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Beschluss

14 L 2133/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:1210.14L2133.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. August 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des Bescheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 8. August 2001 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller ist Gesellschafter und gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der von ihm initiierten "L. ". 4 Die "L. " ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 GV eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf unbefristete Dauer gegründet worden ist und deren Gegenstand und Zweck die gemeinsame private Kapitalanlage in Devisen-, Aktien- (Index-), Zins- und Terminmärkten ist. Gesellschafter kann gemäß § 4 Abs. 1 GV jede natürliche oder juristische Person werden, die sich unter Anerkennung des GV sowie des Geschäftsführungs- und Verwaltungsvertrages (GVV) zur Leistung einer vollen Einlage von mindestens 5.000,00 DM oder eines höheren auf volle 1.000,00 DM lautenden Betrages verpflichtet; kleinere Beträge werden nur im Ausnahmefall angenommen. Beitretende werden mit Zustimmung der Geschäftsführung durch Annahme des Antrages Gesellschafter; die Annahme des Antrages erfolgt, sobald die Geschäftsführung von dem Treuhänder, der U. GmbH in L. , die Nachricht erhält, dass die vereinbarte Einlage dem Treuhandkonto der Gesellschaft, über das der Antragsteller und der Alleingeschäftsführer des Treuhänders nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind, gutgeschrieben wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GV i.V.m. dem Treuhandvertrag). Für den Zeichnungsbetrag erhält der Gesellschafter Anteile an der Gesellschaft im Verhältnis seiner Einlage zum Gesamtvermögen der Gesellschaft, jeweils ausgedrückt in DM zum Zeitpunkt der Komplettzeichnung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GV). Die beigetretenen Gesellschafter nehmen ab dem nächsten Monatsersten, der auf den Eingang des kompletten Zeichnungsbetrages auf dem Treuhandkonto folgt, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil; Gewinne und Verluste werden entsprechend der Anzahl der Gesellschafteranteile quotal aufgeteilt (§ 4 Abs. 4 GV). Eine Haftung der Gesellschafter über die von ihnen geleisteten Beiträge hinaus wird nach § 8 Abs. 3 GV ausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 GV wird zur Erreichung des Gesellschaftszwecks das Gesellschaftsvermögen als Treuhandvermögen unter Einschaltung von Tradern verwaltet, wobei die Wahl der einzelnen Finanzportfolioverwalter dem Geschäftsführer vorbehalten bleibt. 5 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVV kann sich die Geschäftsführung zur anlagemäßigen Verwaltung des Gesellschaftsvermögens Dritter, sog. Trader oder Händler, bedienen, welchen lediglich eine eingeschränkte Handlungsvollmacht erteilt wird, die es ihnen erlaubt, mechanistische Anweisungen nach den Handelssystemkomponenten der Gesellschaft zu tätigen. Die grundsätzlichen Anlagerichtlinien werden von der Gesellschaft bestimmt und ergeben sich aus dem GV sowie aus dem GVV (§ 7 Abs. 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GVV). Danach ist der Erwerb von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten für die Gesellschaft ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GV i.V.m. § 4 Abs. 2 GVV). Zudem ist der Trader zur Risikobegrenzung für das Gesellschaftsvermögen zu verpflichten, den von ihm verwalteten Teil des Gesellschaftsvermögens zu maximal 10% in einem Deal zu binden sowie offene Positionen grundsätzlich durch "Stop-Loss-Orders" abzusichern (§ 8 Abs. 1 GV). Innerhalb dieser Anlagerichtlinien obliegt den Tradern gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GVV der Vollzug der Anlageinstrumente bezüglich Art, Ausmaß und Zeitpunkt ihres Einsatzes gemäß den Handelssystemkomponenten. Die potentiellen Tradingkomponenten sind im Zeichnungsprospekt der "L. " näher beschrieben. Die Geschäftsführung erhält nach § 10 Abs. 1, 2 u. 4 GV i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 u. 2 GVV für ihre Tätigkeit 40% des monatlichen Nettoertrages aus den abgeschlossenen Geschäften auf den Bank- bzw. Brokerkonten der Gesellschaft, wobei aber eventuelle Verlustvorträge vorher vollständig abgebaut sein müssen; weiterhin fallen der Geschäftsführung eventuelle Erstattungen und Zinsflüsse zu, die die Geschäftsführung unmittelbar von den jeweiligen kontoführenden Instituten bzw. Brokern erhält (z.B. Over-Night-Zinsen). Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 schloss der Antragsteller für die "L. " mit der O. in London einen Verwaltervertrag mit Entscheidungsvollmacht, nach dessen Ziffer 2.3 die O. als Vermögensverwalter nach ihrem alleinigen Ermessen in ihrer Funktion als "Allokations-Manager" stets die letztendliche Anlageentscheidung trifft und die "L. " als Kunde keine anderen als die vom Verwalter vorgesehenen Investments wählen kann. In einem Schreiben vom 26. September 2000 wies die O. gegenüber dem Antragsteller zur Klarstellung ausdrücklich darauf hin, dass gemäß den Vertragsbestimmungen, insbesondere Ziffer 2.3, alle Investment- Entscheidungen bezüglich der Anlagegelder der "L. " ausschließlich von der O. zu treffen sind. 6 Mit Anhörungsschreiben vom 25. Juni 2001 teilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) dem