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Urteil

20 K 8502/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:1010.20K8502.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnwagens Typ „Fend" mit einer Grundfläche von 12,5 qm, den er 1997 und 1998 dauernd auf dem Campingplatz „T. „ in I. -M. /N. abgestellt hatte. 3 Der Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 27.3.1998 für 1997 und 1998 jeweils zur Zahlung von 136,- DM (zusammen 272,- DM) Zweitwohnungssteuer heran. Der Berechnung legte der Beklagte eine pauschale Standplatzmiete von 1210,- DM und 150,- DM Müllgebühr zugrunde, die ihm der Kläger mitgeteilt hatte. 4 Grundlage der Steuererhebung bildete die „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt I. „ - ZWStS - des Beklagten vom 16.3.1995 in der Fassung der Nachtragssatzung v. 21.10.1996. 5 Gegen den Bescheid vom 27.3.1998 legte die „Camping Interessengemeinschaft Tecklenburg", vertreten durch ihren Vorsitzenden L. -I1. I2. , für den Kläger am 16.4.1998 Widerspruch ein. Er begründete ihn im wesentlichen damit, Campingwagen seien nicht als Wohnungen anzusehen. Sie dürften deshalb nicht mit Zweitwohnungssteuer belegt werden. Es sei zudem willkürlich, als Berechnungsgrundlage die Stellplatzmiete heranzuziehen. Für eine solche Stellplatzsteuer fehle außerdem die Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums. Schließlich seien Camper regelmäßig finanziell nicht besonders leistungsfähig. Es widerspräche daher dem Sinn einer kommunalen Aufwandssteuer, sie zur Zahlung heranzuziehen. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.9.1998 als unbegründet zurück. 7 Am 15.10.1998 hat der Kläger gegen den Steuerbescheid vom 27.3.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.1998 Klage erhoben. Darin wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er trägt weiter vor, durch die Jahrespacht als Steuermaßstab verliere die Steuer ihren Charakter als Aufwandsteuer, zumal der Aufwand für den Kauf des Campingwagens nicht im Gemeindegebiet des Beklagten betrieben worden sei. Die Steuer auf Campingplätze verletzte außerdem das Verbot der Doppelbesteuerung, weil die Nebenkosten bereits in der Platzmiete enthalten seien und über die Erhebung von Abgaben auf die Stellplatzmiete erneut besteuert würden. 8 Vor allem verstoße die Besteuerung von Campingwagen im Vergleich zu ebenfalls besteuerten Wohnungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei zudem ebenfalls willkürlich, Hausboote und Kleingärten anders als Campingwagen und Mobilheime nicht zu besteuern. Nach einem vom Kläger zu den Akten gereichten Vertragsangebot beträgt der „Nettoschätzpreis" für einen Kleingarten in der Kleingartenkolonie „H. L1. „ in I3. 00000,54 DM. 9 Der Kläger legt außerdem eine Berechnung vor, nach der die tatsächliche „Jahresrohmiete" im Sinne des Bewertungsgesetzes für einen Campingwagen weit unter der Stellplatzmiete liegt. Die Steuerforderungen des Beklagten auf der Grundlage dieser Miete seien deshalb viel zu hoch. 10 Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Stadt I. unter dem 24.9.1999 eine neue Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, die rückwirkend zum 1.4.1995 in Kraft getreten ist. Der Kläger beantragt, 11 den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 27.3.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.1998 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist insoweit auf die zur Zweitwohnungssteuer ergangene Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW. Der Beklagte führt weiter aus, der Pachtzins für Kleingärten in I. betrage nur 0,32 DM pro Quadratmeter jährlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 27.3.