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Urteil

14 K 8304/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0611.14K8304.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 8.6.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2000 wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 148,50 DM (= 75,93 Euro) aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks F. , L. weg 0. Das Grundstück, das mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebaut ist, ist an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen. Mit den Mietern schloss der Kläger am 28.10.1999 eine Vereinbarung, dass die Wasser - und Abwasserkosten unmittelbar vom Mieter zu zahlen sind. Diese Vereinbarung wurde dem Wasserwerk der Gemeinde F. vorgelegt. 3 Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 12.12.1996 - GebS - wird in F. die Abwassergebühr nach einem einheitlichen Maßstab nach der dem Grundstück zugeführten Wassermenge berechnet. Der Bemessungszeitraum ist die Ableseperiode des Wasserwerks. 4 Im Jahre 1998 wurden auf Grund eines Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1995 die Grundlagendaten für die Einführung einer differenzierten Gebührenerhebung für Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Diese Erhebungen wurden von der Firma D. GmbH - D. - gemeinsam für die Städte Gummersbach und Bergneustadt sowie für die Gemeinde F. durchge- führt. 5 In der zweiten Nachtragssatzung vom 17.12.1998 zur GebS wurde der Gebührensatz für den Vollanschluß auf 9,77 DM pro cbm Abwasser festgelegt. Eine getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für bebaute Grundstücke wurde nicht eingeführt. 6 Unter dem 17.6.1999 wurde der Gemeinde das endgültige Gutachten über die Berechnung der befestigten Flächen vorgelegt. 7 Am 23.12.1999 machte der Werksleiter des Gemeindewerks Abwasserbeseitigung im Oberbergischen Anzeiger und in der Oberbergischen Volkszeitung bekannt, dass der Rat die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2000 noch nicht beschlossen habe, und dies voraussichtlich am 23.2.2000 mit Rückwirkung zum 1.1.2000 tun werde. Die Abwassergebühren würden sich für den Vollanschluß auf 10,91 DM pro cbm erhöhen. 8 In der 3. Nachtragssatzung vom 24.2.2000 zur GebS wurde für befestigte Straßen, Wege und Plätze, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, eine eigene Gebühr in Höhe von 2,01 DM pro qm und Jahr einge- führt. 9 Am 9.3.2000 beschloss der Rat der Gemeinde F. die 4. Nachtragssatzung zur GebS - GebS 2000 - und setzte die Abwassergebühr für den Vollanschluss auf 9,90 DM pro cbm Abwasser fest und ermäßigte gleichzeitig in der 5. Nachtragssatzung die Gebühr für Straßenflächen auf 1,95 DM pro qm. 10 Mit Abgabenbescheid vom 8.6.2000, der als Bestandteil der Jahresabrechnung der Gas gesellschaft Aggertal an die Mieter verschickt wurde, setzte der Beklagte die Entwässerungsgebühren für die Zeit vom 1.5. bis 30.4.2000 für das Grundstück des Klägers auf insgesamt 246,20 DM fest. Dabei berechnete er für die Zeit vom 1.5. bis 31.12.1999 eine Abwassergebühr von 97,70 DM (10 cbm x 9,77 DM) an und für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2000 eine von 148,50 DM (15 cbm x 9,90 DM) an. 11 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.6.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Bemessung der Gebühren für die Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers nach dem Maßstab des Trinkwasserverbrauchs widerspreche dem Kommunalabgabengesetz - KAG -. Bürger, die aus ökologischen Gesichtspunkten wie er wenig Flächen versiegelt hätten, würden benachteiligt und Eigentümer mit großen versiegelten Flächen begünstigt. