Urteil
13 K 4812/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0418.13K4812.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. 3 Die Eltern der Klägerin waren der deutschstämmige, 1905 geborene und 1941 verstorbene G. C. und die ebenfalls deutschstämmige, 1906 geborene und 1992 verstorbene S. L. . Die Klägerin war mit einem griechischen Volkszugehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe stammen ihre 1955 bzw. 1959 geborenen Kinder, E. und K. . 4 Am 21. August 1992 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Cousine Frau I. H. , die Aufnahme als Spätaussiedler. Dabei gab sie ihre Volkszugehörigkeit und Muttersprache mit Deutsch und die Umgangssprache mit Russisch an. Zur Beherrschung der deutschen Sprache wurde erklärt, dass die Klägerin Deutsch verstehe und schreibe, nicht aber spreche. In der Familie werde Deutsch von den Großeltern und den Eltern gesprochen. Zur Pflege des Volkstums erklärte die Klägerin, dass sie Deutsch in einem Sprachkurs lerne, Mitglied der Gesellschaft Wiedergeburt sei und die Kirche besuche. Zu ihren beruflichen Tätigkeiten gab die Klägerin an, dass sie nach dem Studium an der Fachschule von 1963 bis 1966 Lehrerin gewesen sei. Von 1976 bis 1992 sei sie Bibliothekarin bei Q. " " gewesen. 5 In ihrem 1977 ausgestellten Inlandspass war die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. 6 Unter dem 18. Juli 1995 teilte die Klägerin auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsamtes mit, dass sie als Kind im Elternhaus Deutsch ab Kindheit und Russisch ab dem siebenten Lebensjahr gesprochen habe. Deutsch habe sie von ihrer Mutter und außerhalb des Elternhauses erlernt. Jetzt spreche sie häufig Deutsch und Russisch. Sie verstehe auf Deutsch alles, spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend und schreibe auch Deutsch. Zu ihren beruflichen Tätigkeiten gab sie an, von 1945 bis 1948 die Schule in Krasnokamsk und bis 1954 die Schule in Abay in Kasachstan besucht zu haben. Von 1954 bis 1964 sei sie Kindererzieherin im Kindergarten und danach von 1964 bis 1979 im Kinderkombinat der Betriebsvereinigung "O. " gewesen. Von 1979 bis 1992 sei sie Bibliothekarin der Betriebsvereinigung "O. " gewesen. Zwischenzeitlich habe sie von 1976 bis 1981 am Pädagogischen Institut ein Fernstudium absolviert. Die Fragen nach der Zahl der Untergebenen sowie der Mitgliedschaft in politischen Vereinigungen wurden nicht beantwortet. 7 Das Bundesverwaltungsamt erteilte der Klägerin nach Zustimmung des Bundeslandes Berlin unter dem 16. Juli 1996 einen Aufnahmebescheid. 8 Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrer in ihren Aufnahmebescheid einbezogenen Tochter und deren Familie am 29. Januar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens gab die Klägerin an, Lehrerin für Grundschulpädagogik, Psychologie und Grundschulmethodik zu sein. Aus dem bei der Antragstellung vorgelegten Arbeitsbuch geht hervor, dass die Klägerin folgende berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat: 07.1956 Kindergartenerzieherin beim Buntmetallkombinat 08.1964 Kindergartenerzieherin bei der Stickstoffdüngerfabrik 12.1977 Versetzung gem. Verfügung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei vom 24.12.1976 dorthin 08.1979 Leiterin des Büros der Verwaltung für politische Erziehung des Stadtkomitees der Kommunistischen Partei bei der Vereinigung "B. " 12.1991 Kontrollinspekorin der Abt. für Kontrolle der Wirtschaftstätigkeit bei der Vereinigung "B. " 02.1992 Entlassung (Ablauf der Vertragsfrist). 9 Unter dem 3. Februar 1998 führte die Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit u.a. aus, dass sie seit 1977 im Kindergarten der Fabrik für Stickstoffdünger als Methodiker beschäftigt gewesen sei. Sie sei damit beauftragt gewesen, die methodische Vorschulliteratur zur Kindererziehung zusammenzustellen. 1981, in der Zeit als man begonnen habe, die Deutschen zu rehabilitieren, habe sie das Pädagogische Institut in Kokand besucht. Da sie Fachhochschulbildung besessen habe, habe man sie in das Büro der Vereinigung "B. " als Bibliothekarin versetzt, wo sie Bestellungen von schöngeistiger Literatur, Illustrierten und Zeitungen getätigt habe. 10 Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 5. Februar 1998 bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Empfingen gab die Klägerin ausweislich der über diese Anhörung gefertigten Niederschrift an, als Kind Russisch und kein Deutsch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache habe sie außerhalb des Elternhauses durch fremdsprachlichen Deutschunterricht, im Wege des Selbststudiums und im Sprachkurs erlernt. Sie erläuterte hierzu, dass sie die deutsche Sprache bis zum neunten Lebensjahr nicht erlernt habe, da u.a ihre Mutter fünf Jahre in der Trudarmee gewesen sei. Nach dem neunten Lebensjahr habe sie die deutsche Sprache nicht benutzt, da man sie als Faschistin beschimpft habe. Von den zehn ihr in deutscher Sprache gestellten Fragen verstand und beantwortete die Klägerin nur die Frage nach ihrem Beruf ("arbeitet Kindergart"). Der die Anhörung durchführende Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung mit der Klägerin kaum möglich sei. Sie spreche nur einzelne Wörter Deutsch. Er wies die Klägerin darauf hin, dass die Rücknahme des Aufnahmebescheides in Betracht gezogen werde. 