Urteil
8 K 11390/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:0116.8K11390.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümerin des Grundstücks T. 00 in I. , den Beige- ladenen gehört das Nachbargrundstück. Beide Grundstücke sind mit einem Wohn- haus bebaut und werden durch eine Privatstraße erschlossen. An diese Privatstraße schließt sich ein Wendehammer an, der ihm Eigentum der Beigeladenen steht. Für die beiden Grundstücksparzellen, die zum Wendehammer gehören (Flurstücke 000 und 000), sind Baulasten, Baulastenblatt Nr. 000 und 000 bestellt; wegen der Einzel- heiten wird auf die Baulasten Bezug genommen. Am Ende des Wendehammers grenzen die kleinen, unbebauten Parzellen Nr. 000, 000 und 000 an; die Parzelle Nr. 000 steht im Miteigentum des Klägers, die übrigen stehen im Eigentum der Beigela- denen. 3 Die Beigeladenen sperrten und bepflanzten Anfang 1998 Teile des Wendeham- mers, nachdem es zu Auseinandersetzungen bezüglich eines Überfahrrechts der Eigentümerin des Grundstücks T. 00 a gekommen war. Auf Nachbarbe- schwerden hin überprüfte der Beklagte die baulichen Änderungen und erklärte mit Schreiben vom 14.08.1998 gegenüber den Beigeladenen, mit einem Umbau des Wendehammers auf den Wendeanlagen Typ 1 gemäß EAE 85/95 einverstanden zu sein. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Einwendungen und verlangte, dass der Beklagte gegenüber den Beigeladenen einen Rückbau des Wendeham- mers veranlasse, zumal nicht einmal die Maße des Wendeanlagen Typ 1 gemäß EAE 85/95 eingehalten würden. Er könne seine im Miteigentum stehende Parzelle Nr. 000 nicht mehr anfahren. Mit Schreiben vom 08.12.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ein ordnungsbehördliches Einschreiten nicht für erforderlich halte. Der Wendehammer sei entsprechend der EAE 85/95 Wendeanlagentyp 1 umgebaut, wodurch die mit der Baulast abgesicherten Verhältnisse nach wie vor gegeben seien. Die Benutzbarkeit des durch die Baulasten abgesicherten Wendehammers sei nach dem Umbau sogar noch eher gegeben, weil nunmehr ein - zuvor oft festzustellendes - verkehrswidriges Parken im Wendehammer nicht mehr möglich sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Baulast vorhabenbezogen erteilt werde und es sich um eine Privatstraße handele. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 zu- rück. Zur Begründung führte er aus, dass durch die Umbaumaßnahmen keine Be- schränkung in der Benutzbarkeit der Straße bzw. des Wendehammers gegeben sei. 4 Am 08.12.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass der Wendehammer sehr wohl in seiner Benutzbarkeit durch die Umbaumaßnahmen be- schränkt werde. Zudem würden die Maße des Wendeanlagen Typ 1 gemäß EAE 85/95 nicht eingehalten; insoweit verweist er auf ein Stellungnahme des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 20.04.2000, in der ausgeführt wird, dass im oberen Be- reich eine geringe Fläche der Überfahrzone nicht eingehalten werde. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.1998 und des Widerspruchsbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 08.12.1999 zu verpflichten, mittels Verfügung die Beseitigung der auf der Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 seitens der Beigeladenen errichteten Blumenbeete, Pfähle, Drähte sowie die Wiederherstellung des auf vorbezeichneten Flurstücken ursprünglich gegebenen Belags aus Pflastersteinen anzuordnen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt ergänzend vor, dass auch die festgestellte geringfügige Einschränkung der Überfahrzone ein Einschreiten nicht erforderlich mache, da die Funktionsfähigkeit des Wendehammers erhalten bleibe. 10 Die Beigeladenen beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tragen vor, die Umbaumaßnahmen seien von ihnen vorgenommen worden, nachdem durch ein Überfahren des Wendehammers zum Grundstück T. 00 a am Belag Schäden aufgetreten seien. Zivilrechtlich sei durch Urteil des Amtsge- richts T. entschieden (Az.: 5 a C 517/99), dass die Eigentümerin jenes Grund- stückes kein Überfahrrecht habe. Das gleiche gelte hinsichtlich der Parzelle Nr. 000, für diese Parzelle seien die Baulasten seinerzeit nicht erteilt worden; insoweit sei zwischen ihnen und dem Kläger ein Verfahren vor dem Zivilgericht anhängig. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wie auch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens scheidet aus, weil der Beklagte seinen Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. 15 Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiernach ist die Ermessensentscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Die Behörde ist von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Gesichtspunkte ermittelt und als Entscheidungsmaterial in die Ermessenserwägung einbezogen; die von ihr vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen ist sachgerecht und die auf der Gewichtung basierende Abwägung im engeren Sinne hat eine vertretbare Konfliktlösung ergeben. 