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2000 - zugestellt am 16.9.2000 -wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für Gemeinden mit sehr gleichmäßiger Bebauung sei der Frischwassermaßstab immer noch ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dabei seien die Anforderungen an die Gleichmäßigkeit der Bebauung nicht zu hoch anzusetzen. In F. gebe es nicht in größerem Umfang Hochhäuser oder Geschosswohnungsbauten oder Grundstücke, bei denen die befestigte Fläche außer Verhältnis zum Umfang der dazugehörenden Hochbauten stehe. 13 Am 9.10. 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage von Fotografien von Schul- und Gewerbebauten vor, in F. könne man nicht von einer homogenen Bebauung ausgehen, die Bebauung sei vielmehr äußerst unterschiedlich. Es seien einige Einzelhandelsbetriebe mit großen versiegelten Parkplätzen entstanden. Die Gleichheit der Gebühren werde daher nicht mehr gewährleistet. Außerdem werde die Gemeinde hinsichtlich des Gemeindeanteils an den versiegelten Flächen begünstigt. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 8.6.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.9.2000 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor, der Frischwassermaßstab sei auch für eine einheitliche Schmutz- und Niederschlagswassergebühr ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn es sich um eine kleinere Gemeinde mit sehr gleichmäßiger Bebauung handele. Eine solche Gemeinde sei F. , wie er schon im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe. Die Gemeinde habe daher entgegen der ursprünglichen Absicht von der Erhebung getrennter Niederschlagswassergebühren abgesehen, jedoch die befestigten Straßenflächen mit einer besonderen Gebühr erfasst. Während bis 1998 die Kosten der Straßenentwässerung mit 20 % viel zu hoch angesetzt worden seien, habe man im Jahre 1999 den Anteil noch auf 16 % festgelegt. Die Kosten der Straßenentwässerung beliefen sich nach den Grundlagendaten, die von der Firma D. Ende 1998 ermittelt worden seien, jedoch nur auf 10,95 % der Gesamtkosten. Da nach der Erhebung im Jahre 1999 verschiedene Straßen zusätzlich angeschlossen worden seien, habe man für 2000 den Wert auf 12 % aufgerundet. 19 Da nur ein geringer Teil der Grundstückseigentümer die Niederschlagswässer versickern könne, sei auch mit Rücksicht auf die Regelung des § 51 a LWG keine Differenzierung der Maßstäbe für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassereinleitung erforderlich. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Anfechtungsklage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt, obwohl er in dem angegriffenen Gebührenbescheid nicht als Adressat des Bescheides genannt ist. Auf Grund der Vereinbarung vom 28.10.1999 zwischen den Mietern und dem Kläger, die dem Abwasserwerk der Gemeinde F. zugesandt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die im Bescheid vom 8.6.2000 als Adressat genannten Mieter nur Vertreter für den Kläger als Gebührenschuldner sind, und der Kläger Adressat des Bescheides ist. 23 Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet. 24 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2000 ist hinsichtlich der Abwassergebühren für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2000 in Höhe von 148,50 DM (= 75,93 Euro) rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im übrigen ist die Klage hinsichtlich der Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.1999 in Höhe von 97,70 DM (= 49,95 Euro)unbegründet. 25 Die Erhebung der Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2000 ist rechtswidrig; denn insoweit fehlt eine wirksame Gebührensatzung. Die für diesen Zeitraum maßgebliche Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 09.03.2000 - GebS 2000 - ist materiell rechtlich unwirksam. Der in § 10 Abs. 1 und 2 GebS 2000 gewählte Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren ist im Jahre 2000 in der Gemeinde F. kein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - vom 21.10.1969 i.d.F. vom 17.12.1999 (GV NW S. 718) mehr gewesen. 