Beschluss
25 L 190/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0318.25L190.02.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungamtes vom 22. Januar 2002 wird wie- der hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 4.000, 00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungamtes vom 22. Januar 2002 wird wie- der hergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 4.000, 00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ge- gen den Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungamtes vom 22. Janu- ar 2002 wieder herzustellen, hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuguns- ten der Antragsteller aus. Das private Interesse der Antragsteller, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungaktes vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der angefochtene Widerrufsbescheid vom 22. Ja- nuar 2002 offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller im Hauptsacheverfah- ren deshalb voraussichtlich obsiegen werden. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - auf diese Vorschrift ist der Verwaltungsakt gestützt - dürften nicht vorliegen; zumindest ist aber der Wi- derruf des den Antragstellern erteilten Bescheides vom 08. Februar 2001 ermessens- fehlerhaft erfolgt, weil die der Ermessensausübung zugrunde liegende Rechtsauffas- sung der Antragsgegnerin unzutreffend ist. Es entspricht der ständigen Rechtspre- chung des OVG NRW, der die Kammer folgt, dass nach der geltenden Fassung des § 27 BVFG der Einbeziehungsbescheid eines Abkömmlings durch den Tod der Be- zugsperson nicht gegenstandslos und jedenfalls dann auch nicht - nachträglich - rechtswidrig wird, wenn die Bezugsperson bereits den Status eines Spätaussiedlers erworben hat. Dies ist hier der Fall: Die mit Aufnahmebescheid vom 02. Oktober 1996 im Jahre 1999 eingereiste, am 28. April 2001 verstorbene Mutter des An- tragstellers zu 1) hatte den Spätaussiedlerstatus bereits erworben, was ihr die zu- ständige Vertriebenenbehörde unter dem 26. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bescheinigt hatte. Der Einbeziehungsbe- scheid vom 08. Februar 2001, zu dessen Erlass die Antragsgegnerin aufgrund rechtskräftigen Gerichtsbescheides des VG Köln vom 01. Dezember 2000 - 19 K 855/98 - verpflichtet war, wurde dem Antragsteller zu 1) noch zu Lebzeiten der Be- zugsperson erteilt. In einem solchen Fall kann der Widerruf des Einbeziehungsbescheides jedenfalls nicht auf die Erwägung gestützt werden, der Einbezogene könne wegen des Todes der Bezugsperson nicht (mehr) als Abkömmling eines Spätaussiedlers angesehen werden, könne keine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten und sei mangels Bestehens von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes- vertriebenengesetz auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, vgl. zu Allem OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -. Der Tod der Bezugsperson steht der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG und der Gewährung von Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG auch im vorliegenden Fall, in dem die Antragsgegnerin in der Person des Antragstellers zu 1) den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG (s. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG) für gegeben hält, nicht entgegen. Vielmehr steht es dem Antragsteller zu 1) nach recht- mäßiger Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens frei, bei der zuständigen Ver- triebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 oder auch Abs. 1 BVFG zu beantragen und ggfls. in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob er we- gen der Tätigkeit als Oberstleutnant in der sowjetischen Armee gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, § 5 Nr. 2 b BVFG von den Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes- vertriebenengesetz ausgeschlossen ist. Durch den Tod der Bezugsperson hat sich seine Rechtsstellung gegenüber der Rechtsstellung im Zeitpunkt der Erteilung des Einbeziehungsbescheides - in dem die Antragsgegnerin auf den nach ihrer Auffas- sung gegebenen Ausschlussgrund hingewiesen hatte - jedenfalls nicht verschlech- tert, so dass die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, welche dies nicht be- rücksichtigen, den Widerruf rechtmäßig nicht tragen können. Die Kammer hält an der in dem o.a. Beschluss des OVG NRW im Einzelnen dar- gelegten, der Antragsgegnerin sowie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 27 BVFG auch unter Berücksich- tigung der weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin fest. Soweit die Antragsgeg- nerin ihre gegenteilige Auffassung zur Auslegung des § 27 BVFG auf Gesetzge- bungsmaterialien stützt, hat das OVG NRW bereits in dem o.a. Beschluss ausge- führt, der von der Antragsgegnerin dem Gesetzgebungsverfahren, nämlich der Be- gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 12/3212 , S. 24, entnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen und Ehegatten Rechte und Vergünstigungen nur zu gewähren, um die Integration des Spätaussiedlers zu erleichtern, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -, S. 7 des Beschlussabdrucks. Wenn sich die Antragsgegnerin nunmehr auf die Gesetzgebungsmaterialien zum Spätaussiedlerstatusgesetz beruft, namentlich auf BT-Drucksache 14/6310, S. 7, (zu Nummer 4), so kann insoweit schon deshalb nichts Anderes gelten, weil die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen weiter gehenden Regelungen, welche die Rechtsstellung der Abkömmlinge betrafen, gerade nicht Gesetz geworden sind; der Gesetzgeber hat sich vielmehr auf eine Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG beschränkt. Unabhängig davon können, soweit die so genannte historische Auslegung neben der Auslegung nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck einer Rechtsnorm in Betracht kommt, aus einem späteren - anderen - Gesetzgebungsverfahren nicht ohne Weiteres Rückschlüsse für die Auslegung eines Gesetzes in einer früher geltenden Fassung gezogen werden. Auch auf weitere Änderungsabsichten des Gesetzgebers - etwa in dem noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren betreffend das Zuwanderungsgesetz - kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Regelstreitwerts für jeden der Antragsteller zugrunde legt.