11 Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 trug die Klägerin vor, dass ihre Mutter ihr ständig gesagt habe, dass sie lernen solle. Sie habe deshalb die pädagogische Hochschule besucht. Sie sei Leiterin des Kindergartens beim Betrieb "B. " gewesen und dann dort auf die Stelle der Methodikerin versetzt worden. Zu ihren Aufgaben habe die Auswahl von Kinderliteratur, -liedern und -gedichten gehört. Da sie ihre Arbeit gewissenhaft erfüllt habe, sei sie 1979 in das Büro der Verwaltung für die politische Aufklärung versetzt worden. Tatsächlich sei dies eine Betriebsbibliothek gewesen und sie sei für die Abonnements der Zeitungen der Mitarbeiter zuständig gewesen. Solche Büros, über die die Periodika vertrieben worden seien, habe es in jedem Betrieb gegeben. Die Büros seien von dem Betriebsparteikomitee kontrolliert worden und dieses habe Rechenschaft vor dem Stadtparteikomitee ablegen müssen. Das Lesen der Zeitungen sei in jedem Betrieb, jeder Schule und sogar in den Kindergärten durch die Mitarbeiter des Kindergartens organisiert worden. Sie selbst habe erst mit 32 Jahren eine eigene Wohnung bekommen, die für fünf Personen 28 qm groß gewesen sei und nur über eine Kaltwasserversorgung sowie gemeinschaftliche Sanitäreinrichtungen verfügt habe. Sie sei zur Arbeit mit dem Bus gefahren, da sie nicht die Mittel für ein Fahrrad gehabt habe. Eine Hochschulbildung sei nicht als Prestige zu werten, da in den 50-60er Jahren eine 8 bis 10klassige Schulbildung Pflicht gewesen sei. In den 70-80er Jahren hätten alle Begabten unabhängig von ihrer Nationalität eine Hochschule besuchen können. Als Prestige habe die Universitäts- und Parteihochschulbildung, welche für Deutsche gesperrt gewesen sei, gegolten. Den Deutschen habe man Arbeiten anvertraut, bei denen Genauigkeit und Disziplin erforderlich gewesen seien. Im übrigen sage die Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsbuch über sie nichts aus, da z.B. der Hausmeister als "Leiter der Wirtschaft" bezeichnet worden sei. 12 Am 16. Februar 1998 wurde die Klägerin persönlich zu der Absicht, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen, angehört und gab dort an, dass sie keine weiteren Angaben zur Sache zu machen habe. 13 Das Bundesverwaltungsamt nahm mit Bescheid vom 18. Februar 1998 den Aufnahmebescheid vom 16. Juli 1996 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler nicht, da sie keine deutsche Volkszugehörige sei, denn sie sei entgegen der im Aufnahmeantrag gemachten Angaben der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch habe die Klägerin keine Angaben zur Pflege des deutschen Volkstums machen können. Selbst die angeführte Religionszugehörigkeit "evangelisch" sei nicht bestätigt worden. Des weiteren lägen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 1d BVFG vor. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Arbeitsbuches sei die Klägerin seit 1977 als Methodistin bzw. Leiterin vom Kabinett für politische Bildung in der kommunistischen Parteizentrale der Stadt G1. tätig gewesen. Diese Ernennung sei nach dem Beschluss des Zentralkomitees der kommunistischen Partei und des Ministerverbandes erfolgt. Die Klägerin habe folglich in ihrem Aufnahmeantrag falsche Angaben zu ihrem Beruf und ihrer tatsächlichen Verwendung gemacht. Sie habe über lange Jahre eine herausgehobene, politische Stellung innegehabt. . Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides - insbesondere dasjenige an einem Ausschluss des Missbrauchs vertriebenenrechtlicher Vorschriften - überwiege die Interessen der Klägerin an dem Bestand dieses Bescheides. Die Klägerin habe in ihrem Aufnahmeantrag sowohl hinsichtlich der Sprachvermittlung und -beherrschung als auch hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. Die Deutschkenntnisse seien nicht Ausdruck einer inneren Bewusstseinslage, da sie fremdsprachlich erworben worden seien. Eine Vertiefung von häuslich vermittelten Sprachkenntnissen sei nicht gegeben, da die Klägerin Deutsch nach ihren nunmehrigen Angaben nicht im häuslichen Umfeld erlernt habe. Die von der Klägerin ausgeübte berufliche Stellung beinhalte eine herausgehobene Position, die nicht nur mit einer besonderen Bindung an den Staat und der Identifizierung mit politischen