Antragsteller mit, dass er - ausweislich des vorliegenden Zeichnungsprospekts einschließlich des GV sowie des GVV der "L. " - mit der Verwaltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter für diese unerlaubt gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erbringe. Dem Antragsteller stünde bei seiner Vermögensverwaltungstätigkeit auch Entscheidungsspielraum zu, da er die Befugnis besitze, die einzelnen Trader zu bestimmen und ihnen Handlungsvollmacht über die Anlagekonten der "L. " einzuräumen. Von dem Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 37 KWG sowie einem Auskunfts- und Vorlageverlangen gemäß § 44c KWG könne vorläufig nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Datum des Schreibens folgende Voraussetzungen vollständig erfülle: Der Antragsteller erkläre sich bereit, die Fortführung der Finanzportfolioverwaltung ab sofort einzustellen, indem er selbst bzw. die von ihm beauftragten Trader die weitere Verwaltung des in Finanzinstrumenten angelegten Vermögens der "L. "-Gesellschafter unter- lassen. Der Antragsteller übersende dem BAKred eine Kopie des Widerrufs der von ihm an Trader erteilten Handlungsvollmachten. Der Antragsteller unterrichte das BAKred über die aktuelle Anzahl der "L. "-Gesellschafter und über die Gesamt- summe des von ihnen zur Verfügung gestellten Beteiligungskapitals. Der Antragsteller teile dem BAKred mit, bei welchen Instituten er Konten für die "L. " eröffnet habe, auf die das Beteiligungskapital vom Treuhandkonto zu Anlagezwecken weitergeleitet worden sei. Der Antragsteller übersende dem BAKred in Kopie die entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen und teile dem BAKred mit, welche Vermögenswerte sich zur Zeit auf den jeweiligen Anlagekonten sowie auf dem Treuhandkonto befänden. Der Antragsteller übersende dem BAKred eine Kopie der mit den jeweiligen Instituten geschlossenen Vereinbarung, aus der sich die Haf- tung des Antragstellers für eventuelle Nachschussverpflichtungen und die Freistellung der "L. "-Gesellschafter von Nachschussverpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 GV ergebe. Der Antragsteller erkläre sich bereit, alle "L. "- Gesellschafter schriftlich zu unterrichten, dass er ohne eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG nicht zur Verwaltung des in Finanzinstrumenten angelegten Vermögens der "L. " befugt sei, und lege den entsprechenden Entwurf eines Anschreibens dem BAKred zur Abstimmung vor. Der Antragsteller teile schließlich dem BAKred die Unternehmen/Personen mit, mit denen er Verträge über den Vertrieb des "L. "-Beteiligungsangebots geschlossen habe. 7 In seinem Schreiben vom 30. Juli 2001 antwortete der Antragsteller dem BAKred im Wesentlichen, dass er mit der Verwaltung des gesamten Vermögens der "L. " einen lizensierten Portfolioverwalter beauftragt habe und sich seine Tätigkeit auf administrative Aufgaben im Rahmen der Durchführung der "L. " beschränke. Die Handelsentscheidungen würden nicht durch ihn, sondern durch den eingeschalteten regulierten Vermögensverwalter getroffen; dies ergebe sich auch aus dem Zeichnungsprospekt einschließlich des GV sowie des GVV der "L. ". Die Auffassung des BAKred, dass bereits die Beauftragung eines Finanzportfolioverwalters und die Einräumung einer entsprechenden Hand- lungsvollmacht als Finanzportfolioverwaltung einzustufen sei, finde in dem Fall, dass - wie hier - der beauftragte und bevollmächtigte Finanzportfolioverwalter selbst die konkreten Anlageentscheidungen treffe, weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze und stelle unter Berücksichtigung des gesetzlichen Bestimmtheitsgebotes, das hier wegen der Strafbewehrung in § 54 KWG zu beachten sei, eine nicht zulässige extensive Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG dar. Ferner sei die Beauftragung und Bevollmächtigung des lizensierten Fi- nanzportfolioverwalters durch den Antragsteller nicht "für andere" i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erfolgt, weil nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe, und damit das in Rede stehende Handeln des Antragstellers als Eigenhandeln der "L. " durch ihr Geschäftsführungsorgan anzusehen sei. Schließlich seien die vom BAKred geforderten Maßnahmen unzweckmäßig; insbesondere würden bei einer Einstellung der Tätigkeit des Portfolioverwalters die Vermögenswerte der "L. " nicht mehr betreut, wodurch eine erhebliche Gefährdung des Anlegervermögens eintreten könne. 8 Mit Bescheid vom 8. August 2001 untersagte das BAKred dem Antragsteller gemäß § 37 KWG, die Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang zu erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; dies umfasse insbesondere die Ver- waltung des Beteiligungskapitals der Gesellschafter der "L. ", auch soweit der Antragsteller Dritte in die Verwaltung des Beteiligungskapitals miteinbeziehe bzw. Dritte mit der Verwaltung des Beteiligungskapitals betraue (I.). Zudem wurde dem Antragsteller nach § 37 KWG die Werbung für Geschäfte über die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum untersagt (II.). Ferner wurde dem Antragsteller gemäß § 37 KWG aufgegeben, die von ihm erteilten Handlungsvollmachten zu widerrufen, soweit es andere Geschäfte als die Rückführung des Gesellschaftsvermögens auf das Konto des Treuhänders der "L. " betreffe, sowie die von ihm beauftragten Trader anzuweisen, die