Beschluss
14 L 2316/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0429.14L2316.01.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 110.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 110.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre Beteiligung an der Beigeladenen zu 1), einem Online- Broker, der im September des Jahres 2000 in C. seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat. Die Antragstellerin hält 27,2% der Aktien der Beigeladenen zu 1); für den Erwerb dieser Anteile hat sie nach eigenen Angaben insgesamt 21.458.308,66 DM aufgewandt. Die Beigeladene zu 1), die insbesondere als Dienstleister für den Aktien- und Optionsscheinhandel sowie für Rentenpapiere und Aktienfonds agierte, geriet bereits wenige Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie bemühte sich daher um einen strategischen Partner bzw. Käufer. Dabei wurde Kontakt insbesondere zu der Beigeladenen zu 2), der N. und der I. hergestellt. Am 22.2.2001 wurde anlässlich einer außerordentlichen Hauptversammlung den Aktionären der Beigeladenen zu 1) dargelegt, dass die Bank sich in einer akuten Liquiditätskrise befinde und ohne Zuführung von Eigenkapital die liquiden Mittel bis Ende März 2001 aufgebraucht sein würden. Zur Vermeidung dieser Entwicklung wurde eine Kapitalerhöhung in Höhe von 5 Mio. DM beschlossen, die jedoch zunächst nicht vollzogen wurde. Am 2.4.2001 kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern der Beigeladenen zu 1) und Mitarbeitern des Bundesaufsichtsaufsichtsamtes für das Kreditwesen der Antragsgegnerin - BAKred -. Der Beigeladenen zu 1) wurde in diesem Gespräch eröffnet, dass angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Erlass von Maßnahmen nach § 46a KWG bevorstehe. Nachdem aus dem Kreis der Aktionäre der Beigeladenen zu 1) am 3.4.2001 die ausstehenden 5 Mio. DM aufgebracht worden waren, setzte das BAKred der Beigeladenen zu 1) eine Frist bis zum 6.4.2001. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse das verbindliche Übernahmeangebot eines kapitalstarken Interessenten vorliegen, um die Schließung der Bank zu verhindern. Vor diesem Hintergrund wurden in den Tagen ab dem 2.4.2001 Gespräche mit den vorhandenen Übernahmeinteressenten, insbesondere mit der Beigeladenen zu 2), geführt. Dabei war neben den Vorständen der Beigeladenen zu 1) N1. und Dr. L. vor allem der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beigeladenen zu 1), Herr Dr. L1. , beteiligt. Auch der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie der für die Antragstellerin seinerzeit tätige Rechtsanwalt Dr. K. nahmen an einigen der Gespräche teil. Das BAKred wurde mehrfach über den Stand der Dinge informiert. Nach Einzahlung der 5 Mio. DM und offenbar mit Rücksicht auf das vorliegende Interesse der Beigeladenen zu 2) sowie der N. verlängerte das BAKred seine zunächst auf den 6.4.2001 gesetzte Frist. Das Amt erklärte nunmehr, es sehe einem verbindlichen Kaufangebot bis zum Ablauf des 12.4.2001 (Gründonnerstag) entgegen. Bei Ausbleiben eines Angebotes müssten Maßnahmen nach § 46a KWG getroffen werden. Unter dem 10.4.2001 richtete die Beigeladene zu 2) ein Schreiben an die Beigeladene zu 1), in welchem sie ihr "grundsätzliches Interesse" bekundete, sämtliche Aktien der Beigeladenen zu 1) zu einem Kaufpreis von "bis zu 21 Mio. Euro" zu übernehmen. Man wolle am 11. und 12.4.2001 eine "kurze Due Dilligence" der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen zu 1) durchführen und unmittelbar nach Beendigung dieser Prüfung entscheiden, ob ein verbindliches Angebot auf Erwerb sämtlicher Aktien abgegeben werde. Entsprechende Prüfungsmaßnahmen wurden am 11. und 12.4.2001 durchgeführt. Am Nachmittag des 12.4.2001 ging ein Schreiben der Beigeladenen zu 2) an die Beigeladene zu 1) von demselben Tage ein, in welchem die Beigeladene zu 2) erklärte, sie ziehe ihr Angebot, die Aktien der Beigeladenen zu 1) zu übernehmen, zurück und breche den Aquisitionsprozess ab. Zur Begründung gab sie im wesentlichen an, nach den Ergebnissen der am 11. und 12.4. durchgeführten "Due Dilligence-Prüfung" erscheine eine Übernahme der Aktien nicht mehr sinnvoll. Auch mit der N. kam in den Folgetagen ein Vertrag nicht zustande. Am 20.4.2001 ordnete das BAKred ein Moratorium nach § 46a KWG gegen die Beigeladene zu 1) an. Unter dem 7.5.2001 stellte das Amt sodann beim Amtsgericht D. den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Institutes zu eröffnen. Mit Beschluss vom 22.5.2001 (105 IN 1567/01) eröffnete das Amtsgericht D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beigeladenen zu 1) und bestellte Herrn Rechtsanwalt L2. zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 23.5.2001 wandte sich die Antragstellerin an die Beigeladene zu 2) und erklärte, sie wolle die Beigeladene zu 2) wegen des gescheiterten Kaufs der Aktien der Beigeladenen zu 1) auf Schadensersatz in Höhe von 21.458.308,66 DM aus culpa in contrahendo in Anspruch nehmen. Die Beigeladene zu 2) habe während der Verhandlungen über den Verkauf der Aktien zweimal verbindliche Angebote zu einem bestimmten Kaufpreis rechtswidrig und willkürlich