16 Zunächst musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass dem Kläger aufgrund der Baulasten ein Anspruch auf Rückbau des ursprünglichen Wendehammers zustand. Es ist grundsätzlich zwischen den privaten Rechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), etwa Eigentum und Grunddienstbarkeit, und dem öffentlichen Recht, dem die Baulast zugehört, zu unterscheiden. Die Baulast dient allein der Bauaufsichtsbehörde, materiell baurechtsmäßige Zustände zu sichern, hier bezüglich der Erschließung (auch) des klägerischen Wohngrundstücks. Die Baulast dient nicht dazu, den Eigentümern des begünstigten Grundstücks ein Recht zu verschaffen. Vielmehr entfaltet die Baulast nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 17 etwa Beschluss vom 10.10.1997 - 7 B 1974/97 -, BRS 59 Nr. 228, 18 kein subjektives Recht für den Begünstigten, und zwar unabhängig davon, dass die Begründung der Baulast auf privaten Interessen des Begünstigten beruhen mag. Will der Eigentümer des begünstigten Grundstücks selbst eine Rechtsposition zu Lasten des belasteten Grundstücks erhalten, so kann er dies mithin nur dadurch erreichen, dass ihm entsprechende zivilrechtliche Rechtspositionen durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks eingeräumt werden, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.05.1998 - 7 A 1939/96 -. 20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Kläger sich von vornherein nicht gegen die Entscheidung des Beklagten wehren, da nur die Bauaufsichtsbehörde, nicht aber der Kläger Rechte aus der Baulast geltend machen kann. 21 Aber auch wenn berücksichtigt wird, dass die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet ist, an der Baulast festzuhalten, solange diese erforderlich ist, etwa wenn ohne die Baulast baurechtswidrige Zustände entstünden, 22 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34 und 35.90 -, BRS 50 Nr. 109, 23 und dem Kläger ein Recht zugestanden würde, die Durchsetzung dieser Verpflichtung gerichtlich verlangen zu können, kann eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten nicht festgestellt werden. Die Erschließung des Wohngrundstücks des Klägers wird weiterhin durch die Privatstraße und den umgebauten Wendehammer gesichert. Seinen Zweck, ein Wenden von Fahrzeugen zu ermöglichen, erfüllt der Wendehammer auch nach den Umbaumaßnahmen der Beigeladenen. Für größere Fahrzeuge, auch für ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, welches der Kläger fährt, mag ein Wenden im Wendehammer im Gegensatz zu früher nicht mehr möglich sein. Der Beklagte hat aber Gründe vorgetragen, warum er gleichwohl den umgebauten Wendehammer für ausreichend erachtet. Diese Gründe sind sachgerecht. Denn es ist plausibel - und vom Kläger auch nicht bestritten -, dass der nicht umgebaute Wendehammer früher oft durch widerrechtlich parkende Kraftfahrzeuge eingeengt wurde. Ebenso plausibel ist es, dass nach dem Umbau des Wendehammers ein solches Parken nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grunde ist nicht ausgeschlossen, dass der umgebaute Wendehammer seine Funktion tatsächlich besser erfüllt als der frühere. Über diese Frage, welche der beiden Bauausführungen für die Zweckerreichung des Wendehammers nun besser geeignet ist, mag man unterschiedlicher Auffassung sein. Das Gericht kann hier aber nicht seine Auffassung oder etwa die des Klägers verbindlich festschreiben. Vielmehr muss hier der Behörde ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, auf welche Weise sie eine Ausgestaltung des Wendehammers als ausreichend ansieht, um baurechtswidrige Zustände zu vermeiden. Diesen Beurteilungsspielraum hat der Be- klagte hier wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Entscheidung unter kei- nem Gesichtspunkt mehr als sachlich vertretbar zu werten wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises in seinem Schreiben vom 20.04.2000 im oberen Bereich des Wendehammers eine geringe Fläche der Überfahrzone nicht eingehalten werde, belegt nicht, dass der Wendehammer seinen Zweck, ein Wenden von Fahrzeugen zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen könnte. 24 Auf die Erschließung der Parzelle Nr. 000 musste der Beklagte nicht entscheidungserheblich abstellen. Die Baulasten wurden seinerzeit nicht zur Erschließung (auch) dieser Parzelle eingetragen. In dem Schreiben des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 16.03.2000, dass der Beklagte im Gerichtsverfahren eingereicht hat, wird zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Parzelle um kein Baugrundstück handelt und die Frage eines Zugangs hierzu privatrechtlich zu klären ist. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 26 Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO (BGBl. I, 2001, 3987) zuzulassen, liegen nicht vor. 27