26 Nach dieser Bestimmung kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, wenn es - wie bei der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser - besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach einem Wirklichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG zu berechnen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Abwasserbeseitigung stehen. Es muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtungsweise des Zusammenhanges zwischen Höhe der Gebühr einerseits und dem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen, und demgemäß als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden können. Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen die Entsorgung der Niederschlagswässer geringe Kosten verursacht, kann ein derart plausibler Zu- sammenhang zwischen der Menge der von Grundstücken entsorgten Niederschlags- wässer und den bezogenen Frischwassermengen jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Gemeinde, die den Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgung des Niederschlags- und Schmutzwassers wählt, eine homogene Bebauungsstruktur aufweist; nur dann kann von einer gewissen gleichen Relation zwischen den beiden abgeleiteten Mengen ausgegangen werden und noch plausibel dargelegt werden, dass die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung des Grundstücks, die die Menge des dem Grundstücks zugeführten Frischwassers und damit die Schmutzwassermenge beeinflusst, zugleich einen Schluss auf die Größe des befestigten Teils des Grundstücks und das hiervon abgeleitete Niederschlagswasser zuläßt. Die Struktur der Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet muss weitgehend gleichartig sein, damit die Annahme gerechtfertigt ist, dass trotz unterschiedlich bezogener Frischwassermengen die gleiche Relation von Schmutz- und Nieder- schlagswassereinleitung in der überwiegenden Zahl der Fälle besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der Frischwassermaßstab kein tauglicher Maßstab für die Bemessung der gesamten Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung. 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972 -VII B 92/70- KStZ 1972, 111, 112; Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; BVerwG, Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985, 129; OVG NW, Urteil vom 19.9.1997 - 9 A 3373/96 - NVwZ-RR 1998, 392 mit Hinweisen auf die ältere Rechtspre- chung; OVG NW, Urteil vom 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -; VG Aachen Urteil vom 1.9.1995 - 7 K 1005/92 - NVwZ-RR 1996,702 f.; Cosack, Juristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2002, 1 ff.. 28 Ist dieses Regelverhältnis bei einer größeren Zahl von Grundstücken nicht mehr gegeben, muss der Satzungsgeber Regelungen treffen, die den Besonderheiten Rechnung tragen; denn der Ortsgesetzgeber darf nur solange an Regelfälle des Sachbereichs, den er zu regeln hat, anknüpfen, als die Besonderheiten nicht in mehr als zehn von Hundert der von der Regelung betroffenen Einzelfällen dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, 29 Vgl. OVG NW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213; OVG NW, Urteil vom 19.09.1997 - 9 A 3733/96 - a.a.O.; Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 - ; Cosack a.a.O. Seite 4. 