Zielen verbunden gewesen sei, sondern auch mit einer Vorbildfunktion und einer damit einhergehenden Meinungsbeeinflussung anderer Bürger im Sinne der politischen Staatsinteressen. Von der Klägerin als aktivem Mitglied der Partei sei eine besondere Systemkonformität erwartet worden. Die übertragenen Aufgaben zeigten auch das volle Vertrauen der politischen Führung in die Systemkonformität der Klägerin. Dies zeige sich auch darin, dass die Tochter der Klägerin von 1975 bis 1979 die politische Hochschule von Leningrad besucht habe. Der Besuch der regierungsinternen "Elitehochschule", die der speziellen Ausbildung von Führungskräften gedient habe, sei regelmäßig nur für besonders bevorzugte höhergestellte Personen in Betracht gekommen. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine zentrale Funktion bei den Bemühungen der Parteiführung um die Erziehung der sowjetischen Menschen gehabt habe, welche mit einer Systemverbundenheit einhergehe. Überdies habe die Klägerin bis zuletzt die Tätigkeit bei der kommunistischen Partei beibehalten und sei auch nach der Auflösung der KPdSU für deren Nachfolgeorganisation tätig gewesen. Die Klägerin sei auch in das Privilegiensystem eingebunden gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen, weil sie den rechtswidrigen Aufnahmebescheid durch unzutreffende Angaben im Aufnahmeantragsverfahren erwirkt habe. Der Klägerin sei eine Rückkehr in ihr Herkunftsland auch zumutbar, weil sie dieses erst vor kurzer Zeit verlassen habe und eine soziale und gesellschaftliche Wiedereingliederung möglich sei. Sie sei als erstes Mitglied der Kernfamilie eingereist, ihr Sohn und die Familie ihres Schwiegersohnes befänden sich noch im Herkunftsgebiet. Darüber hinaus sei sie seit 1992 pensioniert und beziehe ausweislich ihres Arbeitsbuches eine überdurchschnittliche Rente. Die miteingereiste Tochter sei als stellvertretende Direktorin angestellt gewesen. Auch insoweit werde eine Wiedereingliederung in das Berufsleben als möglich angesehen. 14 Am 2. März 1998 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, den sie jedoch nicht begründete. 15 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Mai 1998, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Mai 1998 zugestellt, unter Bezugnahme auf die Gründe des Rücknahmebescheides zurück. 16 Die Klägerin hat am 16. Juni 1998 Klage erhoben und vorgetragen, dass das Bundesverwaltungsamt ermessensfehlerhaft übersehen habe, dass die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG eingreife, da ihr das Erlernen der deutschen Sprache kriegsfolgenbedingt nicht möglich und zumutbar gewesen sei. Die entscheidenden Entwicklungsjahre seien in die Zeit des Krieges und der Trud-Armee gefallen. Der Vater der Klägerin sei bereits 1938 verhaftet worden und in der Haft verstorben. Ihre Mutter sei von 1942 bis 1948 in der Trud-Armee gewesen und die Klägerin habe bereits seit ihrem sechsten Lebensjahr gearbeitet. Es habe keine weiteren Familienangehörigen gegegeben. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes sei keine Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfolgt. Eine Position der Kabinettsleiterin im Parteikomitee für politische Bildung existiere nicht. 17 Einer Bitte der Beklagte vom 13. Dezember 1999, Details zur beruflichen Tätigkeit vorzutragen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor, dass, selbst wenn die Mutter in der Trud-Armee gewesen sein sollte, eine Vermittlung der deutschen Sprache vor dem fünften und nach dem elften Lebensjahr möglich gewesen wäre. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, als diese bei der Trud-Armee gewesen sei. Die Ermessensausübung sei korrekt erfolgt, da der Fiktionstatbestand zugunsten der Klägerin nicht ins Gewicht falle. 23 Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag. Es trägt vor, dass es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit um eine hauptberufliche Tätigkeit in der KPdSU gehandelt habe und die Klägerin daher dem Ausschlusstatbestand unterfalle. Dies ergebe sich zum einen aus der Bezeichnung der Funktion und gehe zum anderen aus dem Umstand hervor, dass die Klägerin in das Stadtkomitee "versetzt" worden sei. Entscheidend sei die der Klägerin übertragene und von ihr tatsächlich ausgeübte Funktion. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet. 27 Der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des der Klägerin erteilten Aufnahmebescheides vom 16. Juli 1996 kommt nur § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung, ob der Aufnahmebescheid zurückgenommen wird oder nicht, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ("kann...zurückgenommen werden"). Handelt es sich - wie bei einem Aufnahmebescheid - um einen begünstigenden Verwaltungsakt, darf dieser nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG allerdings nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie ein Aufnahmebescheid - nicht auf eine Geldleistung oder sonstige Sachleistung gerichtet ist, kann nach § 48 Abs. 3 VwVfG gegebenenfalls gegen Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts kann sich indessen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG unter anderem derjenige nicht berufen, der den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 29 Zwar war der der Klägerin unter dem 16. Juli 1996 erteilte Aufnahmebescheid rechtswidrig, weil der Klägerin entgegen ihren Angaben im Aufnahmeverfahren Bestätigungsmerkmale i.S.d. § 6 Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 BVFG a.F. nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden waren und der Fiktionstatbestand des § 6 Abs.2 Satz 2 BVFG a.F. hier nicht erfüllt ist 30 vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen, Urteile vom 21. September 2000 - 13 K 7406/96 -, und vom 16. November 2000 - 13 K 2639/97 -. 31 Gleichwohl ist der Rücknahmebescheid vom 18. Februar 1998 rechtswidrig, weil das Bundesverwaltungsamt das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. 32 Ist die Behörde - wie hier - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In diesem Rahmen ist die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auch gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass - wie allgemein anerkannt ist - die Behörde alle Ergebnisse ihrer Sachverhaltsermittlungen und alle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt 33 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 1997, - 2 A 45/95 -. 34 Diesen Maßstäben genügen die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht. Das Bundesverwaltungsamt hat von dem ihm eingeräumten Rücknahmeermessen nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht, da die Rücknahmeentscheidung - ausgehend von einem unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 35 Urteile vom 19. Oktober 2000, - 5 C 44.99 -, u.a., Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl). 2001, 479 ff., 36 nicht (mehr) zutreffenden Verständnis der Rechtsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung über die Erteilung von Aufnahmebescheiden - an einen Sachverhalt anknüpft und diesen der Ermessensausübung zugrundelegt, der in dieser Form nicht entscheidungserheblich war. Denn wie sich aus dem Rücknahmebescheid vom 18. Februar 1998 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1998 ergibt, hat sich das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Feststellung, dass Bestätigungsmerkmale nicht in ausreichendem Umfang vermittelt wurden, maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete nicht in der Lage war, ein Gespräch auf Deutsch zu führen, obwohl es nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich darauf angekommen wäre, die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin zum Abschluss der Prägephase zu ermitteln. 37 Unabhängig davon ist die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung aber auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr.1d BVFG a.F. erfüllt, denn es kann anhand der von der materiell beweispflichtigen Beklagten angestellten Ermittlungen und Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden, die sich überdies mit den von der Klägerin im Rücknahmeverfahren aufgestellten Behauptungen nicht auseinandersetzen, weder festgestellt werden, dass die Klägerin eine herausgehobene Stellung im Sinne dieser bis Ende 1999 geltenden Vorschrift inne gehabt hat, noch dass die erforderliche und im Einzelfall festzustellende 38 zu den Anforderungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1999, - 5 C 2.99 -, 39 kausale Verknüpfung der (vermeintlich) herausgehobenen Stellung mit einer besonderen Systembindung vorliegt. Ob sich nach der Neufassung des § 5 BVFG zum 1. Januar 2000 und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung etwas anderes ergibt, bedarf vorliegend, da es auf das zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 1998 geltende Recht ankommt, keiner Beurteilung. 40 Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dergestalt, dass nunmehr seitens des Bundesverwaltungsamtes als entscheidungserheblich und -tragend nur noch die fehlende innerfamiliäre Vermittlung der Sprache angesehen wird, wäre nicht in Betracht gekommen, denn es hätte sich angesichts des Umstandes, dass die Berufung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes der Rücknahmeentscheidung zumindest gleichwertig zugrundelag, insoweit um den Austausch der Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht gehandelt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. 43 Anlass, die Berufung gemäß § 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.