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Urteil

16 K 5125/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0701.16K5125.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. T a t b e s t a n d : Die Töchter Nele, geboren 22.03.1989, und Lea, geboren 08.07.1991, der Kläger besuchten die Kindertageseinrichtung in der L. -Straße in C. . Mit Beitragsbescheid vom 31.05.1994 wurde für die Betreuung der Tochter Nele im Zeitraum Januar 1994 bis Juli 1995 Elternbeiträge auf der Basis der Einkom- menskate-gorie 2 (24.000 bis 48.000 DM) in Höhe von 80 DM monatlich festgesetzt. Grundlage hierfür war ein Steuerbescheid aus dem Jahre 1992. Für die Betreuung der Tochter Lea in der gleichen Kindertagesstätte ab August 1995 bis Juli 1998 wur- de mit Änderungsbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 02.10.1995 der Höchst-betrag von 450 DM festgesetzt, da die Kläger der Aufforderung, neue Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen waren. Mit Schreiben vom 06.10.1995 wandte sich der Kläger zu 2) an die Stadt C. mit der Bitte um Abänderung des Beitragsbescheides vom 02.10.1995, da die im Be- scheid zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse nicht zuträfen. Ferner teilte er mit, dass er sich von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), zwischenzeitlich getrennt habe. Die gemeinsamen Kinder würden aber weiterhin von ihnen gemeinsam zu etwa gleichen Teilen in der Woche betreut. Unter dem 30.11.1995 wurden die Kläger seitens der Oberbürgermeisterin der Stadt C. darauf hingewiesen, dass aus den nachgereichten aktuellen Gehalts- nachweisen für die Kläger hervorgehe, dass das gemeinsame Einkommen der Klä- ger in die Kategorie 5 (96.000 bis 120.000 DM) einzuordnen sei. Da die Kinder von ihnen trotz Trennung weiterhin gemeinsam betreut würden, sei auch das gemeinsa- me Einkommen der Kläger maßgebend. Sofern mehrere Kinder einer Familie gleich- zeitig eine Tageseinrichtung besuchten, sei gemäß § 17 Abs. 2 GTK NW der Eltern- beitrag für das Kind zu entrichten, für das der höhere Beitrag anfalle. Ein entsprechend abgeänderter Bei- tragsbescheid, in dem für die Betreuung der Tochter Lea ab August 1995 monatliche Elternbeiträge auf der Grundlage der Einkommenskategorie 5 in Höhe von 340 DM festgesetzt werde, liege an. Aufgrund weiterer nachgereichter Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen der Kläger setzte die Oberbürgermeisterin der Stadt C. mit Änderungsbescheid vom 15.04.1998 den Elternbeitrag der Kläger zusätzlich zu dem mit Beitragsbeschei- den vom 31.05.1994 und 30.11.1995 erhobenen monatlichen Beiträgen für den Zeit- raum von Januar 1994 bis September 1994 auf monatlich 55 DM, für Oktober 1994 bis Juli 1995 auf monatlich 260 DM und für November 1995 bis Juli 1997 auf monatlich 110 DM fest. Ferner forderte sie die Kläger zur Begleichung eines für die Monate Januar 1994 bis einschließlich Juli 1997 insgesamt entstandenen Rückstandes von 5.405 DM auf. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Regelung des § 17 Abs. 1 und S. 2 GTK NW ausgeführt, dass sich beide Kinder trotz der Trennung ihrer Eltern - die Kläger lebten seit dem 01.12.1993 getrennt und wurden rechtskräftig zum 09.08.1996 geschieden (AG C. vom 04.06.1996 - Az. 00 F 0/95) - im halbwöchent- lichen Wechsel und damit zu gleichen Teilen bei den Eltern aufhielten. Ein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW sei zu verneinen, weil die Kinder sich nicht überwiegend bei einem Elternteil aufhielten. Beide Elternteile seien somit beitragspflichtig. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen der einzelnen Zeitabschnitte, der Ermittlung und der Berechnung der dazu gehörenden Einkommenskategorie und der Beitragshöhe wird auf die im Bescheid vom 15.04.1998 enthaltenen Berechnungen Bezug ge- nommen. Unter dem 28.04.1998 legte der Kläger zu 2), unter dem 30.04.1998 die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. In den Begründungen verwiesen sie darauf, dass die Unter- bringung der Kinder nicht in einem Doppelverdienerhaushalt, sondern in zwei ge- trennten Haushalten mit jeweils separat anfallenden Kosten erfolge. Die den Festset- zungen der Elternbeiträge zugrundeliegenden Einkommenskategorien hätten daher nicht durch eine einfache Addition des Bruttoeinkommens der Kläger ermittelt werden dür- fen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 04.06.1998 wies die Beklagte den Wider- spruch der Kläger zurück. Hinsichtlich des Bestehens einer gemeinsamen Leistungs- pflicht der Eltern wiederholte sie das Vorbringen im Bescheid vom 15.04.1998. Wei- terhin verwies sie auf die Regelung des § 17 Abs. 4 GTK NW, wonach sich das Ein- kommen aus der Summe der positiven Einkünfte