30 Da die homogene Baustruktur die einzige tatsächliche Grundlage für die Plausibilität der Annahme ist, dass die Relation von abgeleitetem Schmutz- und Niederschlagswasser im Gemeindegebiet überwiegend gleichbleibend ist und damit der Frischwassermaßstab dem Prinzip der Typengerechtigkeit entspricht, dürfen wesentliche Beurteilungskriterien für die Einheitlichkeit der Baustruktur, die die Grundannahme einer gleichbleibenden Relation von bezogenem Frischwasser und befestigten Flächen, die Regenwasser ableiten, nicht erheblich differieren. Die Baustruktur, die für den Umfang der Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung bedeutsam ist, wird dabei nicht nur durch den Baukörper und die Art der baulichen Nutzung, sondern auch durch die von der Grundstücksnutzung beanspruchten befestigten Flächen bestimmt. Eine homogene Baustruktur kann nicht mehr angenommen werden, wenn diese die Baustruktur prägenden Elemente im Gemeindegebiet sehr unterschiedlich ausfallen. 31 Das Gemeindegebiet der Gemeinde F. wies im Jahre 2000 keine homogene Baustruktur mehr auf. 32 Nach den Feststellungen des D. -Gutachtens vom 17.6.1999 ist die Bebauungsstruktur in F. in erheblichem Umfange uneinheitlich. 33 Die Erhebungen des Gutachtens, die im Schriftsatz des Beklagten vom 13.12.2001 wiedergegeben sind, zeigen sehr unterschiedliche Bebauungstypen in F. , die eine im Sinne der Typengerechtigkeit erhebliche Abweichung der Bauweisen und der befestigten Flächen belegen. 34 Zwar macht die größte Gruppe der Grundstücke, die Wohngrundstücke (Ziffer 6, Dorfrandgebiete, 9,2 %; Ziffer 7, Wohngebiete mit Ein- und Zweifamilienhäusern, 55,58 % und Ziffer 10, Kleinsiedlungen, 0,26 %) mit einem Versiegelungsgrad der Grundstücke bis zu 30 % betreffen, mit 5407 Hausanschlüssen noch 64,78 % der gesamten versiegelten Fläche aus. Für diese Gruppe ist sicher noch die Annahme gerechtfertigt, dass mit dem Maß des Frischwasserbezuges die Größe der befestigten Fläche auch korreliert. Dabei zeigt ein Vergleich mit den anderen Gruppen auch, dass es sich hierbei um Wohnbauten mit geringer Geschoßzahl handelt. Dieser in sich sehr homogenen Gruppe, deren Merkmal ein Versiegelungsgrad des Grundstücks zwischen 10 und 30 % der Grundstücksfläche ist, stehen zwei Gruppen gegenüber, die hinsichtlich des Umfanges der Versiegelung des Grundstücks wesentlich hiervon abweichen. Zunächst einmal gibt es eine zweite Gruppe von Bauten (Ziffer 1, Industrie, Einkaufsmärkte, Versiegelung 90 bis 100 % und Ziffer 3, Innenstadt/Zentrum, Versiegelung von 85 - 100 %), bei denen der Versiegelungsgrad des Gesamtgrundstücks über 85 % beträgt. Diese Flächen ma- chen insgesamt von der befestigten und versiegelten Fläche der Gemeinde einen Anteil von 9,9 % aus, obwohl es sich nur um 332 Anschlußfälle = 5,5, % aller Anschlüsse handelt. Diese Gruppe verfehlt damit nur knapp die Grenze, die alleine schon eine Sonderregelung erforderlich macht. Die dritte Gruppe von Bauten (Ziffer 2, Gewerbe, Versiegelung 50 - 70 %; Ziffer 5 Dorfzentrum, Versiegelung 50 bis 70 %; Ziffer 9 Hochhäuser und mehrgeschossige Bauten, Versiegelung 50 bis 70 % und Ziffer 4, Wohn- und Kerngebiet, Versiegelung von 50 bis 60 %) weist einen Versiegelungsgrad von über 50 % bis zu 70 % auf. Diese Gruppe beansprucht etwa 22,4 % der gesamten befestigten Grundstücksflächen der Gemeinde, obwohl es nur 312 Anschlüsse = ca. 5,2 % aller Anschlüsse sind. Auf die zweite und die dritte Gruppe entfallen zusammen 32,3 % der gesamten befestigten Grundstücksflächen, obgleich sie nur knapp 11 % aller Anschlüsse betreffen. Gleichzeitig ist der Unterschied der Versiegelung der Grundstücke der wichtigen Gruppen sehr erheblich, und zwar um etwa das Doppelte, wenn man für die erste Gruppe einen Versiegelungsgrad von 30 % ansetzt und für die zweite und dritte Gruppe jeweils einen mittleren Versiegelungsgrad annimmt. 35 Bei Grundstücken, bei denen in einem so erheblichen Umfange das Gesamtgrundstück versiegelt bzw. bebaut wurde, ist die Annahme, dass die Relation zwischen Schmutzwasser und abgeleitetem Niederschlagswasser wahrscheinlich in etwa der Relation bei den gering versiegelten Grundstücken entspricht, nicht mehr gerechtfertigt; denn in diesem Falle müsste die Menge des bezogenen Frischwassers immer in der gleichen Größenordnung ansteigen, um die alte Relation wiederherzustellen. 