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Urteil

14 K 5990/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0226.14K5990.00.00
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Tenor

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5,88 DM wird das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5,88 DM wird das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X. straße 0 in C. , das mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung sind die Kläger als Eigenkompostierer seit November 1998 befreit. Mit Bescheid vom 15.1.1999 setzte der Beklagte Vorauszahlungen auf die Abfallgebühren 1999 in Höhe von 381,60 DM fest. Das gegen diesen Bescheid und den anschließenden Widerspruchsbescheid vom 22.6.1999 gerichtete Verwaltungsstreitverfahren 14 K 5833/99 endete durch Beschluss vom 2.11.2001 nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung. Am 13.1.2000 setzte der Beklagte die Abfallgebühren für das Jahr 1999 endgültig auf 381,60 DM für einen 120-Liter-Restabfallbhälter fest. Dagegen legten die Kläger unter dem 19.1.2000 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 19.6.2000 zurückwies. Am 17. Juli 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Klage richte sich gegen die durch den Beklagten zum 1.1.1999 (wieder) eingeführte "Quersubventionierung der Biotonne". Diese bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG NW, gegen das Anreizgebot des § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG NW sowie gegen das Gebot eines Gebührenabschlags für Eigenkompostierer nach § 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG NW. Die Quersubventionierung schaffe einen faktischen Anschlusszwang hinsichtlich der Bioabfallentsorgung; dies stehe der Grundentscheidung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG entgegen, der eine Eigenkompostierung begünstigen wolle. Dass neben den kompostierbaren Bioabfällen in geringem Umfang problematische Bioabfälle anfielen, die für eine Kompostierung nicht in Betracht kämen, könne die gewählte Gebührengestaltung ebenfalls nicht rechtfertigen. Insoweit sei es auch unter ökologischen Kriterien sinnvoller, die Restabfalltonne zu benutzen. Im übrigen sei es unverhältnismäßig, die Eigenkompostierer deshalb an den Kosten der Bioabfallentsorgung zu beteiligen, weil gelegentlich nicht kompostierbare Bioabfälle bei ihnen anfielen. Das Argument der "Solidargemeinschaft gebührenzahlender Bürger" führe ebenfalls nicht weiter, denn es greife nur dann, wenn eine Leistung erfahrungsgemäß von jedem Bürger irgendwann einmal in Anspruch genommen werde. Dies sei aber bei der Bioabfall- entsorgung nicht der Fall, denn die insoweit vom Anschlusszwang Befreiten verfügten gar nicht über ein entsprechendes Abfallgefäß. Die Neufassung des § 9 Abs. 2 LAbfG NW zum 1.1.1999 führe nicht weiter, da der neue Absatz 2 in sich widersprüchlich sei. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2000 (11 C 7.00) führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie nur die bundesrechtliche Zulässigkeit einer Quersubventionierung behandele. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 13.1.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2000 in der Fassung der Änderung vom 20.12.2001 hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Aufgrund der Änderung des LAbfG NW zum 1.1.1999 sei die von ihm gewählte Gebührengestaltung rechtmäßig. Nach der neu gefassten Vorschrift sei es nämlich zulässig, die Bioabfallentsorgung gegen eine Sondergebühr anzubieten, sie zugleich aber anteilig über die Restmülltonne zu finanzieren. Dies stehe mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts in Einklang. Da die vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfalltonne Befreiten die Biotonne jederzeit wieder in Anspruch nehmen könnten, werde die Bioabfallentsorgung auch in ihrem Interesse vorgehalten. Im übrigen entspreche es seiner Erfahrung, dass auch bei Eigenkompostierern problematische Bioabfälle anfielen, für welche die kommunale Abfallentsorgung - sei es die Restabfallentsorgung, sei es die Grünabfallsammlung - in Anspruch genommen werde. Eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung ohne Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft und ohne die Vermehrung von Sied- lungsungeziefer könne regelmäßig nur unter gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne sichergestellt werden. Problematische