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Beschluss

20 L 1300/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0531.20L1300.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ge- gen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.05.2002 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt: a) Herr S. darf nicht als Redner auftreten. Er darf nicht mit organisatori- schen Aufgaben betraut werden. b) Die beiden Aufkleber "Wir müssen draußen bleiben" und "Gerhardt Lauck - und wir haben ein Idol..." dürfen nicht verwendet bzw. verteilt werden. c) Untersagt ist bei dem Aufzug und der Kundgebung die Benutzung von Fahnen und Transparenten strafbaren Inhalts, die Verwendung von Kennzeichen verfas- sungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesin- nung. d) Untersagt sind alle Transparente, Flugblätter und Redebeiträge, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem angemeldeten Thema stehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, der Antragsgegner zu 3/4. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.05.2002 wiederherzustel- len, 4 ist unter Berücksichtigung der im Tenor angeordneten Maßgaben begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Auf- schub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend spricht vieles für die Rechtswidrig- keit des angegriffenen Versammlungsverbotes, so dass die anzustellende Interes- senabwägung angesichts der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragsgegners ausfällt. 6 Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versamm- lungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im einzelnen ausgeführt hat, 7 vgl. BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834 ff., vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00, vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00, vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053 ff., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069 ff., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072 ff., vom 12.04.2001, NJW 2001, 2075 f., Be- schlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076 ff. und 2078 f. sowie Beschluss vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02. 8 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbie- ten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 9 Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungs- recht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, 10 vgl. BVerfG, aaO.. 11 Zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG genügt nicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahr- scheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Die Prognose muss dabei auf "erkenn- baren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Er- kenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen, 12 vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998, a.a.O.. 13 Das Verbot einer Versammlung ist im übrigen nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann zulässig, wenn durch minderschwere Maßnahmen wie Auflagen gegenüber dem Veranstalter oder durch ein Vorgehen gegen Störer der Gefährdung nicht wirksam begegnet werden kann. 14 Gemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des An- tragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen Veranstaltung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (oder die öffentliche Ord- nung) unmittelbar droht, dem nicht mit der Anordnung von Auflagen begegnet wer- den kann. 15 Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Verfügung zwar eine Reihe von kon- kreten, personen- und organisationsbezogenen Indizien aufgeführt, die dahin deuten, dass der Anmelder und das politische Spektrum, dem er angehört (z.B. die "Bürger- aktion gegen Gewalt und Intoleranz", die zu der angemeldeten Demonstration mit einem Flugblatt aufgerufen hat), verfassungsfeindliche Auffassungen, d.h. neonazis- tisches bzw. den Nationalsozialismus bejahendes Gedankengut vertreten und auch dafür eintreten. Für den Antragsteller sowie Herrn S. sind auch Straftaten u.a. nach § 86a StGB festgestellt, weiterhin laufende Ermittlungsverfahren wegen Volks- verhetzung. 16 Soweit indes der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die erlassene Verbotsverfügung maßgeblich mit einer Tarnabsicht des Antragstellers dahingehend begründet hat, dass tatsächlich die Veranstaltung in Händen des Herrn S. liege und zum Anderen auch nicht glaubhaft sei, dass einziges Ziel der Versammlung sei, für die Erinnerung an den 60. Jahrestag des "ersten 1000-Bomber Angriffs auf Köln" zu demonstrieren, genügt dies nicht den Anforderungen, die das BVerfG, 17 s. Beschluss vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02, 18 für die Annahme einer Tarnveranstaltung stellt. Für die Folgenbeurteilung ist entscheidend, ob nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt bestehen. Dabei ist - wovon auch der Antragsgegner zutreffend ausgeht - zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Veranstaltung auszugehen. Dessen Angaben scheiden als Grundlage für die vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass dieser in Wahrheit eine