Urteil
20 K 8502/98
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Campingwagen, die dauerhaft auf einem Campingplatz stehen, können der kommunalen Zweitwohnungssteuer unterfallen.
• Die kommunale Zweitwohnungssteuersatzung ist auch bei rückwirkendem Erlass wirksam, wenn die Heilung fehlerhafter Vorgängersatzungen verfassungsrechtlich zulässig ist.
• Die unterschiedliche Behandlung von Kleingärten, Hausbooten und Campingwagen verletzt nicht ohne weiteres den Gleichheitssatz, wenn gewichtige steuertechnische, wirtschaftliche oder sozialpolitische Gründe dafür sprechen.
• Bei geringer Bemessungsgrundlage (z. B. Pacht von Kleingärten) kann aus steuertechnischen Gründen von einer Besteuerung abgesehen werden.
• Die Erhebung der Steuer unter Zugrundelegung einer bereits feststehenden Jahrespauschale für Nebenkosten verstößt nicht gegen die Satzungsregelung (§ 6 Abs.1 S.5 ZWStS).
Entscheidungsgründe
Besteuerung dauerhaft ortsfester Campingwagen durch kommunale Zweitwohnungssteuer • Campingwagen, die dauerhaft auf einem Campingplatz stehen, können der kommunalen Zweitwohnungssteuer unterfallen. • Die kommunale Zweitwohnungssteuersatzung ist auch bei rückwirkendem Erlass wirksam, wenn die Heilung fehlerhafter Vorgängersatzungen verfassungsrechtlich zulässig ist. • Die unterschiedliche Behandlung von Kleingärten, Hausbooten und Campingwagen verletzt nicht ohne weiteres den Gleichheitssatz, wenn gewichtige steuertechnische, wirtschaftliche oder sozialpolitische Gründe dafür sprechen. • Bei geringer Bemessungsgrundlage (z. B. Pacht von Kleingärten) kann aus steuertechnischen Gründen von einer Besteuerung abgesehen werden. • Die Erhebung der Steuer unter Zugrundelegung einer bereits feststehenden Jahrespauschale für Nebenkosten verstößt nicht gegen die Satzungsregelung (§ 6 Abs.1 S.5 ZWStS). Der Kläger ist Eigentümer eines dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellten Wohnwagens mit 12,5 qm Grundfläche. Die Stadt I. erhob für 1997 und 1998 Zweitwohnungssteuer und setzte jeweils 136,- DM fest, insgesamt 272,- DM, zugrunde gelegt wurde eine vom Kläger mitgeteilte pauschale Stellplatzmiete sowie eine Müllgebühr. Der Kläger bzw. eine Interessengemeinschaft legten Widerspruch ein und rügten u. a. dass Campingwagen keine Wohnungen seien, die Heranziehung der Stellplatzmiete willkürlich sei, eine fehlende Genehmigung der Landesminister bestünde und das Gleichheitsgebot verletzt sei. Die Stadt wies den Widerspruch zurück; während des Verfahrens erließ die Stadt eine neue, rückwirkende Zweitwohnungssteuersatzung. Der Kläger klagt auf Aufhebung des Bescheids. Das Gericht ließ die Klage als unbegründet zurückweisen. • Rechtsgrundlage und Satzungswirksamkeit: Die rückwirkend erlassene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt stützt sich auf §3 KAG NRW und ist formell wirksam; Einwendungen gegen fehlende Genehmigung wurden in gleichgelagerten Entscheidungen bereits zurückgewiesen. • Materielle Rechtmäßigkeit der Steuer: Die Satzung ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß anwendbar auf dauerhaft ortsfeste Campingwagen; die Angriffe gegen Steuercharakter und Steuermaßstab (Stellplatzmiete) sind unbegründet. • Rückwirkung: Der rückwirkende Satzungserlass zur Heilung einer fehlerhaften Vorgängersatzung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil das Vertrauen in eine fehlerhafte Regelung nicht schützenswert ist. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Die unterschiedliche Behandlung von Campingwagen einerseits und Kleingärten oder Hausbooten andererseits ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sich Kleingärten durch gesetzliche Nutzungsbeschränkungen und sehr niedrige Pachtbeträge deutlich unterscheiden und Hausboote aus steuertechnischen Gründen schwer zu erfassen sind. • Steuertechnische und sozialpolitische Gründe: Kleingärten sollen sozialpolitisch niedrig gehalten werden und sind aufgrund geringer Pacht wirtschaftlich nicht sinnvoll zu besteuern; hingegen ist die Stellplatzmiete für Campingwagen ein hinreichender besonderer Vermögensaufwand, der die Erhebung einer Aufwandsteuer rechtfertigt. • Veranlagung und Berechnung: Die Veranlagung des Klägers ist in Höhe und Grund richtig; die Praxis, die Steuer zu Jahresbeginn zu verlangen, war zulässig, weil für die Jahre 1997/1998 die Nebenkosten als Jahrespauschale bereits feststanden (§6 Abs.1 S.5 ZWStS). Die Klage wird abgewiesen; der Zweitwohnungssteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht. Die Stadt darf dauerhaft ortsfeste Campingwagen nach ihrer Zweitwohnungssteuersatzung der Steuer unterwerfen, weil die Stellplatzmiete einen besonderen Vermögensaufwand darstellt und die Satzung formell sowie materiell wirksam ist. Die ungleiche Behandlung gegenüber Kleingärten und Hausbooten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt wegen gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen, niedriger Pachtbeträge bzw. steuertechnischer Erfassungsprobleme. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.