Urteil
14 K 4479/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1029.14K4479.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1 Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L.------straße 00 in Marienheide. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Kläger bewohnen. Zum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Gemeinde Marienheide durch den Beklagten übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997 bis 2000 jeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid und für das Jahr 2001 einen endgültigen Gebührenbescheid. In dem ersten Vorauszahlungsbe- scheid vom Februar 1997 wurden für das Grundstück der Kläger Gebühren für einen 240-Liter-Restabfallbehälter festgesetzt. Dem Bescheid lag ein Informationsblatt bei, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren sich aus- schließlich an Anzahl und Größe der Restabfallbehälter orientieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den Datenbeständen der Mit- gliedskommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art und Anzahl der Abfall- gefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um Nachricht gebeten. 2 Unter dem 03.03.1997 beantragten die Kläger beim Beklagten den Austausch ihrer bisherigen 240-Liter-Restabfalltonne gegen ein 120-Liter-Gefäß. Zu einem Aus- tausch des Restmüllgefäßes kam es nicht. Die Kläger wurden aber rückwirkend zum 01.01.1997 nur zu Abfallgebühren für einen 120-Liter-Restabfallbehälter herangezo- gen. 3 Mit Schreiben vom 15.02.2001 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass sich auf ihrem Grundstück ein 240-Liter-Restabfallbehälter befinde. Er gehe davon aus, dass dieser Bestand seit Anfang 1997 vorhanden sei und werde einen entsprechend kor- rigierten Gebührenbescheid erstellen. Unter dem 19.02.2001 widersprachen die Klä- ger der beabsichtigten Korrektur unter Hinweis auf den von ihnen im Jahre 1997 be- antragten Behälterwechsel. Der Beklagte veranlasste daraufhin, dass das auf dem Grundstück der Kläger vorhandene 240-Liter-Restabfallgefäß am 15.03.2001 gegen ein 120-Liter-Gefäß ausgetauscht wurde. 4 Unter dem 06.04.2001 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.03.2001 zusätzliche Gebühren für einen 240-Liter- Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 489,- DM). In einem Schreiben an die Klä- ger vom 03.04.2001 erläuterte er den Gebührenbescheid. Er habe in seinem Infor- mationsblatt und auch in der Tagespresse darauf hingewiesen, dass der Behälterbe- stand für die Gebührenbemessung maßgeblich sei und dass er auf Hinweise in Be- zug auf fehlerhafte Daten angewiesen sei. Spätestens bei Erhalt der Gebührenbe- scheide Anfang 1998, Anfang 1999, Anfang 2000 und Anfang 2001 habe den Klä- gern bewusst werden müssen, dass er davon ausgehe, auf dem Grundstück der Kläger befinde sich lediglich ein 120-Liter-Restabfallbehälter. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien sie verpflichtet gewesen, ihn über den unterlassenen Behälteraus- tausch zu informieren. Da ein entsprechender Hinweis nicht eingegangen sei, müsse er nunmehr die Gebühren nacherheben. Für das Jahr 1997 sehe er von einer Nach- veranlagung ab, weil den Klägern insoweit der nicht erfolgte Gefäßaustausch nicht anzulasten sei. 5 Am 11.04.2001 legte der Kläger zu 2. Widerspruch gegen den Nachveranla- gungsbescheid ein und führte zur Begründung aus: Es handele sich um einen Fehler des Beklagten. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er dauernd an den Aus- tausch der Behälter denke. Eine Bereicherung auf Kosten anderer Gebührenzahler sei nicht erfolgt. Mit an beide Kläger gerichtetem Bescheid vom 16.05.2001, der am 17.05.2001 per Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Wider- spruch zurück. Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen die Ausführungen im Nachveranlagungsbescheid. 6 Am 18.06.2001 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begrün- dung wiederholen und vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag und machen ergänzend geltend, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte den von ihm nicht durchgeführten Behälteraustausch nunmehr den Klägern anlaste. Diese seien nicht verpflichtet gewesen, auf den unterbliebenen Behälteraustausch hinzuweisen. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 06.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2001 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, die Nachveranlagung sei im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner geboten. 12 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidunggründe 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Sie ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1. nicht § 68 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entgegen. Nach dieser Vor-schrift sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Klägerin zu 1. hat nicht selbst Widerspruch gegen den Nachveranlagungsbescheid eingelegt. Dies ist jedoch unschädlich, weil ihr Ehemann, der Kläger zu 2., Widerspruch eingelegt hat und der Widerspruchsbescheid an beide Kläger adressiert war. Beide Kläger sind von dem Beklagten aufgrund desselben Rechtsverhältnisses und derselben Tatsachenlage auf Nachzahlung von Abfallgebühren in Anspruch genommen worden. Umstände, aus denen sich Unterschiede in der für jeden der Ehegatten geltenden Rechtslage ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. In dem von dem Kläger zu 2. durchgeführten Widerspruchsverfahren wurden damit auch die Recht- und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Bescheides überprüft, soweit er an die Klägerin zu 1. gerichtet war. Bei die-ser Sachlage war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch durch die Klägerin zu 1. entbehrlich. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 07.01.1972 - IV C 61.69 - und vom 13.02.1976 - IV C 44.74 -. 17 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2001, mit dem die Kläger zu zusätzlichen Abfallgebühren in Höhe von 489,- DM für einen 240-Liter- Restabfallbehälter für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.03.2001 herangezogen wurden, ist rechtmäßig. 18 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1998 bis 2001 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwend- bar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 20 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Die Kläger haben den 240-Liter-Restabfallbehälter genutzt; die Tonne ist regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass sie möglicherweise nicht immer vollständig befüllt war, ist unerheblich. Soweit der Tatbestand der Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 22 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 23 so OVG NRW a.a.O. 24 Hier wussten die Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum, dass der 240- Liter-Behälter auf dem Grundstück vorhanden war und nutzten diesen auch zur Entsorgung der auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle. 25 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW aufzuheben, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere steht der von den Klägern im März 1997 bei dem Beklagten gestellte Antrag, den auf ihrem Grundstück vorhandenen 240-Liter-Restabfallbehälter gegen einen solchen mit ei- nem Volumen von 120 Litern auszutauschen, der Nacherhebung nicht entgegen. Der Beklagte hat diesen Austausch in der Folgezeit nicht durchgeführt. Die Kläger konnten nach Antragstellung und Änderung des Gebührenbescheides zunächst da- mit rechnen, dass der Austausch demnächst erfolgen würde, zumal der Beklagte sie in seinem Informationsblatt vom Februar 1997 darüber informiert hatte, dass ein beantragter Behälteraustausch erst in den Monaten April bis Juni 1997 vorgenommen würde. Insoweit wäre ihnen möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 01.01.1998, musste ihnen indes klar sein, dass eine Abholung der beiden Behälter nicht mehr erfolgen würde, weil der entsprechende Antrag beim Beklagten offenbar in Vergessenheit geraten war. Die Kläger hätten sich nunmehr an den Beklagten wenden und diesen auf das Versäumnis hinweisen müssen. Dies musste den Klägern auch klar sein, denn der Beklagte hatte in dem seinem Gebührenbescheid vom Februar 1997 beigelegten Informationsblatt auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Datenbestandes hingewiesen und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes aufgefordert. Dieses Informationsblatt haben die Kläger offenbar auch genau zur Kenntnis genommen, denn sie machten wenige Tage nach seinem Erhalt von der Möglichkeit Gebrauch, eine Reduzierung des Behältervolumens zu beantragen. Auch auf diese Möglichkeit war in dem Informationsblatt hingewiesen worden. 26 Spätestens mit Erhalt des Gebührenbescheides für das Jahr 1998 hätten die Kläger erkennen müssen, dass der beantragte Behälteraustausch versehentlich nicht erfolgt war. Aufgrund des im Februar 1997 erhaltenen Informationsblattes wussten sie, dass der Beklagte die Gebühren maßgeblich anhand der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter bemisst. Daraus, dass ihnen lediglich ein 120-Liter- Gefäß berechnet wurde, mussten sie daher schließen, dass der Beklagte davon ausging, sie hielten lediglich ein solches Gefäß vor. Anhaltspunkte dafür, dass es für den nicht erfolgten Behälteraustausch andere Gründe als ein Versehen - etwa Kostengründe oder nicht in ausreichender Zahl vorhandene Gefäße - geben konnte, lagen nicht vor. Für die Klä-ger war erkennbar, dass der Beklagte die Abfallentsorgung für eine so große Zahl von Haushaltungen betreibt, dass er nicht ohne weiteres den Behälterbestand auf jedem Grundstück überblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis nur schwerlich auf die Abweichung zwischen auf dem Grundstück der Kläger vorhande-nem und den Gebührenbescheiden zugrundegelegtem Behälterbestand aufmerksam werden würde. Dadurch, dass sie es dennoch unterließen, den Beklagten auf den un- terbliebenen Austausch des Restmüllbehälters aufmerksam zu machen, haben die Kläger deshalb in gleicher Weise wie dieser dazu beigetragen, dass bis März 2001 der 240-Liter-Behälter auf ihrem Grundstück stand. Unter diesen Umständen durften sie nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für die beantragte 120-Liter-Tonne anstelle der vorhandenen 240-Liter-Tonne erheben würde. Um einen neuen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den Beklagten nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung hätte hindern können, hätten die Kläger den Beklagten daher spätestens nach Erhalt des vorläufigen Gebührenbescheides für das Jahr 1998 darauf aufmerksam machen müssen, dass sich auf ihrem Grundstück noch eine 240-Liter-Tonne befindet. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.