Bioabfälle gehörten bereits aus hygienischen Gründen nicht auf den Komposthaufen. Auch Übermengen an Rasenschnitt behinderten die Kompostierung. Eine optimierte Trennung der organischen Abfälle vom Restmüll könne nach alledem nur durch den Einsatz von Biotonnen gewährleistet werden. Auch die Eigenkompostierer profitierten von einem hohen Anschlussgrad an die Biotonne. Nur wenn dieser gegeben sei, sei nämlich eine vierwöchige und damit kostengünstige Restmüllabfuhr vertretbar. Zudem werde die gebührenfreie Abfuhr von sperrigen Grünabfällen erfahrungsgemäß überwiegend von Eigenkompostierern in Anspruch genommen. Es bestehe schließlich weiterhin ein Anreiz zur Eigenkompostierung, da der Gebührenpflichtige sich dadurch die Sondergebühr für das Bioabfallgefäß von mindestens 135,60 DM (für das kleinste Gefäß) spare. Im November 2001 hat der Beklagte mit Rückwirkung zum 1.1.1999 eine neue Gebührensatzung für das Jahr 1999 in Kraft gesetzt, um Fehler der alten Satzung zu beheben. Auf der Grundlage dieser neuen Satzung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in Höhe von 5,88 DM aufgehoben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrages für in der Hauptsache erledigt erklärt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Hinsichtlich eines Teilbetrages von 5,88 DM ist das in der Hauptsache erledigte Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen. Im übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung 1999 im Verbandsgebiet des Abfall-, Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) vom 19.11.2001 - AbfGebS 1999 -, die mit Rückwirkung zum 1.1.1999 in Kraft gesetzt worden ist. Formelle Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiellrechtlich hält sie im Ergebnis einer Überprüfung stand. Dass der Beklagte die Satzung mit Rückwirkung in Kraft gesetzt hat, begegnet keinen Bedenken. Zwar ist das Vertrauen der Gebührenpflichtigen auf den Bestand der ursprünglichen Satzung regelmäßig schutzwürdig, insbesondere wenn es sich - wie vorliegend - um einen Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) handelt. Gegenüber diesem berechtigten Interesse der Angeschlossenen überwiegen jedoch die Interessen des Beklagten an einer Änderung der Satzung. Erweist sich eine Gebührensatzung im Nachhinein als rechtswidrig und damit als von vornherein unwirksam, so muss es der entsorgungspflichtigen Körperschaft möglich sein, im Nachhinein eine wirksame Satzung zu schaffen. Andernfalls könnte sie für den Zeitraum, in dem keine wirksame Satzung bestanden hat, keine Gebühren erheben bzw. müsste die erhobenen Gebühren zurückzahlen. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Gebührensatzung zum Zwecke der Fehlerheilung wird daher allgemein für zulässig gehalten, vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262, 267; Urt. v. 7.4.1989 - 8 C 83.87 -, DVBl. 1989, 678; OVG NW, Urt. v. 19.9.1997 - 9 A 4439/96 -, UA S. 25 ff.; Driehaus, in: ders.: Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 34. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Unwirksamkeit der konkreten Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die sat- zungsgebende Körperschaft aufgrund neuer Erkenntnisse zu Recht davon ausgehen konnte, dass ihre Satzung nichtig ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - 4 C 45.74 -, DVBl. 1976, 942; OVG NW, Urt. v. 19.9.1997 - 9 A 4439/96 -, UA S. 25 ff.; Driehaus, in: ders.: Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 36. Vorliegend konnte der Beklagte davon ausgehen, dass seine ursprüngliche Satzung unwirksam ist. Die Kammer hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2001 hinsichtlich der Abfallgebühren 1997 erklärt, dass sie erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung hat. Da die betreffenden - strukturellen - Mängel auch in den Satzungen der Folgejahre enthalten waren, konnte der Beklagte von der Rechtswidrigkeit auch dieser Satzungen ausgehen. Problematisch wäre die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung, wenn der Beklagte die Gebühren bei Gelegenheit der Satzungsänderung über das zur Behebung des Fehlers notwendige Maß hinaus erhöht hätte, vgl. OVG NW, Urt. v. 31.3.1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163, 167; Lenz, in: Lenz/Queitsch/u.a., KAG NW, § 2 Rn. 41. Dies ist jedoch nicht der Fall; der in die Gebührenkalkulation eingestellte Gesamtbedarf ist vielmehr konstant geblieben. Die