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Urteil

10 K 10197/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0327.10K10197.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in Kowalkie geborene Kläger beantragte unter dem 08.10.1993 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er leitet die Staatsangehörigkeit von seinem Vater ab, dem am 00.00.1908 in Ladza, Kreis Oppeln, geborenen und am 00.00.1949 in Kowalki (Kreis Goldap/Ostpreußen) verstorbenen K. S. . Dieser lebte nach den Angaben des Klägers bis 1936 in Ladza, heiratete dann am 20.02.1936 in Wysokie Litewskie (heute Weißrußland), lebte dann von 1936 bis 1939 in der Kolonia Tolszcza (heute ebenfalls Weißrußland), wurde dann von 1939 bis 1948 nach Sibirien verschleppt und kehrte sodann nach Kowalki zurück. Der Kläger legte die Kopie eines polnischen Personalausweises seines Vaters vom 26.11.1936 vor. Die dortige Rubrik „gemäß ... bescheinige ich, dass die in diesem Personalausweis genannte Person ... polnischer Staatsangehörigkeit ist, was festgestellt wurde aufgrund ...“ ist nicht ausgefüllt. Das Gemeindeamt Goldap stellte unter dem 21.11.1994 eine Bescheinigung aus, wonach der Vater des Klägers die polnische Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag erworben habe. Eine entsprechende Bescheinigung stellte das Wojewodschaftsamt Sulwalki unter dem 09.01.1997 aus. Auf Anfrage teilte das Wojewodschaftsamt in Sulwalki dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Danzig mit Schreiben vom 23.09.1998 u.a. mit, in den Sterbebüchern von 1949 befinde sich die Sterbeurkunde des K1. S. . In den Sammelbüchern sei kein Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt seines Todes enthalten. In der wiederhergestellten Heiratsurkunde gebe es ebenfalls keine Angaben zur Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers und seiner Mutter. Aus dem Personalausweis vom 26.11.1936 gehe nicht eindeutig hervor, dass Herr K1. S. die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Aufgrund der vorliegenden Dokumente könne nicht festgestellt werden, wann und auf welcher Grundlage Herr K1. S. die polnische Staatsangehörigkeit erworben habe. Während der Ermittlungen habe man keine Dokumente hinsichtlich der Deportierung der Familie des K1. S. nach Sibirien gefunden. 3 Mit Bescheid vom 23.10.1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger könne die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Geburt von seinem Vater erworben haben, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt selber deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar sei nicht unwahrscheinlich, dass der Vater zunächst die deutsche Reichsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass diese später fortbestanden habe. Vielmehr spreche dagegen das Verlassen des Deutschen Reiches bei gleichzeitiger Niederlassung in Polen im Jahre 1936 verbunden mit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Anwesens, die Ausstellung eines polnischen Personalausweises im Jahre 1936, die angebliche Verschleppung nach Kriegsausbruch sowie die Entlassung im Jahre 1948 nach Polen und nicht nach Deutschland bzw. in die damalige DDR. Die Bescheinigungen, dass kein Antragserwerb der polnischen Staatsangehörigkeit vorliege, schließe andere Erwerbsmöglichkeiten (z.B. Verlust der Reichsangehörigkeit nach einer Option) nicht aus.Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Es gebe keine Erkenntnisse, dass sein Vater für die polnische Staatsangehörigkeit optiert haben könnte. Nach Lage der Dinge habe sein Vater eine polnische Staatsangehörige geheiratet, was eine ausreichende Erklärung für seine Niederlassung in Polen sei. Die Schlussfolgerungen bzgl. des Personalausweises seien falsch, da nach einer Bescheinigung des Wojewodschaftsamtes Sulwalki vom 14.10.1998 die nicht ausgefüllte Spalte auf Seite 3 des Personalausweises bedeute, dass der Besitzer des Ausweises kein polnischer Staatsangehöriger gewesen sei. Das Festhalten des Vaters in der Sowjetunion bis 1948 lasse den Schluss zu, dass die sowjetischen Behörden ihn wohl als Deutschen angesehen hätten. Die polnischen Behörden hätten regelmäßig deutschen Staatsangehörigen die Ausreise in die Besatzungszone verwehrt, wenn diese mit polnischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen seien. Vermutlich sei der Vater deshalb auch nur nach Polen entlassen worden. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 5 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weist der Kläger darauf hin, dass nach der Praxis in Rechtsprechung und Verwaltung davon auszugehen sei, dass der Vater aufgrund seiner Geburt im deutschen Reichsgebiet deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, eine Doppelstaatsangehörigkeit sei nach polnischem Recht nicht möglich gewesen. Nach der Bescheinigung der polnischen Behörden sei die deutsche Staatsangehörigkeit wahrscheinlich, lediglich ein Nachweis gehe aus dem Personalausweis nicht hervor. Aus dem auf dem Ausweis abgedruckten Artikel 18 der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 16.03.1928 über Evidenz und Kontrolle des Einwohnerverkehrs gehe hervor, dass Voraussetzung für die Ausstellung des Personalausweises lediglich der Wohnsitz und die Anmeldung in der betreffenden Gemeinde sei, nicht aber die polnische Staatsangehörigkeit. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.10.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1999 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Unter Vertiefung der Ausführungen der angefochtenen Bescheide trägt sie vor, vorrangige Frage sei nicht die nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters, sondern die, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit bei seiner Geburt überhaupt erworben habe. Wegen des Abstammungsprinzipes rechtfertige alleine die Geburt im Reichsgebiet nicht die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach der Verwaltungspraxis werde dies allenfalls angenommen, wenn der Betreffende im Reichsgebiet vor dem 01.01.1914 geboren sei und sich dort ununterbrochen aufgehalten habe, was hier gerade nicht der Fall gewesen sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da dieser ordnungsgemäß geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) in der heute geltenden Fassung vom 15.07.1999 (GMBl. I S. 1618) i.V.m. den weiterhin anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313) zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil nicht festgestellt werden kann, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. 17 Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1919 in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind durch Geburt vom Vater erworben, weil eine deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters nicht nachgewiesen werden konnte. 18 Ein konkreter Nachweis, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt des Klägers besaß, liegt nicht vor. Es sind auch keine ausreichenden Indizien für die Annahme vorhanden, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, vielmehr deutet der Lebenslauf seines Vaters eher darauf hin, dass dieser polnischer Staatsangehöriger gewesen ist. Zwar mag im Regelfall die Geburt einer Person im deutschen Reichsgebiet - wenn keine sonstigen Besonderheiten vorliegen - dafür sprechen, dass dieser deutscher Reichsangehöriger gewesen ist. Angesichts des im Staatsangehörigkeitsrecht geltenden Abstammungsprinzips ist eine entsprechende zwingende Schlussfolgerung jedoch nicht möglich. Der Vater des Klägers hat von seiner Geburt an (nur) bis Anfang 1936 in seinem Geburtsort in Ladza/Kreis Oppeln/Oberschlesien, d.h. in dem nach dem Ersten Weltkrieg beim Deutschen Reich verbliebenen Teil Oberschlesiens, gelebt und ist dann auf Dauer nach Polen umgesiedelt. Nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auskunft der Heimatortskartei vom 25.09.1984 konnten - von besonderen Ausnahme abgesehen - Personen ohne polnische Staatsangehörigkeit im polnischen Staatsgebiet keinen ständigen Wohnsitz begründen oder behalten. Dies wird durch die im Ablehnungsbescheid vom 23.10.1998 (dort Seite 2 unter a)) dargestellte allgemeine politische Lage untermauert, welche ebenfalls die Annahme nahelegt, dass sich ein deutscher Reichsangehöriger zur fraglichen Zeit nicht in Polen niederlassen konnte. Eine ausreichend plausible Erklärung dafür, dass der Vater des Klägers sich in Polen niederlassen konnte, kann auch nicht in der Eheschießung mit einer polnischen Staatsangehörigen gesehen werden. Denn nach damaliger Rechtslage hätte diese bei einer deutschen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes ebenfalls aufgrund der Eheschließung die deutschen Staatsangehörigkeit erworben. 