Vermögenswerte der "L. " dem Konto des Treuhänders gutzubringen; darüber hinaus wurde dem Antragsteller aufgegeben, sämtliche "L. "-Gesellschafter schriftlich zu unterrichten, dass er zur Verwaltung ihres Beteiligungskapitals und zur Erteilung von Handlungsvollmachten für die Verwaltung des Beteiligungskapitals nicht befugt sei (III.). Für den Fall, dass der Antragsteller nach Zustellung des Bescheides der Untersagungsverfügung zu I. oder dem Werbeverbot zu II. zuwider handeln sollte oder der Abwicklungsanordnung zu III. nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Bescheides nachkommen sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 50 KWG jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 DM an (IV.). Darüber hinaus gab das BAKred dem Antragsteller gemäß § 44c Abs. 1 KWG Folgendes auf: Übersendung einer Kopie des Widerrufs der von dem Antragsteller an Trader jeweils erteilten Handlungsvollmachten gemäß Ziffer III. des Tenors der Verfügung sowie Übersendung von Nachweisen für die Übertragung der sich auf den Tradingkonten der Gesellschaft befindlichen Vermögenswerte auf das Treuhandkonto des "L. "-Treuhänders; Übersendung einer Kopie des Informationsschreibens an die "L. "-Gesellschafter gemäß Ziffer III. des Tenors der Verfügung; Unterrichtung über die aktuelle Zahl der "L. "-Gesellschafter und über die Gesamtsumme des von ihnen zur Verfügung gestellten Beteiligungskapitals; Mitteilung, bei welchen Instituten der Antragsteller Konten für die "L. " eröffnet hat, auf die das Beteiligungskapital vom Treuhandkonto zu Anlagezwecken weitergeleitet wurde, sowie Übersendung der entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen in Kopie und Nachweis, welche Vermögenswerte sich zur Zeit des Zugangs der Verfügung auf den jeweiligen Anlagekonten sowie auf dem Treuhandkonto befinden; Mitteilung der Unternehmen/Personen, mit denen der Antragsteller Verträge über den Vertrieb des "L. "-Beteiligungsangebots geschlossen hat (VI.). Für den Fall, dass der Antragsteller dem Ersuchen zu VI. nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Verfügung nachkommen sollte, drohte das BAKred ihm nach § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 DM an (VII.). Schließlich ordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen zu IV. und VII. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an (VIII.). Zur Begründung wurde ergänzend zu dem Anhörungsschreiben ausgeführt, der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG würde dem Gesetzeszweck widersprechend ausgehöhlt, wenn Personen, die - wie der Antragsteller in § 5 Abs. 2 Satz 1 GV i.V.m. § 1 GVV - vertraglich die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere übernommen hätten, sich der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG durch die Erteilung von Handlungsvollmachten oder Untervollmachten an Dritte mit der Begründung entziehen könnten, ihnen stehe hinsichtlich der Anlageentscheidungen kein Entscheidungsspielraum zu. Außerdem vertrete das BAKred auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zitierten BGH- Entscheidung weiter die Auffassung, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht kontofähig und damit in dem hier in Rede stehenden Bereich nicht rechtsfähig sei. Schließlich sei die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer VI. des Tenors der Verfügung erforderlich, um das BAKred in die Lage zu versetzen zu überprüfen, ob der Antragsteller den unter Ziffer I. bis III. des Tenors der Verfügung aufgegebenen Anordnungen nachgekommen sei. 9 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 2001 Widerspruch ein und beantragte zugleich, die sofortige Vollziehung aufzusetzen. Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht, dass die "L. " nach der zitierten BGH-Entscheidung, die inzwischen durch den Beschluss des BGH vom 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - bestätigt worden sei, eigene Rechte und Pflichten aus den Vermögensanlagen herleiten könne. Aus der somit gegebenen Rechtsfähigkeit folge aber zwingend die Kontofähigkeit der "L. ". Davon abgesehen sei in § 2 Abs. 2 Satz 2 GVV geregelt, dass die Geschäftsführung über den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 GVV (Aufnahme von Gesellschaftern; Führung der Bücher und des Gesellschaftsregisters durch den Treuhänder; Beauftragung der Trader; Bestellung des Treuhänders; Bestellung des Kontenprüfers; Mitwirkung bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Durchführung von Abrechnungen durch den Treuhänder; Liquidationsabwicklung im Falle der Auflösung der Gesellschaft; Durchführung der Gesellschafterversammlungen und Information der Gesellschafter) hinaus keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründen dürfe. Nur auf diese administrativen Tätigkeiten beziehe sich der Begriff "Verwal-tung des Gesellschaftsvermögens" in § 5 Abs. 2 Satz 1 GV bzw. § 1 GVV. Im Übrigen unterliege bereits der von dem Antragsteller beauftragte und bevollmächtigte lizensierte Finanzportfolioverwalter der Aufsicht des BAKred. 10 Mit Schreiben vom 18. September 2001 lehnte das BAKred den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der in dem Bescheid vom 8. August 2001 enthaltenen Verfügungen ab, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden und der Gesetzgeber in § 49 KWG die Grundsatzentscheidung getroffen habe, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37, 44c Abs. 1 KWG keine aufschiebende Wirkung hätten. Demgegenüber vermöge die von dem Antragsteller geltend gemachte Existenzvernichtung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht zu überwiegen. 