zurückgenommen und damit die Verhandlungen scheitern lassen mit der Folge, dass im Vertrauen auf die verbindlichen Angebote Alternativen nicht mehr nachgegangen worden sei. Die Aktien der Beigeladenen zu 1) seien nunmehr wertlos und damit ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises nach Maßgabe des ersten verbindlichen Kaufpreisangebotes entstanden. Mit Schreiben an die Beigeladene zu 2) vom 22.6.2001 ergänzte die Antragstellerin, sie stütze ihre Schadensersatzforderung zusätzlich auch auf § 826 BGB. Mit Schreiben vom 7.5.2001, 23.5.2001, 26.6.2001, 28.6.2001 und 9.7.2001 forderte die Antragstellerin die Geschäftsleiter der Beigeladenen zu 1), Herrn N1. und Herrn Dr. L. , den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1), Herrn Dr. L1. , den Vorstandssprecher der Beigeladenen zu 2), Herrn Dr. C1. , das Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) Dr. M. sowie die N. auf, ihr im Hinblick auf ihre Schadensersatzforderung im einzelnen Auskunft über die in der ersten Aprilhälfte geführten Verhandlungen zu geben. Für jeden der Genannten bestellte sich daraufhin der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) und erklärte, es werde keine Auskunft erteilt werden. Mit Schreiben vom 27.6.2001 wandte sich die Antragstellerin an das BAKred und beantragte, ihr Akteneinsicht betreffend die Auswirkungen der Aufsicht nach den Vorschriften des KWG über die T. AG" zu gewähren. Sie sei zwar keine Verfahrensbeteiligte, benötige die Akteneinsicht jedoch zur Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2). Mit Bescheid vom 14.9.2001 wies das BAKred die Anträge im wesentlichen zurück. Soweit die Antragstellerin umfassend Akteneinsicht verlangt habe, fehle es bereits an einem hinreichenden Informationsbedürfnis. Soweit die Antragstellerin sich auf die Vorgänge zwischen dem 2. und 12. April 2001 beziehe, sei ein solches Bedürfnis zumindest zweifelhaft. Die Antragstellerin könne ihr Informationsinteresse durch Zeugen, namentlich die Herren Dr. L1. , N1. , Dr. L. und Dr. K. befriedigen. Vor allem aber stehe der Gewährung von Akteneinsicht § 9 KWG entgegen, der die Freigabe von Informationen gegenüber Dritten zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche im Allgemeinen ausschließe. Die von der Antragstellerin begehrten Informationen bezögen sich auf einen Dritten, der an Verhandlungen über die Sanierung eines Institutes beteiligt gewesen sein solle. Das Amt benötige zudem für die effektive Durchführung seiner bankaufsichtlichen Aufgaben regelmäßig vertrauliche Informationen insbesondere auch von Dritten, die nicht den Aufsichtspflichten des KWG unterlägen. Unter dem 27.9.2001 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.9.2001 ein. Am 29.10.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr stehe ein Recht auf die begehrte Akteneinsicht zu. Das Informationsbedürfnis ergebe sich aus dem gegen die Beigeladene zu 2) verfolgten Schadensersatzanspruch. Die Beigeladene zu 2) habe in den ersten Apriltagen mehrfach gegenüber der Beigeladenen zu 1) verbindliche Angebote auf Übernahme der Aktien der Beigeladenen zu 1) abgegeben. Die Beigeladene zu 1) und auch sie selbst hätten deshalb mit anderen Übernahmekandidaten gar nicht oder nicht mehr mit dem erforderlichen Engagement weiter verhandelt. Der plötzliche Abbruch der Vertragsverhandlungen am 12.4.2001, den die Beigeladene zu 2) mit lediglich vorgeschobenen Argumenten begründet habe, stelle daher einen Treuebruch dar. Sie gehe davon aus, dass das gesamte Vorgehen der an den Übernahmeverhandlungen beteiligten Institute und Personen von vornherein auf das Ziel ausgerichtet gewesen sei, die Beigeladene zu 1) in die Insolvenz zu treiben. Infolge des Treuebruchs sei ihr, der Antragstellerin, ein Schaden in Höhe von mindestens rund 21,5 Mio. DM entstanden. Sie sei bereits jetzt und ohne Akteneinsicht in der Lage, den Sachverhalt, auf dem die Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo und § 826 BGB beruhten, unter Beweis zu stellen, und zwar vor allem durch die Benennung zahlreicher Zeugen sowie die Schreiben des BAKred vom 20.4.2001 und vom 7.5.2001. Im übrigen kämen ihr Erleichterungen aufgrund der Grundsätze der sekundären Behauptungs- und Beweislast und der zivilrechtlichen Vermutungsbasis zugute. Die Akteneinsicht ermögliche ihr jedoch, den zivilrechtlichen Tatsachenvortrag auf eine zusätzliche Beweisgrundlage zu stellen, nämlich auf die Vorlage von Urkunden. Dadurch könne sie zusätzlichen Vollbeweis im Hinblick auf die zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen die Beigeladene zu 2) erbringen und ihr prozessuales Vorgehen optimieren. Dem Akteneinsichtsanspruch stehe § 9 KWG nicht entgegen. Insbesondere seien keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Dritter betroffen. Interessen der Beigeladenen zu 1) stünden der Akteneinsicht schon deshalb nicht entgegen, weil der Insolvenzverwalter sich mit der Einsicht in die die Bank betreffenden Aufsichtsakten einverstanden erklärt habe. Die Interessen der Beigeladenen zu 2) seien nicht schutzwürdig, weil dieses Institut sich sittenwidrig verhalten habe. Indem das BAKred die Interessen der Beigeladenen zu 2) anführe, verletze es seine Pflicht zur Neutralität. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Prozessbevollmächtigten umfassende Einsicht in die Akten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, betreffend die Auswirkungen der Aufsicht nach den Vorschriften des KWG über die Beigeladene zu 1) zum Az.: III 5 (117836) 110, auch in Bezug auf etwaige Beiakten, zu gewähren, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Prozessbevollmächtigten Einsicht in den beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unter dem Az.: 00 0 (000000) 000 geführten Band 3 einer Akte "T1. AG, C. , Allgemeiner Schriftwechsel", in dem Vorgänge aus dem Monat April 2001 erfasst sind, zu gewähren, äußerst hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Akten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, betreffend die Aufsicht nach den Vorschriften des KWG über die Beigeladene zu 1) zum Az.: 00 0 (000000) 000 hinsichtlich der Aktenstücke, insbesondere der Briefe und Aktenvermerke, zu gewähren, die folgende Vorgänge betreffen: - Erklärung des Herrn Dr. C1. , Vorstandssprecher der Beigeladenen zu 2), gegenüber Herrn Sanio, Präsident des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, vom 03./04.04.2001, dass die Beigeladene zu 2) die Aktien der Beigeladenen zu 1) übernehmen werde; - Erklärung des Herrn Dr. L1. , stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzer der Beigeladenen zu 1) bzw. des Vorstandes der Beigeladenen zu 1) gegenüber Herrn Dr. Happel, zuständiger Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, am 02.04.2001, dass die Beigeladene zu 2) die Aktien der Beigeladenen zu 1) übernehmen werde; - Mitteilung des Herrn Präsidenten Sanio an Herrn Dr. Happel in Bezug auf den Inhalt des Gespräches mit Herrn Dr. C1. , wonach Herr Dr. C1. erklärt habe, die Beigeladene zu 2) werde die Aktien der Beigeladenen zu 1) übernehmen; - Mitteilung des Herrn Dr. Happel gegenüber den Herren N1. und Dr. L. in Bezug auf den Inhalt des Gespräches zwischen Herrn Dr. C1. und Herrn Präsidenten Sanio vom 03./04.04.2001, wonach Herr Dr. C1. gegenüber Herrn Sanio erklärt habe, dass die Beigelade- ne zu 2) die Aktien der Beigeladenen zu 1) übernehmen werde; - Erklärung des Herrn Dr. Happel gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. K. vom 09.04.2001, dass die Veranlassung weiterer Aktivitäten hinsichtlich des Verkaufes der Aktien der Beigeladenen zu 1) nicht erforderlich sei; - Erklärungen der Herren Dr. Happel und Lips, ebenfalls Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Anfang April 2001, hier insbesondere gegenüber Herrn Dr. F. , die im Zusammenhang mit der Beigeladenen zu 1) stehen, - Vorbereitung einer schriftlichen Presseerklärung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen für den Fall, dass am 02.04.2001 das Moratorium über die Beigeladene zu 1) angeordnet würde; - Übermittlung eines Telefaxes durch Herrn N1. , Vorstandsvorsitzender der Beigeladenen zu 1), an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 12.04.2001 mit dem Inhalt der Erklärung, dass die Beigeladene zu 2) noch am 12.04.2001 ein verbindliches Angebot zum Kauf der Aktien der Beigeladenen zu 1) abgeben werde und dass sich Herr Dr. M. , Mitglied des Vorstands der Beigeladenen zu 2), beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen melden werde; - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Beigeladene zu 1) bei dem Amtsgericht D. , Az.: I 2-177-5/2001. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung aus: Zweifelhaft sei schon das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht. Die Antragstellerin könne nämlich auch auf anderem Wege, namentlich durch die Benennung von Zeugen bei dem beabsichtigten Zivilrechtsstreit Beweis antreten. Jedenfalls komme aber eine Akteneinsicht nicht in Betracht, weil ihr § 9 KWG entgegenstünde. Die Akten enthielten Tatsachen, an deren Geheimhaltung Dritte ein berechtigtes Interesse hätten. Dies gelte namentlich für die an den Übernahmeverhandlungen beteiligten Kreditinstitute. Für die Erteilung des Einverständnisses der Beigeladenen zu 1) sei deren Geschäftsführung und nicht der Insolvenzverwalter zuständig. Im übrigen gebiete auch die Funktionsfähigkeit der Bankenaufsicht eine Versagung des Akteneinsichtsantrages. Das BAKred sei nämlich auf Informanten angewiesen, die das Amt mit vertraulichen Informationen über einzelne Kreditinstitute versorgen. Diese Informanten zu gewinnen, sei dem BAKred nur möglich, wenn es die absolute Vertraulichkeit entsprechender Mitteilungen gewährleisten könne. Mit Bescheid vom 9.11.2001 - zugestellt am 13.11.2001 - hat das BAKred den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14.9.2001 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin am 11.12.2001 vor dem erkennenden Gericht eine Klage anhängig gemacht, mit welcher sie ihr Begehren weiter verfolgt (14 K 9294/01). Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.2.2002 die Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladene zu 2) beigeladen. Beide Beigeladenen haben erklärt, dass sie mit der Gewährung von Akteneinsicht an die Antragstellerin nicht einverstanden sind. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Die Anträge sind, wenn man sie in der unter I. dargestellten Weise auslegt, zulässig. In der von der Antragstellerin formulierten Form ist die Zulässigkeit der Hilfsanträge problematisch, weil die Antragstellerin das Verhältnis der beiden Anträge zu einander nicht angibt und es damit in das Belieben das Gerichts stellt, über welchen der beiden Hilfsanträge es entscheidet. Da indes das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren wohl ein Minus" zu dem mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten Begehren darstellt, dürfte eine Auslegung dahin gehend, dass der zweite Hilfsantrag nur für den Fall des Unterliegens mit dem ersten Hilfsantrag gestellt ist, dem Anliegen der Antragstellerin gerecht werden. Die Anträge sind indes unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller nicht zu erreichen ist und dies für ihn zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde und er darüber hinaus im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach obsiegen wird. Gemessen an diesen Anforderungen kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht, da ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Der Ablehnungsbescheid vom 14.9.2001 ist nach derzeitiger Einschätzung der Kammer rechtmäßig. Formelle Bedenken gegen den Bescheid sind nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Kammer - anders als die Antragstellerin - keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der für das BAKred handelnden Personen. Die Tatsache, dass in dem Bescheid vom 14.9.2001 sowie in den sonstigen Äußerungen des Amtes auf die Schutzbedürftigkeit der Geheimhaltungsinteressen der Beigeladenen zu 2) hingewiesen wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der Neutralität der handelnden Personen zu wecken, da die entsprechenden Überlegungen durch § 9 Abs. 1 KWG vorgegebenen sind. Auch materiellrechtlich hält der Bescheid vom 14.9.2001 einer Überprüfung stand. Als Rechtsgrundlage der begehrten Akteneinsicht scheidet § 29 Abs. 1 VwVfG von vornherein aus, weil die Antragstellerin keine Verfahrensbeteiligte ist. Anerkannt ist jedoch, dass vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips auch Dritten, die an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt sind, ein Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung über ein Akteneinsichtsgesuch zustehen kann. Dies setzt voraus, dass der betreffende Dritte ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Akteneinsicht hat, so grundlegend BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 - IV C 235.65 -, BVerwGE 30, 154, 159 ff.; im Anschluss daran etwa auch BVerwG, Urt. v. 16.9.1980 - 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15, 22 f.; OVG NW, Urt. v. 22.7.1988 - 20 A 1063/87 -, NJW 1989, 544 f.; OVG NW, Urt. v. 27.9.1993 - 21 A 2565/92 -, NWVBl. 1994, 458, 459. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Hauptantrages der Antragstellerin (umfassende Akteneinsicht) nicht vor. Hinsichtlich der Hilfsanträge ist fraglich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegeben sind. Die Kammer lässt diese Frage im Ergebnis offen, weil die ablehnende Entscheidung des BAKred jedenfalls durch § 9 KWG geboten war. Nicht unzweifelhaft ist hinsichtlich aller Anträge bereits, ob die Antragstellerin ein eigenes, gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht hat. Zwar wird ein solches Interesse im Allgemeinen angenommen, wenn die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist, vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 17.2.1998 - 23 B 95.1954 -, NVwZ 1999, 889 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 29 Rn. 21 m.w.N. Insoweit ist aber zu verlangen, dass die beabsichtigte Schadensersatzklage soweit substantiiert wird, dass ihre Erfolgsaussichten vom Gericht beurteilt und als nicht offenbar aussichtslos eingestuft werden können, so zu Recht VG Berlin, Urt. v. 1.3.1988 - 14 A 110/86 -. Trotz des umfassenden Vortrags der Antragstellerin zu diesem Punkt hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Schadensersatzansprüche, deren sich die Antragstellerin berühmt, tatsächlich gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den Anspruch aus culpa in contrahendo - c.i.c. -. Bereits die Frage, ob ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis gerade zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) bestanden hat, wirft Probleme auf. Nach der Schilderung der Antragstellerin sind die Verhandlungen nämlich im Wesentlichen zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) geführt worden. Bis zu einer Einbeziehung der einzelnen Aktionäre der Beigeladenen zu 1) sind die Verhandlungen offenbar gar nicht gediehen. Allerdings hat sich die Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer und ihren damaligen Rechtsbeistand, Herrn Dr. K. , teilweise an den Verhandlungen beteiligt. Des weiteren stellt sich die Frage, ob der Beigeladenen zu 2) tatsächlich der Vorwurf eines Vertrauensbruches gemacht werden kann. Grundsätzlich