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Urteil

20 K 1344/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0418.20K1344.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger wurde am 13. November 1948 geboren und ist bislang u.a. wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. StA L. 0000 Js 0000/00 wegen exhibitionistischer Handlungen: Der Kläger wurde am 27. Juni 1998 in L. in der Nähe eines Wohnhau- ses angetroffen; er trug eine kurze, weit geschnittene, Hose ohne Slip. Die Zeugin E. gab in der Folge an, dass der Kläger sein Glied aus der Hose gezogen habe und es in die Hand genommen habe. Sie habe die Eichel gesehen, ob der Penis erigiert gewesen sei, wisse sie nicht; sie denke dass er onaniert habe. Die Zeugin T. gab an, dass der Kläger seine Hand in der Hose gehabt habe und sie bewegt habe; an den Handbewe- gungen sei eindeutig zu erkennen gewesen, dass er onaniert habe. Beide Zeuginnen gaben an, dass der Kläger sie nicht gesehen habe und das Kinder oder andere Personen nicht in der Nähe gewesen seien. In der Siedlung lebten aber viele Kinder und Personen. Der Kläger bestritt in der Folge irgendwelche sexuellen Handlungen begangen zu haben. Er habe sich, nachdem er Sport betrieben habe nur umgezogen und habe sich hingesetzt; eine Selbstbefriedigungshandlung habe nie stattgefunden. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen seien un- glaubwürdig. Im übrigen sei ein auf Dritte bezogene Handeln im Sinne von §§ 183, 183a StGB nicht ersichtlich. Das Verfahren wurde am 26. Januar 1999 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne, dass er am Tattag durch seine Handlungen andere Personen habe belästigen wollen. Die Zeuginnen hätten angegeben, dass der Kläger sie nicht gesehen habe und dass keine anderen Personen in der Nähe gewesen seien. 2. StA C. 00 Js 0000/00 wegen exhibitionistischer Handlungen: Die Zeugin O. gab an, dass ein ihr unbekannter Mann am 3. November 2001 auf dem Hof vor dem Gemeindeschulzentrum in C. - wo sie gespielt habe - seinen Penis aus der Hose geholt habe und mit beiden Händen daran rumgefummelt bzw. gerieben habe. Er habe etwa in zwei Meter Entfernung gestanden und habe sie dabei dauernd angesehen. Im Rahmen der Vorlage von Lichtbildern - darunter denen, die vom Kläger im Verfahren StA L. 0000 Js 0000/00 gefertigt worden waren - gab die Zeugin an, dass der Kläger der Täter sei. Die Zeugin C. - die bei dem eben genannten Vorfall anwesend war - gab an, dass der unbekannte Mann mit offenem Hosenstall das eri- gierte Glied aus der Hose geholt habe und daran rumgefummelt habe. Dabei habe er sie dauernd angekuckt. Dann sei er weggelaufen. Im Rah- men der Vorlage von Videobändern - unter anderem eines, das vom Klä- ger im Rahmen dieses Strafverfahrens gefertigt worden war - gab die Zeugin an, dass der Kläger der Täter sei. Der Kläger ließ sich auf den Tatvorwurf nicht ein, gab jedoch an, dass es sich womöglich um einen Doppelgänger handele. Im Rahmen des Strafverfahrens StA L. 0000 Js 0000/00 wurde der Kläger durch Beamte des Beklagten am 1. September 1998 nach § 81 b StPO erkennungs- dienstlich behandelt (Fotos und Fingerabdrücke). Das beklagte Polizeipräsidium be- wahrte und bewahrt die am 1. September 1998 gefertigten Fingerabdrücke und teil- weise auch Photos aus präventiv-polizeilichen Gründen auf. Nachdem das Strafverfahren StA L. 0000 Js 0000/00 gegen den Kläger ein- gestellt worden war, beantragte er am 3. März 1999 die Vernichtung der zu diesem Verfahren gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Mit Bescheid vom 29. September 1999 lehnte der Beklagte die Vernichtung der Unterlagen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf das Strafver- fahren StA L. 0000 Js 0000/00 der Tatverdacht gegen den Kläger - der offenbar exhibitionistische Neigungen habe - nicht vollständig entfallen sei. Die Aufbewahrung der gefertigten Unterlagen könne dazu dienen, die Aufklärung zukünftiger Straftaten zu fördern, so könnten die Lichtbilder zukünftigen Geschädigten vorgelegt werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen sei auch verhältnismäßig, es sei eine Aussonde- rungsprüffrist bis auf den 27. Juni 2008 festgesetzt worden. Hiergegen legte der Kläger am 8. Oktober 1999 Widerspruch ein. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass keinerlei Rechtsgrundlage für eine Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ersichtlich sei; § 81 b StPO scheide als Grundla- ge insgesamt aus. § 81 b 2. Alt. StPO komme als Grundlage für eine Aufbewahrung im übrigen schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger nach § 81 b 1. Alt. StPO erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Eine "Umwidmung" der nach § 81 b 1. Alt. StPO gefertigten Unterlagen für eine Aufbewahrung auf Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO sei nicht möglich, da er mittlerweile nicht mehr "Beschuldigter" sei. Auch bestehe kein polizeilicher Restverdacht gegen ihn mehr, da alle Zeuginnen bekundet hätten, dass der Kläger sie nicht gesehen habe und dass keine anderen Personen in der Nähe gewesen seien; es habe damit offensichtlich am subjektiven Tatbestand des §§ 183, 183a StGB gefehlt. Weiter sei eine Aufbewahrung der Unterlagen un- verhältnismäßig, da es sich bei exhibitionistischen Handlungen letztlich um Bagatell- delikte handele. Schließlich fröhne der Kläger keineswegs exhibitionistischen Nei- gungen, es sei nicht zu erwarten, dass er erneut in strafrechtlich relevanter Hinsicht in Erscheinung trete. Endlich sei nicht ersichtlich, wie die gefertigten Unterlagen zu- künftige Ermittlungen fördern könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Grundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen § 81 b 2. Alt. StPO sei. Seinerzeit sei die erkennungsdienstliche Behandlung sowohl auf der Grundlage von § 81 b 1. Alt. StPO als auch auf der Grundlage von § 81 b 2. Alt StPO angeordnet worden. Die Aufbewahrung der Unterlagen sei gerechtfertigt, insbesondere stehe ihr nicht entgegen, dass das zugrunde liegende Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Der Kläger sei im Rahmen einer Sexualstraftat in Erscheinung getreten, die kriminalistischer Erfahrung zeige, dass gerade bei solchen Taten eine Wiederholungsgefahr bestehe. Am 15. Februar 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft werden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 zu verpflichten, die über den Kläger angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Das beklagte Polizeipräsidium beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zunächst auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und trägt weiter vor, dass Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen § 81 b 2. Alt. StPO sei. Im vorliegen Fall sei dabei die erkennungsdienstliche Behandlung seinerzeit auch auf § 81 b 2 Alt. StPO gestützt worden. Die Aufbewahrung der Unterlagen sei auch verhältnismäßig, insbesondere gehe vom Kläger auch eine Gefahr für Minderjährige aus. Überdies würde die Lichtbilder des Klägers ohnehin nur für 5 Jahre in die Lichtvorlagekartei aufgenommen. Im Rahmen des Verfahrens StA C. 00 Js 0000/00 wurde der Kläger am 30. Januar 2002 nach § 81 b StPO erneut erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurden von ihm zwei Kontrollfingerabdrücke genommen, es wurde ein neuer Satz Lichtbilder angefertigt und es wurde ein Videoband von ihm aufgenommen. Das beklagte Polizeipräsidium bewahrte und bewahrt die am 30. Januar 2002 gefertigten Fingerabdrücke, Lichtbilder und das Videoband aus präventiv-polizeilichen Gründen auf. Von den im Rahmen des Verfahrens StA L. 0000 Js 0000/00 gefertigten Unterlagen bewahrt das beklagte Polizeipräsidium seitdem noch die Fingerabdrücke sowie ein Lichtbild für "Altfälle" auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akten der StA L. 0000 Js 0000/00 und der StA C. 00 Js 0000/00 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs als Anspruchsgrundlage für die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nicht erfüllt. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger sind rechtmäßig angefertigt worden und ihre weitere Aufbewahrung beruht auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzlichen Ermächtigung, deren Auslegung und Anwendung durch den Beklagten im konkreten Fall rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch die Vorschrift des § 81 b 2. Alternative StPO gedeckt. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Von dieser Vorschrift auch umfasst ist die Anfertigung von Videobändern. Vergl. Senge, in: KK StPO, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 3 zu § 81b m.w.N. Über ihren Wortlaut hinaus enthält diese Vorschrift zugleich auch die Grundlage für die Berechtigung, einmal aufgenommenes erkennungsdienstliches Material aufzubewahren, soweit und solange dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Vergl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 - Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 -; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 - Insoweit können für die Zwecke des Erkennungsdienstes nach § 81 b 2. Alt. StPO auch Unterlagen aufbewahrt werden, die nach § 81 b 1. Alt. StPO gefertigt wurden. Dies ergibt sich daraus, dass § 81 b 2. Alt. StPO nicht nur Grundlage für eine erkennungsdienstliche Behandlung sondern auch Grundlage für die - eigenständig belastende - Aufbewahrung der gewonnenen Unterlagen ist. Insoweit ist unerheblich, ob der damals erkennungsdienstliche Behandelte im Rahmen der Aufbewahrung zu präventiv-polizeilichen Zwecken noch "Beschuldigter" ist, es reicht aus, wenn er dies bei Anfertigung war. BVerwG, DÖV 1990, S. 117; VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, S. 656. Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alternative StPO liegen hier vor. Die erkennungsdienstlichen Behandlungen des Klägers am 1. September 1998 und am 30. Januar 2002 sind rechtmäßig durchgeführt worden, als gegen ihn als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren schwebte. Die weitere Aufbewahrung der Unterlagen ist für Zwecke des Erkennungsdienstes jedenfalls derzeit noch notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemißt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 - Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1. Dies läuft auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen hinaus, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, ist eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 -. Dabei sind bei der Gewichtung eines öffentlichen Interesses an der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen auch Straftaten zu berücksichtigen, die nach Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen begangen wurden. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 - Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist im Falle des Klägers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu bejahen. Gegen den Kläger besteht bezogen auf das Strafverfahrens StA L. 0000 Js 0000/00 nach wie vor ein erheblicher kriminalistischer Restverdacht. Bei dem Vorfall am 27. Juni 1998 trat der Kläger in der Öffentlichkeit ungewöhnlich leicht bekleidet auf, ein Zeugin bekundete, dass er sein Glied in der Hand gehabt habe (wobei sie seine Eichel gesehen habe), eine weitere Zeugin gab an, dass er unter der Hose eindeutig onanierende Bewegungen gemacht habe; die gegenteiligen Einlassungen des Klägers sind nicht geeignet einen Restverdacht auszuräumen. Es spricht auch einiges dafür, dass der Kläger es seinerzeit darauf angelegt hatte gesehen zu werden, weshalb hätte er sonst öffentlich in einer Wohngegend onanieren sollen? Die exhibitionistischen Neigungen des Klägers folgen im übrigen auch aus dem Strafverfahren StA C. 00 Js 0000/00, in dem der Kläger mit guten Gründen beschuldigt wird, erneut exhibitionistisch - und zwar gegenüber Kindern - tätig geworden zu sein. Daher besteht auch hier gegenüber dem Kläger ein erheblicher kriminalistischer Verdacht. Auch das Gewicht der begangenen Taten rechtfertigt die Aufbewahrung. Zwar mag in dem Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ein Delikt von geringer Gemeinschädlichkeit zu sehen sein. Eine Aufbewahrung von Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO setzt jedoch nicht voraus, dass die Delikte, die der Betroffene wirklich oder möglicherweise begangen hat, ein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen. Vergl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 - , Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - m.w.N. Überdies fällt hier erheblich ins Gewicht, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs exhibitionistischer Handlungen binnen 3 Jahren zwei Verfahren geführt werden mussten und dass er sich im Rahmen des zweiten Verfahrens Kindern "zeigte" (vergl. § 176 Abs. 3 StGB). Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger in der Zukunft in weitere Ermittlungsverfahren als Beschuldigter einbezogen werden wird. Er ist nämlich im kurzen Zeitraum von 3 Jahren mehrfach einschlägig strafrechtlich auffällig geworden. Hinzu tritt die kriminalistische Erfahrung, dass die Rückfallquote bei Personen, die exhibitionistische Handlungen begangen haben, mit mehr als 60% au- ßergewöhnlich hoch ist. Vergl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - m.w.N. Eine Aufbewahrung der gefertigten Unterlagen kann die Aufklärung zukünftiger, ggf. anzustellender Ermittlungen fördern, insbesondere kann die Aufbewahrung von Lichtbildern und die Anfertigung von Videobändern dazu dienen, den Kläger zukünftig als Täter zu be- oder entlasten; das hat sich eindrücklich im Verfahren StA C. 00 Js 0000/00 gezeigt. Die - einschneidend betroffenen - Belange des Klägers stellen das damit festgestellte öffentliche Interesse an einer weiteren Aufbewahrung der gefertigten Unterlagen nicht in Frage. Die bereits dargelegte besondere Gefahr von Wiederholungen rechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Zudem ist die Aufklärung von Straftaten der in Rede stehenden Art ohne erkennungsdienstlichen Unterlagen erschwert. Vergl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.