11 Mit Bescheid vom 25. September 2001 setzte das BAKred gegenüber dem Antragsteller das unter Ziffer VII. des Tenors der Verfügung vom 8. August 2001 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 DM gemäß § 14 VwVG fest. Zugleich drohte es dem Antragsteller für den Fall, dass er der Verfügung vom 8. August 2001 weiter zuwider handeln sollte, indem er nicht binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheides vom 25. September 2001 die unter Ziffer VI. des Tenors der Verfügung vom 8. August 2001 aufgegebenen Auskünfte erteile oder die dort genannten Unterlagen vorlege, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,00 DM nach § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG an. Schließlich ordnete das BAKred die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller dem Ersuchen gemäß Ziffer VI. des Tenors der Verfügung vom 8. August 2001 auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen sei. 12 Am 2. Oktober 2001 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Ge- währung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. 13 Zur Begründung des Antrags legt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. vom 6. September 2001 vor. Darüber hinaus trägt er vor, dass der Begriff "mechanistische Anweisungen" in § 3 Abs. 1 Satz 1 GVV lediglich zum Ausdruck bringen solle, dass der Trader die durch die Gesellschafter festgelegten generellen Anlagerichtlinien beachten müsse; innerhalb dieser Anlagerichtlinien treffe der Trader jedoch die Handelsentscheidungen nach seinem freien Ermessen. Außerdem sei die Handlungsvollmacht des Traders inso- weit "beschränkt", als er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GVV vom Depot der Gesellschaft keine Entnahmen oder Auszahlungen vornehmen könne. Ferner heiße es sowohl im Informationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor des BAKred als auch im Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG der Deutschen Bundesbank von November 1999, dass ein Entscheidungsspielraum i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nur gegeben sei, wenn die konkrete Anlageentscheidung im eigenen Ermessen des Verwalters liege. Auch lasse § 6 Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV), der regele, welche speziellen Angaben und Unterlagen derjenige, der eine Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung beantrage, einreichen müsse, keine Rückschlüsse auf die von dem BAKred vertretene weite Interpretation des Begriffs "Verwaltung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG zu. Davon abgesehen handele es sich bei der "L. " auch um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB, weil die gemeinsame private Kapitalanlage als gemeinsamer Zweck nach § 705 BGB ausreiche und sich die Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter ergänzend zum GV und zum GVV aus den gesetzlichen Bestimmungen ergäben; im Übrigen sei die "L. " auch nach außen hin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. August 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des Bescheides des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 8. August 2001 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie trägt in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, dass der Begriff "Verwaltung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG bei der nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung gebotenen Auslegung dergestalt im wirtschaftlichen Sinne verstanden werden müsse, dass auch Tätigkeiten erfasst seien, die zwar nicht unmit- telbar auf den Erwerb oder den Verkauf von Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG gerichtet seien, jedoch eine grundlegende Weichenstellung zur Vermögensverwaltung in Finanzinstrumenten bedeuteten. Daher stelle die Wahl eines Vermögensverwalters, der selbst bestimmte Anlagestrategien verfolge, wirtschaftlich eine Verwaltungsentscheidung dar. Davon abgesehen seien der GV und der GVV lediglich als einheitlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzusehen, so dass es sich bei der "L. " nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB handele. Dies folge vor allem daraus, dass das gemeinsame Interesse der Anleger an der Erzielung einer möglichst hohen Rendite als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB nicht ausreiche. Zudem würden die Anleger über die konkreten geschäftlichen Aktivitäten der "L. " nur unzureichend informiert. Auch würden den Anlegern keine Mitwirkungsrechte bei der vorgeblichen gemeinsamen Zweckverfolgung eingeräumt, so dass der Antragsteller ihnen gegenüber eine dominierende Stellung innehabe. Gegen eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit spreche schließlich auch, dass die Anleger gemäß § 13 Abs. 1 GV ihre vermeintliche Gesellschaftseinlage ohne Beschränkung auf Dritte übertragen könnten. Dessen ungeachtet könne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zitierten BGH-Entschei-dungen kein Konto errichten, da bei einem Gesellschaf- terwechsel nach Kontoeröffnung die neu hinzugekommenen Gesellschafter der Bank - mangels Eintragung (des aktuellen Gesellschafterbestandes) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein öffentliches Register - unbekannt blieben und damit für sie keine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) durchgeführt werden könne. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 II. 21 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. August 2001 gegen die Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001 ist zulässig. 22 Insbesondere ist der Antrag statthaft, weil ein Widerspruch gegen Maßnahmen des BAKred auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung hat und sich der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht allein auf den Grundverwaltungsakt, sondern auch auf die Vollstreckungsmaßnahmen - wie hier die Androhung von Zwangsgeldern - erstreckt, da andernfalls der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG zugrunde liegende Sinn und Zweck - Schnelligkeit und Effektivität des Verwaltungshandelns zum Schutz der Anleger - in unverständlicher Weise ausgehöhlt würde (vgl. hierzu: Engelhardt/App, Kommentar zum VwVG, 5. Auflage 2001, § 6 Rdnr. 13; Sadler, Kommentar zum VwVG, 4. Auflage 2000, § 6 Rdnr. 85). Im Übrigen können die in dem Tenor des Bescheides vom 8. August 2001 in Ziffer IV. und VII. enthaltenen Zwangsgeldandrohungen des BAKred auch als "Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 37 und 44c KWG" i.S.d. § 49 KWG angesehen werden, da die den Zwangsgeldandrohungen vo- rausgegangenen Grundverfügungen in Ziffer I. bis III. und VI. des Bescheidtenors aufgrund von §§ 37, 44c KWG erlassen worden sind. Dass das BAKred in Ziffer VIII. des Bescheidtenors die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist rechtlich unschädlich. 23 Der Antrag ist auch begründet. 24 Die von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen zu Ziffer I. bis IV., VI. und VII. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23. August 2001 fällt zu Lasten der An- tragsgegnerin aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen bestehen (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 25 Das gilt zunächst bezüglich der auf §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG gestützten Verfügungen in Ziffer I. bis III. des Bescheidtenors. 26 Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG kann das BAKred, wenn Finanzdienstleistungen ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis erbracht werden, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG kann das BAKred für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis des BAKred, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will. Eine Finanzdienstleistung ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG unter anderem die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanz-portfolioverwaltung). 27 Ob der Antragsteller durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der "L. " (unerlaubt) die Finanzportfolioverwaltung ausübt, erscheint nach dem derzeitigen Kenntnisstand ernstlich zweifelhaft, da die Tatbestandsmerkmale "Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen" und "für andere" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG wohl nicht vorliegen dürften. 28 Das Tatbestandsmerkmal "Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG dürfte wohl nicht gegeben sein, weil nach dem bislang ermittelten Sachverhalt die konkreten Anlageentscheidungen hinsichtlich des Vermögens der "L. " nicht von dem Antragsteller, sondern von der von dem Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 beauftragten O. in London getroffen werden, welche gemäß Ziffer 2.3 des Verwaltervertrages i.V.m. dem Schreiben an den Antragsteller vom 26. September 2000 alle Investment-Entscheidungen bezüglich der Anlagegelder der "L. " nach ihrem alleinigen Ermessen trifft. Dass diese Vereinbarung in (teilweisem) Widerspruch zu den an die Trader eigentlich nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 GV i.V.m. § 4 Abs. 1 u. 2 GVV zu machenden - allerdings auch bloß sehr ge- ringen - Vorgaben in Form der Anlagerichtlinien der "L. " steht, ist im - hier allein relevanten - Außenverhältnis zur O. rechtlich ohne Bedeutung. Dabei ist der - vom Wortlaut her offene - Begriff "Ver- waltung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG als das Treffen von konkreten Anlageentscheidungen zu interpretieren. Das ergibt sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus einer systematischen Auslegung der Norm in Be- zug auf § 6 ErgAnzV und ist auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG vereinbar. 29 In der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ist zunächst der Hinweis enthalten, dass der Tatbestand auf Anhang Abschnitt A Nr. 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie beruht (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 24). Anhang Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie des Rates über Wertpapier- dienstleistungen vom 10. Mai 1993 (93/22/EWG) (abgedruckt in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1993 Nr. L 141, S. 27ff.) definiert als im Sinne der Richtlinie zu regulierende Dienstleistung unter anderem die "individuelle Verwaltung einzelner Portefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portefeuilles eines oder mehrere der in Abschnitt B genannten Instrumente enthalten". Dieser ebenfalls recht weiten Formulierung kann allerdings gleichwohl durch den Zusatz "individuell" entnommen werden, dass die "Verwaltung" einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen muss und nicht bloß eine allgemeine sein darf. Diese Tendenz findet ihre Bestätigung in dem zweiten Satz der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG, wonach die Regelung die Verwaltung von Finanzinstrumenten erfasst, die dem Verwalter einen Entscheidungsspielraum bei Anlageentscheidungen einräumt (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7142, S. 24). Demnach lässt sich "Verwaltung" i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nach der Gesetzesbegründung i.V.m. der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als das Treffen von individuellen bzw. konkreten Anlageentscheidungen interpretieren. 