sind die mit dem Ziel eines Vertragsschlusses verhandelnden Parteien wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bis zu dessen Zustandekommen in ihrem Entscheidungsspielraum in keiner Weise eingeschränkt. Eine Ersatzpflicht ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte erst dann, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise bei dem anderen Teil Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages geweckt hat, wenn also nach dessen Vorstellung die Annahme gerechtfertigt war, es werde mit Sicherheit zu einem Abschluss kommen. Eine Haftung des Verhandlungspartners ist dagegen abzulehnen, wenn der andere Teil mangels konkreter Einigung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten vertraglichen Regelungen auch noch mit einem Scheitern der Verhandlungen rechnen musste, so dass die von ihm gleichwohl getätigten Aufwendungen seinem eigenen Risikobereich zuzuordnen sind, vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.7.1999 - 10 U 67/98 -, ZMR 2000, 23 f.; weitere Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 276 Rn. 72. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin sich gemessen an diesen Grundsätzen auf einen Vertrauensbruch berufen kann. Dass die Beigeladene zu 2) sich bereits in den ersten Apriltagen, also vor Aufnahme bzw. Abschluss auch der von der Antragstellerin erwähnten Prüfungshandlungen in der ersten Aprilwoche (Antrags-schrift, Bl. 98) verbindlich und abschließend auf einen Erwerb der Aktien der Beigeladenen zu 1) festgelegt hat, widerspricht der Lebenserfahrung. Zudem hat die Beigeladene zu 2) der Beigeladenen zu 1) am 5.4.2001 ein Schreiben übermittelt, in dem die Beigeladene zu 2) ihr ernsthaftes Interesse" an einem Erwerb der Anteile bekundet und auf die bereits angelaufene Prüfung hinweist. Dass dieses Schreiben, das die Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 4.4.2002 der Kammer vorgelegt hat (BA 7 Anlage B 1), nicht bei der Beigeladenen zu 1) eingegangen ist, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Hat die Beigeladene zu 2) jedoch in schriftlicher Form nur ihr ernsthaftes Interesse", nicht aber die feste Absicht bekundet, die Beigeladene zu 1) zu übernehmen, so konnte diese und mit ihr die Antragstellerin wohl nicht mit Sicherheit von einem Zustandekommen des Vertrages ausgehen. Ist somit schon das Vorliegen des Tatbestandes einer c.i.c. fraglich, so gilt dies erst recht für die von der Antragstellerin reklamierte Rechtsfolge. Der Anspruch aus c.i.c. umfasst in den Fällen eines gescheiterten Vertragsabschlusses regelmäßig nur die Aufwendungen, die der Verhandlungspartner aufgrund der berechtigten Annahme tätigt, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, so BGH, Urt. v. 22.2.1989 - VIII ZR 4/88 -, JZ 1991, 199 (201) m.w.N. Selbst wenn man jedoch mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass der Anspruch aus c.i.c. ausnahmsweise auch die Summe umfassen kann, die der Anspruchsgläubiger erzielt hätte, wenn er mit einem anderen Vertragspartner abgeschlossen hätte - vgl. zu dieser Überlegung Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 276 Rn. 100 m.w.N., wo freilich nur von dem hinsichtlich des anderen Vertrages entgangenen Gewinn die Rede ist - käme man vorliegend kaum zu einem Schadensersatzanspruch der Antragstellerin. Welchen Preis die Antragstellerin nämlich bei einem Verkauf an andere Interessenten erzielt hätte und ob ein solcher Vertrag überhaupt zustande gekommen wäre, lässt sich im Nachhinein kaum ermitteln. Die Verhandlungen mit den meisten Interessenten einschließlich der I. sind offenbar nicht bis zu einem Punkt geführt worden, an dem ein konkreter Kaufpreis erkennbar wurde. Auch mit der N. wurden die Verhandlungen nach dem Vortrag der Antragstellerin mit geringer Priorität weiter geführt. Ob und zu welchem Preis sie die Aktien der Beigeladenen zu 1) erworben hätte, lässt sich daher ebenfalls kaum abschätzen. Hinzu kommt, dass dieses Institut nach Auffassung der Antragstellerin in den Verbund derjenigen eingebunden war, welche die Beigeladene zu 1) von vornherein in die Insolvenz treiben wollten. Träfe dieser Sachverhalt zu, so könnte nur gefolgert werden, dass auch die N. im Ergebnis gar kein Angebot abgegeben hätte. Für den Anspruch aus § 826 BGB gilt letztlich nichts anderes, insbesondere hinsichtlich der Frage eines vorwerfbaren Treuebruchs und der Schadenshöhe. Auch insoweit hält die Kammer die Aussichten der Antragstellerin, vor den Zivilgerichten einen Erfolg zu erzielen, für gering. Auch wenn man die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene zu 2) für schlüssig hält, ergibt sich daraus im übrigen noch nicht ohne weiteres ein Interesse der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht. Warum sie in alle die Beigeladene zu 1) betreffenden Aufsichtsakten des BAKred Einsicht nehmen muss, hat die Antragstellerin nicht deutlich gemacht. Ihrem auf umfassende Akteneinsicht gerichteten Hauptantrag muss schon aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben. Soweit die Antragstellerin mit den Hilfsanträgen eine auf die Vorgänge in der ersten Aprilhälfte begrenzte Akteneinsicht begehrt, ist deren Notwendigkeit jedenfalls nicht unzweifelhaft. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der von der Antragstellerin verfolgten Ansprüche die Einsicht in die Akten wenig Erhellendes ergeben kann. Die Frage, was die an den Verhandlungen Beteiligten in den beiden ersten Aprilwochen gegenüber dem BAKred erklärt haben, dürfte weder für die Frage, ob die Beigeladene zu 2) der Antragstellerin gegenüber den Eindruck des sicheren Zustandekommens eines Vertragsabschlusses erweckt hat, noch für die Frage eines sittenwidrigen Vorgehens der Beigeladenen zu 2) unmittelbar erheblich sein. Aus entsprechenden Schreiben oder Aktenvermerken in den Vorgängen des Amtes könnten sich vielmehr allenfalls Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen der Antragstellerin ergeben. Vor allem aber hat die Antragstellerin selbst erklärt, sie könne auch ohne die begehrte Akteneinsicht erfolgreich einen Schadensersatzprozess führen, da ihr genügend sonstige Beweismittel und Anhaltspunkte zur Verfügung stünden; die Akteneinsicht solle der Optimierung" ihrer prozessualen Position dienen (s. etwa Antragsschrift: S. 9, 12, 157, 164, 171, 225, Schriftsatz v. 27.11.01: S. 20). Selbst wenn man der Antragstellerin jedoch in dem durch die Hilfsanträge bestimmten Umfang ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zubilligt, führt dies nicht zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Der Behörde steht nämlich ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht nur insoweit zu, wie die Gewährung von Akteneinsicht nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, vgl. nur OVG NW, Urt. v. 27.9.1993 - 21 A 2565/92 -, NWVBl. 1994, 458, 459. Vorliegend steht der Gewährung von Akteneinsicht § 9 Abs. 1 KWG entgegen, welcher den beim BAKred beschäftigten Personen eine unbefugte Offenbarung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, untersagt. Die Kammer ist der Auffassung, dass § 9 KWG sich nicht nur an die für das BAKred tätigen Amtswalter richtet, sondern auch an das BAKred selbst, ebenso Beck/Samm, KWG, Stand November 2001, § 9 Rn. 16; Boos/ Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 9 Rn. 3; Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand: April 2002, § 9 Rn. 6; anderer Ansicht Szagunn/Haug/ Ergenzinger, KWG, 6. Aufl. 1997, § 9 Rn. 1. Die einleitende Formulierung der Vorschrift (Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten...") spricht zwar - insbesondere im Vergleich zu § 30 VwVfG - eher für eine an die einzelnen Amtswalter gerichtete Verschwiegenheitspflicht. Im Ergebnis dürfte aber die genannte Deutung vorzuziehen sein. Dies zeigt sich schon daran, dass einige Sätze des § 9 KWG nur sinnvoll angewandt werden können, wenn sich die Pflicht (auch) an das BAKred selbst richtet. Die in § 9 Abs. 1 S. 3 KWG genannten Institutionen etwa werden sich mit Auskunftsersuchen regelmäßig an das BAKred als Behörde, nicht an einzelne Amtswalter richten. Ähnliches gilt für § 9 Abs. 2 KWG. Soweit dort etwa eine Rückausnahme zu der in § 105 Abs. 1 Abgabenordnung statuierten Entbindung der Behörden von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung geregelt ist, kann sich dies nur auf das BAKred als Behörde beziehen, denn die Finanzverwaltung wird entsprechende Anfragen regelmäßig an das BAKred als Behörde, nicht aber an einzelne Amtswalter richten. Im übrigen ist § 105 AO auch dem Wortlaut nach eindeutig an die Behörden selbst gerichtet. Zu berücksichtigen ist des weiteren, dass Verschwiegenheitspflichten, die sich - wie etwa §§ 61, 62 Bundesbeamtengesetz - an die einzelnen Amtswalter richten, vorrangig den Interessen der Behörde dienen. Dies war der Grund für die Einführung des § 30 VwVfG. Den die Behörde schützenden persönlichen Verschwiegenheitspflichten sollte eine den Belangen der Bürger dienende organschaftliche Verschwiegenheitspflicht zur Seite gestellt werden, vgl. dazu Knemeyer, NJW 1984, 2241 ff. § 9 KWG hat jedoch eindeutig den Schutz der Interessen Dritter zum Ziel; auch dies spricht dafür, die Vorschrift als Spezialregelung zu § 30 VwVfG zu verstehen. Soweit schließlich Szagunn/Haug/Ergenzinger zur Begründung ihrer Ansicht auf § 9 Abs. 1 S. 4 und 5 KWG hinweisen, wo zwischen Stellen" und bei diesen Stellen beschäftigte Personen" unterschieden wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber sich einer solchen Differenzierung zwischen § 9 Abs. 1 S. 1 KWG einerseits und § 9 Abs. 1 S. 4, 5 KWG andererseits offenbar nicht bewusst war. Den Gesetzesmaterialien - vgl. Regierungsentwurf 4. KWG-ÄndG, BT-Drucks. 