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Urteil

26A K 10292/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0731.26A.K10292.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger bezog während seines Studiums Ausbildungsförderung als Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. September 1983 wurde das dem Kläger bis zum 31. Dezember 1975 gewährte Ausbildungsförderungsdarlehen auf den Betrag von 720,- DM, das vom 1. Januar 1976 bis 1978 gewährte Darlehen auf den Betrag von 3.600,- DM und die Förderungshöchstdauer auf den Ablauf des Monats März 1978 festgesetzt. Da sich der Abschluss der Ausbildung des Klägers verzögerte, setzte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10. November 1983 das Ausbildungsende vorläufig auf den 31. März 1984 und dann mit Bescheid vom 18. August 1988 vorläufig auf den 31. März 1988 fest. In letzterem Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung am 30. April 1991 begann; die erste vierteljährliche Rate des ab dem 1. Januar 1976 gewährten Darlehensbetrages wurde am 30. September 1992 fällig. 3 Auf den ab dem 1. Januar 1976 gewährten Darlehensbetrag von 3.600,- DM leistete der Kläger in der Folgezeit keine Zahlungen. Mit Zinsbescheid vom 11. November 1993 machte die Beklagte daher Zinsen in Höhe von 127,80 DM für einen Zahlungsrückstand vom 1. Oktober 1992 bis zum 3. Mai 1993 geltend. Nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch im Juli 1994 tilgte der Kläger gegen Ende des Jahres 1994 einen Betrag von 1.800,- DM. 4 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 wies die Beklagte auf einen bestehenden Zahlungsrückstand von 1.943,80 DM hin. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus fälligen Raten in Höhe von 1.800,- DM, Mahnkosten in Höhe von 16,- DM und Zinsen in Höhe von 127,80 DM. Unter dem 18. Februar 1998 ersuchte die Beklagte das Hauptzollamt Hamburg-Harburg um die Vollstreckung dieses Betrages. Da der Kläger mit einem am 2. Juli 1998 unterzeichneten Überweisungsauftrag einen Betrag von 500,- DM an die Bundeskasse Düsseldorf überwies und hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 1.443,80 DM einen Antrag auf Ratenzahlung stellte, nahm die Beklagte ihr Vollstreckungsersuchen zurück. 5 Unter dem 5. August 1998 erließ die Beklagte einen Zinsbescheid in Höhe von 506,40 DM wegen eines Zahlungsrückstandes vom 1. November 1993 bis zum 8. Juli 1998. Unter demselben Datum stundete die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 1950,20 DM in Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 150,- DM; dieser Betrag setzte sich zusammen aus fälligen Raten in Höhe von 1.300,- DM, Mahnkosten in Höhe von 16,00 DM und aufgelaufenen Rückstandszinsen in Höhe von 634,20 DM. 6 Der Kläger überwies am 18. August 1998 den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von 1.443,80 DM nebst 20,- Vollstreckungskosten. Mit Schreiben vom 22. August 1998 teilte er der Beklagten mit, dass durch diese Zahlung seiner Ansicht nach auch der Zinsbescheid gegenstandslos geworden sei und legte vorsorglich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998, dem Kläger zugestellt am 11. November 1998, zurückgewiesen wurde. 7 Der Kläger hat am 9. Dezember 1998 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Erhöhung der Forderung durch die Nachforderung von Zinsen gegen Treu und Glauben verstoße. Da er die in der Vollstreckungsankündigung genannte Forderung in vollem Umfang befriedigt habe, dürften weitere Zinsen nur für die Zeit nach Eingang der Vollstreckungsankündigung erhoben werden, also ab dem 29. Mai 1998 in Höhe von 21,16 DM. Der Gläubiger müsse Zinsen jeweils zusammen mit der Hauptforderung geltend machen, damit der Schuldner nicht mit einer endlosen Sequenz von Nachforderungen konfrontiert werde. Die Beklagte hätte dementsprechend die Zinsen berechnen und in den Vollstreckungsauftrag einbeziehen müssen. Eine Nachforderung aus demselben Rechtsgrund sei unstatthaft. Zudem ziehe der Unterschied zwischen dem im Stundungsbescheid geforderten Zinsbetrag (634,20 DM) und dem im Zinsbescheid geforderten (506,40 DM) die Unwirksamkeit beider Bescheide nach sich. Eine Vollstreckung sei auch deswegen unzulässig, weil ihm nie ein Vollstreckungstitel zugestellt worden sei. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes der Beklagten vom 5. August 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 insoweit aufzuheben, als Zinsen von mehr als 10,82 EUR (21,16 DM) verlangt werden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Höhe der Zinsen könne erst errechnet werden, wenn der Rückstand beglichen sei. Deshalb könnten Zinsen bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages im zu vollstreckenden Betrag nicht enthalten sein. Der Kläger habe zudem mit der Zinsforderung rechnen müssen, da er bereits im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid auf das Entstehen von Rückstandszinsen hingewiesen worden sei. Der Zinsbetrag im Stundungsbescheid beinhalte außer den mit Bescheid vom 5. August 1998 erhobenen Zinsen bereits früher mit Bescheid vom 11. August 1993 erhobene und bis zur Stundung nicht gezahlte Zinsen. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Soweit die Beklagte für den Zeitraum vom 2. bis zum 8. Juli 1998 ursprünglich zu Unrecht Zinsen in Höhe von 1,07 EUR (2,10 DM) erhoben hat, weil der Kläger bereits am 2. Juli 1998 einen Betrag von 500,- DM an die Bundeskasse überwiesen hatte (zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Einzelheiten insofern auf die gerichtliche Verfügung vom 26. April 2002 verwiesen), hat die Beklagte den Bescheid aufgehoben. Der Klage fehlt insofern das Rechtsschutzinteresse. 18 Im Übrigen ist der angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 257,84 EUR (504,30 DM) für den Zahlungsrückstand vom 1. November 1993 bis zum 1. Juli 1998 verpflichtet. 19 Der Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Nach diesen Vorschriften ist abweichend vom Grundsatz des § 18 Abs. 1 BAföG, wonach ein Ausbildungsförderungsdarlehen grundsätzlich nicht zu verzinsen ist, das Darlehen mit 6 v.H. zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Das war vorliegend beim Eingang der Zahlung im Juli 1998 der Fall. 20 Die Höhe der noch geltend gemachten Zinsforderung ist nicht zu beanstanden. Am 1. Juli 1998 hatte der Kläger den Zahlungstermin um 1681 Tage überschritten. Hieraus ergibt sich bei einem Jahreszinssatz von 6 % der noch geltend gemachte Betrag von 257,84 EUR (504,30 DM). Der im Stundungsbetrag genannte Betrag von 634,20 DM steht dazu nicht im Widerspruch; er erfaßt vielmehr neben dem mit Zinsbescheid vom 5. August 1998 geltend gemachten Betrag von 506,40 DM auch den bereits mit Zinsbescheid vom 11. November 1993 geltend gemachten Betrag von 127,80 DM. 21 Die Zinsen sind gemäß § 8 Abs. 1 DarlehensV von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld und nicht nur von der jeweils fälligen Rückzahlungsrate zu erheben. Diese Bestimmung ist von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 6 Nr. 2 BAföG gedeckt und steht mit höherrangigem Recht in Einklang, 22 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, FamRZ 1992, S. 483; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. November 2000 - 26 a K 19/99 -. 23 Das Bundesverwaltungsamt hat zu Recht den Zinsbescheid erst nach Eingang der Zahlung des Klägers im Juli 1998 erlassen. Eine gesetzliche Vorschrift über den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte den Zinsbescheid zu erlassen hat, existiert nämlich nicht, 24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 1919/90 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. November 2000 - 26 a K 19/99 -. 25 Insbesondere gibt es - entgegen der Annahme des Klägers - keine Vorschrift, nach der der Gläubiger angefallene Zinsen stets im Zusammenhang mit der Hauptforderung geltend machen muss. Ein solches Vorgehen wäre für den Gläubiger auch nicht sinnvoll, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch nicht absehbar ist, wann die Forderung tatsächlich beglichen wird und bis zu welchem Zeitpunkt daher weitere Zinsen anfallen werden. 26 Durch die Möglichkeit, Zinsen unabhängig von der Hauptschuld geltend zu machen, wird der Schuldner auch nicht mit einer endlosen Reihe von Nachforderungen konfrontiert. Denn der Schuldner kann selbst die Höhe der angefallenen Zinsen berechnen, entsprechende Zahlungen an den Gläubiger leisten und so seine Zinsschuld zum Erlöschen bringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 9. Juli 2002 verwiesen. 27 Die Geltendmachung der Zinsforderung verstößt ferner nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat durch die Angabe eines Zinsbetrages von 127,80 DM in der Vollstreckungsanordnung keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus dem der Kläger schließen konnte, dass weitere Zinsen nicht anfallen würden. Im Gegenteil hätte der Kläger dem Zinsbescheid vom 11. November 1993 entnehmen können, dass es sich bei dem Betrag von 127,80 DM nur um die bis zum 3. Mai 1993 angefallenen Zinsen handelte und dass daher mangels Zahlungen auch für den weiteren Zeitraum noch Zinsen anfallen würden. Zudem fehlt es bereits deswegen an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers, weil die Beklagte ihn bereits in ihrem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid auf den Eintritt der Verzinsungspflicht bei Überschreiten des Rückzahlungstermins hingewiesen hat. Es waren im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte von einer Verzinsung absehen würde. 28 Auf den Einwand des Klägers, es habe an einem Vollstreckungstitel für die Vollstreckungsanordnung gefehlt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da sich die Klage gegen den Zinsbescheid und nicht gegen die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens richtet. Ein Vollstreckungstitel lag zudem mit dem Rückzahlungsbescheid vom 13. September 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. August 1988 vor. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.