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Urteil

25 K 4764/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:1006.25K4764.98.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.02.1998 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 25 DM festgesetzt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.02.1998 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 25 DM festgesetzt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. T a t b e s t a n d: Mit Gebührenbescheid vom 27.02.1998 erhob der Beklagte von dem Kläger für die Austragung von 5 Schusswaffen aus der Waffenbesitzkarte gemäß § 49 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. Nr. 11 b) Kostenverordnung zum Waffengesetz (Waff- KostV) eine Gebühr in Höhe von (5 x 25 DM) = 125 DM. Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor: Die Kostenverordnung sei in der einschlägigen Tarifstelle 11, anders als etwa in der Ta- rifstelle 10, dahingehend geändert worden, dass nunmehr pro auszutragender Waffe je eine Gebühr fällig werde, obwohl bei der Austragung einer Waffe, auch mehrerer Waffen, keine Prüfungshandlungen vorzunehmen seien. Es sei unverhältnismäßig, für einen einheitlichen, zeitlich nicht aufwendigen Vorgang mehrere Gebühren zu erheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1998 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die kumulative Gebührenerhebung vom Verordnungsgeber gewollt sei. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.02.1998 i. d. F. des Wider- spruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.05.1998 insoweit auf- zuheben, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 25 DM festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver- waltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit angefoch- ten, also in Höhe von mehr als 25 DM - rechtswidrig. Die einschlägige Tarifstelle 11 b) der ab 01.04.1997 geltenden WaffKostV - 4. Änderungsverordnung - ist insoweit wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gebüh- rengerechtigkeit unwirksam, als für die "Eintragung des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte" auch dann jeweils eine volle Gebühr anfällt, wenn mehr als eine Waffe in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang ausgetragen wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Austragung von Waffen aus einer Waffenbesitzkarte ein rein technischer Vorgang ohne weitergehende sachliche Prüfung sei und nur einen geringen Verwaltungsauf- wand - auch bei gleichzeitiger Austragung mehrerer Waffen - erfordere; der Nutzen der Austragung für den Waffenveräußerer sei - anders als bei der Eintragung - eher gering, weil die Austragung in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der inhaltli- chen Richtigkeit von sicherheitsrelevanten Urkunden - etwa für Zwecke der polizeili- chen Fahndung nach Waffen - diene und erst nachrangig dem daraus resultierenden Interesse des Veräußerers, von eventuellen polizeilichen Maßnahmen im Zusam- menhang mit einer unrichtig registrierten Waffe verschont zu bleiben. Demgegenüber erfordere die Eintragung von Waffen in eine Waffenbesitzkarte eine inhaltliche Prü- fung der Übereinstimmung jeder einzelnen Waffe mit der in der Karte dokumentierten Besitzberechtigung, die im Einzelfall durchaus zeitaufwendig sein könne; der Nutzen einer Waffeneintragung für den Waffenbesitzer sei groß, weil nur durch die Eintra- gung eine Besitzberechtigung nachzuweisen sei. Angesichts dieser markanten Unterschiede hinsichtlich Verwaltungsaufwand und Nutzen zwischen Eintragung und Austragung von Waffen war der Verordnungsgeber nicht berechtigt, die vorliegend streitigen Austragungs-Amtshandlungen ohne sachgerechte Differenzierung mit denselben Gebühren zu belegen wie Amtshandlungen betreffend die Eintragung von Waffen. Das Gebot der Gebührengerechtigkeit als gebührenrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Grundgesetzes lässt zwar eine Typisierung und Pauschalisierung von Gebühren insbesondere dann zu, wenn neben dem Verwaltungsaufwand auch der Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt werden darf, vorliegend darf nach § 49 Abs. 2 WaffG bei begünstigenden Amtshandlungen - und dazu gehört auch die Austragung - auch der "Nutzen angemessen berücksichtigt" werden, und auch dann, wenn die Höhe der Gebühren im Bagatellbereich liegt. Es bestehen deshalb keine Bedenken gegen die kalkulatorische Wertung des Verordnungsgebers, die Gebühr für die Eintragung und für die Austragung einer (einzelnen) Waffe auf einheitlich 25 DM festzusetzen, weil diese Gebühr so gering ist, dass sie jede Art von Amtshandlungen sowohl hinsichtlich Verwaltungsaufwand als auch hinsichtlich Nutzen abdeckt. Es bestehen jedoch Bedenken gegen eine derartige Pauschalgebühr, wenn - wie vorliegend - der Bagatellbereich einer (Gesamt-) Gebühr - mit 125 DM - verlassen wird und wenn Verwaltungsaufwand und Nutzen einer Amtshandlung - wie dargelegt - erheblich von anderen, gleichbewerteten Amtshandlungen abweichen. Es ist deshalb geboten, die Gebühr für die Waffenaustragung dann zu differenzieren, wenn nicht nur eine einzige Waffe, sondern eine Mehrzahl von Waffen, insbesondere eine Vielzahl von Waffen (etwa eine umfangreiche Waffensammlung) betroffen ist und eine kumulative Gebührenerhebung auslöst. Die gebührenrechtliche Handhabung dieses Differenzierungsgebotes liegt im Ermessen des Verordnungsgebers. Hierbei bieten sich Lösungen an wie die Übernahme der Formulierung aus Tarifstelle 11 b) in der bis zum 01.04.1997 geltenden Kostenverordnung oder die degressive Abstufung der jeweiligen Gebühr für die einzelne Waffe nach Waffenanzahl (vgl. etwa Tarifstelle 28.1 und 2), eventuell kombiniert mit einer Höchstgebühr. Bis zu einer Neuregelung des streitigen Gebührentatbestands ist der Kläger nicht verpflichtet, mehr als eine Gebühr von 25 DM für die vorgenommenen 5 Austragungen zu zahlen; der Gebührenbescheid ist mangels Anfechtung in Höhe von 25 DM bestandskräftig; überzahlte Gebühren sind zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.