Neukalkulation selbst ist im Ergebnis vertretbar. Die Gebühr des Beklagten sowohl für die Restabfall- als auch für die Bioabfalltonne richtet sich nach der jeweiligen Tonnengröße und damit nach einem zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Gebühr setzt sich aus zwei Teilen zusammen, nämlich einer "Volumengebühr", die mit der Größe der Tonne ansteigt, und einem Anteil, den der Beklagte als "Grundgebühr" bezeichnet und der für alle Tonnen in gleicher Höhe angesetzt wird. Dahin stehen kann, ob es sich insoweit begrifflich tatsächlich um eine "Grundgebühr" handelt. Regelmäßig wird von Grundgebühr nur gesprochen, wenn diese im Gebührenbescheid als separate Gebühr erscheint. Jedenfalls wird man die für eine Grundgebühr geltenden Anforderungen grundsätzlich auf den als "Grundgebühr" bezeichneten Gebührenanteil anwenden müssen. Diesen Anforderungen wird die AbfGebS 1999 gerecht. Die Erhebung einer Grundgebühr ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NW). Auch der von dem Beklagten gewählte Ansatz, einen Fixkostenanteil von gut einem Drittel zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Das Anreizgebot (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NW) steht einem solchen Ansatz nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man dem Anreizgebot überhaupt eine Begrenzung des Anteils der Grundgebühr entnehmen kann, ablehnend OVG NW, Urt. v. 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, stößt jedenfalls ein Anteil von gut einem Drittel nicht auf Bedenken, weil im Rahmen der verbleibenden, die übrigen Kosten erfassenden Volumengebühr hinreichend Möglichkeit besteht, durch entsprechendes Verhalten die Gebühr zu beeinflussen. Vertretbar ist es auch, die "Grundgebühr" bei den drei größeren Restabfallbehältern doppelt anzusetzen mit der Begründung, dass diese Behälter doppelt so häufig entleert werden. Dies bedeutet nämlich, dass es sich nicht um eine Grundgebühr je Tonne handelt, sondern um eine Grundgebühr je Abfuhr. Dieser Maßstab ist vertretbar, weil ein erheblicher Teil der Kosten, die über die Grundgebühr abgerechnet werden, tatsächlich von der Zahl der Abfuhren abhängt. Denkbar wäre im übrigen, den Angeschlossenen statt eines vierzehntägig abgefahrenen Großbehälters zwei Großbehälter zuzuteilen, die - wie alle anderen Tonnen - vierwöchig abgefahren werden. Dass der Beklagte auf diese Lösung verzichtet und einen entsprechenden Mehraufwand in Kauf nimmt, rechtfertigt eine Höherbelastung der Begünstigten mit der doppelten "Grundgebühr". Die anteilige Mitfinanzierung der Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr, für die der Beklagte sich ab dem Gebührenjahr 1999 entschieden hat, ist zulässig. Unbedenklich ist zunächst, dass die Entscheidung für eine anteilige Mitfinanzierung - anders als in der ursprünglichen Satzung vom 7.12.1998 (§ 2 I 2: "Für die mengenunabhängigen Kosten der gesamten Abfallentsorgung wird in die Gebühr für die Restabfallgefäße ein fester Grundbetrag eingerechnet.") - nicht im Text der AbfGebS 1999 n.F. zum Ausdruck kommt. In der Kalkulation der Abfallgebühren 1999, die der Verbandsversammlung vorgelegen hat, wird nämlich mehrmals ausdrücklich auf die "Quersubventionierung der Biotonne" hingewiesen (u.a. Anlage 4 Seite 2). Damit hat der Satzungsgeber die anteilige Mitfinanzierung der Kosten für die Biotonne über die Restmüllgebühr hinreichend in seinen Willen aufgenommen. Landesrecht steht der gewählten Gebührengestaltung nicht entgegen; die anteilige Mitfinanzierung entspricht vielmehr einer durch § 9 Abs. 2 Satz 5 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1988 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.11.1998 (GVBl. S. 666) - LAbfG NW - ausdrücklich für zulässig erklärten Gestaltung. Nach dieser Vorschrift können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, "verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen". Der zweiten Alternative entspricht die vorliegende Gebührengestaltung. Allerdings wird § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG NW teilweise für generell unanwendbar gehalten mit der Begründung, der Satzungsgeber könne sich nur entweder für eine Einheitsgebühr oder für eine Sondergebühr entscheiden, nicht aber für beides zugleich, wie dies von § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG NW vorausgesetzt werde, so Schulte/Wiesemann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 333; Quaas, NVwZ 2002, 144, 150 f. Dieser Auffassung vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Wie aus den Gesetzgebungsmaterialien klar zu erkennen ist - vgl. Regierungsentwurf v. 10.6.1998, LT-Drucks. 