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Urteil

17 K 1526/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0429.17K1526.02.00
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Tenor

Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 2) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 2) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt. T a t b e s t a n d Die Kläger stellten im Oktober 1996 einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. Für die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) wurde unter anderem angegeben, sie verstehe fast alles auf Deutsch und ihre Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ihre Eltern werden im Antragsformular als Deutsche bezeichnet und in ihrem eigenen Inlandspass aus dem Jahre 1981 wird sie mit deutscher Nationalität geführt. Der 1976 geborene Kläger zu 2 ) (im Folgenden: Kläger) ist ein Sohn der Klägerin. Am 24. Februar 2000 fand ein Sprachtest mit der Klägerin statt, bei dem protokolliert wurde, die Klägerin habe erklärt, von ihrer Schwester Deutsch gelernt zu haben, bei der sie von ihrem siebenten bis zu ihrem zweiundzwanzigsten Lebensjahr gelebt habe, nachdem sie beide Waisen geworden seien. Sie habe jedoch seit etwa 50 Jahren kein Deutsch mehr gesprochen. Von denen ihr auf Deutsch gestellten Fragen konnte sie den weitaus überwiegenden Teil in deutscher Sprache beantworten. Bei einem Sprachtest mit dem Kläger konnten keine nennenswerten Deutschkenntnisse festgestellt werden. Mit Bescheid vom 31. Juli 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger mit der Begründung ab, die Deutschkenntnisse der Klägerin reichten für eine Aufnahme nicht aus. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2002 und gleicher Begründung zurückgewiesen. Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Hauptbeteiligten haben sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 22. April 2002 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil diese Anspruch auf Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler haben (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Gemäß §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) -BVFG- wird auf Antrag solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, es sei denn, sie erfüllen außerdem einen der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist in der Regel derjenige Spätaussiedler, der deutscher Volkszugehöriger ist. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG ein nach dem 31. Dezember 1923 Geborener, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille des Antragstellers unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität in jedem Fall bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Andere Bestätigungsmerkmale sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache in diesem Sinne ist nur dann auszugehen, wenn der Aufnahmebewerber seine deutschen Sprachkenntnisse aufgrund des familiären Erziehungseinflusses seiner Eltern, eines Elternteiles oder anderer Verwandter erworben hat. Es reicht nicht aus, wenn er die deutsche Sprache überwiegend außerhalb der Familie erlernt hat, etwa in der Schule oder in einem Sprachkurs; vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑Buchholz-, 412.3 § 6 BVFG Nr. 94; Urteil vom 7. Dezember 2000 ‑ 5 C 38.99 ‑. Der Aufnahmebewerber hat die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wenn er auf der Grundlage seiner familiär erworbenen deutschen Sprachkenntnisse und entsprechend seinem Bildungsstand zu einem Gedankenaustausch mit einer anderen Person im Sinne eines Dialogs - etwa über Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem Arbeitsalltag - in der Lage ist; vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl. 1972 bzw. 1975, Stichworte „Dialog“ und „Gespräch“; Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, Stichwort „Gespräch“. Er muss sich mithin in deutscher Sprache verständigen können, das heißt, er muss in der Lage sein, auf der Basis eines jederzeit verfügbaren Grundwortschatzes gebräuchlicher Begriffe nicht nur andere zu verstehen, sondern sich seinerseits auch verständlich machen zu können. Dazu gehört, dass der Aufnahmebewerber auf einfach formulierte Fragen zusammenhängend und in einigermaßen flüssiger Form antworten kann. Unzulänglich ist regelmäßig die bloße Aneinanderreihung von in Grundform verwendeten Substantiven und Verben ohne erkennbaren Satzbau. Demgegenüber kann als gewichtiges Indiz für hinreichende Deutschkenntnisse gelten, dass der Aufnahmebewerber im Rahmen eines Sprachtests nicht lediglich auf die an ihn gerichteten Fragen zu reagieren versucht, sondern die Möglichkeit wahrnimmt, aus eigenem Antrieb etwas zum Gespräch beizutragen bzw. auf Deutsch Nachfragen zu stellen. Ebenso wie nach bisherigem Recht muss die deutsche Sprache dabei nicht als Hochsprache beherrscht werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sie so gesprochen wird, wie sie im Elternhaus bzw. bei den vermittelnden Verwandten, z.B. in Form eines Dialekts, gesprochen wurde; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, a. a. O.; Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 ‑, Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwGE- 102, 214. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, auf deren Volkszugehörigkeit es entscheidend ankommt. Auf der Grundlage des in dem Erörterungstermin gewonnenen persönlichen Eindruckes ist das Gericht davon überzeugt, dass die bei der Klägerin festgestellten Deutschkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichen und auch aus familiärer Vermittlung stammen. Die Klägerin hat erkennbar alle Fragen des Gerichts problemlos verstanden und konnte auf alle unmittelbar in deutscher Sprache reagieren. Sie war darüber hinaus auch in der Lage, ihre Antworten über das Notwendigste hinaus von sich aus zu erweitern und erläuternde Ausführungen zu machen, auch wenn diese vergleichsweise kurz ausgefallen sind. Insgesamt ist erkennbar geworden, dass die Klägerin in der Lage ist, sich selbständig der deutschen Sprache in Rede und Antwort zu bedienen. Angesichts ihrer nicht angezweifelten Angaben, nur bis zu ihrem 22. Lebensjahr Deutsch erlernt und gesprochen zu haben, steht einerseits fest, dass die vorhandenen Deutschkenntnisse im wesentlichen auf der Vermittlung durch ihre Schwester beruhen; andererseits lässt der Umfang des heute noch vorhandenen Sprachschatzes nur den Schluss zu, dass er aus einem ebenso selbstverständlichen wie intensiven Umgang mit der deutschen Sprache stammt. Erfüllt damit die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, war auch der Klage des Klägers stattzugeben, soweit sie auf eine Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid gerichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf einen originären Aufnahmebescheid scheitert hingegen an seinen mangelhaften Deutschkenntnissen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig, weil es sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht für jeden der Kläger dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.