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 16 Der Bescheid findet eine wirksame Rechtsgrundlage in der auf § 3 KAG NRW gestützten „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt I. vom 24.9.1999" - ZWStS -, die rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft getreten ist. 17 In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Soweit der Kläger die fehlende Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums rügt, haben die Kammer und das OVG NRW diesen Einwand bereits in einem gleichgelagerten Verfahren zurückgewiesen, das der Prozeßbevollmächtigte des Klägers geführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Gründe dieser Entscheidungen verwiesen werden, 18 VG Köln, Urt. v. 7.5.2001 - 20 K 1443/98, S. 5; OVG NRW, Beschl. v. 5.9.2001 - 14 A 2775/01, S. 2 f. 19 Materiell ist die Zweitwohnungssteuersatzung gleichfalls rechtmäßig. Die Angriffe des Klägers gegen den Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, gegen den Steuermaßstab der Stellplatzmiete, gegen die angebliche willkürliche Gleichstellung von Campingwagen mit Wohnungen sowie der Vorwurf der Doppelbesteuerung gehen fehl. Die Kammer und das OVG NRW haben die gleichlautenden Argumente bereits in den zitierten Entscheidungen erwogen und abgelehnt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen. 20 Der rückwirkende Erlaß der Zweitwohnungssteuersatzung durch die Stadt I. zum Zweck der Heilung einer fehlerhaften Vorgängersatzung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Er verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil dieses Verbot Ausnahmen zuläßt. Das Vertrauen auf den Bestand einer fehlerhaften Regelung ist nicht schützenswert. Im Einzelnen kann auch insoweit erneut auf die Ausführungen der Kammer und des OVG NRW in den zitierten Entscheidungen verwiesen werden. 21 Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. verstößt auch nicht gegen 3 Abs. 1 GG, indem sie davon absieht, Hausboote und Gartenlauben zu besteuern. Der Normgeber verletzt noch nicht den Gleichheitssatz, wenn er einen Aufwand für einen bestimmten Zweck der Aufwandsteuer unterwirft, für einen anderen Zweck dagegen nicht. 22 Vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 1152. 23 Zwar bindet den Normgeber im Steuerrecht der Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dieser Grundsatz beläßt ihm allerdings eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von Steuerquellen. Entschließt er sich, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere dagegen nicht abzuschöpfen, so verletzt er nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, solange finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die unterschiedliche Behandlung motivieren. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung besteht, 24 OVG NRW, NVwZ 2000, 223 (224) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 65, 325 (346 f.) m.w.Nw.; BVerfG, NVwZ 1997, 573 (575). 25 Die Stadt I. hat diese Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit beim Satzungserlaß nicht überschritten. Ihr Verzicht auf die Besteuerung von Kleingärten verletzt schon deshalb nicht den Gleichheitssatz, weil Kleingärten sich als mögliche Steuerquelle von Campingwagen und Mobilheimen wesentlich unterscheiden. § 3 Abs. 2 S. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) schreibt für Lauben in Kleingärten eine einfache Ausführung vor. Sie dürfen sich von Ausstattung und Einrichtung her nicht zum dauernden Wohnen eignen, höchstens zum gelegentlichen Übernachten, 26 vgl. Das deutsche Bundesrecht, IV B 31, Erl. zu § 3 Bundeskleingartengesezt, S. 14. 27 Für längerfristig ortsfest genutzte Campingwagen u. Mobilheime wie denjenigen des Klägers gibt es keine vergleichbare Nutzungsbeschränkung. 28 Damit zusammen hängt ein zweiter wesentlicher Unterschied von Kleingärten zu Campingwagen und Mobilheimen, nämlich die Höhe des betriebenen Vermögensaufwands. Die Zweitwohnungssteuer knüpft als lokale Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG an einen besonderen Vermögensaufwand an, der über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Dieser besondere Aufwand erfordert gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel und drückt finanzielle Leistungsfähigkeit aus. 29 BVerwG, NvwZ 2001, 440 (441) m.w.Nw. 30 Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) dienen