12/3377, S. 29 f. - ist die Absicht einer Differenzierung jedenfalls nicht zu entnehmen. Die unterschiedliche Formulierung scheint ihren Grund vielmehr in dem Bestreben zu haben, die dem § 9 zugrunde liegende EG-Richtlinie 77/780/EWG i.d.F. der RL v. 15.12.1989 (89/646/EWG) möglichst wortgetreu umzusetzen. Auch deren Wortlaut hilft bei der Beantwortung der in Rede stehenden Auslegungsfrage indes nicht weiter, weil sie einerseits in Abs. 1 des insoweit maßgeblichen Art. 12 von einem Berufsgeheimnis" spricht, andererseits in Abs. 2, 4 und 5 von dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Es handelt sich vorliegend auch um Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Institutes oder eines Dritten liegen, § 9 Abs. 1 S. 1 KWG. In Bezug auf das von der Bankenaufsicht betroffene Kreditinstitut selbst stellt regelmäßig schon das im Verhältnis zu den Kunden geltende Bankgeheimnnis einen hinreichenden Grund für sein Interesse an Geheimhaltung dar, vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 9 Rn. 10. Hinsichtlich der Interessen der Beigeladenen zu 1) als von den Aufsichtsakten betroffenem Institut ergibt sich somit ein Geheimhaltungsinteresse schon daraus, dass das Kreditinstitut seinen (früheren) Kunden gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) ist indes ein Geheimhaltungsinteresse anzunehmen. Wenn die in Rede stehenden Akten nämlich tatsächlich Vermerke über vertrauliche Gespräche zwischen Vertretern der Beigeladenen zu 2) und dem BAKred über die Übernahmepläne der Beigeladenen zu 2) und deren Konzept für das weitere Agieren am Online-Banking-Markt enthalten - nur in diesem Fall kann ein Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht bestehen -, so handelt es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse, an deren Wahrung die Beigeladene zu 2) interessiert ist. Eine Bewertung des Interesses der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) verbietet sich im Rahmen der Prüfung des § 9 Abs. 1 S. 1 KWG weitgehend, weil dort lediglich von einem Interesse" die Rede ist. Ob es sich um ein Interesse handelt, das die Verweigerung der Akteneinsicht an einen Dritten rechtfertigt, kann erst bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein unbefugtes" Offenbaren handelt, Berücksichtigung finden. Die von der Antragstellerin angeführte Veröffentlichung in FOCUS 33/2001 steht der Einstufung als geheime" Tatsachen schon deshalb nicht entgegen, weil in dem Artikel keinerlei Informationen des BAKred wiedergegeben werden; es wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das BAKred eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflichten abgelehnt habe. Die Gewährung von Akteneinsicht an die Antragstellerin würde auch ein unbefugtes" Offenbaren von Tatsachen darstellen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der vorliegende Sachverhalt sich keinem der Regelbeispiele des § 9 Abs. 1 S. 3 KWG, bei deren Vorliegen die Weitergabe von Informationen zulässig ist, zuordnen lässt. Die Fälle eines befugten Offenbarens von Tatsachen werden durch die Regelbeispiele allerdings nicht abschließend benannt, wie sich aus der einleitenden Formulierung (insbesonde-re") ergibt. Eine Befugnis zum Offenbaren von Tatsachen wird man vor allem auch dann annehmen müssen, wenn die an der Geheimhaltung Interessierten einer Weitergabe zugestimmt haben oder wenn höherrangige Interessen eine Weitergabe auch gegen den Willen der Betreffenden rechtfertigen, so auch Beck/Samm, KWG, Stand: 11/2001, § 9 Rn. 34; Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 9 Rn. 19. Keiner der beiden Fälle ist vorliegend gegeben. Eine Zustimmung der an der Geheimhaltung Interessierten liegt nicht vor. Für die Beigeladene zu 1) hat sich zwar deren Insolvenzverwalter unter dem 15.11.2001 mit der Gewährung von Akteneinsicht an die Antragstellerin einverstanden erklärt. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass für die Zustimmung nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Beigeladene zu 1) selbst zuständig ist. Dies ergibt sich ohne weiteres, wenn man der teilweise vertretenen Auffassung folgt, dass über das Recht auf Verschwiegenheit als höchstpersönliches Recht auch in der Insolvenz ausschließlich die Organe der Gemeinschuldnerin zu bestimmen haben, so etwa LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.3.1958 - IIIa Qs 107/58 -, NJW 1958, 1152 f. Auch wenn man indes mit der überwiegenden Meinung davon ausgeht, dass die Befugnis zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht auch dem Insolvenzverwalter zustehen kann, nämlich dann, wenn die Aufklärung der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen für die Insolvenzmasse von Bedeutung ist, so etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.10.1993 - 3 W 367/93 -, ZIP 1993, 1807 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 2.6.1983 - 2 W 46/83 -, ZIP 1983, 968 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.7.1976 - 5 W 21/76 -, MDR 1977, 144 f. - jeweils m.w.N., ergibt sich nichts anderes. Eine Bedeutung der Aufklärung für die Insolvenzmasse ist nämlich nicht erkennbar. Ersatzansprüche, die der Beigeladenen zu 1) gegen die Beigeladene zu 2) zustehen könnten, hat der Insolvenzverwalter selbst bereits geprüft. Zu diesem Zweck hat er auch Einsicht in die Akten des BAKred genommen. Ein Aufklärungsbedarf ist demnach aus Sicht der Beigeladenen zu 1) als Gemeinschuldnerin nicht erkennbar. Die Gewährung von Akteneinsicht an die Antragstellerin ist auch nicht aufgrund höherrangiger Interessen als befugt" i.S.d. § 9 Abs. 1 KWG anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Grundentscheidung eine Weitergabe von