12/3143, S. 70 f. -, wollte der Landesgesetzgeber mit dem heutigen Satz 5 des § 9 Abs. 2 LAbfG NW dem Satzungsgeber die Möglichkeit verschaffen, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung auch diejenigen mit den Kosten der Biotonne zu belasten, die diese nicht in Benutzung nehmen. Einen Gebührenabschlag für die praktizierenden Eigenkompostierer schließe dies - so der Regierungsentwurf - nicht aus. In Umsetzung dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber zwei Alternativen zur Verfügung gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 LAbfG NW kann der Satzungsgeber eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restabfallgefäß einführen. Sämtliche Kosten der Bioabfallentsorgung werden in diesem Fall über die Restabfallgebühr abgerechnet; ein angemessener Abschlag für die Eigenkompostierer muss gesondert in der Gebührensatzung festgesetzt werden. Im Falle der zweiten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW entscheidet sich der Satzungsgeber dafür, eine separate Gebühr für die Bioabfallentsorgung zu erheben, also eine "Sondergebühr". Um die Gebühr nicht zu hoch werden zu lassen, stellt er aber nicht alle Kosten der Bioabfallentsorgung in die Kalkulation der Bioabfall(sonder)gebühr ein. Einen Teil der Kosten rechnet er vielmehr anteilig über die Restabfallgebühr ab. Da dieser Teil der Kosten somit nicht über die Sondergebühr abgerechnet, sondern mit den Kosten der Restabfallentsorgung "ver- mischt" wird, handelt es sich es sich hinsichtlich eines Teils der Gesamtkosten der Einrichtung um eine "einheitliche Gebühr", also eine Teileinheitsgebühr. Die Erhebung einer Sondergebühr und die Erhebung einer Einheitsgebühr schließen sich also keineswegs aus, wenn man voraussetzt, dass die Einheitsgebühr nur einen Teil der Kosten abdeckt. Dass dieses Verständnis der Vorschrift auch den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, kommt im übrigen bereits in der Vorschrift selbst durch die Verwendung des Begriffes "anteilig" zum Ausdruck. Eine solche Gebührengestaltung bedeutet entgegen der Ansicht von Schulte und Wiesemann auch nicht, dass von dem Erfordernis einer "Inanspruchnahme" der öffentlichen Einrichtung Abstand genommen wird. Für eine Einheitsgebühr ist vielmehr charakteristisch, dass nur an die Inanspruchnahme der Restabfallentsorgung angeknüpft wird und über die Restabfall(einheits)gebühr auch andere Teile der Einrichtung finanziert werden, deren Inanspruchnahme für den Gebührentatbestand nicht erforderlich ist. Die durch den Beklagten gewählte Gebührengestaltung entspricht der so verstandenen Regelung. Der Beklagte hat zunächst die Kosten der Bioabfallentsorgung getrennt berechnet, hat sodann aber einen Teil der Kosten, nämlich 50% der Fixkosten und 50% der mengenabhängigen Kosten der - insoweit "einheitlichen" - Restabfallgebühr zugeschlagen. Die verbleibenden (hälftigen) Kosten der Bioabfallentsorgung hat er auf eine an die Benutzung der Biotonne anknüpfende Sondergebühr umgelegt. Die AbfGebS 1999 des Beklagten wird auch dem Gebot gerecht, Eigenkompostierern einen "angemessenen Gebührenabschlag" zu gewähren (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NW). Das Gebot ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass dem Eigenkompostierer ein Abschlag in exakt der Höhe der durch die Bioabfallentsorgung entstehenden, durch ihn also nicht verursachten Kosten gewährt wird, so aber offenbar Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rn. 330. Ein solches Verständnis ließe § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW leerlaufen. Der angestrebte Zweck, auch die Nichtnutzer der Biotonne an den Kosten der Bioabfallentsorgung zu beteiligen, würde nämlich nicht erreicht, wenn der Satzungsgeber zwar entsprechend dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW eine einheitliche Abfallgebühr einführen könnte, den Eigenkompostierern aber zugleich einen Abschlag in Höhe der durch die Bioabfallentsorgung verursachten Kosten gewähren müsste. Des weiteren spricht auch der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NW gegen ein entsprechendes Verständnis der Vorschrift. Wenn es nämlich für den Eigenkompostiererabschlag eine