Urteil
1 K 10952/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0919.1K10952.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, die sich mit der Entwicklung von Software und Schaltplänen sowie der Herstellung von Spezialschaltschränken befasst und Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) Köln ist, begehrt ihre Löschung aus der Handwerksrolle. 3 Aufgrund einer am 27. April 1993 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsbesichtigung, an der Vertreter der Beklagten, der IHK Köln sowie der Geschäftsführer der Klägerin teilnahmen, gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, die Klägerin sei zu 15 % ein Handwerksbetrieb. Durch Bescheid vom 26. Juli 1993 teilte sie der Klägerin nach vorheriger Anhörung gemäß § 11 der Handwerksordnung (HwO) mit, sie beabsichtige, die Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 HwO in die Handwerksrolle einzutragen. Die Entwicklung und Planung von Steuerungsanlagen, die den Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin bilde, unterliege zwar nicht der Eintragungspflicht. Jedoch sei diesem Hauptbetrieb ein handwerklicher Nebenbetrieb angegliedert, in dem Steuerungsanlagen handwerksmäßig gefertigt würden. Die von der Klägerin produzierten (jährlich zwei bis sechs) Schaltschränke würden nämlich je nach Kundenwunsch, individuell, einzeln handwerksmäßig durch zwei bis vier gelernte Monteure unter Verwendung von üblichem Elektrowerkzeug zur Verdrahtung sowie der notwendigen messtechnischen Einrichtungen zur Funktionsüberprüfung hergestellt. Da der Verkaufspreis pro Schaltschrank bei mindestens 100.000,00 DM liege, unterliege die Klägerin auch unter Be- rücksichtigung ihres Umsatzes der Eintragungspflicht. 4 Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie keine handwerksmäßige Fertigung durchführe. Eine problemorientierte Fertigung durch gelernte Monteure im Sinne der Tätigkeit eines Handwerkers, der selbstständig Problemlösungen entwickle, liege nicht vor, vielmehr würden die Schaltschränke nur nach den Plänen ihres technischen Büros verdrahtet, wobei die Funktionsprüfung durch Ingenieure erfolge. Bestenfalls handele es sich um einen Hilfsbetrieb, der im Verhältnis zum Hauptbetrieb, der 1992 einen Umsatz von 3,2 Millionen DM erwirtschaftet habe, unerheblich sei. 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1993, zugestellt am 7. Oktober 1993, zurück. Der Schaltschrankbau stelle eine wesentliche Teiltätigkeit des Elektromechanikerhandwerks dar. Da der Bau von Schaltschränken eine vom Kunden benötigte Leistung sei, die die Planung nicht unterstütze, sondern eigenständig benötigt werde, könne der bewusste Fertigungsbereich auch nicht lediglich als Hilfsbetrieb qualifiziert werden. 6 Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin unter dem 5. November 1993 mit, sie nehme von einer Klage Abstand, werde allerdings nicht selbst ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. In der Folgezeit nahm die Beklagte die Eintragung der Klägerin als "Elektromechaniker" in die Handwerksrolle vor und machte der Klägerin hierüber eine entsprechende Mitteilung. 7 Am 4. Mai 1999 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin bei der Beklagten, aus der Handwerksrolle gelöscht zu werden. Die Voraussetzungen für eine Eintragung hätten von Anfang an nicht vorgelegen; die 1993 von Amts wegen vorgenommene Eintragung sei daher rechtswidrig gewesen. Die Betriebsbedingungen hätten sich seit der Eintragung nicht verändert. 8 Mit formlosem Schreiben vom 25. Juni 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Bescheid vom 26. Juli 1993 sei rechtmäßig und bestandskräftig. Zudem sei eine Änderung der Betriebsstruktur nicht vorgetragen. Hiergegen legte die Klägerin vorsorglich Widerspruch ein. Durch - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 6. August 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Löschung ab. Den hiergegen nochmals durch die Klägerin eingelegten Widerspruch vom 16. August 1999 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 1999 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die der ursprünglichen Eintragung zugrunde liegenden Feststellungen sowie darauf, dass sich nach dem Vortrag der Klägerin die Betriebsverhältnisse nicht geändert hätten. 9 Die Klägerin hat am 3. Dezember 1999 Klage erhoben. 