Informationen an Dritte zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Konstellation in § 9 Abs. 1 S. 3 KWG nicht aufgeführt ist und korrespondiert im übrigen mit dem Grundsatz des § 6 Abs. 4 KWG, dem zufolge die Bankenaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird, vgl. auch Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 9 Rn. 20. Hat der Gesetzgeber sich demnach dazu entschlossen, den Geheimhaltungsinteressen der von der Bankenaufsicht Betroffenen generell Vorrang vor dem Interesse Dritter an der Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche einzuräumen, so kommt eine eben diesem Interesse dienende Gewährung von Akteneinsicht allenfalls dann in Betracht, wenn überragende Gründe für eine solche Entscheidung sprechen, wenn also eine Verweigerung der Akteneinsicht aus rechtsstaatlicher Sicht unerträglich wäre. Eine solche Situation liegt nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche - wie oben gesehen - ebenso zweifelhaft ist wie die Erkenntnismöglichkeiten, die sich aus den Akten des BAKred für die Schadensersatzansprüche gewinnen lassen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin erklärt, die Schadensersatzansprüche auch ohne die beantragte Akteneinsicht erfolgreich durchsetzen zu können. Wenn eine solche Möglichkeit besteht, wird man der Antragstellerin zumuten können, sie auch wahrzunehmen, selbst wenn sie dann auf die mit dem vorliegenden Verfahren erstrebte Optimierung" ihrer zivilprozessualen Situation verzichten muss. Jedenfalls ergibt sich aus der Summe der vorgenannten Erwägungen, dass ein überragendes Bedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Akteneinsicht nicht besteht. Dass auf der anderen Seite das Interesse der Beigeladenen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht schutzwürdig ist, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf deren treuwidriges Verhalten geltend macht, vermag die Kammer derzeit nicht festzustellen. Da das treuwidrige Verhalten der Beteiligten jedenfalls nicht auf der Hand liegt (s.o.), müsste die Kammer insoweit die Beweisaufnahme des Zivilgerichts vorwegnehmen. Nach alledem muss es vorliegend bei der gesetzlichen Regelwertung, derzufolge die Interessen der in § 9 Abs. 1 S. 1 Genannten an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich Vorrang haben, verbleiben. Steht der Gewährung von Akteneinsicht somit schon § 9 Abs. 1 KWG entgegen, so hatte das BAKred eine Ermessensentscheidung über den Antrag nicht zu treffen. Die Kammer weist aber darauf hin, dass sie das Argument des Amtes, es sei zur Durchführung seiner Aufgaben auf Informanten aus der Bankenszene angewiesen und müsse diesen die Vertraulichkeit entsprechender Gepräche zusichern können, für eine taugliche Ermessenserwägung hält. Dies ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 29 Abs. 2 VwVfG, dem zufolge die Behörde Verfahrenbeteiligten gegenüber zur Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, wenn diese die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt. Besteht eine solche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts schon gegenüber den Verfahrensbeteiligten, so kann sich die Behörde Dritten gegenüber erst recht auf entsprechende Notwendigkeiten berufen. Die vorstehenden Überlegungen gelten nicht nur für den ersten, sondern in gleicher Weise auch für den zweiten Hilfsantrag der Antragstellerin. Zwar hat die Kammer selbst keine Kenntnis von dem Inhalt der Aufsichtsakten, so dass sie nicht beurteilen kann, ob jede einzelne der in dem zweiten Hilfsantrag angesprochenen Aktenpassagen aus der Sicht der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) geheimhaltungsbedürftige Tatsachen enthält. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin an solchen Aktenbestandteilen, in denen sich weder mit der Beigeladenen zu 1), noch mit der Beigeladenen zu 2) zusammenhängende Informationen befinden, kein Interesse haben dürfte, das die Gewährung von Akteneinsicht rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keine Verlassung gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. Eine solche Entscheidung ist regelmäßig dann geboten, wenn der Beigeladene Anträge gestellt und damit das durch § 154 Abs. 3 VwGO begründete Kostenrisiko auf sich genommen hat oder wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat. Keiner der beiden Fälle ist vorliegend gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Dabei hat die Kammer die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin auf rund ein Hundertstel der im Raum stehenden Schadensersatzforderung von 21.458.308,66 DM (10.971.458 EUR) geschätzt. Sie hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass nur eine Orientierung an der Summe des letztlich begehrten Schadensersatzes eine Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ermöglicht. Da sich der Schadensersatzanspruch jedoch nicht gegen die Antragsgegnerin richtet und die Antragstellerin zudem erklärt hat, auch ohne die im vorliegenden Verfahren begehrte Akteneinsicht den Zivilprozess erfolgreich führen zu können, erschien der Kammer eine Quote von einem Hundertstel ausreichend.