traditionell außer zur Erholung dazu, ihre Nutzer mit selbst angebautem Obst und Gemüse zu versorgen, mithin der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Zudem kostet ihre Nutzung erheblich weniger als die von Campingwagen bzw. Mobilheimen. Die Nutzer pachten solche Gärten nur, § 1 Abs. 1 S.1 BKleingG. Das Gesetz beschränkt die Höhe des zulässigen Pachtzinses in § 5 auf den vierfachen Satz des ortsüblichen Zinses für den gewerblichen Obst- und Gemüseanbau. Die jährliche Pacht für Kleingärten in I. - das vom Kläger vorgelegte Vertragsangebot für I3. betrifft einen anderen Normgeber und ist daher irrelevant - beträgt daher laut Auskunft des Beklagten im Durchschnitt nur rund 100 DM im Jahr. Angesichts dieser geringen Pacht von weniger als zehn Mark im Monat läßt sich nicht mehr überzeugend von einem besonderen Vermögensaufwand sprechen, der finanzielle Leistungsfähigkeit ausdrückt. Dagegen beläuft sich die vom Kläger gezahlte Stellplatzmiete für seinen Campingwagen schon ohne Nebenkosten auf 1210,- DM und damit auf mehr als das Zwölffache. Eine Summe dieser Größenordnung stellt einen - bescheidenen - besonderen Vermögensaufwand dar, an den der örtliche Normgeber eine Steuerpflicht knüpfen darf, 31 vgl. VG Köln, Urt. v. 7.5.2001 - 20 K 1443/98, S. 6 f.; OVG NRW, Beschl. v. 5.9.2001 - 14 A 2775/01, S. 4 für einen jährlichen Aufwand von 1350, - DM. 32 Selbst wenn man die genannten tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede nicht für wesentlich hält, und Kleingärten als eine mit Campingwagen und Mobilheimen vergleichbare Steuerquelle ansieht, so liegen zwei einleuchtende Gründe auf der Hand, die es rechtfertigen, Kleingärten im Unterschied zu Campingwagen und Mobilheimen nicht zu besteuern. 33 Der erste ist steuertechnischer und wirtschaftlicher Natur. Er folgt aus der unterschiedlichen Höhe des potentiell steuerpflichtigen Aufwands. Im Falle der Kleingärten in I. beträgt dieser Aufwand, wie dargelegt, nur etwa 100 DM jährlich. Solche Summen zu besteuern verbietet sich für eine wirtschaftlich denkende Gemeinde von selbst. Bei einem Steuersatz von zehn Prozent könnte der mögliche Ertrag nicht einmal den Verwaltungsaufwand decken. Der zwölfmal so hohe Aufwand des Klägers läßt andererseits eine Besteuerung mit vertretbarem Aufwand noch zu. 34 Zweitens rechtfertigt ein sozialpolitischer Grund das Absehen von der Besteuerung. Wollte die Stadt I. Steuern auf Kleingärten erheben, so müßte sie sich in Widerspruch zum Bundesgesetzgeber setzen. Er will die Kosten für Kleingärten aus sozialpolitischen Gründen niedrig halten, 35 vgl. Das deutsche Bundesrecht, IV B 31, Erl. zu § 3 Bundeskleingartengesetz, S. 15. 36 Die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer auf die Gartennutzung widerspräche diesem gesetzlich gewollten Schutz der Kleingartenpächter. Sie verstieße möglicherweise sogar gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, das insbesondere für das Verhältnis zwischen dem gemeindlichen Steuernormgeber und dem Bundesgesetzgeber gilt, 37 vgl. BVerfGE 98, 83 (124 ff.) 38 Von der Besteuerung von Hausbooten konnte die Stadt I. angesichts ihres weiten normativen Ermessens ebenfalls aus steuertechnischen und wirtschaftlichen Gründen absehen. Wegen der geringen Anzahl solcher Boote und insbesondere der Schwierigkeiten ihrer Erfassung stünde der Verwaltungsaufwand der Besteuerung ebenfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zum Steuerertrag. 39 Die Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer ist schließlich auch im übrigen dem Grunde und der Höhe nach rechtens. Die Praxis des Beklagten, bereits zu Jahresbeginn die Steuer für das laufende Jahr einzufordern, verstieß 1997 und 1998 nicht gegen § 6 Abs. 1 S. 5 ZWStS. Denn für diesen Zeitraum haben die Pächter des Platzes „T. „ die Nebenkosten als Pauschale für das laufende Jahr erhoben. Die Höhe der Nebenkosten stand daher schon zum Zeitpunkt der Steuererhebung fest, wie es § 6 Abs. 1 S. 5 ZWStS verlangt. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.