30 Dieser Auslegung entspricht auch § 6 der - durch das BAKred im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute aufgrund von §§ 24 Abs. 4, 64e Abs. 2 Satz 4 KWG erlassenen - Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandels- banken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigen-verordnung). Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift haben Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG anbieten, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben und Unterlagen unter anderem eine Aufzählung der Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden, einzureichen. Solche näheren Angaben wird jedoch vor allem derjenige machen können, der die konkreten Anlageentscheidungen trifft, und nicht schon derjenige, der einen Verwalter mit der Anlage eines Vermögens nach dessen alleinigem Ermessen beauftragt und entsprechend bevollmächtigt. Dass der Verordnungsgeber die zuletzt beschriebene Tätigkeit nicht als Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG eingestuft wissen wollte, wird auch daran deutlich, dass zu den nach § 6 ErgAnzV vorzulegenden besonderen Unterlagen nicht auch der entsprechende Auftrag bzw. die entsprechende Vollmacht an den nach alleinigem Ermessen anlegenden Vermögensverwalter gehört, was aber bei Annahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit in diesem Fall nahe gelegen hätte. 31 Ferner ist die so gewonnene Auslegung des Begriffs "Verwaltung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG auch mit Sinn und Zweck der §§ 37, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG vereinbar, welcher gemäß Abs. 2 der Präambel der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie darin besteht, die Anleger zu schützen sowie die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Diese Zwecke werden bereits dadurch erreicht, dass derjenige, der nach seinem Ermessen die konkreten Anlageentscheidungen trifft, (als Finanzportfolioverwalter) der Aufsicht des BAKred bzw. - bei Erbringen von Finanzdienstleistungen im Ausland - der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde unterliegt. So ist im vorliegenden Fall die O. nach dem bisher unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers sowohl in Deutschland beim BAKred als auch in Großbritannien bei der dortigen Aufsichtsbehörde (als Finanzportfolioverwalter) lizensiert. 32 Die damit gefundene Interpretation des Begriffs "Verwaltung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG wird - soweit ersichtlich - auch von der Literatur geteilt, nach der entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als Vermögensverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ist, dass dem Finanzdienstleister ein eigener Ermessensrahmen bei den Anlageentscheidungen eingeräumt wird, die konkrete Anlageentscheidung also letztlich auf dem Ermessen des Verwalters beruht (vgl. Jung, BB 1998, S. 649 (651); Jung / Schleicher, Neue gesetzliche Regelungen für Finanzdienstleister - Die 6. KWG-Novelle, 1. Auflage 1998, S. 55; Beck/Samm, Kommentar zum KWG, Loseblatt, Stand: September 1998, § 1 Rdnr. 268). 33 Schließlich muss sich die Antragsgegnerin entgegenhalten lassen, dass das BAKred in seinem Informationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor in Abschnitt I. Gliederungspunkt A. unter dem Stichwort "Finanzportfolioverwaltung" selbst Folgendes verlautbart hat: "Erfasst wird die Verwaltung von Finanzinstrumenten, die dem Verwalter einen Entscheidungs- spielraum bei den Anlageentscheidungen einräumt. Ein Entscheidungsspielraum ist gegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des Verwalters liegen." Dieser Auslegung entsprechend gibt die Deutsche Bundesbank in ihrem Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Fi- nanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG von November 1999 in Ziffer 1.2 unter dem Stichwort "Finanzportfolioverwaltung" folgenden Hinweis: "Wesentliches Kriterium für eine Einstufung als Finanportfolioverwalter ist das Vorhandensein von Entscheidungsspielraum bei den zu treffenden Anlageentscheidungen. Ein Ent- scheidungsspielraum ist gegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des Verwalters liegen." 