in der Folgezeit nicht beur- lauben. 4 Unter dem 14. Dezember 1994 erhielt er die Studienbescheinigung nach § 48 BAföG. Danach hatte er am 30. September 1993 für die Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht, am 11. Juli 1994 für die Übung für Anfänger im Strafrecht und am 29. November 1994 für die Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht die Leistungsnachweise erhalten. Er habe das erste Angebot / Hausarbeit (11. Oktober 1994) und Klausur (24. Oktober 1994) zum Wintersemester 1994/95 (Öffentliches Recht) wahrgenommen. Aufgrund der vorgelegten Studienbescheinigung nahm das Amt für Ausbildungsförderung im Mai 1995 eine Überprüfung nach § 9 BAföG wegen eventuellem Ausbildungsabbruch vor. In dem diesbezüglichen Vermerk heisst es, da der Kläger laut Mitteilung vom 7. Juli 1993 kein Student gewesen sei, sondern seinen Wehrdienst abgeleistet habe, sei die Richtigkeit der Studienbescheinigung zu prüfen. Gegebenenfalls sei die För- derungshöchstdauer zu prüfen. Der Kläger wurde deshalb angeschrieben. Gemäß einem Vorsprachevermerk vom 16. Mai 1995 erklärte der Kläger in der Sprechstun- de, er habe keine Beurlaubung vorgenommen, da er trotz des Grundwehrdienstes am Studium teilgenommen habe. In den an den Kläger gerichteten Leistungsbe- scheiden war zunächst jeweils als Ende der Förderungshöchstdauer September 1996 bezeichnet, ab Mai 1995 war das Ende der Förderungshöchstdauer mit März 1997 bezeichnet. Die Änderung beruhte darauf, dass die Festsetzung ursprünglich fehlerhaft mit acht, statt neun Semestern erfolgt war. Es ist ferner in der Förderakte vermerkt, dass wegen des Grundwehrdienstes keine Änderung der Förderungs- höchstdauer vorzunehmen sei, da der Kläger zur Zeit des Wehrdienstes nicht beur- laubt oder exmatrikuliert gewesen sei. 5 Am 22. Januar 1998 bestand der Kläger die erste juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend (7,18). 6 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 27. Juni 2001 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 1.196,16 EUR und das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1996 fest. Ferner setzte es den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2001 fest. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Juli 2001 Widerspruch und beantragte einen Teilerlass der Darlehensschuld in Höhe von 2.000,00 DM. Zur Begründung führte er aus, in dem Studentensekretariat der Fakultät habe man ihm die Auskunft gegeben, er müsse sich wegen des Wehrdienstes exmatrikulieren. Um nicht aus dem Studentenwohnheim ausziehen zu müssen, habe er sich sowohl zum Wintersemester 1993/94 als auch zum Sommersemester 1994 zurückgemeldet. Von der Möglichkeit der Beurlaubung habe er nichts gewusst. Zum Wintersemester 1994/1995 habe er das Studium wieder aufgenommen. Fördermittel habe er in der Zeit des Wehrdienstes nicht in Anspruch genommen. Die Förderungshöchstdauer betrage für sein Studium neun Semester. Im letzten Bescheid des Amtes für Ausbil- dungsförderung vom 31. Mai 1995 sei das Ende der Förderungshöchstdauer auch mit „Mrz. 1997" angegeben. Zudem sei seine Wehrdienstzeit zu berücksichtigen. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er zum Wehrdienst eingezogen wor- den sei. Diejenigen, die nicht zum Wehrdienst eingezogen worden seien und weiter- studierten, hätten das Studium ein Jahr früher ab- geschlossen und kämen in den Genuss des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 BAföG. Aufgrund einer Falschauskunft sei er weiterhin eingeschrieben gewesen. 8 Am 24. Juli 2001 beantragte der Kläger ferner die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 2 BAföG. 9 Unter dem gleichen Datum teilte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger mit, die Förderungshöchstdauer sei auf 03/1997 festzusetzen. Eine Erhöhung um weitere zwei Semester wegen der Ableistung des Wehrdienstes könne nicht erfolgen, da er in dieser Zeit nicht beurlaubt gewesen sei und nachweislich Studienleistungen erbracht habe. Auch für nachfolgende Semester könne eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer nur bei nachgewiesenen Beurlaubungen oder Auslandsstudium erfolgen. 