36 Dafür, dass es sich bei den im Gutachten gebildeten Bebauungsgruppen um für die Frage der Erhebung getrennter Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung erheblich unterschiedliche Baugruppen handelt, spricht schon der Umstand, dass die drei Gemeinden, die das Gutachten für ihre Gemeindegebiete in Auftrag gegeben haben, aus ihrer Ortskenntnis heraus gemeinsam mit dem Gutachter die Einteilung der Grundstücke nach diesen Gebietstypen für die Erhebung und die Gutachtenerstellung vorgenommen und damit als signifikant angesehen haben(vgl. Gutachten unter 7.1.1. und 7.1.2.) 37 Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zurecht darauf hingewiesen, dass im Gutachten keine Erhebungen über die von den verschiedenen Gebietstypen bezogenen Frischwassermengen gemacht worden sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Annahme des Satzungsgebers hinsichtlich einer gleichbleibenden Relation von Frischwasserbezug zur befestigten Fläche bei den verschiedenartigen Grundstücken berechtigt ist. 38 Eine derartige Erhebung ist nämlich für die Beantwortung der Frage, ob von einer homogenen Bebauung ausgegangen werden kann oder nicht, nicht maßgeblich; denn das Erfordernis der homogenen Bebauung ist - wie oben ausgeführt - der einzige Anhaltspunkt für die Plausibilität einer Wahrscheinlichkeit einer gleichbleibenden Relation von Frischwasserverbrauch und befestigter Fläche. Ist die Bebauung von ihrer Struktur her in erheblichem Umfang inhomogen, fehlt die wesentliche Voraussetzung für eine Wahrscheinlichkeit, dass befestigte Flächen und bezogenes Frischwasser trotz unterschiedlicher Baukörper und Nutzungsarten in einem gleichmäßigen Verhältnis stehen. Ist die Homogenität der Bebauung nicht gegeben, müsste der Satzungsgeber die gleichbleibende Relation, die bei so großen Unterschieden sehr fraglich wird, anderweitig belegen, 39 so wohl auch VG Aachen, Urteil vom 1.9.1995 a.a.O. Seite 704. 40 Müsste man entsprechend den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die bezogenen Frischwassermengen in die Erhebung über die Bebauungsstruktur miteinbeziehen, würde dies zu erheblichen zusätzlichen Untersuchungen führen; denn angesichts der erheblichen Unterschiede der Bebauung könnten nicht nur einzelne Grundstücke in den Vergleich einbezogen werden, sondern müsste für alle Baugruppen die Parallelität zwischen Frischwasserverbrauch und befestigter Fläche belegt werden. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung gerade für kleinere Gemeinden das Kriterium der homogenen Bebauung als Rechtfertigung des einheitlichen Maßstabes zugelassen und die Homogenität nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine größere Differenzierung überprüft worden, vgl. OVG NW, Urteile vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - und 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -. 41 Hier hat die Gemeinde durch das Gutachten D. selbst die Annahme einer homogenen Bebauungsstruktur widerlegt. 42 Das Ausmaß der Versiegelung ist - abgesehen davon, dass die Gemeinde die Kriterien mit aufgestellt hat - auch ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Homogenität der Bebauung, zumindest wenn sie wie hier auch noch in Bezug zu der Art der Bebauung gesetzt ist; denn der Grad der Grundstücksversiegelung betrifft die eine Seite der Relation, die zu beurteilen ist, und macht bei sehr starken Unterschieden in der Versiegelung deutlich, in welch erheblichem Umfang auch der Frischwasserbezug ansteigen bzw. abnehmen muss, um die Relation wiederherzustellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Inanspruchnahme der Niederschlagswasserentsorgung dem Frischwasserbezug entspricht, verringert sich erheblich. 