feststehende, durch die Kosten der Bioabfallentsorgung in jedem Einzelfall exakt bestimmbare Vorgabe hätte geben sollen, hätte der Gesetzgeber sich nicht des wertungsoffenen Begriffs der "Angemessenheit" bedienen müssen. Letztlich hätte es des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NW dann überhaupt nicht bedurft, da sich die entsprechende Vorgabe bereits aus § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NW - KAG NW - ergibt. Nach alledem ist den Eigenkompostierern ein Gebührenabschlag zu gewähren, welcher zu der Gesamtabfallgebühr und zu dem durch die Eigenkompostierung entstehenden Aufwand in einem angemessenen Verhältnis steht, ohne dass er sich exakt nach den Kosten der Nichtinanpruchnahme richten müsste. Wie die Grenze zwischen einem angemessenen und einem unangemessenen Gebührenabschlag genau zu bestimmen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der durch die vorliegende Gebührengestaltung dem Eigenkompostierer entstehende Vorteil ist nämlich so erheblich, dass eine Unangemessenheit von vornherein nicht in Betracht kommt. Wer sich von dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioabfalltonne befreien lässt, spart mindestens die Gebühr für das kleinste Bioabfallgefäß (120 l) von - im Jahre 1999 - 157,56 DM ein. Im Vergleich zu der einem durchschnittlichen Haushalt mit einem 120-Liter-Restabfallbehälter und einem 120-Liter- Bioabfallbehälter entstehenden Abfallgebühr von (375,72 DM + 157,56 DM =) 533,28 DM spart der Eigenkompostierer somit 29,55% ein. Die gewählte Gebührengestaltung kollidiert auch nicht mit § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NW, dem zufolge wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung gegeben werden sollen. Dadurch, dass der Eigenkompostierer - wie vorstehend aufgezeigt - eine Gebührenersparnis von etwa einem Drittel erzielt, werden in hinreichendem Maße Anreize zur Eigenverwertung gegeben, s. aber Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259, die einen unauflösbaren Widerspruch zwischen dem Anreizgebot und der durch § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG zugelassenen Gebührengestaltung sehen. Des weiteren verstößt eine anteilige Mitfinanzierung der Kosten der getrennten Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühr auch nicht gegen das Gebot der Leistungsproportionalität, anderer Ansicht Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259. Soweit man das Gebot der Leistungsproportionalität als einen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz des Landesrechts ansieht, steht es der vorliegend gewählten Gebührengestaltung schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber sich - wie oben gesehen - in der insoweit spezielleren Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW ausdrücklich für die Zulässigkeit einer solchen Gebührengestaltung entschieden hat. Sieht man das Gebot der Leistungsproportionalität hingegen als eine Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes an, so könnte es einer Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr als höherrangiges Recht entgegenstehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich indes kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung. Der Gleichheitssatz verbietet eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nämlich nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Der Satzungsgeber darf sich daher im Rahmen eines weiten Organisationsermessens zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen entscheiden. Der Gleichheitssatz gebietet dabei lediglich, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt, so BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 489 f. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die anteilige (50%) Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung über die Restmüllgrundgebühr keine Bedenken. Dadurch werden zwar die Eigenkompostierer und die Nutzer der Biotonne insoweit gleich behandelt, als beide eine Restabfallgebühr zahlen müssen, in deren Berechnung auch Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung eingeflossen sind. Für diese Gleichbehandlung trotz unterschiedlichen Benutzungsumfangs bestehen indes sachliche Gründe. Aufgrund des gesetzlichen Auftrages, eine geordnete Abfallentsorgung langfristig sicher zu stellen, muss der Beklagte das zukünftige Verhalten der Angeschlossenen abschätzen. Die Eigenkompostierer können sich