beider Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ergebe. Zum 15.09.1998 zog die Beklagte von dem Girokonto der Kläger unter Verrechnung mit einer Überzahlung der Kläger von 340 DM den Betrag von 5.065 DM ein. Die Kläger haben am 26.06.1998 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW Anwendung finde. In Bescheinigungen vom 21.11.1997 bzw. 31.05.1997 versicherten beide Kläger das Vorliegen einer Einigung, nach der die Klägerin zu 1) die gesamten Unterhaltskosten für die Tochter Nele übernehme, während die entsprechenden Kosten für die Tochter Lea von dem Kläger zu 2) übernommen würden. Aus der auf das einzelne Kind bezogenen alleinigen Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils folge, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW unabhängig von dem tatsächlichen Bestehen eines Lebensmittelpunkts des Kindes bei nur einem Elternteil ihrem Sinn und Zweck nach zur Anwendung kommen müsse. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.04.1998 als auch den Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 aufzuheben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bereits aufgrund des im Rahmen der Scheidung vereinbarten gemeinsamen Sorgerechts würden die Kläger - unabhängig von etwaigen Unterhaltsverpflichtungen - dem Elternbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW unterfallen. Denn der Gesetzgeber habe bereits in § 17 Abs. 1 Satz 1 a.F. vor allem auf die elterliche Sorge als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht abgestellt. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs.1 Satz 2 GTK NW knüpfe ausweislich ihres Wortlauts an den Lebensmittelpunkt des Kindes und damit an den überwiegenden örtlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil an. Im Falle eines regelmäßigen Wechsels des Kindes zwischen den Elternteilen sei aus Praktibilitätsgründen pauschalierend von einer gemeinsamen Beitragspflicht bei der Eltern nach § 17 Abs. 1 S. 1 GTK NW auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.1998 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.06.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte hat den Elternbeitrag der Kläger rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK NW für den Zeitraum von Januar 1994 bis September 1994 auf zusätzlich monatlich 55 DM, für den Zeitraum von Oktober 1994 bis Juli 1995 auf zusätzlich 260 DM und für den Zeitraum von November 1995 bis Juli 1997 auf zusätzlich monatlich 110 DM festgesetzt, weil das zu berücksichtigende Einkommen beider Eltern in diesen Zeiträumen den Einkommensgruppen 3 bis 6 entsprach. Bei der Ermittlung der Einkommensgruppen ist gemäß § 17 Abs. 4 GTK NW grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zulegen. Die Addition der Bruttoeinkommen der Kläger war zulässig, da die Kläger als Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW beitragspflichtig sind, ohne dass es auf die von ihnen getroffenen anderweitigen Unterhaltsregelungen ankommt. Beide Kläger sind als Eltern beitragspflichtig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Für § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW kommt dabei - da zumindest seit der Neufassung des Wortlauts des Gesetzes über Tageseinrichtungen nicht mehr auf die Personensorgeberechtigung abzustellen ist - als Anknüpfungspunkt die Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1601, 1602 Abs. 2 BGB in Betracht. Beide Kläger waren in den hier maßgeblichen Zeiträumen gegenüber beiden Kindern unterhaltspflichtig. Diese gemeinsame Unterhaltspflicht bestand trotz der zwischen den Klägern vereinbarten anderweitigen Unterhaltsregelungen. Denn bei diesem handelt es sich um Freistellungsvereinbarungen (vgl. § 329, 415 Abs. 3 BGB). Sie sind im Außenverhältnis zwischen dem Kind und dem freigestellten Elternteil ohne Wirkung, so dass die Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile gegenüber beiden Kindern gemäß §§ 1601 ff. BGB weiterbestand. Der in Anspruch genommene Eltern- teil hat aus der Vereinbarung möglicherweise einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung und Freistellung gegenüber dem anderen Teil. Dies ändert aber im Verhältnis zur Beklagten nichts an dem Umstand, dass diese die Kläger als gemein- sam unterhaltspflichtig betrachten durfte. Nach § 1610 Abs. 2 BGB kann der Unter- halt im Einzelfall insbesondere auch den Besuch einer Kindertagesstätte umfassen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.10.1997 - 7 K 322/96 -. Durch die zwischen den Klägern getroffene Freistellungsvereinbarung kann daher eine Unterhaltspflicht der Eltern als Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht beider Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW nicht in Frage gestellt werden. Bei den Klägern handelt es sich um Eltern im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW ist ebenfalls nicht einschlägig. Nach dieser Regelung kann ein Elternteil als Beitragsschuldner an die Stelle beider Elternteile treten, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach der von den Klägern getroffenen Vereinbarung halten sich die gemeinsa- men Kinder wechselseitig etwa zu gleichen Teilen in der Woche bei einem Elternteil auf. Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, die gemeinsamen Kinder hielten sich überwiegend bei dem einen oder anderen Elternteil auf, so dass nur derjenige Elternteil die Beitragszahlungen schuldet, bei dem sich der wesentliche Lebensmittel- punkt eines der Kinder befindet. Auch eine erweiternde bzw. entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet entgegen der Ansicht der Kläger aus. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Eine systematische Auslegung ergibt insofern, dass ein Elternteil nur ausnahmsweise dann an die Stelle beider beitragspflichtigen Eltern treten soll, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt. Der An- wendungsbereich dieser Vorschrift ist deshalb nur in den engen Grenzen des Vor- liegens der tatbestandlichen Voraussetzungen, nämlich dem Zusammenleben des Kindes mit nur einem Elternteil, eröffnet. Dies ist jedoch vorliegend bei den Kindern Nele und Lea nach den zwischen den Klägern getroffenen Vereinbarungen gerade nicht der Fall. Durch die Vereinbarung des zeitlich sehr kurz bemessenen Aufenthalts bei dem einzelnen Elternteil und des häufigen, regelmäßigen Wechsels dokumentieren die Kläger zudem, dass sich beide Elternteile trotz ihrer Trennung noch um die alltäg- lichen Belange der Kinder gemeinsam kümmern wollen. Dieses Bestreben findet auch in der Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechts der Kläger als Eltern seine Bestätigung. Auch die Vereinbarung der Kläger, ihren Kindern jeweils ausschließlich Individualunterhalt zu gewähren, lehnt sich eher an den in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW geregelten Fall der verheirateten Normalfamilie an. Der Lebens- mittelpunkt der Kinder befand sich damit auch nach der Trennung und Scheidung der Kläger nicht überwiegend bei einem Elternteil. Die Beklagte war auch berechtigt, die Elternbeiträge nachträglich neu festzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK NW. Diese Vorschrift enthält für die Fälle der tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Einkommensverhältnis eine abschließende Regelung, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus auch die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsbescheiden voraussieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 - und vom 06.11.1998 - 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184. Ohnehin sind Bescheide, mit denen Abgaben in einer bestimmten Höhe festgesetzt werden, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich ausschließlich belastende Verwaltungsakte. Sie enthalten nicht ohne weiteres (zusätzlich) eine be- günstigende Regelung dahingehend, dass eine höhere Abgabe nicht gefordert wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92/87 -, BVerwGE 79, 163 ff und Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. 1996, 1046 ff. Eine nachträglich höhere Belastung unterliegt daher nicht den Einschränkungen, die für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gelten. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte können sich die Kläger daher grundsätzlich nicht berufen. Den Klägern war zudem bekannt, dass sie nach § 17 Abs. 5 GTK NW verpflichtet waren, die Änderung ihres Einkommens unverzüglich anzuzeigen. Dieser Pflicht sind die Kläger allerdings nicht nachgekommen, obwohl sich das Einkommen beider Eltern maßgeblich in den hier maßgeblichen Zeiträumen durch Arbeitsplatzwechsel geändert hatte. Fehler bei der Berechnung den hier maßgeblichen Beitragsnachfestsetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO besteht. Insbesondere gehört der Rechtsstreit nicht zu dem in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe, da die allein die Höhe von Beiträgen nach dem GTK betreffende Rechtsstreitigkeit nicht der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist. Die Kammer hat sich insoweit der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, vgl. Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, 04.07.1997 - 8 B 97.97 - und 22.01.1998 - 8 B 4.98; vgl. hierzu auch OVG NW, Beschlüsse vom 14.09.1993 - 16 E 573/93 -, FEVS 44, 368 ff., und 27.03.1998 - 16 B 448/98 -, sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.07.1995 - Bf IV 9/94 -, NVwZ-RR 1996, 580 ff. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. § 124 a VwGO.