Urteil
1 K 12514/98
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rufnummernportierung ist Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG und daher genehmigungspflichtig nach § 25 Abs. 1 TKG.
• Teilleistungen, auch wenn sie einmalig oder programmierungsbezogen sind, sind bei rechtlicher Qualifizierung innerhalb der Gesamtdienstleistung zu berücksichtigen.
• Manuelle Erfolgskontrollen und Portierungen zu besonderen Zeiten sind der technischen Leitwegänderung zuzurechnen und damit ebenfalls Sprachtelefondienst.
Entscheidungsgründe
Rufnummernportierung und zugehörige Sonderleistungen sind genehmigungspflichtiger Sprachtelefondienst • Rufnummernportierung ist Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG und daher genehmigungspflichtig nach § 25 Abs. 1 TKG. • Teilleistungen, auch wenn sie einmalig oder programmierungsbezogen sind, sind bei rechtlicher Qualifizierung innerhalb der Gesamtdienstleistung zu berücksichtigen. • Manuelle Erfolgskontrollen und Portierungen zu besonderen Zeiten sind der technischen Leitwegänderung zuzurechnen und damit ebenfalls Sprachtelefondienst. Die Klägerin betreibt Sprachtelefondienst und ist verpflichtet, Rufnummernportabilität sicherzustellen. Sie beantragte bei der RegTP die Genehmigung von Entgelten für "Portierung zu besonderen Zeiten" und "Portierung Projekte". Die RegTP genehmigte die Entgelte befristet. Die Klägerin hält diese Leistungen nicht für Sprachtelefondienst und begehrt Feststellung, dass sie nicht genehmigungspflichtig seien. Streitpunkt ist, ob die beantragten Sonderleistungen aufgrund ihrer technischen und manuellen Komponenten der Basisleistung Rufnummernportierung zuzurechnen und damit nach § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig sind. Die RegTP und das Gericht sehen die Leistungen als Teil des Sprachtelefondienstes an. Das Gericht hatte zuvor bereits entschieden, dass die Basisleistung Rufnummernportierung Sprachtelefondienst ist. • Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 15 TKG definiert Sprachtelefondienst; § 25 Abs. 1 TKG normiert die Entgeltgenehmigung; § 27 Abs. 1 Nr. 1 TKG zur Kostenbemessung. • Faktische Einordnung: Rufnummernportierung wirkt sich bei jeder Verbindung aus und gehört zu den technischen Einrichtungen, die Transport und Vermittlung von Sprache ermöglichen. • Einmaligkeit und Programmierungscharakter sind nicht ausschlaggebend: Auch einmalige technische Maßnahmen können Kostenbestandteil des Sprachtelefondienstes sein. • Teilleistungseinwand unbehelflich: Der Transport und die Vermittlung von Sprache bestehen aus vielen Einzelleistungen, die nicht isoliert aus der rechtlichen Einordnung herausgelöst werden dürfen. • Auswahlmöglichkeit/Vermittlungsmerkmal ist gewahrt: Nach Leitwegänderung bleibt die Wahl zwischen Gesprächspartnern bestehen; dies steht der Einordnung als Vermittlung nicht entgegen. • Sonderleistungen: "Portierung Projekte" sind programmierungsnahe Leitwegänderungen; "Portierung zu besonderen Zeiten" umfasst manuelle Erfolgskontrollen, die der leitwegändernden Funktion zuzurechnen sind. • Ergebnis der Anwendung: Da die Basisleistung bereits Sprachtelefondienst ist, sind die zusätzlich beanspruchten Sonderleistungen ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Rufnummernportierung Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG ist und die hierfür sowie für die Leistungen "Portierung zu besonderen Zeiten" und "Portierung Projekte" verlangten Entgelte der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 TKG unterliegen. Die beantragte negative Feststellung bleibt ohne Erfolg, weil die Sonderleistungen sachlich und technisch der Leitwegänderung und damit dem Sprachtelefondienst zuzurechnen sind. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Berufung und Revision wurden zugelassen.