34 Dass der Antragsteller selbst konkrete Anlageentscheidungen trifft, indem er der O. - entgegen der mit ihr für die "L. " geschlossenen Vereinbarung - konkrete Anweisungen bezüglich der Anschaffung und Veräußerung von einzelnen Finanzinstrumenten erteilt oder die O. lediglich deshalb beauftragt bzw. bevollmächtigt hat, weil sie bloß eine sehr eingeschränkte Zahl von Anlagemöglichkeiten anbietet, ist vom BAKred bisher nicht gemäß § 44c KWG, der in seinen Absätzen verschiedene Instrumente zur Sachverhaltsaufklärung vorsieht, ermittelt worden. Ebenso wenig ist bislang vom BAKred nach § 44c KWG ermittelt worden, dass der Antragsteller neben der O. andere Trader mit der Verwaltung des Vermögens der "L. " beauftragt und ent- sprechend bevollmächtigt hat und diesen Tradern konkrete Anweisungen bezüglich der Anschaffung und Veräußerung von einzelnen Finanzinstrumenten erteilt hat bzw. diese Trader lediglich deshalb beauftragt bzw. bevollmächtigt hat, weil sie bloß eine sehr eingeschränkte Zahl von Anlagemöglichkeiten anbieten. Schließlich hat das BAKred bisher auch nicht ermittelt, dass der Antragsteller selbst einzelne Finanzinstrumente für die "L. " angeschafft bzw. veräußert hat. 35 Außerdem ist vorliegend auch die Erfüllung des weiteren Tatbestandsmerkmals "für andere" in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG ernstlich zweifelhaft, weil der Antragsteller wohl als Geschäftsführungsorgan einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB gehandelt haben und damit ein Eigenhandeln der "L. " vorliegen dürfte. 36 Zunächst dürfte die "L. " wohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB darstellen, da sich die Anleger durch den GV gegenseitig verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den GV bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, womit die (niedrigen) Anforderungen des § 705 BGB an das Vorhandensein ein Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind. Dabei reicht als gemeinsamer Zweck i.S.d. § 705 BGB auch die Verwaltung eigenen Vermögens aus, wenn damit - wie hier - die Absicht der Gewinnerzielung verbunden ist (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Auflage 2001, § 705 Rdnr. 20 m.w.N.). Auch die übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen eine Anerkennung der "L. " als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 BGB dürften wohl nicht durchgreifen: Zunächst ist in § 710 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt, dass die übrigen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wenn - wie vorliegend in § 5 Abs. 1 GV - in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter allein übertragen ist. Die Kontrollrechte der übrigen Gesellschafter der "L. " ergeben sich dabei in erster Linie aus § 716 BGB, nach dessen Abs. 1 sich ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäfts- führung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen kann, wobei gemäß Abs. 2 eine dieses Recht ausschließende oder be- schränkende Vereinbarung der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen steht, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Darüber hinaus kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesellschafterversammlung herbeiführen, wenn die Geschäftsführung nicht zu ihr einlädt und der Gesellschafter die Einberufung berechtigterweise verlangen kann (Palandt-Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 10 m.w.N.). Auf einer derartigen Versammlung der "L. "-Gesellschafter könnte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. d) i.V.m. Abs. 4 lit. e) Satz 3 GV auch der Geschäftsführer mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen abberufen werden; bei dieser Abstimmung dürfte der Geschäftsführer aus dem Gedanken der Interessenkollision heraus selbst nicht mitwirken (vgl. hierzu: Palandt-Sprau, a.a.O., Vorbem. v. § 709 Rdnr. 15 m.w.N.). Ferner kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über seinen Gesellschaftsanteil, d.h. die Mitgliedschaft insgesamt, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verfügen, wobei die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch - wie hier in § 13 Abs. 1 GV - bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann (Palandt-Sprau, a.a.O., § 719 Rdnr. 6 m.w.N.). Schließlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob die "L. " eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB darstellt, zu berücksichtigen, dass die "L. " im Rechtsverkehr nach außen hin - wie etwa in ihrer Vereinbarung mit der O. oder in ihrem Zeichnungsprospekt gegenüber den potentiellen Anlegern - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in der Form der sog. Publikumsgesellschaft (vgl. zum Begriff: Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 47 m.w.N.) - aufgetreten ist. Im Üb- rigen ist es bei einer sog. Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der Kapitalsammlung auf der Grundlage eines fertigen Gesellschaftsvertrages dem Beitritt einer Vielzahl persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter offensteht, zulässig, dass - wie vorliegend der Antragsteller nach § 4 Abs. 2 GV - der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag über den Beitritt neuer Gesellschafter entscheidet (Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 16a). 37 Weiterhin dürfte die "L. " wohl auch rechtsfähig sein und sich damit das Handeln des Antragstellers als Eigenhandeln der "L. " durch ihr Geschäftsführungsorgan darstellen. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - (NJW 2001, S. 1056 ff.) kann die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, d.h. soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen; soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, warum die "L. " aus der von dem Antragsteller für sie mit der O. geschlossenen Vermögensverwaltungsvereinbarung nicht selbst berechtigt und verpflichtet sein könnte. Darüber hinaus dürfte die "L. " - entgegen der Auffassung des BAKred - aber auch kontofähig, d.h. selbst Berechtigte und Verpflichtete aus den von dem Antragsteller sowie dem Treuhänder für sie abgeschlossenen Kontoverträgen sein. Dabei kann das von der Antragsgegnerin aufgeworfene Problem, dass bei einem Gesellschafterwechsel nach Kontoeröffnung die neu hinzugekommenen Gesellschafter der Bank - mangels Eintragung (des aktuellen Gesellschafterbestandes) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ein öffentliches Register - unbekannt blieben und damit für sie keine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt werden könne, dadurch vermieden werden, dass sich die Gesellschafter bei der Kontoeröffnung verpflichten, jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen, so dass dann insoweit eine Legitimations- bzw. Bonitätsprüfung vorgenommen werden kann (vgl. schon zur "früheren" Rechtslage: Lwowski, in: Hellner / Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Loseblatt, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 2/725). Mit einer vergleichbaren Argumentation hat im Übrigen der BGH in seinem Beschluss vom 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - (NJW 2001, S. 3121 ff.) die Fähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht, als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen zu werden. Dessen ungeachtet konnten - nach dem bislang unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers - die bestehenden Bank-, Broker- und Treuhandkonten ohne ersichtliche rechtliche Probleme für die "L. " als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet und geführt werden. 38 Dafür, dass der Antragsteller vorliegend - abweichend von den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen - nicht als Geschäftsführer der "L. ", sondern als Dritter gehandelt hat, liegen bisher keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. 39 Davon abgesehen dürften die Verfügungen zu Ziffer I. und II. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001 wohl insoweit zu unbestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sein, als in ihnen dem Antragsteller generell die Erbringung der Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 3 KWG sowie die Werbung für Geschäfte darüber untersagt wird und diese Untersagung anschließend nur in Ziffer I. teilweise ("insbesondere") im Hinblick auf die Tätigkeiten des Antragstellers für die "L. " konkretisiert wird (vgl. zur Unbestimmtheit von Verfügungen gemäß § 37 KWG: Fischer, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; Szagunn / Hauk / Ergenzinger, Kommentar zum KWG, 6. Auflage 1997, § 37 Rdnr. 6 m.w.N.). 40 Ferner bestehen nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 44c Abs. 1, 1 Abs. 1b u. 1a Satz 1 u. 2 Nr. 3 KWG gestützten Verfügungen in Ziffer VI. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001. 41 Gemäß § 44 c Abs. 1 Satz 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es ein Institut ist, dem BAKred auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Institute i.S.d. KWG sind nach § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs- institute. Finanzdienstleistungsinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 42 Vorliegend dürfte es sich bei den Verfügungen in Ziffer VI. des Bescheidtenors ihrem Inhalt nach wohl um Weisungen für die Abwicklung i.S.d. § 37 Satz 2 KWG und nicht um Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche unerlaubte Tätigkeit des Antragstellers als Finanzportfolioverwalter nach § 44c Abs. 1 KWG handeln, welche erst die Sachverhaltsgrundlage für ein Einschreiten nach § 37 KWG liefern sollen (vgl. zur Reihenfolge von Maßnahmen aufgrund von § 44c und § 37 KWG: Lindemann, in: Boos / Fischer / Schulte-Mattler, Kommentar zum KWG, 1. Auflage 2000, § 44c Rdnr. 2; Reischauer / Kleinhans, Kommentar zum KWG, Lose- blatt, Stand: Juli 1999, § 44c Rdnr. 1). Dafür dürfte auch der äußere Umstand sprechen, dass die Verfügungen gemäß § 44c KWG nach den Verfügungen gemäß § 37 KWG in einem gemeinsamen Bescheid ergangen sind. Zudem hat auch das BAKred sowohl in der Bescheidbegründung (S. 9) als auch in der Antragserwiderung vom 22. Oktober 2001 (S. 11/12) selbst eingeräumt, dass die Verfügungen in Ziffer VI. des Bescheidtenors erforderlich seien, um überprüfen zu können, ob der Antragsteller den in Ziffer I. bis III. des Bescheidtenors enthaltenen Untersagungs- bzw. Abwicklungsanordnungen nachgekommen sei. Nach den zuvor gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verfügungen in Ziffer I. bis III. des Bescheidtenors dürften die Voraussetzungen der §§ 37 Satz 1 u. 2, 32, 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG (unter Zugrundelegung des bislang ermittelten Sachverhalts) jedoch nicht gegeben sein. 43 Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG gestützten Androhungen von Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000,00 DM in Ziffer IV. und VII. des Tenors des Bescheides des BAKred vom 8. August 2001 ergeben sich aus den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Grundverfügungen in Ziffer I. bis III. und VI. des Bescheidtenors. 44 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterliegt. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der "L. " auf 100.000,00 DM geschätzt. Dieser Betrag ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.