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Urteil

19 K 3637/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0809.19K3637.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Am 07. Oktober 1998 beantragten die Kläger, ihnen einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die am 04. Juli 1958 in L. /Kasachstan geborene Klägerin zu 1. stammt von dem deutschen Volkszugehörigen Johannes I. und der ukrainischen Volkszugehörigen Ekaterina I. ab. Die Eltern wurden 1986 geschieden. Herr I. siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er am 19. Februar 1993 registriert wurde. Die Klägerin zu 1. gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Sie verstehe Deutsch ("wenig") und spreche Deutsch ("nur einzelne Wörter"). Sie habe als Kind im Elternhaus oder von Verwandten kein Deutsch gelernt und spreche derzeit innerhalb der Familie nur Russisch. Von 1987 bis 1992 war sie mit dem deutschen Volkszugehörigen Viktor I. verheiratet. Die Kläger zu 2. und 3. sind die am 03. September 1987 und die Klägerin zu 4. die am 02. März 1989 geborenen ehelichen Kinder der Klägerin zu 1. . Die in ihrem 1987 ausgestellten sowjetischen Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit deutscher Nationalität eingetragene Klägerin zu 1. wurde am 04. Mai 1999 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. - Konsularsprechtagsbüro B. - angehört, worüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Bescheid vom 30. März 2000 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1. beherrsche nach dem Ergebnis ihrer Anhörung nicht die deutsche Sprache, so dass die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfüllt seien. Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger - zugleich ihr Vater bzw. Großvater - im Wesentlichen aus, er selbst sei deutscher Abstammung und wegen seiner Nationalität im Jahre 1941 vertrieben worden. Er könne nicht begreifen, dass seine Kinder keine Deutsche sein sollen, auch wenn sie nur Russisch sprächen. Seine Töchter Olga - Klägerin zu 1. des Verfahrens VG Köln 19 K 4028/01 - und Ekaterina seien im Aussiedlungsgebiet am Gebrauch der deutschen Sprache gehindert gewesen. Als Deutsche hätten sie Repressionen zu erleiden gehabt. In einem späteren Schreiben führte er aus, seine Töchter seien arm und hätten daher keine Möglichkeit, Deutsch zu erlernen. Die Vermittlung der deutschen Sprache sei auch infolge des Zweiten Weltkrieges und der Kommandanturzeit nicht möglich gewesen. Er selbst habe zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Deutsch nicht sprechen und auch nicht schreiben können. Der Pro- zessbevollmächtigte bat, auch wegen der persönlichen Not und des Familienschicksals eine Ausnahme zuzulassen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. April 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Erwägungen des Ausgangsbescheides wiederholt und vertieft. Am 09. Mai 2001 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Aufnahmebegehren umfassend weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es sei unverständlich, warum das Bundesverwaltungsamt fünf Jahre gebraucht habe, die ablehnenden Bescheide zu fertigen. Er - der Prozessbevollmächtigte und Vater bzw. Großvater der Kläger - habe den Mitarbeitern des Bundesverwaltungsamtes schriftlich und telefonisch immer wieder mitgeteilt, dass seine Kinder kein Deutsch beherrschen. Er habe dies mit den Lebensumständen begründet, dass sie nämlich keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Muttersprache zu lernen. Gleiches gelte für den Vater und Prozessbevollmächtigten selbst. Er sei 1941 als Dreizehnjähriger verschleppt worden und habe kaum Deutsch lernen und sprechen können. Davon seien auch seine Kinder und Enkel betroffen. Sie hätten zuerst Russisch und Kasachisch lernen müssen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die ergangenen Bescheide und die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen. Das beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entschei- den kann, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 1. , auf die maßgebend abzustellen ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Kläger nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern in der seit dem 07. September 2001 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Bundesvertriebenengesetzes und auch jetzt noch nicht verlassen haben. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft (vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; Beschluss vom 07. März 2002 - 5 B 60.01 -; Beschluss vom 19. April 2002 - 5 B 33.02 - und Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 - und - 5 C 28.01 - zu §§ 15, 100a BVFG). Die Klägerin zu 1. kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht beanspruchen, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in eigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die Klägerin zu 1. - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Die Klägerin zu 1. ist zwar als Tochter des deutschen Volkszugehörigen Johannes I. väterlicherseits deutscher Abstammung und hat sich ausweislich der Nationalitäteneintragung in ihrem ersten sowjetischen Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt. Sie erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, da auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und des klägerischen Sachvortrages nicht festgestellt werden kann, dass ihr die deutsche Sprache als ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigendes Merkmal hinreichend vermittelt worden ist. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss nach der Neufassung des Gesetzes durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das so umschriebene Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache ist ferner nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die tatbestandlich vorausgesetzte familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erfordert, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder diese ersetzende Bezugspersonen zumeist primär durch Nachahmung erworben hat. Der familiäre Vermittlungsvorgang beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479 (481), und vom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -, n.v. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist weiter erforderlich, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache den Aufnahmebewerber befähigen muss, sich zum Zeitpunkt der Ausreise zumindest in einem einfachen Gespräch auf Deutsch verständigen zu können. Er muss die deutsche Sprache demnach nicht nur verstehen, sondern sich in ihr entsprechend Herkunft und Bildungsstand auch verständigen können. Demnach reicht es aus, wenn sie ihm so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus bzw. bei den vermittelnden Verwandten gesprochen wurde, z.B. in Form eines Dialekts (vgl. BVerwG zum bisherigen Recht: Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214, vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 und vom 03. