Urteil
15 K 6901/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0214.15K6901.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor in den Diensten des Bundes- amtes für Verfassungsschutz. Mit Ablauf des Monats Dezember 0000 wurde er auf seinen Antrag gemäß §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 BBG wegen dauernder Dienstunfähig- keit in den Ruhestand versetzt. Er begehrt die Anerkennung einer Lehrzeit als Angestelltenlehrling beim Landesar- beitsamt I. als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit. Der Kläger wurde nach dem Erwerb der Mittleren Reife am 01.04.1953 beim Landesarbeitsamt I. als Angestelltenlehrling eingestellt. Im Lehrvertrag war eine Lehrzeit bis zum 31.03.1956 vorgesehen. Am 01.04.1955 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektorenanwärter ernannt. Nach Ablegung der Lauf- bahnprüfung wurde er am 01.04.1958 zum Verwaltungsinspektor z.A. ernannt. Am 19.10.1960 wurde der Kläger zum Regierungsinspektor ernannt. Zugleich trat er in die Dienste des Bundesamtes für Verfassungsschutz. In einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berechnung des Besol- dungsdienstalters vom 01.04.1958 wird auf eine Verfügung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAV) vom 02.03.1955 Bezug genommen, ausweislich derer die Angestelltenlehrzeit auf die ab- zuleistende 1-jährige Verwaltungslehrzeit in Anrechnung gebracht worden sei. Die genannte Verfügung selbst befindet sich nicht in den Akten. Mit Verfügung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 30.10.1961 zur Be- rücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 115 Abs. 1 BBG wurde festgestellt, dass nach RL Nr. 2 Abs. 1 zu 115 BBG es sich bei der Zeit als Angestelltenlehrling beim Arbeitsamt I. um kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handele, so dass eine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht in Betracht komme. Mit Bescheid vom 22.12.1998 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 75 % festgesetzt. Bei der Ermittlung des Ruhegehalts- satzes nach § 14 BeamtVG wurden 43,25 ruhegehaltsfähige Dienstjahre berücksich- tigt. Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind zwar die Zeiten als Regierungsinspektorenanwärter ab dem 01.04.1955 sowie darauf folgende Beam- tendienstzeiten bis zum 30.06.1964 und vom 01.01.1965 bis zum 31.12.1998 gemäß § 6 BeamtVG in Ansatz gebracht worden, nicht aber die Zeit als Angestelltenlehrling beim Landesarbeitsamt I. vom 01.04.1953 bis zum 31.03.1955. Ebenfalls sind während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge geleistete Dienstzeiten im Zeitraum vom 01.07.1964 bis zum 31.12.1964 nicht berücksichtigt worden. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 04.01.1999 Widerspruch ein und rügte darin die Nichtanerkennung seiner Zeit als Angestelltenlehrling sowie der Zei- ten des während seiner Beurlaubung vom 01.07.1964 bis zum 31.12.1964 geleiste- ten Dienstes. Auf den Widerspruch holte die Oberfinanzdirektion L. eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt O. zur der Frage ein, inwieweit die Zeit als Angestelltenlehrling des Kläger nach der Vollendung des 17. Lebensjahres ab dem 19.09.1953 bis zum Abschluss der Ausbildung am 31.03.1955 als ruhegehalts- fähige Vordienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigungsfähig sei. In der Stellungnahme vom 16.06.1999 verwies die Bundesanstalt für Arbeit, Lan- desarbeitsamt O. darauf, dass der Kläger als Laufbahnbewerber den Vorberei- tungsdienst für den gehobenen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 01.04.1955 bis 31.03.1958 abgeleistet habe, wobei der Vorbereitungsdienst vorge- schriebene Ausbildungszeit sei. Im Gegensatz dazu stelle die Ausbildung als Ange- stelltenlehrling keine Voraussetzung und keine vorgeschriebene Ausbildung für den gehobenen Dienst nach § 12 BeamtVG dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1999 half die Oberfinanzdirektion L. dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als der während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (01.07.1964 - 31.12.1964) an 24 Tagen geleistete Dienst als ruhege- haltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Hinsichtlich der Lehrzeit beim Arbeitsamt I. als Angestelltenlehrling wies sie den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt O. zurück. Der Kläger hat am 18.08.1999 Klage erhoben. Nach seiner Auffassung besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Klage, da er ein subjektives Recht auf eine "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" habe. Die von ihm begehrte Anerkennung stelle einen rechtlichen Vorteil dar, unabhängig davon, ob hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwachse. Der Kläger verweist darauf, dass in der Zukunft tatsächlich Rechtsfolgen an das Recht der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten anknüpfen können. Daneben sei das Rechtsschutzinteresse darin begründet, dass die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden getroffene Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar sein müsse. Materiellrechtlich macht der Kläger geltend, die von der Beklagten getroffenen Feststellungen zur Anerkennung seiner Lehrzeit vom 18.09.1953 bis zum 31.03.1955 seien auf einer falschen Grundlage getroffen worden. Bis 1957 habe sich die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den gehobenen Dienst in der Arbeitsverwaltung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Arbeitseinsatz-, Reichstreuhänder- und Reichsversorgungsverwaltung vom 12.01.1940 (APO 1940) gerichtet. Nach § 9 Abs. 2 APO gliedere sich die Ausbildung in eine Lehrzeit (als Verwaltungslehrling) und einen anschließenden Vorbereitungsdienst. Die von ihm begonnene Angestelltenlehre beim Landesarbeitsamt I. sei durch Verfügung vom 02.03.1955 rückwirkend beendet und in eine Verwaltungslehre im öffentlich-rechtlichen Annahmeverhältnis gemäß APO 1940 umgewandelt worden. Zumindest ergebe sich aus § 116 a BBG in Verbindung mit dem Rundschreiben des BMI vom 10.12.1973 D III 4 223132 - 6/70 zu § 55 Abs. 3 S. 1 BBG, dass eine dem Vorbereitungsdienst als Regierungsinspektorenanwärter vorgeschaltete Verwaltungslehre als eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis geforderte Ausbildung nach § 116 a BBG zu bewerten sei. Der Kläger beantragt die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Oberfinanzdirektion L. vom 22.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1999 (Az.: P 1610 - Z 246a) zu verpflichten, die streitbefangene Lehrzeit vom 19.09.1953 bis 31.03.1955 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, hilfsweise, über den diesbezüglichen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Kläger bereits einen Ruhegehaltssatz von 75 % erreicht habe. Nach ihrer Auffassung richtet sich die Anerkennung der Lehrzeit ausschließlich nach § 12 BeamtVG, wonach nur die Anerkennung einer vorgeschriebenen Ausbildung in Betracht komme. Für die Frage, ob es sich um eine vorgeschriebene Ausbildung handele, sei die Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst vom 30.11.1953 maßgebend. Diese verweise auf die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14.10.1936 und die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28.02.1939 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.01.1951. Nach § 26 der letztgenannten Norm sei zum Nachweis der allgemeinen Vorbildung für den unmittelbaren Eintritt in den gehobenen nichttechnischen Dienst der Besitz des Abschlusses einer anerkannten Mittelschule oder eines als voll ausgestaltet anerkannten Aufbauzuges an einer Volksschule verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unzulässig. Es fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Voraussetzung jeder Klage ist das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Nur wer schutzwürdige Interessen verfolgt, hat Anspruch auf den Einsatz der den Gerichten übertragenen Ordnungsgewalt des Staates. Die Gerichte sollen nicht gezwungen werden, für unnütze Zwecke tätig zu werden, vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Rn 28, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb. § 40 Rn. 30. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts sich deshalb für ihn als nutzlos erweist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, S. 107, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb. 40 Rn 75, 94 Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht ersichtlich, dass er seine Rechtsstellung durch die vorliegende Klage verbessern könnte. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit stellt sich nach Auffassung der Kammer nicht als Rechtsposition dar, auf deren Feststellung ein subjektiv öffentliches Recht besteht. Vielmehr handelt es sich um eine Rechnungsposition zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes und damit zur Festsetzung der Versorgungsbezüge. Soweit der Kläger auf mögliche spätere Änderungen im Recht der Versorgungsbezüge verweist, welche an die ruhegehaltsfähigen Dienstzeit anknüpfen könnten, handelt es sich um spekulative Erwägungen. Ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis lässt sich hieraus nicht ableiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1973, 6 C 73.73, BVerwGE 44, S. 120, 122 zum Erfordernis eines "derzeitigen" schutzwürdigen Interesses. Für den Fall einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, welche Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge in Anknüpfung an die Vordienstzeiten hätte, hat sich die Beklagte zudem bereit erklärt, den Kläger rechtmittelfähig erneut zu bescheiden. Ein derartiger Anspruch auf Neubescheidung bestünde nach Auffassung des Gerichts unbeschadet dieser prozessualen Erklärung auch unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ebenso wie die Zulässigkeit des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens scheitert auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Bescheidungsbegehren am fehlenden Rechtsschutzinteresse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.