jederzeit entscheiden, die Bioabfallentsorgung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus können sie die Grün- abfallentsorgung nach § 16 der Entsorgungssatzung in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund muss das System der Bioabfallentsorgung kapazitätsmäßig so ausgestaltet sein, dass es in der Lage ist, Eigenkompostierer, die von ihrer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang keinen Gebrauch machen wollen, wieder aufzunehmen und ihnen eine Benutzungsmöglichkeit einzuräumen. Das Vorhalten der entsprechend dimensionierten Einrichtung erfolgt somit auch im Interesse der Eigenkompostierer, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, diesen einen Teil der Kosten aufzuerlegen, so auch schon - zur Rechtslage vor dem 1.1.1999 - OVG NW, Urt. v. 5.4.2001 - 9 A 1795/99 -, S. 11; OVG NW, Urt. v. 4.10.2001 - 9 A 2737/00 -, S. 10 f.; ebenso BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 490; VGH München, Urt. v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, DVBl. 2002, 69 f.; für die Vorhaltekosten wohl auch Quaas, NVwZ 2002, 144, 150; a.A. Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259. Neben der Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung nimmt der Beklagte auch eine Quersubventionierung bei den mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung vor. Von diesen Kosten werden nämlich ebenfalls 50% in die Berechnung der Restmüllgebühr eingestellt. Auch für diese Gleichbehandlung trotz unterschiedlichen Benutzungsumfangs existiert jedoch ein rechtfertigender Grund. Hinsichtlich der mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung kann zwar nicht ohne weiteres auf die Möglichkeit des Eigenkompostierers abgestellt werden, sich jederzeit für eine Inanspruchnahme der Bioabfallentsorgung zu entscheiden, weil dieses Argument nur bei den Vorhaltekosten unmittelbar Anwendung findet. Dass die Eigenkompostierer die Grünschnittsammlung gelegentlich in Anspruch nehmen könnten, vermag jedenfalls eine 50%ige Mitfinanzierung der mengenabhängigen Kosten wohl ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein hinreichender sachlicher Grund für die gewählte Gebührengestaltung ist aber das Bestreben des Beklagten, den Kreis der von der Biotonne vollständig Befreiten auf diejenigen zu beschränken, die zu einer umfassenden Eigenkompostierung wirklich bereit und in der Lage sind. Dass Gebührenregelungen in gewissem Umfang auch Lenkungszwecke verfolgen dürfen, ist anerkannt, BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491 m.w.N. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Lenkungszweck durch das der Gebührensatzung zugrunde liegende Gesetz ausdrücklich vorgegeben ist. Dies ist hier der Fall. § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW erlaubt die vorliegende Gebührengestaltung gerade zur Verfolgung "öffentliche[r] Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung". Der Beklagte hat vorliegend ein Interesse daran, dass sich nur solche Angeschlossenen von der Biotonne befreien lassen, die auch tatsächlich eine umfassende Eigenkompostierung beabsichtigen und durchführen können. Bekanntlich gibt es im übrigen auch bei privaten Haushalten problematische Bioabfälle, deren ordnungsgemäße Kompostierung nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, etwa Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste, mit Krankheitserregern versetzte Pflanzenreste. Wird die Biotonne jedoch zu teuer, besteht die Gefahr, dass sich eine Vielzahl von Angeschlossenen befreien lassen, die eine Eigenkompostierung gar nicht oder nur in geringem Umfang betreiben und die Bioabfälle im übrigen über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Erwägungen legen es nahe, die Bioabfallgebühr niedrig zu halten, damit der Anreiz, sich allein aus Kostengründen von der Biotonne befreien zu lassen, nicht übermäßig groß wird und unter Umständen sogar die Eigenkompostierer zusätzlich ein Bioabfallgefäß für die problematischen Bioabfälle in Anspruch nehmen. Insoweit handelt es sich um einen von sachgerechten Erwägungen getragenen Lenkungszweck, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491f., der auch unter den Begriff "öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung" i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW gefasst werden kann. