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Urteil

18 K 8362/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:1115.18K8362.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 24.07.1988 geborene Kläger leidet sowohl an einer Lese- Rechtschreibschwäche als auch an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyper- aktivität und einhergehender Störung des Sozialverhaltens. Seit dem Schuljahr 1999/2000 besucht er die weiterführende I. -Privatschule in Bonn, die bei der Be- zirksregierung Köln als Ergänzungsschule gemäß § 44 SchulOG registriert ist. Mit Schreiben vom 24.02.1999, bei dem Beklagten eingegangen am 01.03.1999, beantragten die Eltern des Klägers die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme des Schulgeldes für die I. -Schule. Zur Begrün- dung führten sie aus, die Dipl.-Psych. C. habe bei dem Kläger neben einer - bis- lang außerschulisch therapierten - Lese-Rechtschreibstörung zusätzlich eine Auf- merksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität und einhergehender Störung des Sozi- alverhaltens diagnostiziert. Deshalb brauche er im schulischen Bereich stützende Bedingungen und zusätzliche pädagogische Betreuung in einer kleinen und über- schaubaren Klassengruppe. Eine Hauptschule vermittle wegen der hohen Intelligenz des Klägers kein angemessenes Schulniveau. Zudem sei der Kläger auf einer Hauptschule bezüglich seiner Entwicklung gefährdet. Eine Betreuung in einer Schule mit kleinen Klassen und besonderer pädagogischer Förderung sei an den dem Klä- ger zugänglichen Schulen nicht möglich. Des Weiteren habe die Grundschulklassen- lehrerin des Klägers in einem Gutachten vom 10.02.1999 erklärt, er werde in einer weiterführenden Regelschule immer wieder größte Probleme haben. Es könnten dann wieder massive Verhaltensprobleme auftreten, die in der jetzigen Klassenge- meinschaft, die ihn offen aufgenommen und seine individuellen Probleme akzeptiert habe, nach vielen Gesprächen und Verhaltenshilfen langsam einigermaßen hätten abgebaut werden können. Deshalb sei eine weitere Förderung in einer Kleingrup- penklasse, in der auf seine individuellen Schwierigkeiten eingegangen werde, drin- gend zu empfehlen. Mit Bescheid vom 14.06.1999 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenüber- nahme ab. Zur Begründung führte er aus, die schulischen Leistungen des Klägers seien aufgrund seiner Teilleistungsstörungen nicht ausreichend für den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums. Als zukünftige Schulform komme ein Haupt- oder Gesamtschule in Frage. Der Intelligenzquotient bzw. das Begabungspotenzial eines Kindes sei nicht entscheidend für die Schulform. Von einer drohenden seeli- schen Behinderung sei nicht auszugehen, wenn ein Kind, dessen Leistungspotenzial unter dem Begabungspotenzial liege, eine dem Leistungspotenzial angemessene Schulform besuche. Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung benötigten psy- chologisch-kindertherapeutische Hilfe. Es werde nicht belegt, wie an der I. -Schule psychische Behinderungen therapiert bzw. aufgefangen werden. Die I. -Schule sei eine rein pädagogische Fördereinrichtung und keine pädagogisch-therapeutische Einrichtung, in der seelische Behinderungen adäquat therapiert werden könnten. Mit Schreiben vom 24.06.1999, bei dem Beklagten eingegangen am 25.06.1999, erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er ergänzend aus, die Lehrer der I. -Schule verfügten seit Jahren über Erfahrungen hinsichtlich der individuellen Behandlung und Betreuung von hyperaktiven Kindern. Im Übrigen sei eine Differen- zierung zwischen einer reinen pädagogischen und einer pädagogisch- therapeutischen Einrichtung nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1999, zugestellt am 05.10.1999, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, der Kläger dürfe aufgrund seiner Krankheit nicht zusätzlich mit schulischem Leistungsdruck konfrontiert werden. Daher sei anzuzweifeln, ob im Falle des Klägers mit seinen gravierenden Schädigungen eine Beschulung wie auf der I. -Schule überhaupt möglich sei. Die Leistungen der I. -Schule würden nicht in Zweifel gezogen. Die adäquate Hilfeform für den Kläger müsse jedoch durch ein Gutachten einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik festgestellt werden. Damit könne erreicht werden, dass vorrangig eine Behandlung - gemessen an den Diagnosen - erfolgen könne, bevor dem Kind durch unangemes- senen Leistungsdruck weiterer Schaden zugefügt werde. Am 07.10.