10 Am 20. August 2001 erklärte der Kläger, er habe zwar im Sommersemester 1994 an einer Übung im Strafrecht für Anfänger teilgenommen, diese Übung habe aber lediglich darin bestanden, eine Klausur zu schreiben und eine Hausarbeit abzugeben. Dies sei ihm nur gelungen, weil er seinen Urlaub während des Wehrdienstes genutzt, also eine überobligatorische Anstrengung unternommen habe. Das Studium durch Teilnahme an Vorlesungen sowie Selbststudium in der Bibliothek oder zu Hause sei ihm wegen der Entfernung seines Einsatzortes und des ganztägigen Einsatzes nicht möglich gewesen. Selbst wenn ihm dadurch Vorteile entstanden seien, hätten diese auf seinen im Ver- gleich zu anderen Studenten überobligatorischen Anstrengungen beruht. Nur durch die Falschauskunft des Studentensekretariates sei er zu seinem Vorgehen gedrängt worden. Es sei seinerzeit nicht leicht gewesen, eine richtige Antwort zu erhalten. Zudem hätte er nicht umgehend nach der Beendigung des Wehrdienstes das Studium fortführen können, da das Semester nicht im Juni, sondern im Oktober wieder begonnen hätte. Da er sich zurückgemeldet habe, habe er alles daransetzen müssen, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung zu erhalten. Denn gerade bei dem Amt für Ausbildungsförderung habe man sich formal auf den Standpunkt gestellt, dass er für die weitere Gewährung von Ausbildungsförderung die entsprechenden Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen vorzulegen habe. 11 Mit Bescheiden vom 6. September 2001 setzte das Bundesverwaltungsamt das Ende der Förderungshöchstdauer auf März 1997 fest und wies den gegen diese Festsetzung gerichteten Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte es aus, die Fest- setzung der Förderungshöchstdauer sei nach § 9 Abs. 2 Förderungshöchstdauer - Verordnung erfolgt. Ferner gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Teilerlass gem. § 18 b Abs. 2 Nr. 3 BAföG in Höhe von 15 % (179,42 EUR) und lehnte den Antrag auf Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Prüfung nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet. Aus welchem Grund dies nicht geschehen sei, sei nicht entscheidend. Auch wenn sich die Studiendauer durch von dem Studenten nicht zu vertretende Umstände (z.B. Krankheit des Prüfers o.ä.) verlängert habe, sei die Gewährung des Teilerlasses zwingend ausgeschlossen. 12 Gegen die Ablehnung des Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums erhob der Kläger am 8. Oktober 2001 Widerspruch. 13 Am gleichen Tag hat er Klage gegen die Festsetzung der Föderungshöchstdauer erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. September 2002 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt er nochmals aus, während des Grundwehrdienstes nicht geregelt studiert, sondern nur an der Übung im Strafrecht für Anfänger teilgenommen zu haben. Den kleinen Zivilrechtsschein habe er schon im ersten Semester erworben. Den kleinen Schein im Öffentlichen Recht habe er zu Beginn des fünften Semesters erworben. 15 Da die Beklagte die angegriffenen Bescheide nicht begründet habe, habe er Klage erhoben, weshalb diese selbst im Falle seines Unterliegens die Kosten zu tragen habe. 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, 17 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 zu verpflichten, die Förde- rungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1998 festzuset- zen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung führt sie aus, gem. § 10 der Förderungshöchstdauer - Verordnung sei für die Förderungshöchstdauer die Zahl der Fachsemester maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgte oder ein Semester wiederholt wurde. Mit der Immatrikulation gebe der Auszubildende - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen, denn dies gehöre zu seinen allgemeinen Studentenpflichten, die er mit der durch die Immatrikulation an der Hochschule erworbene Mitgliedschaft übernehme. Der Kläger sei während des Grundwehrdienstes nicht beurlaubt gewesen und habe durch die erfolgten Rückmeldungen form - und fristgerecht kundgetan, dass er sein Studium fortsetze. Zudem habe er durch den Erwerb des Kleinen Strafrechtsscheines entsprechende Studienleistungen erbracht. Im Übrigen könne der Grundwehrdienst nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG lediglich zu einer Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, nicht jedoch zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen. Der Bescheid vom 6. September 2001 enthalte eine Begründung. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Einzelrichterin kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2001 ist rechtmäßig, der Kläger wird durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Festsetzung der Förderungshöchstdauer. 25 Die Beklagte hat die Förderungshöchstdauer zu Recht gemäß § 18 Abs. 5 a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf März 1997 festgesetzt. Die Förderungshöchstdauer für das klägerische Studium der Rechtswissenschaften beträgt neun Semester. Dies folgte zur Zeit des klägerischen Studiums aus § 15 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 80 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 29. Juni 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996, seit dem 1. April 2001 aus § 15a BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG). Es kann daher offen bleiben, auf welche Regelungsfassung unter Berücksichtigung der Übergangs - und Inkrafttretensregelungen des Art. 1 Nr. 10 ( § 15a) und Art. 14 des Ausbildungsförderungsreformgesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I, S. 390) abzustellen ist. 26 Diese Festlegung ist, soweit sie Bedeutung für die Gewährung eines Teilerlasses hat, auch dann nicht zu beanstanden, wenn Studenten der Rechtswissenschaften, anders als Studenten anderer Studiengänge (z.B. der Humanmedizin), in der Regel ihr Studium nicht in dieser Zeit beenden (1985 nur 9 % der Jurastudenten, aber 88 % der Medizinstudenten). Denn es ist zu berücksichtigen, dass dem Normgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1992 - 16 A 2411/90 - m. H.a. Rspr. des BVerfG und des BVerwG. 28 Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1992/1993 aufgenommene Studium endete daher mit Ablauf des Wintersemesters 1996/1997, also im März 1997. 29 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Förderungshöchstdauer wegen der während des Studiums erfolgten Ableistung des Grundwehrdienstes erhöht wird. Die Regelungen, die eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer vorsehen (z.B. § 5a BAföG für Ausbildungszeiten im Ausland, § 15a Abs. 3 BAföG n.F. bzw. § 8 FörderungshöchstdauerV wegen Erwerb bestimmter Sprachkenntnisse), erfassen nicht die Ableistung des Grundwehrdienstes. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Besonderer Teil zu Nr. 10 ( § 15a BAföG), Bundesrats - Drucksache 585/00, S. 53 „sonstige Ausnahmen sind nicht vorgesehen" 30 Vielmehr ist es im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes lediglich möglich, gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu erhalten. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, DÖV 1980, 801 ff. und Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 59/78 -, Buchholz 436.36 § 15 Nr. 7 (allerdings nur für ein, nicht für zwei Semester). 32 Darüber hinaus käme eine Erhöhung der Förderungshöchstdauer für Zeiten einer förmlichen Beurlaubung in Betracht. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, a.a.O. „ Die Anrechnung kann der Auszubildende nur dadurch vermeiden, daß er sich für die Dauer der Unterbrechung von der Hochschule beurlauben läßt." OVG NRW, Urteil vom 25. April 1990 - 16 A 1825/87 - m.w.N. bei juris. 34 Der Kläger war aber während der Zeit seines Grundwehrdienstes nicht beurlaubt, sondern weiter eingeschrieben. Mit der Immatrikulation legt sich der Student auf einen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen. Wer eine solche Erklärung abgibt, kann grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben. Denn hiermit würde er sich zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und versuchen, aus seinem Verstoß gegen seine Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium Rechtsvorteile abzuleiten. Das verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Zwar ist es dem Studenten nicht verwehrt, den mit der Immatrikulation bewirkten Anschein, ein reguläres Studium aufnehmen und durchführen zu wollen, zu widerlegen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 11 C 26/92 -, BVerwGE 92, 246 ff., das diese Widerlegung für den Fall eines während des Grundwehrdienstes abgelei- steten Teilzeitstudiums verneinte. 