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG und damit auch die vorliegende Gebührengestaltung stehen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes - KrW-/AbfG - in Einklang, anderer Ansicht für § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NW Schulte/Wiesemann, NWVBl. 2001, 258, 259. Allerdings bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, dass private Abfallerzeuger ihren Abfall nur dann der entsorgungspflichtigen Körperschaft übergeben müssen, wenn sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die Eigenkompostierer erfassen und diese durch eine Befreiung von der Überlassungspflicht privilegieren. Diese bundesgesetzliche Vorgabe würde einer Regelung entgegen stehen, durch die ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Biotonne trotz Eigenkompostierungsabsicht und -fähigkeit geschaffen wird. Eine solche Regelung liegt aber nicht vor. Insbesondere wird auch kein "finanzieller Anschlusszwang" geschaffen, da es jedem Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet frei steht, die Eigenkompostierung zu wählen und dadurch etwa ein Drittel der Abfallgebühren (s.o.) einzusparen, vgl. zu dieser Problematik auch - in einem die Eigenkompostierer weit weniger begünstigenden Fall - BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491. Berührt die Gebührengestaltung somit nicht das Regelungskonzept des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, so greift der Landesgesetzgeber bzw. der Satzungsgeber - entgegen Schulte/Wiesemann - auch nicht in verfassungswidriger Weise, vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, 106 ff., in die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ein, ebenso für die Quersubventionierung der Biotonne BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, 488, 491. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für die Organisation der kommunalen Hausmüllentsorgung durchaus ambivalent sind. Einerseits wird nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG den Kommunen verwehrt, Eigenkompostierer (vollständig) dem Anschluss- und Benut- zungszwang an die Biotonne zu unterwerfen. Andererseits wird ihnen aber die Vorgabe gemacht, Abfälle vorrangig zu verwerten. Ein stabiles System der getrennten Einsammlung und Verwertung von Bioabfällen ist aber wohl nur bei einem hohen Anschlussgrad an die Biotonne durchführbar. Bemüht sich die Kommune also, durch eine gewisse Lenkungswirkung bei der Gebührengestaltung einen hohen Anschlussgrad zu erzielen, so kann sie sich durchaus auch auf die Anforderungen des KrW-/AbfG berufen. Bedenken gegen den Gebührensatz sind nicht vorgebracht worden und wohl auch nicht ersichtlich. Allerdings hat der Beklagte in seine im November 2001 verabschiedete Satzung 1999 die ursprünglich kalkulierten Kostenansätze eingestellt und nicht die der - inzwischen vorliegenden - Betriebsabrechnung 1999 (BA 2). Dies ist aber unschädlich, da der Betriebsabrechnungsbogen eine Unterdeckung von 200.799 DM (trotz Entnahmen aus der Rücklage i.H.v. 138.778 DM) ausweist. Vertretbar war es, die Gebühren des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes - BAV - in der ursprünglichen Höhe zu berücksichtigen. Zwar stand bei Beschlussfassung über die Satzung am 19.11.2001 die mündliche Verhandlung über die BAV-Gebühren vor der erkennenden Kammer unmittelbar bevor (26.11.2001). Der Beklagte musste aber damit rechnen, dass die endgültige Gebührenhöhe frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, möglicherweise sogar erst nach Rechtskraft einer zweitinstanzlichen Entscheidung feststehen würde. Im übrigen betrafen die auf den 26.11.2001 terminierten Verfahren die Restabfallgebühren des Jahres 1997, so dass erst noch die Übertragbarkeit auf die Gebühren des Jahres 1999 hätte geprüft werden müssen. Da die Verabschiedung der Heilungssatzung 1999 dringend war - der Beklagte musste mit einer baldigen Terminierung der entsprechenden Verfahren durch die Kammer rechnen - durfte der Beklagte die ursprünglichen BAV-Gebühren zugrunde legen. Die Kostenentscheidung folgt größtenteils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser seine ursprüngliche Abfallgebührensatzung 1999 aufgehoben und die Gebührenforderung entsprechend reduziert hat. Da es sich insoweit jedoch um einen sehr geringeren Teil des Streitgegenstandes handelt und besondere Kosten durch ihn nicht entstanden sind, werden die Kosten in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollständig den Klägern auferlegt.