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, er leide an einer seelischen Behinderung und eine angemessene Schulbildung könne er nur an der I. -Schule erhalten. Dort werde in kleinen Klassen mit durchschnittlich 13 Schülern unterrichtet, die Hausaufgaben würden im Rahmen eines Silentiums beaufsichtigt und es würden Förder- und Ferienkurse angeboten. Im Übrigen habe die Dipl.-Psych. C. in einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom 21.07.1999 eine Beschulung in der I. -Schule dringend empfohlen, weil sie die einzige für den Kläger erreichbare Schule sei, die über ein speziell auf hyperkinetische Kinder ausgerichtetes pädagogisches Programm verfüge. Der Kläger leide unter einem hyperkinetischen Syndrom in schwerster Form und könne auf einer Regelschule nicht angemessen gefördert werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1999 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.09.1999 bis zum 29.09.1999 Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. - Privatschule zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und führt ergänzend aus, die Beschulung in der I. -Schule sei mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden (§ 5 SGB VIII). Auch sei das Jugendamt in die Gespräche hinsichtlich einer Unterbringung des Klägers in der I. -Schule nicht eingebunden gewesen. Nach § 36 SGB VIII gehöre es u.a. zu den Aufgaben des Jugendamtes, mit verschiedenen Fachkräften eine adäquate Hilfe durch einen entsprechenden Hilfeplan zu erstellen. Dies sei nicht erfolgt, so dass eine Beratung der Eltern i.S.d. § 36 SGB VIII mit der Ankündigung evtl. Konsequenzen nicht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in Bonn. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB VIII bestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG und nach der Verordnung zu § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe- Verordnung auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Mit Blick auf die fachärztlichen Stellungnahmen der Dipl.-Psych. C. ist davon auszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum dem Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen war, dass er also aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung an einer seelischen Störung litt und infolge dieser seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war oder eine solche Behinderung jedenfalls drohte (§ 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 3, 5 Eingliede- rungshilfe-Verordnung). Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Der Besuch der I. -Schule war jedoch im Falle des Klägers keine geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe. Zur Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedarf es grundsätzlich eines der Hilfeentscheidung vorgeschalteten Verfahrens nach § 36 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll vor der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart und deren Ausgestaltung zunächst eine Beratung des Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für eine längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Anschließend sollen die hinzugezogenen Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Dieses Bedarfsfeststellungsverfahren ist im Falle des Klägers nicht durchgeführt worden. Seine Eltern schulten ihn aus eigenem Entschluss in der I. -Schule ein, ohne dass zuvor ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII aufgestellt worden ist. Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass die Eltern dies nicht mit dem erforderlichen Nachdruck verlangt haben, etwa weil sie von Beginn an nur eine bloße Kostenerstattung für die selbst beschaffte Maßnahme (und keine echte Jugendhilfe) begehrt haben, oder darauf, dass der Jugendhilfeträger - aus welchen Gründen auch immer - einem entsprechenden Jugendhilfebegehren der Eltern nicht nachgekommen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist der Besuch der I. -Schule im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen nicht die erforderliche und geeignete Maßnahme, um dem Kläger eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Das öffentliche Schulsystem hält nach Auffassung der Kammer geeignete Schulen für eine angemessene Beschulung auch des Klägers vor. Die Bandbreite der möglichen Beschulungsformen ergibt sich aus den maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchpflG wird die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der öffentlichen Grundschule und einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die u.a. wegen seelischer Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG). Die sonderpädagogische