10 Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie betreibe keinen Handwerksbetrieb, sondern ein reines Industrieunternehmen. Es werde weder ein handwerklicher Haupt- noch Nebenbetrieb geführt. Jedenfalls sei der Zusammenbau von Schaltkästen als unerhebliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 HwO einzuordnen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen eines Hilfsbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 3 HwO erfüllt. Soweit sie seinerzeit gegen die Mitteilung der Eintragung nicht geklagt habe, habe das daran gelegen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt Kosten und Mühen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gescheut habe. Nunmehr habe sie sich anders entschieden. Zudem seien damals die erhobenen Beiträge noch tragbar gewesen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1999 zu verpflichten, sie aus der Handwerksrolle zu löschen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist darauf, dass die erfolgte Eintragung unanfechtbar geworden sei und nachträglich eingetretene Tatsachen, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigten, nicht vorlägen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens gleichen Rubrums 1 K 6753/99 und der jeweils in den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. August 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. November 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung aus der Handwerksrolle. 19 Nach der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 1 HwO wird die Eintragung in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Ein in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger Handwerker wie die Klägerin kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb sei, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben, § 14 Satz 1 HwO. 20 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse und damit auch ein Löschungsanspruch sind jedoch nicht gegeben. Maßgeblich sind dabei immer die betrieblichen Verhältnisse. Es ist notwendig, dass der Betrieb seit der Eintragung eine Umgestaltung erfahren hat. 21 Vgl. nur Honig, Handwerksordnung, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdnr. 6. 22 Nach dem Vortrag der Klägerin haben sich jedoch die Betriebsverhältnisse seit der Eintragung im November 1993 nicht geändert. 23 Soweit von dem Erfordernis der wesentlichen Änderung in Fällen abgesehen werden soll, dass der Betrieb schon immer als Industriebetrieb anzusehen war, so dass die Eintragung in die Handwerksrolle rechtswidrig war und nicht hätte erfolgen dürfen, 24 so ohne weitergehende Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Mai 1974 - 4 A 227/73 -, Gewerbe- Archiv (GewArch.) 1974, 387 f., unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1963 - 7 C 32.62 -, GewArch. 1964, 105, zu dem insoweit gleichen § 13 HwO a.F. 25 ist dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. 26 Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich eine wesentliche Änderung (der Betriebsverhältnisse) verlangt. Dem Absehen von diesem Erfordernis widerspricht auch der Zweck der Regelung, nämlich die Gewährleistung einer gewissen Kontinuität der Eintragung, wie er auch in dem Fristerfordernis zum Ausdruck kommt. Schließlich entspricht die Regelung des § 14 Satz 1 HwO auch einer Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sich an vielen anderen Stellen des Rechtssystems findet, nämlich dass im Interesse der Rechtssicherheit der Bestandskraft gegebenenfalls rechtswidriger Verwaltungsakte Vorrang vor der materiellen Richtigkeit eingeräumt wird. Davon macht die Rechtsordnung nur eine Ausnahme für Fälle der ersichtlichen und schweren Fehlerhaftigkeit, der Nichtigkeit. Dazu müsste aber die Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle quasi offenkundig fehlerhaft gewesen sein 27 - wie dies nach den in den genannten Entscheidungen des BVerwG und des OVG NRW wiedergegebenen Sachverhalten der Fall gewesen sein mag; vgl. auch Honig, a. a. O., § 14 Rdnr. 7, der einen eindeutigen Eintragungsfehler fordert - 28 bzw. müsste die Klägerin anderenfalls rechtschutzzlos gestellt sein und keine Möglichkeit (gehabt) haben, von der Eintragung loszukommen. 29 Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Denn die Beklagte hat die Klägerin erst nach einer nahezu drei Jahre währenden Korrespondenz und insbesondere nach einer gemeinsamen Betriebsbesichtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Auch hat die Klägerin der Beklagten, nachdem im Mitteilungsverfahren nach § 11 HwO dieselben Fragen wie heute umstritten waren (i.e. Vorliegen eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebes bzw. Ausübung einer handwerksmäßigen Tätigkeit in unerheblichem Umfang), nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1993 mit Schreiben vom 5. November 1993 ausdrücklich mitgeteilt, von einer Klage Abstand zu nehmen. Ob es auf ein venire contra factum proprium hinausläuft, wenn die Klägerin fünfeinhalb Jahre später unter dem Eindruck der Beitragserhebung durch die Beklagte erklärt, sie habe sich "nunmehr anders entschieden", kann dahinstehen. 30 Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen. 31