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Urteil

7 K 2630/99

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer öffentlich-rechtlichen Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • Die Sicherungsleistung (Sichtvermerkskaution) ist freizugeben, wenn der Sicherungszweck entfällt; das gilt auch, wenn der Zweck durch eine spätere Aufenthaltserlaubnis wegfällt. • Die Rückgewähr erfolgt in der Nominalwährung der geleisteten Sicherheit; Währungsverluste trägt nicht die Behörde. • Eine Zahlung der Kaution an eine dritte Behörde bewirkt nur dann Erfüllung gegenüber dem Einzahler, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des BGB hierfür vorliegen. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, werterhaltende Maßnahmen zur Absicherung von Wechselkursschwankungen zu treffen.
Entscheidungsgründe
Rückgabe von Sichtvermerkskaution: Nominalrückzahlung in Landeswährung bei Wegfall des Sicherungszwecks • Bei einer öffentlich-rechtlichen Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • Die Sicherungsleistung (Sichtvermerkskaution) ist freizugeben, wenn der Sicherungszweck entfällt; das gilt auch, wenn der Zweck durch eine spätere Aufenthaltserlaubnis wegfällt. • Die Rückgewähr erfolgt in der Nominalwährung der geleisteten Sicherheit; Währungsverluste trägt nicht die Behörde. • Eine Zahlung der Kaution an eine dritte Behörde bewirkt nur dann Erfüllung gegenüber dem Einzahler, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des BGB hierfür vorliegen. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, werterhaltende Maßnahmen zur Absicherung von Wechselkursschwankungen zu treffen. Iranische Kläger zahlten 09.03.1987 an der deutschen Botschaft in Teheran 1.000.000 Rials als Sichtvermerkskaution für ein Besuchsvisum und unterzeichneten eine Rückzahlungsvereinbarung. Die Kläger reisten ein, beantragten Aufenthalt aus humanitären Gründen und erhielten später Duldung und ab 1998 unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1989 überwies die Botschaft nach Anforderung der Landeshauptstadt Hannover insgesamt 1.000.000 Rials an diese; die Kläger erhielten daraufhin keine Auszahlung mehr. 1999 verlangten die Kläger Rückzahlung des Währungsgegenwerts in Euro; hilfsweise die Rückgabe der Nominalsumme in Rial. Die Botschaft hielt Zahlungen an Hannover für deckungsgleich mit staatlichen Leistungen und verweigerte Rückzahlung in Euro mit Verweis auf Aufbewahrungsfristen und Verwaltungsvorgänge. Die Kläger klagten auf Rückzahlung und machten insbesondere Wertverlustgeltendmachungen geltend. • Zuständigkeit und Klageart: Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Kautions- und Hinterlegungsvereinbarung; daher ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 40 VwGO). • Entfall des Sicherungszwecks: Zweck der Sichtvermerkskaution ist die Sicherstellung der Ausreise bzw. Deckung etwaiger Kosten bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel; dieser Zweck ist entfallen, da die Kläger seit 1998 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse besitzen. • Wirkung von Drittzahlungen: Die von der Beklagten an die Landeshauptstadt Hannover geleisteten Zahlungen bewirken im Verhältnis zu den Klägern keine Erfüllung, weil keine Ermächtigung der Kläger zur Empfangsnahme vorlag und kein Nießbrauchs- oder Pfandrecht zugunsten Hannovers bestand; die gesetzlich geregelten Fälle des § 362, § 185 BGB liegen nicht vor. • Rückzahlungsumfang und Währung: Die Rückgewähr hat nach Wegfall des Sicherungszwecks in der Nominalwährung der geleisteten ausländischen Landeswährung zu erfolgen; die von den Klägern begehrte Auszahlung in Euro (17.900,01 €) besteht damit nicht. • Keine Pflicht zum Werterhalt: Aus der öffentlich-rechtlichen Kautionsvereinbarung ergibt sich keine Nebenpflicht der Behörde, werterhaltende Maßnahmen gegen Wechselkursverluste zu treffen; stattdessen trägt der Sicherungsgeber gegebenenfalls das Risiko oder hat ergänzende Sicherheiten zu leisten (§ 240 BGB anwendbar). Der Hilfsantrag der Kläger ist begründet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die am 09.03.1987 geleistete Sicherheit in Höhe von 1.000.000 Rials zurückzuzahlen. Der Hauptantrag auf Zahlung eines in Euro bemessenen Betrags (17.900,01 €) ist unbegründet, weil die Rückgewähr in der Nominalwährung zu erfolgen hat und eine Verpflichtung der Behörde zum Ausgleich von Wechselkursverlusten nicht besteht. Zahlungen der Botschaft an die Landeshauptstadt Hannover begründen gegenüber den Klägern keine Erfüllung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine befreiende Wirkung nicht vorlagen. Die Kläger haben daher Anspruch auf Herausgabe der Nominalsumme in Rial; die prozessualen Kosten trägt die Klägerseite.