Veranstaltung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch Gegenindizien, so hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Diese - engen - Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 19 Dass der Antragsteller lediglich als Strohmann für Herrn S. fungiere, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es ist weder vom Antragsgegner ausgeführt noch sonst ersichtlich, dass Herr S. seinerseits überhaupt in der Vergangenheit als Anmelder von Veranstaltungen bzw. als Veranstalter aufgetreten wäre; der Antragsteller selbst ist in der Vergangenheit - wie gerichtsbekannt ist - durchaus des öfteren als Anmelder und auch Verantwortlicher von/für Versammlungen hervorgetreten. Insofern wäre es im Übrigen auch gegenüber dem ausgesprochenen Versammlungsverbot das erforderliche mildere Mittel gewesen, Herrn S. im Wege einer Auflage zu untersagen, bei der Veranstaltung in verantwortlicher Weise aufzutreten. 20 Es gibt außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - und hierauf kommt es maßgeblich an - in jüngster Zeit selbst Veranstaltungen durchgeführt hat, die sich im nachhinein als Tarnveranstaltungen herausgestellt haben. Dies darzulegen ist Aufgabe der Versammlungsbehörde. Hierauf ist der Antragsgegner indes in seiner Verbotsverfügung überhaupt nicht eingegangen. 21 Weiterhin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der nunmehr angemeldeten Versammlung um eine erstmalige Tarnveranstaltung handeln könnte. Zwar ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass der Antragsteller zu dem Ablauf und auch zu dem Thema der geplanten Versammlung nur äußerst vage Angaben gemacht hat, insbesondere auch zu den zu verwendenden Hilfsmitteln und zu den vorgesehenen Rednern keine genauen Angaben machen konnte (oder wollte). Auch sind bei der beim Antragsteller erfolgten Hausdurchsuchung keinerlei Unterlagen betreffend die Organisation der Versammlung aufgefunden worden. Diese Umstände reichen indes allein nicht aus, um angesichts des - wie es der Antragsgegner selbst formuliert - "unverfänglichen" Themas der Versammlung das Vorliegen einer Tarnveranstaltung anzunehmen. Das Thema selbst ist auch nicht etwa aus der Luft gegriffen, sondern hat durchaus einen historischen Bezug. Die vom Antragsgegner angeführten Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei dem Antragsteller und Herrn S. reichen ebenfalls erkennbar nicht dafür aus, um die Annahme zu begründen, dass etwa in Wahrheit die vom Antragsgegner bereits mit Verfügung vom 07.08.2001 verbotene Veranstaltung zur Unterstützung des Gerhardt Lauck nachgeholt werden soll. Dass insbesondere in der Wohnung des Herrn S. eine große Anzahl von Lauck-Aufklebern vorgefunden worden ist, ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst in der Vergangenheit noch nicht als Anmelder von Tarnveranstaltungen auffällig geworden ist, nicht von aus- schlaggebender Bedeutung. 22 Ein das Verbot rechtfertigender Grund kann auch nicht aus der vom Antragsgegner vorgetragenen mangelnden "Kooperationsbereitschaft" hergeleitet werden. Dabei ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich diese vom Verfassungsgericht aufgestellte Anforderung zunächst an den Antragsgegner richtet, und fehlende Kooperationsbereitschaft dem Antragsteller grundsätzlich erst dann zur Last gelegt werden kann, wenn er damit die polizeilichen Schutzaufgaben für die Kundgebung einerseits und die öffentliche Sicherheit und Ordnung andererseits ernsthaft gefährdet. Hier steht fest, dass der Antragsteller zunächst durchaus Ziel und Rahmen der Veranstaltung dargelegt und Fragen beantwortet hat und auch Kooperationsgespräche stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Demonstration eher kleineren Rahmens handelt. 23 Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller und sein Umfeld in besonders eindeutigem Maße zum rechtsextremen Spektrum zählen und dass angesichts der aktuellen öffentlichen Diskussion besondere Umsicht und Vorsicht zu obwalten hat. Der Antragsteller hat insoweit erkannt, dass hierzu Veränderungen des Kundgebungsweges und weitere Auflagen geboten sein können (siehe dazu die Antragsschrift). 24 Angesichts der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit sieht sich die Kammer ausnahmsweise veranlasst, soweit möglich die gebotenen Maßgaben zum Schutze der durch das Versammlungsgesetz geschützten Rechtsgüter und zur Beseitigung der erkennbaren Gefahren selbst - wie im Tenor beschrieben - festzulegen, um auf diese Weise möglicherweise auftretenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Was den Kundgebungsweg und den Zeitraum der Versammlung angeht, war es der Kammer nicht mehr möglich, diese Fragen im Wege eines Erörterungstermins ab- schließend zu klären oder von sich aus Auflagen auszusprechen, da sie dem entstandenen Zeitdruck nicht mehr ausweichen konnte (die angefochtene Verbotsverfügung bezüglich der Mitte März angemeldeten Kundgebung ist dem Antragsteller erst am späten Nachmittag des 27.05.2002 zugestellt worden und dann dessen Antrag erst am Donnerstag, den 30.05.2002 - einem Feiertag - bei Gericht eingegangen). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. 27