Förderung kann in den Sekundarstufen I und II mit Zustimmung des Schulträgers auch in einer weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SchpflG). Auf dieser Grundlage konnten dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum geeignete öffentliche Schulen angeboten werden. Auch bei (drohender) seelischer Behinderung und bei bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf kann unter Umständen eine öffentliche Regelschule als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Je nach Art und Ausmaß der Störung einerseits sowie personeller und sächlicher Ausstattung der Regelschule andererseits können die erforderlichen schulischen Hilfemaßnahmen in Bezug auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und ihrer Folgeerscheinungen, insbesondere die Übung und Überwachung von Verhaltensregeln (z.B. klare Ansprache, Lob) auch von öffentlichen Allgemeinschulen ergriffen werden. Im Rahmen des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII müssen die betreffenden Lehrer der Regelschule mit den Problemen des Kindes oder des Jugendlichen vertraut gemacht werden und in die Hilfeplanung einbezogen werden. Diese Lehrer sind dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Feststellungen des Hilfeplans im schulischen Bereich umzusetzen, diese Feststellungen unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls eine Modifizierung des Hilfeplans anzuregen. Reichen im Einzelfall die schulischen Mittel der Regelschule zu einer angemessenen Förderung eines hyperaktiven und sozialverhaltensgestörten Schülers nicht aus, so müsste ergänzend im Zusammenwirken mit dem Jugendhilfeträger, den Schulaufsichtsbehörden und weiteren fachkundigen Stellen wie etwa dem Gesundheitsamt, dem schulpsychologischen Dienst und den Erziehungsberatungsstellen der (drohenden) seelischen Behinderung durch außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen einschließlich Familientherapie sowie Erziehungshilfen von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger Seite entgegen gewirkt werden. Sollte sich vor oder - gegebenenfalls nach einer Versuchsphase - während des Besuchs einer (weiterführenden) Regelschule herausstellen, dass diese eine angemessene Beschulung auch unter Einbeziehung der bereits angesprochenen außerschulischen Fördermaßnahmen nicht sicherstellen kann, etwa weil es zur Eingliederung des Klägers (auch) entscheidend auf die Beschulung in kleinen Klassenverbänden ankommt und diese Kleingruppenbeschulung in öffentlichen Regelschulen nicht möglich ist, so wäre eine Sonderbeschulung in einer Sonderschule für Erziehungshilfe unumgänglich (vgl. § 4 SchulVG, § 7 Abs. 5 SchpflG i.V.m. §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 3 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort). In einer solchen - im Schulbezirk unstreitig vorhandenen - Er- ziehungsschule wäre der Kläger durch Sonderpädagogen in kleinen Klassenverbänden (durchschnittlich acht bis zwölf Schüler, im Einzelfall sogar Einzelunterricht) angemessen gefördert worden. Diese Schule ziehen - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - nunmehr auch seine Eltern als geeigneten Förderort in Betracht. Um diese Form der Beschulung zu erreichen, hätten die Eltern des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG einen Antrag auf Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort stellen und die Sonderbeschulung erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen müssen. Der Einbeziehung einer (Sonder-)Erziehungsschule in die Feststellung der geeigneten öffentlichen Schulen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die zuständige Schulbehörde bislang nicht entschieden hat, dass der Kläger zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist. Zwar kann der Jugendhilfeträger in diesen Fällen einen hilfesuchenden Schulpflichtigen grundsätzlich nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Vgl. für die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 ff. m.w.N. Dieser Grundsatz findet nach Auffassung der Kammer jedoch dann keine Anwendung, wenn sich aus Sicht der Eltern die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts geradezu aufdrängen musste und die Eltern gleichwohl den zur Einleitung des Verfahrens erforderlichen Antrag (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG) nicht in zumutbarer Zeit gestellt haben. Im Verhältnis zu einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem, das nach den vorstehenden Ausführungen als in sich geschlossenes System in seiner Gesamtheit - d.h. in all seinen