19 Keine eindeutigen Schlüsse lassen sich aus dem polnischen Personalausweis des Vaters des Klägers ziehen. Dort ist zwar die polnische Staatsangehörigkeit des Vaters nicht festgestellt worden. Auch muss den dort abgedruckten Artikeln 18 und 19 der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 16.03.1928 über Evidenz und Kontrolle des Einwohnerverkehrs entnommen werden, dass die Ausstellung eines derartigen Personalausweises nicht zwingend die polnische Staatsangehörigkeit voraussetzt. Allein aus dem Umstand, dass die polnische Staatsangehörigkeit des Vaters seinerzeit nicht verbindlich festgestellt wurde, lässt sich aber andererseits auch nicht notwendigerweise eine fremde - insbesondere deutsche - Staatsangehörigkeit des Vaters ableiten. In diesem Sinne ist auch die gegenüber dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Danzig abgegebene Stellungnahme des Wojewodschaftsamtes in Sulwalki vom 23.09.1998 zu verstehen. Auf diesem Hintergrund kann die dem Kläger persönlich erteilte Auskunft derselben Stelle vom 14.10.1998, wonach die Nichtausfüllung der Spalte über die Feststellung der polnischen Staatsangehörigkeit bedeute, dass der Besitzer des Dokumentes kein polnischer Staatsangehöriger sei, nur als Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, woher die abweichenden Erkenntnisse im Vergleich zu der gegenüber dem Generalkonsulat in Danzig gebenen Auskunft stammen sollen. Zum anderen ist die spätere Auskunft inhaltlich nicht plausibel und überzeugend. 20 Der danach näher liegenden Vermutung, dass es sich bei dem Vater des Kläger um einen polnischen Staatsangehörigen gehandelt haben muss, stehen nicht die Auskünfte der Wojewodschaftsämter in Goldap vom 21.11.1994 und in Sulwalki vom 09.01.1997 entgegen, wonach der Vater des Klägers die polnische Staatsangehörigkeit nicht auf Antrag erworben habe. Denn es erscheint durchaus möglich, dass die Familie des Vaters des Klägers etwa gemäß Artikel 27 des deutsch-polnischen Abkommens über Oberschlesien vom 15.05.1922 - Genfer Abkommen - für die polnische Staatsangehörigkeit optiert haben, was gemäß Artikel 41 Abs. 1 des genannten Abkommens mit der Berechtigung verbunden war, den Wohnsitz noch für einen Zeitraum von 15 Jahren vom Übergang der Staatshoheit ab im deutschen Teile Abstimmungsgebietes zu behalten. Damit ließe sich auch in Einklang bringen, dass der Vater des Klägers nicht allzu lange vor Ablauf dieser Frist (Mitte 1937) nach Polen übergesiedelt ist. 21 Die vom Kläger angegebene Verschleppung des Vaters in die Sowjetunion von 1939 bis 1948 wäre bei der Annahme einer deutschen Staatsangehörigkeit des Vater ebenfalls nicht zu erklären. Denn - wie im Ablehnungsbescheid bereits ausgeführt ist - erscheint es ausgeschlossen, dass auf dem Hintergrund der Ende 1939 zwischen der Sowjetunion und dem Deutschen Reich geschlossenen Umsiedlungsvereinbarung deutsche Staatsangehörige zu dieser Zeit nach Sibirien verschleppt worden sind. 22 Auch die Entlassung des Vaters des Klägers von Sibirien in einem mittlerweile zum polnischen Staat gehörenden Bereich spricht dafür, dass er die polnische und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. 23 Auch wenn letztlich kein eindeutiger Beleg dafür vorhanden ist, dass der Vater des Klägers polnischer Staatsangehöriger war, werden dadurch jedoch zumindest so schwerwiegende Zweifel an einem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit begründet, dass von einer solchen nicht ausgegangen werden kann. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.