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90 sowie Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -, (n.v.). ). Die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch lediglich rudimentäre aktive und/oder passive Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - (n.v.) und - 9 C 392.94 - , BVerwGE 98, 367). Diese Voraussetzungen für eine hinreichende Vermittlung des Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache sind in Ansehung der Klägerin zu 1. bereits deshalb nicht gegeben, weil ihr schon nach eigenen Angaben im Elternhaus oder von Verwandten die deutsche Sprache nicht beigebracht worden ist und es damit an der familiären Sprachvermittlung fehlt. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1. nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies folgt aus den Feststellungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin, die am 04. Mai 1999 in B. erfolgt ist. Nach Einschätzung des Mitarbeiters der Beklagten soll eine Verständigung in deutscher Sprache kaum möglich gewesen sein (Stufe "V" des Vordrucks). Diese Einschätzung erscheint plausibel und nachvollziehbar, weil die Klägerin zu 1. nur eine der an sie gerichteten Fragen in Deutsch beantworten konnte, während sie die übrigen Fragen bereits nicht verstanden hat. Das Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG wird hier auch nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG fingiert, weil die familiäre Sprachvermittlung wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass es den Angehörigen der deutschen Volksgruppe in den Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion (außer Estland, Lettland und Litauen) seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs der Familie grundsätzlich möglich war, die deutsche Sprache ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu gebrauchen und an ihre Abkömmlinge als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache zu vermitteln (vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - und vom 29. August 1997 - 2 A 5233/94 -, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 2 B 1700/97 -, (n.v.) sowie Beschluss vom 31. Juli 2001 - 2 A 3703/99 -, (n.v.) ). Die Kläger haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen gefolgert werden könnte, dass die 1958 in Kasachstan geborene und aufgewachsene Klägerin zu 1. aufgrund besonderer Gegebenheiten in ihrem Herkunftsgebiet am Erwerb und der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert war oder aus denen sich Anhaltspunkte für eine objektive Beeinträchtigung der innerfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache ergeben. Der Vater und Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. hat zwar unter anderem sinngemäß angegeben, er habe in Folge von Krieg und Vertreibung selbst kein Deutsch erlernt und/oder gesprochen und seinen Kindern schon deshalb kein Deutsch beibringen können. Ausreichende tatsächliche Angaben, die für ein kriegs- oder vertreibungsbedingtes Unterbleiben der Sprachvermittlung sprechen, hat der Einzelrichter jedoch nicht feststellen können. Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorbringen näher befragte Prozessbevollmächtigte und Vater der Klägerin zu 1. hat im Wesentlichen nur noch angegeben, in den 30-er Jahren von seiner Familie getrennt worden zu sein und bei seinem (deutschstämmigen) Onkel gelebt zu haben. Dies soll Spätfolge der Revolution von 1917 gewesen sein. Selbst wenn man unterstellt, der Vater und Prozessbevollmächtigte habe die stalinistischen Verfolgungen ("Säuberungen") im Jahre 1937 gemeint, die den Vater anscheinend nur mittelbar betrafen, knüpft dieses Schicksal nicht an von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG gemeinte Umstände an. Der Einzelrichter ist vielmehr davon überzeugt, dass der Vater der Klägerin zu 1. grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, seinen Kindern die deutsche Sprache innerfamiliär zu vermitteln. Der Vater und Prozessbevollmächtigte der Kläger hat während des Verfahrens auch vorgetragen, seine Töchter hätten keine finanziellen Mittel und keine anderen Möglichkeiten gehabt, Deutsch zu lernen. Dazu hieß es für beide Töchter wiederholt, sie hätten den ganzen Tag für die Familie zu sorgen, müsse Russisch und Kasachisch sprechen und müsse das gesamte Geld für Unterkunft, Verpflegung und Ärzte ausgeben, so dass sie auch keinen Sprachkurs besuchen könnten. In der Schule sei zudem kein Deutschunterricht gegeben worden. In dem Verfahren der Schwester der Klägerin zu 1. - VG Köln 19 K 4028/01 - hat die Schwester im Rahmen ihrer Anhörung vom 04. Mai 1999 zum Sprachgebrauch in der Familie ausgeführt, der Vater habe wegen der ukrainischen Mutter kein Deutsch gesprochen. Gleiches hat der Kläger zu 5. des Verfahrens VG Köln 19 K 4028/01 angegeben, der der Sohn der Klägerin zu 1. dieses Verfahrens ist und der am gleichen Tag in B. angehört wurde. Nach dessen Angaben zu seinem Aufnahmeantrag will er von dem Prozessbevollmächtigten bzw. seinem Großvater Deutsch gelernt haben. Die Klägerin zu 1. hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides. Eine (nachträgliche) Einbeziehung in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid nach 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nicht in Betracht, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einbeziehung ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten haben muss (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - sowie Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 2 A 4260/99 -). Daran fehlt es. Auch ein Härtefall im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung liegt nicht vor, da der Vater das Aussiedlungsgebiet bereits 1993 verlassen hat und der Antrag für die Kläger erst mehrere Jahre nach seiner Ausreise gestellt worden ist. Für die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG muss jedoch ein Antrag auf Aufnahme bzw. Einbeziehung vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein (vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - und Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -). Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist ebenfalls nicht begründet. Da die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2. bis 4. auch nicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Abkömmlinge in einen solchen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Eine (nachträgliche) Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Großvaters kommt aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.