36 Dies ist im Fall des Klägers aber gerade nicht geschehen. Denn ausweislich der Studienbescheinigung nach § 48 BAföG betrieb der Kläger ein kontinuierliches Studium, in dem er alle erforderlichen Leistungsnachweise erwarb (s. Bl. 2 der Entscheidung). Während des Grundwehrdienstes erlangte er zumindest den Leistungsnachweis für die Übung für Anfänger im Strafrecht. Er dürfte zudem - was nicht entscheidend ist - auch Teilleistungen des Leistungsnachweises für die Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht erbracht haben, denn diesen erhielt er erst während des Wehrdienstes am 30. September 1993. Ferner war es ihm schon wenige Monate nach Ableisten des Wehrdienstes möglich, den Leistungsnachweis für die Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht zu erlangen. Im Oktober 1994 nahm er nämlich das erste Angebot für Hausarbeit und Klausur wahr. Letzteres spricht dafür, das er sich schon zuvor dem Öffentlichen Recht gewidmet hat. Dementsprechend erklärte der Kläger auch selbst, als das Amt für Ausbildungsförderung wegen des Wehrdienstes die Richtigkeit der Stu- dienbescheinigung und die Frage der Verlängerung der Förderungshöchstdauer überprüfte und deshalb seine Vorsprache erbeten hatte im Mai 1995, er habe trotz des Grundwehrdienstes am Studium teilgenommen. Seine nunmehrigen Erklärungen zu einer nicht belegten Falschauskunft - einer im Übrigen insoweit unzuständigen Stelle - können daher nur als nicht rechtserhebliche Schutzbehauptung gewertet werden. Der Kläger hat vielmehr in seiner verbliebenen freien Zeit das Studium bewusst und erfolgreich weitergeführt, was neben dem schnelleren Studienfortschritt (so konnte er, wie er selbst einräumte, sein Studium unmittelbar nach dem Ende des Wehrdienstes - intensiviert - fortsetzen) u.a. den Vorteil bot, den günstigen Platz im Wohnheim, die Krankenversicherung als Student und sonstige Studenten gewährte Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn der Kläger durch eine solche Fehlauskunft bestimmt worden wäre, sich nicht beurlauben zu lassen, würde dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. 37 Die Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger, wie er es formuliert, einen überobligatorischen Einsatz erbrachte. Insoweit befindet er sich in der Gesellschaft vieler Studenten, die ebenfalls etwa durch notwendige Erwerbstätigkeit neben dem Studium, Gremientätigkeit, Behinderungen oder Schwangerschaft sowie Kindererziehung und -pflege unter erhöhten Belastungen studieren und allenfalls gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung erlangen können. Die Festlegung der Förderungshöchstdauer wird nicht durch den - im Streitfall im Übrigen kaum zuverlässig beleg- und überprüfbaren - Einsatz für studienfremde Zwecke neben dem Studium bestimmt. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gem. § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen der Ermessensvorschrift des § 155 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor, weil die Verfahrenskosten nicht durch Verschulden des Beklagten entstanden sind. Denn die Bescheide waren unter Berücksichtigung der an den Kläger gerichteten Ausführungen des Amtes für Ausbildungsförderung vom 24. Juli 2001 und den Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes in dem den studiendauerabhängigen Teilerlass versagenden Bescheid vom 6. September 2001 ausreichend begründet. Dass der Kläger nicht nur durch eine unzureichende Begründung bestimmt wurde, das Verfahren zu betreiben, wird dadurch deutlich, dass er selbst nach dem rechtlichen Hinweis vom 24. Juni 2002 noch an seinem Klagebegehren festgehalten hat. 39 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger wegen der ihm schon im Oktober 2001 mitgeteilten Gerichtskostenfreiheit kaum Kosten entstehen. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).