43 Hinzukommt, dass im D. -Gutachten nicht nur der unterschiedliche Versiegelungsgrad dargestellt wird, sondern auch die verschiedenen Nutzungsarten in die Differenzierung miteinbezogen sind. Gleiche Versiegelungsgrade liegen bei verschieden Bautypen vor, die wahrscheinlich ganz verschieden hohe Wasserverbräuche haben; dies gilt vor allem für Grundstücke mit Industrie- und Einkaufsmärkten sowie Gewerbebetrieben einerseits und Grundstücken im Wohn- /Kernbereich und Innenstadtbereich/Zentrum andererseits. 44 Auch die vom Beklagten unter dem 06.11.1998 durchgeführten Vergleichsberechnungen bei ca. 30 Grundstücken decken ganz erhebliche Konsequenzen für die Höhe der Gebühren bei der Berechnung nach einem einheitlichen oder differenzierten Maßstab auf. Diese betragen teilweise mehrere hundert bis tausend DM. Zum Teil sind sogar bei kleinen Grundstücken die Unterschiede nicht geringfügig. Insoweit kann nach Auffassung der Kammer die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG bei der Beurteilung der Grenzwerte für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ein Anhaltspunkt für die Erheblichkeit von Abweichungen sein, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 - DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 19.9.1997 - 9 A 3373/ 96 - a.a.O. 392 und vom 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -. 46 Auch die von dem Kläger vorgelegten Fotografien der Gewerbe- und Einkaufsbereiche und einiger Wohnbereiche in F. sind ein Anzeichen dafür, dass kein der intensiven Versiegelung entsprechender gesteigerter Wasserverbrauch vorliegt. 47 Da dem Beklagten die für die Berechnung einer getrennten Niederschlagswassergebühr erforderlichen Daten mit dem Gutachten vom 19.06.1999 vorlagen, hatte er auch ausreichend Zeit, diese Vorgaben in die Gebührenkalkulation bis Ende des Jahres 1999 umzusetzen. Da für die einzelnen Grundstücke die Erhebungsbögen überprüft waren, konnten zumindest bis Mitte 2000, dem Zeitpunkt der Erhebung der Abwassergebühren für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2000 die Daten für die einzelnen Grundstücke für die jeweiligen Gebührenbescheide übernommen werden. Im übrigen entfällt auch mit dem Vorliegen aller für eine getrennte Erhebung von Schmutz- und Nieder- schlagswassergebühren erforderlichen Daten die Notwendigkeit, auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückzugreifen, der bei hohen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur eine sehr geringe verursachensgerechte Umlegung der Kosten bewirkt. 48 Da in der Diskussion um die Notwendigkeit einer getrennten Gebührenerhebung immer auf die Regelung des § 51 a Landeswassergesetz - LWG - in der Fassung ab 1.7.1995 (GV NW S. 926) verwiesen wird, ist hier zum einen darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde insoweit schon eine eigene Gebühr für ausschließliche Schmutzwassereinleitung hat, und zum anderen, dass die Bedeutung des § 51 a LWG überschätzt wird; denn die Befreiungsmöglichkeiten von der Niederschlagswasserentsorgung sind schon aus tatsächlichen und aus wasserrechtlichen Gründen gemäß § 51 a Abs. 1, 2 und 4 LWG im wesentlichen auf Neubauplanungen beschränkt. Im übrigen greift § 53 LWG ein. 49 Hinsichtlich der Abwassergebühren für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.1999 ist der Gebührenbescheid vom 08.06.2000 jedoch rechtmäßig. 50 Für das Jahr 1999 liegt noch eine rechtmäßige Gebührensatzung vor. Die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.1998, die ab 01.01.1999 galt, enthält zwar ebenfalls einen einheitlichen Gebührenmaßstab für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Für das Jahr 1999 konnte jedoch die Gemeinde noch von einem einheitlichen Gebührenmaßstab ausgehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung am 17.12.1998 die Erhebungen durch die Firma D. noch nicht abgeschlossen und noch nicht alle Überprüfungen vorgenommen waren, um ordnungsgemäße getrennte Gebührenerhebungen für Schmutz- und Niederschlagswasser durchzuführen. Das endgültige Gutachten, das hinreichend zuverlässige Zahlen auswies, hat nämlich erst im Juni 1999 vorgelegen. 