Erscheinungsformen - in den Blick zu nehmen ist, war der Besuch der I. -Schule nicht die geeignete und erforderliche Maßnahme zur angemessenen Schulbildung des Klägers. Sowohl im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule, die über die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die angemessene Beschulung hyperaktiver und sozialverhaltensgestörter Kinder- und Jugendlicher verfügt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchpflG), als auch im Gegensatz zu einer Erziehungsschule verfügt die I. -Schule nach Angaben ihres Leiters - Herrn D. - selbst nicht über die erforderlichen sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte. Das Lehrpersonal der I. -Schule mag sich auf Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des hyperkinetischen Syndroms und den sich daraus für den Schulbetrieb ergebenden erforderlichen Maßnahmen weiterbilden. Diese Weiterbildung ersetzt aber abgesehen davon, dass auch Lehrer öffentlicher Regel- und Sonderschulen an solchen Veranstaltungen teilnehmen, keinesfalls eine sonderpädagogische Ausbildung insbesondere der Sonderschullehrer. Auch aus dem Umstand, dass auf der I. -Schule nach Auskunft ihres Schulleiters möglichst nur Schulklassen mit bis zu 15 Schülern gebildet werden, kann der Kläger für ihn Günstiges nicht herleiten. Zum einen kann diese Klassengröße auf der I. -Schule nach Auskunft von Herrn D. nicht garantiert werden und es sind demnach auch größere Klassenverbände möglich und - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - auch tatsächlich vorhanden. Der Anstieg der Anzahl der Schüler in der Klasse des Klägers war nach Auskunft seiner Eltern (neben den Problemen mit dem neuen Klassenlehrer) auch die Ursache dafür, dass er die I. -Schule seit dem 12.01.2001 nicht mehr besucht. Zum anderen unterliegt die I. -Schule in Bezug auf die behaupteten besonderen pädagogischen Fähigkeiten keiner staatlichen Kontrolle. Sie ist als (private) Er- gänzungsschule registriert, die - anders als eine (private) Ersatzschule - nach der Anzeige der Lehrbetriebsaufnahme ohne Genehmigung betrieben werden kann (§ 44 Abs. 1 SchulOG) und nur einer eingeschränkten staatlichen Schulaufsicht unterliegt (§ 45 Abs. 2 und 3 SchulOG). Hinsichtlich der Frage, ob ein Schulpflichtiger die Voll- zeitschulpflicht auf einer Ergänzungsschule erfüllen kann, stellt die obere Schulauf- sichtsbehörde nur fest, dass an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann (§ 22 Abs. 1 SchpflG). Zudem besteht auf der I. -Schule, in der - wovon die Kammer ausgeht - tatsächlich zahlreiche Kinder mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstö- rung unterrichtet werden, die Gefahr, dass in einer Klasse ein wesentlich höherer Anteil seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher schulisch betreut werden muss als auf einer öffentlichen Regelschule und damit trotz möglicherweise kleineren Klassenverbandes die Betreuung der Schüler nicht immer gewährleistet ist. Einen allgemeinen Vorrang der Privatschulen (Ersatz- und Ergänzungsschulen) vor den öffentlichen Schulen kennen die schulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen im Übrigen nicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SchpflG und § 22 SchpflG). Selbst wenn die I. -Schule aber die Anforderungen an die Beschulung (drohend) seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher auf Sonderschulen oder (qualifizierten) Regelschulen erfüllen würde und demnach geeignet wäre, so würde der geltend ge- machte Anspruch auf Eingliederungshilfe an der Erforderlichkeit der Maßnahme und letztlich am Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII scheitern. Die Beschulung des Klägers in der I. -Schule wäre im Verhältnis zu einer Beschulung an einer öffentlichen Regelschule (gegebenenfalls in Verbindung mit außerschulischen Fördermaßnahmen) oder einer öffentlichen (Sonder- )Erziehungsschule mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Insoweit kommt es bei dem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend dem Wunsch des Hilfeempfängers „unvertretbare Mehrkosten" erfordert, darauf an, welche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Jugendhilfe übernehmen muss, nicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen Leistungsbereich entstehen, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber nicht aufkommen müsste. So in Bezug auf § 3 Abs. 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 22.01.1987 - 5 C 10/85 -, NVwZ 1987, 594 ff., FEVS 36, 353 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.