51 Da die Zulässigkeit eines einheitlichen Gebührenmaßstabes für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser bei einem hohen Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung eine homogene Bebauung voraussetzt und diese Bebauung einem ständigen Wandel unterworfen ist, verstößt es nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gemeinde bei einer Änderung der Bebauungsstruktur, die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht und erst allmählich verfestigt, nicht sofort die Gebührensatzung ändert. Hierfür sind nämlich, wie auch die vorliegende Darstellung des Aufwandes für die Erhebung und Kontrolle der Daten zeigt, erhebliche Untersuchungen erforderlich, die viel Zeit in Anspruch nehmen und Geld kosten, das gebührenrelevant ist. 52 Es kann für die vorangegangene Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse zwischen der Bebauungsstruktur und befestigten Flächen in F. so inhomogen gewesen sind, das schon wesentlich früher ein getrennter Maßstab für Schmutz- und Niederschlagswasser zwingend hätte eingeführt werden müssen. Die Gemeinde F. gehört nämlich von ihrer Größe und Struktur eher zu den Ge- meinden, für die die Rechtsprechung bisher weitgehend die Zulässigkeit eines einheitlichen Frischwassermaßstabes angenommen und fehlende Untersuchungen hinsichtlich der Differenzierung der Struktur nicht beanstandet hat. 53 Vgl. u.a. neben den oben zitierten Entscheidungen OVG NW Urteil vom 2.9.1996 - 9 A 5000/94 -; VG Köln, Urteile vom 07.12.1999 - 14 K 10278/97 - und vom 20.03.2000 - 14 K 8884/98 -. 54 Auch die durch die jetzige Erhebung ermittelte Gemeindestruktur weist noch deutlich auf eine nicht unerhebliche homogene Bebauungsstruktur in Großteilen der Gemeinde hin mit der Folge, dass sich früher die Frage der Notwendigkeit einer differenzierten Gebührenerhebung nicht zwingend stellte. 55 Gegen die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.1998 für das Jahr 1999 bestehen auch im übrigen keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger den Anteil der Kosten der Straßenentwässerung als zu niedrig angenommen hat, ist für das Jahr 1999 zu berücksichtigen, dass für dieses Jahr die Gemeinde noch einen Anteil von 16 % der Gesamtkosten übernommen und damit deutlich mehr Kosten der Straßenentwässerung getragen hat, als die Berechnung des Gutachtens vom 19.06.1999 für Ende 1998 ergeben hat. Danach betrug der Anteil der Kosten 10,95 %. Aber nicht nur das Gutachten, sondern auch die Kommunalaufsicht hat in ihrem Schreiben vom 17.02.2000 die Höhe des Anteils der Straßenentwässerungskosten beanstandet und ausgeführt, dass sie eigentlich maximal 12 % betragen dürften. Die vom Kläger vorgelegten Vergleichsberechnungen, die einen höheren Kostenanteil der Straßenentwässerung von den Gesamtentwässerungskosten ausrechnen, sind noch niedriger als die von der Gemeinde angesetzten 16 %. Dabei kann im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, dass diese Vergleichsberechnungen, die ein Bediensteter des Beklagten vorgenommen hat, auf Zahlen von Juli 1998 beruhen, die sich im endgültigen Gutachten vom 19.06.1999 als unrichtig erwiesen haben. 56 Die fehlerhafte Festsetzung der Schmutzwassergebühr in § 10 Abs. 9 b GebS in der Fassung der 2. Nachtragssatzung führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung. 57 Zwar ist diese Schmutzwassergebühr mit 9,66 DM/cbm wesentlich zu hoch angesetzt; denn der Beklagte hat in der Kalkulation der Schmutzwassergebühr die Kosten der Regenwasserbeseitigung, die die Gebührenschuldner der Schmutzwassergebühr gemäß § 9 Abs. 1 b GebS nicht in Anspruch nehmen, anteilmäßig mit umgelegt. Dieser Fehler ist für die Schmutzwassergebühr auch nicht unerheblich, wie die detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Regenwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 zeigt, die von den Kostenansätzen her mit der Gebührenkalkulation des Jahres 1999 vergleichbar ist (Der durch die Schmutzwassergebühren zu deckende Betrag betrug für 2000 DM 217.015,00 und für 1999 DM 202.534,00.). 58 Im Jahre 2000 hatte der Beklagte den Gebührenbedarf auf 217.015,00 DM festgesetzt, obwohl er in der gesonderten Berechnung der Kosten der Regenwasserentsorgung für die Schmutzwassergebühr nur einen Betrag von 168.431,00 DM ausgerechnet hatte. Da zusätzlich auch noch die Erstattungen für die Straßenentwässerung der Baulastträger und der Gemeinde anteilmäßig (= 23.000,00 DM) bei der Gebührenkalkulation der Schmutzwasergebühr zu berücksichtigen waren, betrug für 2000 der Gebührenbedarf nur ca. 145.400,00 DM, so dass bei einem Ansatz von 217.000,00 DM ca. 71.000,00 DM zu viel berücksichtigt wurden. Dieser erhebliche systematische Fehler bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr im Jahre 2000, der im Jahre 1999 ebenfalls und in gleicher Größenordnung aufgetreten sein muss, führt 1999 nicht zur Nichtigkeit der gesamten Gebührensatzung. 59 Zwar ist davon auszugehen, dass die Gemeinden die sich aus der Leistungserbringung einer öffentlichen Einrichtung ergebenden Kosten meist auch zu 100 % auf die Benutzer umlegen wollen, und aus diesem Grunde eine wegen eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels unwirksame zu hohe Gebühr zum Ausgleich der Gebührenausfälle eine Neuberechnung der zu niedrig angesetzten Gebühren erforderlich macht. Daher führt die Teilnichtigkeit einer Teilgebühr bei einem Fehler der Kostenverteilung in der Regel zu einer Nichtigkeit der gesamten Gebühren- satzung, 60 vgl. OVG NW, Urteil vom 19.09.1997 - 9 A 4439/96 - S. 28 des Originalurteils. 61 Dies gilt jedoch nur für den Regelfall, in dem davon auszugehen ist, dass der Satzungsgeber daran interessiert ist, den Teil der Satzung neu zu regeln, in dem es ansonsten zu Lasten des Gemeindehaushalts zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Entlastung der begünstigten Gebührenzahler käme. Diese Situation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Da die Zahl der Begünstigten im Vergleich zu den Belasteten sehr hoch ist, würde die Nacherhebung im Verhältnis zu den zu verteilenden Kosten von ca. 71.000,00 DM erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Außerdem ist hinsichtlich einer Neufestsetzung der Gebühr für den Vollanschluß zu berücksichtigen, dass im Jahre 1999 die Gebühr für den Vollanschluss schon um 0,69 DM gegenüber dem Vorjahr angestiegen war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat die Gebühr für den Vollanschluss auf einen Betrag um weitere 0,10 DM über den Betrag von 9,77 DM hinaus anheben und eine Nacherhebung zu wenig verlangter Gebühren durchführen wollte. Hiergegen sprechen die Bemühungen des Rates, diese Gebühr niedrig zu halten; er hat aus diesem Grunde nicht nur den Anteil der Kosten der Straßenentwässerung mit 16 % überhöht angesetzt, sondern auch erhebliche Entnahmen aus den Rücklagen und Ertragsauflösungen vorgenommen, um die Gebühr von 9.77 DM zu halten. Auch die erheblichen Ertragsauflösungen und Entnahmen aus der Rücklage dienten diesem Ziel. 62 Da weitere Bedenken gegen die Gebührenkalkulation für das Jahr 1999 nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar sind, ist für das Jahr 1999 die Gebührensatzung insgesamt noch rechtmäßig und insoweit Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid. 63 Die Kostenquotelung gem. §§ 154, 155 VwGO richtet sich nach dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 65 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.